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83/01Norm
UVP-G 2000 §2 Abs2Rechtssatz
1. Für die Zuordnung als Lifttrasse iSd Anhang 1 Z 12 UVP-G 2000 ist es ohne Belang, ob die Linienführung am Boden, oder in der Luft mit vielen, wenigen oder gar keinen Stützen erfolgt. Berg- und Talstation sind als Teile der „Lifttrasse“ anzusehen, die iSv Anhang 1 Z 12 UVP-G 2000 Flächen in Anspruch nehmen.1. Für die Zuordnung als Lifttrasse iSd Anhang 1 Ziffer 12, UVP-G 2000 ist es ohne Belang, ob die Linienführung am Boden, oder in der Luft mit vielen, wenigen oder gar keinen Stützen erfolgt. Berg- und Talstation sind als Teile der „Lifttrasse“ anzusehen, die iSv Anhang 1 Ziffer 12, UVP-G 2000 Flächen in Anspruch nehmen.
2. Auch wenn eine Seilführung in der Luft die darunter liegende Fläche nicht durch physischen Kontakt beansprucht, so ist eine Inanspruchnahme in indirekter Form aus dem Bauverbot nach § 53 SeilbahnG 2003 abzuleiten.2. Auch wenn eine Seilführung in der Luft die darunter liegende Fläche nicht durch physischen Kontakt beansprucht, so ist eine Inanspruchnahme in indirekter Form aus dem Bauverbot nach Paragraph 53, SeilbahnG 2003 abzuleiten.
Schlagworte
Einzelfallprüfung, erhebliche Umweltauswirkungen, Landschaft; Einzelfallprüfung, erhebliche Umweltauswirkungen, Prognose; Gletscherschigebiete, Änderungen; Schigebiete, Flächenverbrauch, LifttrassenZuletzt aktualisiert am
06.02.2012