Index
83/01Norm
UVP-G 2000 §2 Abs2Text
Betrifft: Feststellungsbescheid der Tiroler Landesregierung betreffend „Ausflugsbahn Weißseespitze“, Gemeinde Kaunertal;
Berufung
Bescheid
Der Umweltsenat hat durch Dr. Elisabeth Nagele als Vorsitzende, Dr. Reinhard Rentmeister als Berichter und Mag. Kai Vogelsang als weiteres Mitglied über die Berufung der Kaunertale r Gletscherbahn GmbH, vertreten durch Dr. Christian Girardi LL.M, Dr. Markus Seyrling LL.M. und Ing. Dr. Stefan Schwärzler, Rechtsanwälte in 6010 Innsbruck, Maximilianstraße 29, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 24.1.2008, GZ U-5131/30, mit dem festgestellt wurde, dass das Vorhaben „Ausflugsbahn Weißseespitze“ im Gemeindegebiet Kaunertal einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, zu Recht erkannt.
Spruch:
Der Berufung wird keine Folge gegeben.
Rechtsgrundlagen:
§ 3 Abs. 1 und 7 UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993 idgF;
§ 3a Abs. 1 Z 2 und Abs. 5 iVm Anhang 1 Z 12 lit. a UVP-G 2000
BGBl. Nr. 697/1993 idgF;
§§ 66 Abs. 4, 67 d bis g AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF;Paragraphen 66, Absatz 4, 67, d bis g AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF;
§§ 5 und 12 USG 2000, BGBl. I Nr. 114/2000 idgF.Paragraphen 5 und 12 USG 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2000, idgF.
Begründung:
1. Verfahrensgang:
1.1. Mit Schreiben vom 13.03.2007 beantragte die Kaunertaler Gletscherbahnen GmbH bei der Tiroler Landesregierung als UVP-Behörde erster Instanz festzustellen, dass die geplante „Ausflugsbahn Weißseespitze“ nicht UVP-pflichtig sei, weil hierfür keine Baumaßnahmen am Gletscher erforderlich sein werden und es damit zu keiner Flächeninanspruchnahme kommen werde.
1.2. Über Aufforderung der Landesregierung legte die Projektwerberin mit Eingabe vom 9.7.2007 folgende nähere Vorhabensbeschreibung vor:
Geplant sei eine Ausflugsbahn auf den Rücken unterhalb der Weißseespitze, als Ergänzungsanlage (gemäß Art. 111 Abs. 2 des Erlasses des BMVIT vom 1. März 2004 zum Lawinenschutz im Bereich von Seilbahnen, GZI. 238961/311/Sch3 2004) insbesondere für den Sommertourismus zum bestehenden Gletscherschigebiet, um damit den Gästen des Kaunertales den Besuch der Weißseespitze als Aussichtsberg (3.500 m Höhe) zu ermöglichen. Die Antragstellung umfasse ausschließlich die im Antrag in Zusammenschau mit dem Technischen Bericht beschriebenen und im Anhang planlich dargestellten Maßnahmen. Die geplante "Ausflugsbahn Weißseespitze" solle als Pendelbahn ohne Gletscherstützen errichtet werden, so dass keine Baumaßnahmen am Gletscher erforderlich seien und es somit zu keiner Flächeninanspruchnahme am Gletscher kommen werde; auch notwendige Baumaßnahmen bei der Errichtung der Berg- und Talstation erforderten keine Bauhilfseinrichtungen am Gletscher.Geplant sei eine Ausflugsbahn auf den Rücken unterhalb der Weißseespitze, als Ergänzungsanlage (gemäß Artikel 111, Absatz 2, des Erlasses des BMVIT vom 1. März 2004 zum Lawinenschutz im Bereich von Seilbahnen, GZI. 238961/311/Sch3 2004) insbesondere für den Sommertourismus zum bestehenden Gletscherschigebiet, um damit den Gästen des Kaunertales den Besuch der Weißseespitze als Aussichtsberg (3.500 m Höhe) zu ermöglichen. Die Antragstellung umfasse ausschließlich die im Antrag in Zusammenschau mit dem Technischen Bericht beschriebenen und im Anhang planlich dargestellten Maßnahmen. Die geplante "Ausflugsbahn Weißseespitze" solle als Pendelbahn ohne Gletscherstützen errichtet werden, so dass keine Baumaßnahmen am Gletscher erforderlich seien und es somit zu keiner Flächeninanspruchnahme am Gletscher kommen werde; auch notwendige Baumaßnahmen bei der Errichtung der Berg- und Talstation erforderten keine Bauhilfseinrichtungen am Gletscher.
1.3. Im Zuge ihres Ermittlungsverfahrens hat die Erstbehörde unter anderem ein Gutachten zur Frage eingeholt, ob das gegenständliche Vorhaben „erhebliche Auswirkungen auf das Landschaftsbild“ haben werde. Der damit beauftragte Amtssachverständige für Naturkunde, Dr. Reinhard Lentner, gab dazu mit Schreiben vom 6.12.2007 das folgende, auszugsweise wiedergegebene Gutachten ab, das mit mehreren Fotos, einem Orthofoto (maßstabgetreue Abbildung der Erdoberfläche) und einer sog. „geografischen Übersicht“ unterlegt war:
Die geplante Pendelbahn würde aus dem bestehenden Gletscherskigebiet Kaunertal von einer Höhe von ca. 2.750 m auf den Gipfelbereich der Weißseespitze bei ca. 3.500 m. geführt werden. Komme man über die Gletscherstraße bzw. die Zubringerbahn in den Umgebungsbereich der geplanten Talstation, dominiere schon derzeit die imposante Umrahmung des Gletscherskigebietes den landschaftlichen Eindruck, wobei vor allem die mächtige Weißseespitze mit ihren auf der Nordflanke befindlichen Hängegletschern und steilen Flanken beeindrucke. Das Landschaftsbild des Talstationsbereiches sei durch die technischen Anlagen des Gletscherschigebietes (Kaunertaler Gletscherstraße, Parkplatz, Bergstationsbereich der Zubringerbahn, Talstationsbereiche der weiterführenden Bahnen auf den Gletscher) schon derzeit stark technisch geprägt. Die Errichtung eines zusätzlichen Gebäudes als Talstation für die geplante Pendelbahn würde auf Grund der Vorbelastung im Zentrum des Gletscherschigebietes zu keiner erheblichen Veränderung des Landschaftsbildes führen.
Ganz anders würde sich die Situation im Bergstationsbereich und oberen Drittel der Pendelbahn auf die Weißseespitze darstellen:
Vom Betrachtungsstandort der geplanten Talstation aus sei die Umrahmung des Gletscherskigebietes in Richtung Osten, Süden und Westen deutlich erkennbar. Hier wären es vor allem die steilen Flanken in Richtung Süd-Osten von der Weißseespitze über den Zahn bis zum Norderjoch, die diese Geländekammer klar von der deutlich höher liegenden Trasse des Gepatschferners abgrenzten. Auch stelle der Übergang vom Gletscherfeld des Weißseeferners in die Nordflanke der Weißseespitze bei ca. 3.100 m Seehöhe eine recht klare und im Landschaftsbild sehr deutliche erkennbare Änderung des Landschaftscharakters dar. Seien es im unteren Abschnitt am flacheren Teil des Gepatschferners vor allem die skitechnischen Einrichtungen wie Liftanlagen, Pisten und Pistenabdeckungen im Sommer, die das Landschaftsbild prägten, so ändere sich ab einer Höhe von ca. 3.100 m das Bild der Landschaft völlig. Oberhalb dieser morphologischen Grenze dominierten die Hängegletscher, die steilen Flanken, Moränenschuttflächen sowie steile Felsflanken, die in ihrem Graubraun stark zu den weißen Gletscherflächen kontrastierten.
Weitere vom gegenständlichen Vorhaben tangierte Bereiche seien der relativ ebene Gipfelbereich der Weißseespitze und die von Süden in Richtung Nord-Osten liegenden ausgedehnten Gletscherflächen des Gepatschferners und der ihn umgebenden Gletscherwelt (z.B. Weißkugel). Dieser Raum hebe sich komplett vom Areal des bestehenden Gletscherskigebietes ab, es dominiere die Naturlandschaft, und der Betrachter sehe sich hier mit einer „fast unwirklichen Gletscherlandschaft“ konfrontiert, in der keine menschlichen Einrichtungen erkennbar seien. Bei Realisierung der Ausflugsbahn könnten rund 1.500 Personen pro Stunde diesen Gipfelbereich, der bisher nur von alpinerfahrenen Personen mit Trittsicherheit und entsprechender Ausrüstung erreichbar gewesen sei, aufsuchen, wodurch – ausstrahlend vom Bergstationsbereich – der Gletscher im näheren und weiteren Umfeld verstärkt frequentiert werden würde. Dies hätte „eine erhebliche Veränderung durch die Einbuße dieses einmaligen Naturcharakters“ zur Folge.
Der Amtssachverständige gab in diesem Zusammenhang folgende Erläuterung zum Begriff „Naturlandschaft“: Es sei dies ein „Landschaftsausschnitt ohne menschliche Veränderung“, wobei derartigen Wildniszonen auf Grund der langen Besiedelungsgeschichte, hohen Siedlungsdichte und Kulturlandschaftsanteile in Mitteleuropa und den Alpen eine besondere Bedeutung auf Grund ihrer Einzigartigkeit zukomme.
Der Gutachter traf ferner die Aussage, dass durch die vorgesehene Liftanlage auch der „Zugang zu einer weiteren Erschließung des Gepatschferners“ gegeben sei.
In Zusammenfassung seines Gutachtens legte der Sachverständige dar, dass es durch die Errichtung und den Betrieb einer Pendelbahn auf die Weißseespitze im hinteren Kaunertal im oberen Drittel der Trasse und im Bergstationsbereich zu erheblichen Auswirkungen auf das Landschaftsbild durch Verlust der Natürlichkeit und Einzigartigkeit komme. Durch die zu erwartenden Besucherzahlen - bei einer Förderkapazität von 1500 Personen pro Stunde - seien erhebliche Folgen auf den Charakter der Landschaft, auch in der weiteren Umgebung, zu erwarten, die geplante Anlage würde auch in neue Landschaftsräume führen und diese für weitere Maßnahmen erschließen. Im Bereich des bestehenden Gletscherschigebietes, in dem die Talstation geplant ist und im unteren Teil der Trasse werden die Auswirkungen auf Grund der Vorbelastung als nicht erheblich eingestuft.
1.4. Die Landesumweltanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 9.1.2008 die Feststellung, dass das gegenständliche Vorhaben der UVP-Pflicht unterliege. Dazu brachte sie folgendes vor: Sie sehe die vorgesehene Anlage als Lifttrasse im Sinne der Z 12 lit. a des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 an. Deren Errichtung sei insoweit als Erweiterung eines Gletscherschigebietes anzusehen, als es hierdurch möglich werde, die Weißseespitze mittels einer technischen Aufstiegshilfe zu erreichen. Dadurch kämen auch Variantenfahrer und geführte Schigruppen in die Lage, im freien Schiraum bzw. auf den bereits in der Schigebietskarte eingezeichneten Varianten vom Gipfel abzufahren. Die Errichtung der Bergstation sei mit einer Flächeninanspruchnahme verbunden, da sie mit Grund und Boden in eine feste, d.h. kraftschlüssige Verbindung gebracht werden müsse. Außer Zweifel stehen dürfte, dass seitens der Kaunertaler Gletscherbahn GmbH die schitechnische Erschließung des Gepatschferners beabsichtigt sei.1.4. Die Landesumweltanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 9.1.2008 die Feststellung, dass das gegenständliche Vorhaben der UVP-Pflicht unterliege. Dazu brachte sie folgendes vor: Sie sehe die vorgesehene Anlage als Lifttrasse im Sinne der Ziffer 12, Litera a, des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 an. Deren Errichtung sei insoweit als Erweiterung eines Gletscherschigebietes anzusehen, als es hierdurch möglich werde, die Weißseespitze mittels einer technischen Aufstiegshilfe zu erreichen. Dadurch kämen auch Variantenfahrer und geführte Schigruppen in die Lage, im freien Schiraum bzw. auf den bereits in der Schigebietskarte eingezeichneten Varianten vom Gipfel abzufahren. Die Errichtung der Bergstation sei mit einer Flächeninanspruchnahme verbunden, da sie mit Grund und Boden in eine feste, d.h. kraftschlüssige Verbindung gebracht werden müsse. Außer Zweifel stehen dürfte, dass seitens der Kaunertaler Gletscherbahn GmbH die schitechnische Erschließung des Gepatschferners beabsichtigt sei.
1.5. In einer Stellungnahme vom 14.1.2008 hielt die Projektwerberin dem Gutachter entgegen, dass beim geplanten Bahntyp die Auswirkungen auf das Landschaftsbild sich auf die Stationsgebäude und die für den Bahntyp erforderlichen Trag- und Zugseile beschränkten und der Großteil der Anlage sich in bzw. über schitechnisch bereits intensiv genutzten Flächen befände. Weiters führte sie aus, dass am Gletscher keinerlei Flächen in Anspruch genommen werden, selbst dann nicht, wenn man die Seilüberspannung als „Trasse“ betrachte.
1.6. Mit Bescheid vom 24.1.2008, GZ U-5131/30, stellte die Tiroler Landesregierung fest, dass für das Vorhaben „Ausflugsbahn Weißseespitze“ im Gemeindegebiet Kaunertal auf der Grundlage von § 3a Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit Z 12 lit. a Anhang 1 UVP-Gesetz 2000 eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. In der räumlichen Zuordnung des Vorhabens ging die Erstbehörde davon aus, dass die geplante Anlage im Sinne der Schigebietsdefinition nach Fußnote 1a in Anhang 1 Z 12 UVP-G 2000 innerhalb des bestehenden Gletscherschigebietes Kaunertal liegt, womit das Vorhaben jedenfalls eine Erweiterung des gegenständlichen Schigebietes bewirken würde. Hinsichtlich der Bergstation der geplanten Seilbahn vertrat die Landesregierung - in Anlehnung an das unter1.6. Mit Bescheid vom 24.1.2008, GZ U-5131/30, stellte die Tiroler Landesregierung fest, dass für das Vorhaben „Ausflugsbahn Weißseespitze“ im Gemeindegebiet Kaunertal auf der Grundlage von Paragraph 3 a, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Ziffer 12, Litera a, Anhang 1 UVP-Gesetz 2000 eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. In der räumlichen Zuordnung des Vorhabens ging die Erstbehörde davon aus, dass die geplante Anlage im Sinne der Schigebietsdefinition nach Fußnote 1a in Anhang 1 Ziffer 12, UVP-G 2000 innerhalb des bestehenden Gletscherschigebietes Kaunertal liegt, womit das Vorhaben jedenfalls eine Erweiterung des gegenständlichen Schigebietes bewirken würde. Hinsichtlich der Bergstation der geplanten Seilbahn vertrat die Landesregierung - in Anlehnung an das unter
1.3. wiedergegebene Gutachten - die Ansicht, dass deren Errichtung zur Neuerschließung eines Gletscherschigebietes führt.
Mit der Frage, ob mit der von ihr angenommenen Änderung und Neuerschließung des Gletscherschigebietes Kaunertal eine Flächeninanspruchnahme durch Lifttrassen verbunden sei, hat sich die Behörde erster Instanz sehr ausführlich auseinander gesetzt und dabei nachstehende Betrachtungen angestellt:
Die Errichtung der Berg- und Talstation des Vorhabens bedinge zweifellos eine Flächeninanspruchnahme; dies gelte aber auch für die Seiltrasse, die aus folgenden Gründen eine Flächeninanspruchnahme bewirke:
Zur Auslegung der Bestimmung des Anhanges 1 Z 12 lit. a UVP-G 2000 zur „Flächeninanspruchnahme“ sei in Ermangelung einer Legaldefinition vor allem die Zielbestimmung des § 1 Abs. 1 Z 1 lit. UVP-G 2000 zu beachten. Danach sei es Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung, die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, „die ein Vorhaben ….. auf die Landschaft hat oder haben kann, wobei Wechselwirkungen mehrer Auswirkungen untereinander mit einzubeziehen sind…“Zur Auslegung der Bestimmung des Anhanges 1 Ziffer 12, Litera a, UVP-G 2000 zur „Flächeninanspruchnahme“ sei in Ermangelung einer Legaldefinition vor allem die Zielbestimmung des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, lit. UVP-G 2000 zu beachten. Danach sei es Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung, die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, „die ein Vorhaben ….. auf die Landschaft hat oder haben kann, wobei Wechselwirkungen mehrer Auswirkungen untereinander mit einzubeziehen sind…“
Unmittelbare Auswirkungen lägen vor, wenn eine direkte Kausalität zwischen den Auswirkungen des Vorhabens und den Schutzgütern – im vorliegenden Fall der Landschaft – bestehe; „mittelbare“ wären Folgewirkungen von unmittelbaren Auswirkungen; sie wirkten indirekt, im Umweg über andere Faktoren (Verweis auf Eberhartinger/Tafill/Merl, UVP-G 2000, 2005, Seite 18).
Die systematische Auslegung anhand des Wortlautes des Anhanges 1 Z 12 lit. b („Flächeninanspruchnahme mit Geländeveränderung…durch Lifttrassen“) lasse erkennen, dass der Gesetzgeber in der Bestimmung der Z 12 lit. a ausdrücklich auf die „Geländeveränderung“ verzichtet habe. Der Gesetzgeber habe auch keine Angabe von Flächen z.B. in ha gemacht. Eine UVP-Pflicht bestehe somit im Gletscherschigebiet nach Z 12 lit. a Anhang 1 UVP-G 2000 unabhängig vom Ausmaß eines (zusätzlichen) Flächenverbrauchs. Diese Änderung der Z 12 lit. a sei aufgrund der besonders hohen Sensibilität von Gletschern und hochalpinen Regionen geboten gewesen (Verweis auf RV 648 Blg Nr 22. GB zu Anhang 1 Z 12). Die (Tiroler Landesregierung als) UVP-Behörde lege daher aus dem systematischen Zusammenhang den Begriff „Flächeninanspruchnahme“ schutzgutbezogen aus.Die systematische Auslegung anhand des Wortlautes des Anhanges 1 Ziffer 12, Litera b, („Flächeninanspruchnahme mit Geländeveränderung…durch Lifttrassen“) lasse erkennen, dass der Gesetzgeber in der Bestimmung der Ziffer 12, Litera a, ausdrücklich auf die „Geländeveränderung“ verzichtet habe. Der Gesetzgeber habe auch keine Angabe von Flächen z.B. in ha gemacht. Eine UVP-Pflicht bestehe somit im Gletscherschigebiet nach Ziffer 12, Litera a, Anhang 1 UVP-G 2000 unabhängig vom Ausmaß eines (zusätzlichen) Flächenverbrauchs. Diese Änderung der Ziffer 12, Litera a, sei aufgrund der besonders hohen Sensibilität von Gletschern und hochalpinen Regionen geboten gewesen (Verweis auf Regierungsvorlage 648 Blg Nr 22. GB zu Anhang 1 Ziffer 12,). Die (Tiroler Landesregierung als) UVP-Behörde lege daher aus dem systematischen Zusammenhang den Begriff „Flächeninanspruchnahme“ schutzgutbezogen aus.
Die Vorinstanz vertrat weiters die Ansicht, dass auch die bloße Überspannung mit Seilbahn-Seilen eine Auswirkung auf das Schutzgut „Landschaft“ haben könne, wobei eine derartige Auslegung mit Anhang II der UVP-Richtlinie, Z 12a konform gehe, demzufolge Seilbahnen Gegenstand einer UVP sein können.Die Vorinstanz vertrat weiters die Ansicht, dass auch die bloße Überspannung mit Seilbahn-Seilen eine Auswirkung auf das Schutzgut „Landschaft“ haben könne, wobei eine derartige Auslegung mit Anhang römisch zwei der UVP-Richtlinie, Ziffer 12 a, konform gehe, demzufolge Seilbahnen Gegenstand einer UVP sein können.
Davon abgesehen, so die Erstbehörde, ergebe sich die Sichtweise einer weiteren Flächenbeanspruchung auch bei Heranziehung des § 53 Seilbahngesetz 2003, der wie folgt laute: „Die Errichtung seilbahnfremder Anlagen jeder Art durch das Seilbahnunternehmen oder Dritte in einer Entfernung bis 12 m beiderseits des äußeren Seilstranges, bei Standseilbahnen bis 12 m beiderseits der äußeren Schienen, sowie bis 12 m von jedem Stationsobjekt ist verboten (Bauverbotsbereich).“ Daraus werde abgeleitet, dass die Errichtung des gegenständlichen Vorhabens die Fläche des „Bauverbotsbereiches“ im Sinne des Seilbahngesetzes 2003 in Anspruch nehmen werde müssen. Für das gegenständliche Vorhaben werde eine Fläche in der Landschaft herangezogen, die vorher nicht als Seilbahntrasse verwendet worden wäre, mit der Inanspruchnahme einer „neuen“ Fläche im Sinne einer Neuerschließung eines Teiles der Landschaft durch eine Seilbahntrasse sei im vorliegenden Fall eine Neuerschließung und auch eine Änderung (Erweiterung) des bestehenden Gletscherschigebietes im Sinne der Z 12 lit. a des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 gegeben (Verweis in Analogie auf VwGH-Erk. vom 15.12.2003, Zl. 2000/03/0211).Davon abgesehen, so die Erstbehörde, ergebe sich die Sichtweise einer weiteren Flächenbeanspruchung auch bei Heranziehung des Paragraph 53, Seilbahngesetz 2003, der wie folgt laute: „Die Errichtung seilbahnfremder Anlagen jeder Art durch das Seilbahnunternehmen oder Dritte in einer Entfernung bis 12 m beiderseits des äußeren Seilstranges, bei Standseilbahnen bis 12 m beiderseits der äußeren Schienen, sowie bis 12 m von jedem Stationsobjekt ist verboten (Bauverbotsbereich).“ Daraus werde abgeleitet, dass die Errichtung des gegenständlichen Vorhabens die Fläche des „Bauverbotsbereiches“ im Sinne des Seilbahngesetzes 2003 in Anspruch nehmen werde müssen. Für das gegenständliche Vorhaben werde eine Fläche in der Landschaft herangezogen, die vorher nicht als Seilbahntrasse verwendet worden wäre, mit der Inanspruchnahme einer „neuen“ Fläche im Sinne einer Neuerschließung eines Teiles der Landschaft durch eine Seilbahntrasse sei im vorliegenden Fall eine Neuerschließung und auch eine Änderung (Erweiterung) des bestehenden Gletscherschigebietes im Sinne der Ziffer 12, Litera a, des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 gegeben (Verweis in Analogie auf VwGH-Erk. vom 15.12.2003, Zl. 2000/03/0211).
Auf Grundlage dieser Überlegungen erachtete die Behörde erster Instanz den Eintritt in eine Einzelfallprüfung für erforderlich. Hinsichtlich dieser Prüfung verwies sie zunächst auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Umweltsenates, der zufolge sich die Behörde im Feststellungsverfahren auf eine Grobprüfung (Wahrscheinlichkeit, Plausibilität) beschränken dürfe bzw. müsse (Verweis auf Entscheidung des Umweltsenates vom 10.11.2000, US 9/2000/9-23); dabei komme den von der Projektwerberin zur Verfügung gestellten Unterlagen wesentliche Bedeutung zu.
Im Rahmen dieser Einzelfallprüfung stützte sich die Tiroler Landesregierung auf das unter 1.3 angeführte Gutachten Dis Lentner und bewertete dabei die Umweltaus- wirkungen des geplanten Vorhabens für das Schutzgut „Landschaft“ (§ 1 Abs. 1 Z 1 lit. c UVP-G 2000) als erheblich belastend im Sinne des § 3a Abs. 1 Z 2 leg. cit. Diese Wertung unterlegte sie mit folgenden Argumenten:Im Rahmen dieser Einzelfallprüfung stützte sich die Tiroler Landesregierung auf das unter 1.3 angeführte Gutachten Dis Lentner und bewertete dabei die Umweltaus- wirkungen des geplanten Vorhabens für das Schutzgut „Landschaft“ (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, UVP-G 2000) als erheblich belastend im Sinne des Paragraph 3 a, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. Diese Wertung unterlegte sie mit folgenden Argumenten:
Der betroffene Landschaftsteil werde nach Lage des Falles durch die geplante Errichtung der Bergstation und auch durch die Überspannung mit den Seilen der Ausflugsbahn in seinen prägenden Elementen Naturlandschaft/Unberührtheit/Ur-sprünglichkeit erheblich und dauernd beeinträchtigt. Die Veränderung eines unberührt gebliebenen Teiles der Landschaft durch eine Überspannung mit Seilen einer Ausflugsbahn im gegenständlichen Gletscherschigebiet, die das Verschwinden des typischen optischen Eindruckes eines unberührten Gletscherbereiches bewirke, stelle hier folgerichtig eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes in seiner Eigenart und Schönheit dar (Verweis auf § 1 Abs. 1 TNSchG 2005 und in Analogie auf VwGH–Erk. vom 26.11.1984, 84/10/0177). Der amtliche Sachver- ständige für Naturkunde habe ausführlich und umfassend erkannt, dass der Charakter des betroffenen Raumes im oberen Drittel der geplanten Trasse vom Gletscher des Gepatschferners bestimmt werde, wobei das derzeitige Erscheinungsbild dieses Landschaftsteiles nicht von schon bestehenden Lifttrassen beeinflusst werde.Der betroffene Landschaftsteil werde nach Lage des Falles durch die geplante Errichtung der Bergstation und auch durch die Überspannung mit den Seilen der Ausflugsbahn in seinen prägenden Elementen Naturlandschaft/Unberührtheit/Ur-sprünglichkeit erheblich und dauernd beeinträchtigt. Die Veränderung eines unberührt gebliebenen Teiles der Landschaft durch eine Überspannung mit Seilen einer Ausflugsbahn im gegenständlichen Gletscherschigebiet, die das Verschwinden des typischen optischen Eindruckes eines unberührten Gletscherbereiches bewirke, stelle hier folgerichtig eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes in seiner Eigenart und Schönheit dar (Verweis auf Paragraph eins, Absatz eins, TNSchG 2005 und in Analogie auf VwGH–Erk. vom 26.11.1984, 84/10/0177). Der amtliche Sachver- ständige für Naturkunde habe ausführlich und umfassend erkannt, dass der Charakter des betroffenen Raumes im oberen Drittel der geplanten Trasse vom Gletscher des Gepatschferners bestimmt werde, wobei das derzeitige Erscheinungsbild dieses Landschaftsteiles nicht von schon bestehenden Lifttrassen beeinflusst werde.
Die vorangeführten Überlegungen fasste die Landesregierung in die Aussage zusammen, dass es durch das vorliegende Projekt im oberen Drittel der Seilbahntrasse und im Bergstationsbereich infolge Verlustes der prägenden Elemente Natürlichkeit/Unberührtheit und Einzigartigkeit zu einer erheblichen negativen Auswirkung auf das Landschaftsbild kommen würde, wobei die Bergstation durch die touristische Erschließung erhebliche Auswirkungen auf deren Umgebung verursachen würde. Das Ermittlungsverfahren habe zweifelsfrei hervorgebracht, dass durch die verfahrensgegenständliche Neuerschließung und Änderung (Erweiterung) von Gletscherschigebieten mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Landschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 lit. c UVP-G 2000 zu rechnen sei. Durch das Vorhaben „Ausflugsbahn Weißseespitze“ werde daher eine UVP-Pflicht ausgelöst.Die vorangeführten Überlegungen fasste die Landesregierung in die Aussage zusammen, dass es durch das vorliegende Projekt im oberen Drittel der Seilbahntrasse und im Bergstationsbereich infolge Verlustes der prägenden Elemente Natürlichkeit/Unberührtheit und Einzigartigkeit zu einer erheblichen negativen Auswirkung auf das Landschaftsbild kommen würde, wobei die Bergstation durch die touristische Erschließung erhebliche Auswirkungen auf deren Umgebung verursachen würde. Das Ermittlungsverfahren habe zweifelsfrei hervorgebracht, dass durch die verfahrensgegenständliche Neuerschließung und Änderung (Erweiterung) von Gletscherschigebieten mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Landschaft im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, UVP-G 2000 zu rechnen sei. Durch das Vorhaben „Ausflugsbahn Weißseespitze“ werde daher eine UVP-Pflicht ausgelöst.
1.7. Gegen diesen Bescheid erhob die Projektwerberin durch ihre ausgewiesenen Vertreter rechtzeitig Berufung. Darin begehrte sie die Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides dahingehend, dass festgestellt werde, dass für das Vorhaben „Ausflugsbahn Weißseespitze" keine Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne des UVP-Gesetzes 2000 durchzuführen sei, und beantragte die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung.
In den Berufungsgründen wiederholte die Projektwerberin im Wesentlichen ihre bereits im Verfahren der ersten Rechtsstufe dem Gutachten Dis Lentner entgegengehaltenen Argumente zur Auswirkung des Vorhabens auf das Landschaftsbild. In Bezug auf die Wertung des Vorhabens als Lifttrasse, mit der eine Inanspruchnahme der Gletscherfläche einhergehe, brachte sie folgendes vor:
Im Deutschen Brockhaus werde die Trasse als eine im Gelände durch Pfähle, Schnüre, Furchen oder Ähnliches markierte Linienführung für Verkehrswege definiert. Somit stelle das Wort „Trasse“ nur ein Synonym für die gedachte Linienführung dar, habe aber mit einer Flächeninanspruchnahme selbst noch nichts zu tun. Der Gesetzgeber habe aber nicht nur das Vorhandensein einer Lifttrasse, sondern auch eine damit einhergehende Flächeninanspruchnahme als eine unabdingbare Notwendigkeit für die UVP-Pflicht normiert. Im gegenständlichen Fall stelle die Seilüberspannung, weil keinerlei Stützen oder Kabelgräben errichtet würden, den klassischen reinen Verlauf der Verkehrsanlage - ohne eine Fläche zu berühren oder zu beanspruchen - dar. Die Erstbehörde versuche nunmehr unzulässig das Wort „Flächeninanspruchnahme“ so zu interpretieren, dass in jedem denkmöglichen Fall eine Flächeninanspruchnahme vorliege (die Berufungswerberin verweist hier auf jene Textstelle auf Seite 26 des angefochtenen Bescheides, in der es heißt, dass für das gegenständliche Vorhaben durch Errichtung einer Seilbahntrasse eine Fläche in der Landschaft herangezogen würde, die vorher nicht als Seilbahntrasse verwendet worden wäre). Wäre die Auslegung der Vorinstanz zulässig, hätte der Gesetzgeber das Wort „Flächeninanspruchnahme“ gar nicht verwenden dürfen, da nach der Intention der Erstbehörde bereits eine Seilüberspannung eine Flächeninanspruchnahme auslöse. Die Behörde erster Instanz versuche auch über die Vorschrift des § 53 Seilbahngesetz, in der der Bauverbotsbereich im Nahbereich des Seilbahnstranges definiert werde, eine Flächeninanspruchnahme zu begründen. Erstmalig werde damit eine Vorschrift, die jegliche Baumaßnahmen untersagt und somit der Umwelt den maximalen Schutz gewährt, dazu benützt, daraus eine umweltrelevante Flächeninanspruchnahme abzuleiten. Durch die zitierte Vorschrift werde (vielmehr) das Fehlen einer Flächeninanspruchnahme verstärkt, da jegliche Bautätigkeit verboten sei. Denke man die Begründung der Erstinstanz konsequent zu Ende, müsste dies dazu führen, dass bei einem fehlenden Bauverbot keine Flächeninanspruchnahme vorliege, was aber mit Sicherheit den Intentionen des Gesetzgebers widerspreche.Im Deutschen Brockhaus werde die Trasse als eine im Gelände durch Pfähle, Schnüre, Furchen oder Ähnliches markierte Linienführung für Verkehrswege definiert. Somit stelle das Wort „Trasse“ nur ein Synonym für die gedachte Linienführung dar, habe aber mit einer Flächeninanspruchnahme selbst noch nichts zu tun. Der Gesetzgeber habe aber nicht nur das Vorhandensein einer Lifttrasse, sondern auch eine damit einhergehende Flächeninanspruchnahme als eine unabdingbare Notwendigkeit für die UVP-Pflicht normiert. Im gegenständlichen Fall stelle die Seilüberspannung, weil keinerlei Stützen oder Kabelgräben errichtet würden, den klassischen reinen Verlauf der Verkehrsanlage - ohne eine Fläche zu berühren oder zu beanspruchen - dar. Die Erstbehörde versuche nunmehr unzulässig das Wort „Flächeninanspruchnahme“ so zu interpretieren, dass in jedem denkmöglichen Fall eine Flächeninanspruchnahme vorliege (die Berufungswerberin verweist hier auf jene Textstelle auf Seite 26 des angefochtenen Bescheides, in der es heißt, dass für das gegenständliche Vorhaben durch Errichtung einer Seilbahntrasse eine Fläche in der Landschaft herangezogen würde, die vorher nicht als Seilbahntrasse verwendet worden wäre). Wäre die Auslegung der Vorinstanz zulässig, hätte der Gesetzgeber das Wort „Flächeninanspruchnahme“ gar nicht verwenden dürfen, da nach der Intention der Erstbehörde bereits eine Seilüberspannung eine Flächeninanspruchnahme auslöse. Die Behörde erster Instanz versuche auch über die Vorschrift des Paragraph 53, Seilbahngesetz, in der der Bauverbotsbereich im Nahbereich des Seilbahnstranges definiert werde, eine Flächeninanspruchnahme zu begründen. Erstmalig werde damit eine Vorschrift, die jegliche Baumaßnahmen untersagt und somit der Umwelt den maximalen Schutz gewährt, dazu benützt, daraus eine umweltrelevante Flächeninanspruchnahme abzuleiten. Durch die zitierte Vorschrift werde (vielmehr) das Fehlen einer Flächeninanspruchnahme verstärkt, da jegliche Bautätigkeit verboten sei. Denke man die Begründung der Erstinstanz konsequent zu Ende, müsste dies dazu führen, dass bei einem fehlenden Bauverbot keine Flächeninanspruchnahme vorliege, was aber mit Sicherheit den Intentionen des Gesetzgebers widerspreche.
1.8. Im Rahmen des vom Umweltsenat eingeräumten rechtlichen Gehörs hat zur Berufungsschrift keine der im Feststellungsverfahren nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 angeführten übrigen Parteien Stellung genommen.1.8. Im Rahmen des vom Umweltsenat eingeräumten rechtlichen Gehörs hat zur Berufungsschrift keine der im Feststellungsverfahren nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 angeführten übrigen Parteien Stellung genommen.
1.9. In der mündlichen Berufungsverhandlung vom 30.4.2008 wurde das Projekt erörtert und die Projektwerberin hat ihren Standpunkt wie in der Berufung vorgetragen.
2. Der Umweltsenat hat erwogen:
2.1. Rechtliche Grundlagen:
Der Gesetzgeber definiert den Begriff „Vorhaben“ in § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 als Errichtung einer Anlage oder sonstigen Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen, wobei ein Vorhaben eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen kann, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen. Mit dieser Definition soll klargestellt werden, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung sich nicht auf die jeweilige „technische Anlage“ beschränkt, sondern auch alle mit dieser in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehenden Maßnahmen umfasst; „Vorhaben“ soll somit das zu verwirklichende Gesamtprojekt sein.Der Gesetzgeber definiert den Begriff „Vorhaben“ in Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 als Errichtung einer Anlage oder sonstigen Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen, wobei ein Vorhaben eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen kann, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen. Mit dieser Definition soll klargestellt werden, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung sich nicht auf die jeweilige „technische Anlage“ beschränkt, sondern auch alle mit dieser in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehenden Maßnahmen umfasst; „Vorhaben“ soll somit das zu verwirklichende Gesamtprojekt sein.
Gemäß § 3 Abs. 1 UVP-G 2000 sind Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen:Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, UVP-G 2000 sind Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen:
Gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 hat die Behörde auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Parteistellung haben der Projektwerber/die Projektwerberin, die mitwirkenden Behörden, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde, und es ist vor der Entscheidung das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören.Gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 hat die Behörde auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des Paragraph 3 a, Absatz eins bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Parteistellung haben der Projektwerber/die Projektwerberin, die mitwirkenden Behörden, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde, und es ist vor der Entscheidung das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören.
Gemäß § 3a Abs. 1 Z 2 UVP-G 2000 sind Änderungen von Vorhaben, für die in Anhang 1 ein Änderungstatbestand festgelegt ist, einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen, wenn dieser Tatbestand erfüllt ist und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist.Gemäß Paragraph 3 a, Absatz eins, Ziffer 2, UVP-G 2000 sind Änderungen von Vorhaben, für die in Anhang 1 ein Änderungstatbestand festgelegt ist, einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen, wenn dieser Tatbestand erfüllt ist und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, zu rechnen ist.
Einem UVP-Verfahren zu unterziehen wäre somit das gegenständliche Projekt „Ausflugsbahn Weissseespitze“, sofern es dem im Anhang 1 Z 12 lit. a UVP-G 2000 angeführten Vorhabenstyp(en) „Neuerschließung oder Änderung (Erweiterung) von Gletscherschigebieten, wenn damit eine Flächeninanspruchnahme durch Pistenneubau oder durch Lifttrassen verbunden ist“ zuzuordnen ist. Bei Vorliegen einer Neuerschließung eines Gletscherschigebietes wäre das Vorhaben jedenfalls UVP-pflichtig, im Falle einer Änderung (Erweiterung) wäre die allfällige UVP-Pflicht erst durch eine Einzelfallprüfung zu ermitteln.Einem UVP-Verfahren zu unterziehen wäre somit das gegenständliche Projekt „Ausflugsbahn Weissseespitze“, sofern es dem im Anhang 1 Ziffer 12, Litera a, UVP-G 2000 angeführten Vorhabenstyp(en) „Neuerschließung oder Änderung (Erweiterung) von Gletscherschigebieten, wenn damit eine Flächeninanspruchnahme durch Pistenneubau oder durch Lifttrassen verbunden ist“ zuzuordnen ist. Bei Vorliegen einer Neuerschließung eines Gletscherschigebietes wäre das Vorhaben jedenfalls UVP-pflichtig, im Falle einer Änderung (Erweiterung) wäre die allfällige UVP-Pflicht erst durch eine Einzelfallprüfung zu ermitteln.
2.2. Die Behörde erster Instanz hat die Bergstation der vorgesehenen Pendelbahn dem „neuen“, noch nicht erschlossenen Gletscherschigebiet des Gepatschferners zugeordnet und das Projekt damit auch dem Vorhabenstyp „Neuerschließung“ in Anhang 1 Z 12a UVP-G 2000 unterlegt.2.2. Die Behörde erster Instanz hat die Bergstation der vorgesehenen Pendelbahn dem „neuen“, noch nicht erschlossenen Gletscherschigebiet des Gepatschferners zugeordnet und das Projekt damit auch dem Vorhabenstyp „Neuerschließung“ in Anhang 1 Ziffer 12 a, UVP-G 2000 unterlegt.
Die Annahme, die Verwirklichung des in Rede stehenden Projekts würde (auch) zur schitechnischen Nutzung eines weiteren, bisher nicht erschlossenen Gletscher-Schigebiets führen, erscheint aufgrund des Gutachtens des Amtssachverständigen, der Stellungnahme der Landesumweltanwaltschaft und insbesondere auch aufgrund des dem angefochtenen Bescheid unterlegten Bildmaterials als durchaus plausibel.
Dennoch ist der Umweltsenat der Ansicht, dass das vorliegende Projekt in erster Linie die Erweiterung eines bestehenden Gletscherschigebietes darstellt. Dies deshalb, weil nicht nur die Talstation unbestrittenermaßen direkt im bestehenden Gletscherschigebiet liegt, sondern auch die Bergstation vom bestehenden Schigebiet direkt einsehbar auf einem Bergzug liegt, der die beherrschende landschaftliche Dominante des bestehenden Schigebietes darstellt.
Nach der Fußnote 1a zu Anhang 1 Z 12 UVP-G 2000 wird ein Schigebiet in erster Linie durch Talräume begrenzt, d.s. durch markante natürliche Geländelinien und Geländeformen (z. b. Grate, Kämme usw.) abgrenzbare Landschaftsräume, die in sich eine topographische Einheit darstellen. Es ist der Berufungsweberin darin beizupflichten, dass eine Abgrenzung des betroffenen Landschaftsraumes im Bereich des Gipfelgrates zu erfolgen hat, unterhalb dessen die Bergstation positioniert werden soll.Nach der Fußnote 1a zu Anhang 1 Ziffer 12, UVP-G 2000 wird ein Schigebiet in erster Linie durch Talräume begrenzt, d.s. durch markante natürliche Geländelinien und Geländeformen (z. b. Grate, Kämme usw.) abgrenzbare Landschaftsräume, die in sich eine topographische Einheit darstellen. Es ist der Berufungsweberin darin beizupflichten, dass eine Abgrenzung des betroffenen Landschaftsraumes im Bereich des Gipfelgrates zu erfolgen hat, unterhalb dessen die Bergstation positioniert werden soll.
Die geplante Seilbahn steht – auch wenn im aktuellen Projekt von der Bergstation selbst keine neue Piste geplant ist – mit dem bestehenden Gletscherschigebiet in einem derart engen sachlichen und räumlichen Zusammenhang, dass kein Zweifel darüber bestehen kann, dass das Vorhaben eine Erweiterung des bestehenden Gletscherschigebietes darstellt.
2.3. Zur Frage, ob die geplante Pendelbahn als „Lifttrasse“ im Sinne des Anhang 1 Z 12 a UVP-G 2000 anzusehen ist:2.3. Zur Frage, ob die geplante Pendelbahn als „Lifttrasse“ im Sinne des Anhang 1 Ziffer 12, a UVP-G 2000 anzusehen ist:
„Trasse“ nach der On-line Enzyklopädie Wikipedia ist der „Verlauf“ (Brockhaus verwendet hier das Wort „Linienführung“) eines Verkehrsweges. Demnach wäre Lifttrasse der Verlauf (oder die Linienführung) eines Verkehrsweges für das Fahrbetriebsmittel „Lift“. Es ist evident, dass diese Linienführung nur bei Schleppliften, die Art. 1 § 2 Z 3 Seilbahngesetz 2003 als „Seilbahnen, bei denen die mit Skiern oder anderen Sportgeräten auf dem Boden gleitenden oder fahrenden Personen durch ein Seil bewegt werden“ definiert sowie bei Standseilbahnen (Art. 1 § 2 Z 1 SeilbG) eine bodenverbundene ist. Bei allen übrigen Seilbahnarten, sohin auch bei der projektierten Seilschwebebahn vom Typ einer Pendelseilbahn (Art. 1 § 2 Z 2 lit. a SeilbG) ist dies nicht der Fall. Demnach kann es bei Lifttrassen im Sinne von Anhang 1 Z 12 UVP-G 2000 nicht darauf ankommen, ob die Linienführung des Verkehrsweges direkt am Boden verläuft oder „bodenfern“, aber mit spurgebundener Bewegung der Fahrbetriebsmittel durch ein Seil (vgl. Art. 1 § 2 SeilbG, Einleitungssatz).„Trasse“ nach der On-line Enzyklopädie Wikipedia ist der „Verlauf“ (Brockhaus verwendet hier das Wort „Linienführung“) eines Verkehrsweges. Demnach wäre Lifttrasse der Verlauf (oder die Linienführung) eines Verkehrsweges für das Fahrbetriebsmittel „Lift“. Es ist evident, dass diese Linienführung nur bei Schleppliften, die Artikel eins, Paragraph 2, Ziffer 3, Seilbahngesetz 2003 als „Seilbahnen, bei denen die mit Skiern oder anderen Sportgeräten auf dem Boden gleitenden oder fahrenden Personen durch ein Seil bewegt werden“ definiert sowie bei Standseilbahnen (Artikel eins, Paragraph 2, Ziffer eins, SeilbG) eine bodenverbundene ist. Bei allen übrigen Seilbahnarten, sohin auch bei der projektierten Seilschwebebahn vom Typ einer Pendelseilbahn (Artikel eins, Paragraph 2, Ziffer 2, Litera a, SeilbG) ist dies nicht der Fall. Demnach kann es bei Lifttrassen im Sinne von Anhang 1 Ziffer 12, UVP-G 2000 nicht darauf ankommen, ob die Linienführung des Verkehrsweges direkt am Boden verläuft oder „bodenfern“, aber mit spurgebundener Bewegung der Fahrbetriebsmittel durch ein Seil vergleiche Artikel eins, Paragraph 2, SeilbG, Einleitungssatz).
Da somit eine Linienführung am Boden nicht Begriffsmerkmal von Lifttrassen sein kann – andernfalls führte dies zur geradezu abwegigen Interpretation, lediglich Schlepplift- Trassen als Tatbestandselement der Z 12 anzusehen - ist es für die Zuordnung als Lifttrasse gemäß Z 12 UVP-G 2000 ohne Belang, ob die Linienführung „bodenferner“ Seilbahntypen mit vielen, wenigen oder gar keinen Stützen erfolgt. Der Umweltsenat geht daher davon aus, dass auch die „Ausflugsbahn Weißseespitze“ einen Verkehrswegeverlauf bildet, der als Lifttrasse im Sinne von Anhang 1 Z 12 UVP-G 2000 gilt.Da somit eine Linienführung am Boden nicht Begriffsmerkmal von Lifttrassen sein kann – andernfalls führte dies zur geradezu abwegigen Interpretation, lediglich Schlepplift- Trassen als Tatbestandselement der Ziffer 12, anzusehen - ist es für die Zuordnung als Lifttrasse gemäß Ziffer 12, UVP-G 2000 ohne Belang, ob die Linienführung „bodenferner“ Seilbahntypen mit vielen, wenigen oder gar keinen Stützen erfolgt. Der Umweltsenat geht daher davon aus, dass auch die „Ausflugsbahn Weißseespitze“ einen Verkehrswegeverlauf bildet, der als Lifttrasse im Sinne von Anhang 1 Ziffer 12, UVP-G 2000 gilt.
Damit ist allerdings noch nicht dargetan, ob mit dieser Trasse auch ein Flächenverbrauch einhergeht.
2.4. Nach Ansicht des Umweltsenates sind Lifttrassen im Sinne von Anhang 1 Z 12 UVP-G 2000 nicht bloß als Verkehrswege-Verlauf zwischen zwei (End-) Punkten, sondern als Teil der Anlage „Seilbahn“ zu betrachten, der nur in Verbindung mit den anderen Teilen in Funktion tritt. Eine solche Betrachtungsweise kann sich auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stützen, der eine gewerbliche Betriebsanlage als Gesamtheit jener Einrichtungen ansieht, die dem Zweck des Betriebes eines Unternehmens gewidmet sind und im örtlichen Zusammenhang stehen (vgl. u. a. Erk. v. 23.10.1995, 94/04/0223), wobei die Anlage in ihrer alle Einzelheiten (Anlagen und Teile) umfassenden Gesamtheit als Einheit zu betrachten ist (vgl. u. a. VwSlg. 11.388A/1985).2.4. Nach Ansicht des Umweltsenates sind Lifttrassen im Sinne von Anhang 1 Ziffer 12, UVP-G 2000 nicht bloß als Verkehrswege-Verlauf zwischen zwei (End-) Punkten, sondern als Teil der Anlage „Seilbahn“ zu betrachten, der nur in Verbindung mit den anderen Teilen in Funktion tritt. Eine solche Betrachtungsweise kann sich auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stützen, der eine gewerbliche Betriebsanlage als Gesamtheit jener Einrichtungen ansieht, die dem Zweck des Betriebes eines Unternehmens gewidmet sind und im örtlichen Zusammenhang stehen vergleiche u. a. Erk. v. 23.10.1995, 94/04/0223), wobei die Anlage in ihrer alle Einzelheiten (Anlagen und Teile) umfassenden Gesamtheit als Einheit zu betrachten ist vergleiche u. a. VwSlg. 11.388A/1985).
Eine Lifttrasse kann somit nur in Verbindung mit allen Bauteilen gesehen werden, ohne die der Betrieb einer Seilbahn nicht möglich ist. Bei einer Pendelbahn wie der verfahrensgegenständlichen, sind es zwar keine Stützen, doch jedenfalls Kabine, Seil, Motor, Getriebe und jene Bauteile, in denen das Aufnehmen und Absetzen der Fahrgäste erfolgt. Damit sind Berg- und Talstationen als Teile einer Lifttrasse anzusehen, die im Sinne von Anhang 1 Z 12a UVP-G 2000 Flächen in Anspruch nehmen.Eine Lifttrasse kann somit nur in Verbindung mit allen Bauteilen gesehen werden, ohne die der Betrieb einer Seilbahn nicht möglich ist. Bei einer Pendelbahn wie der verfahrensgegenständlichen, sind es zwar keine Stützen, doch jedenfalls Kabine, Seil, Motor, Getriebe und jene Bauteile, in denen das Aufnehmen und Absetzen der Fahrgäste erfolgt. Damit sind Berg- und Talstationen als Teile einer Lifttrasse anzusehen, die im Sinne von Anhang 1 Ziffer 12 a, UVP-G 2000 Flächen in Anspruch nehmen.
Der Umweltsenat teilt daher die Auffassung der Erstbehörde, dass beim gegenständlichen Vorhaben schon der mit der Errichtung von Berg- und Talstation bewirkte Flächenverbrauch im dadurch erweiterten Gletscherschigebiet eine Einzelfallprüfung auslösen musste.
Der Umweltsenat vermag auch die weitere Rechtsmeinung der Tiroler Landesregierung nachzuvollziehen, die sie unter Hinweis auf § 53 Seilbahngesetz 2003 vertritt: Zwar kann nicht davon ausgegangen werden, dass die geplante Seilführung die darunter liegende Fläche durch „physischen Kontakt“ beansprucht, doch ist es nicht verfehlt, eine Inanspruchnahme in indirekter Form aus dem bestehenden Bauverbot abzuleiten. Dieses Verbot bewirkt nämlich im Ergebnis den Ausschluss von Bautätigkeiten unterhalb der projektierten Trasse und ist insoweit ein Indiz dafür, dass diese Fläche, würde sie nicht vom projektierten Vorhaben „beansprucht“ werden, mit keinem Bauverbot nach § 53 SeilbG 2003 behaftet wäre.Der Umweltsenat vermag auch die weitere Rechtsmeinung der Tiroler Landesregierung nachzuvollziehen, die sie unter Hinweis auf Paragraph 53, Seilbahngesetz 2003 vertritt: Zwar kann nicht davon ausgegangen werden, dass die geplante Seilführung die darunter liegende Fläche durch „physischen Kontakt“ beansprucht, doch ist es nicht verfehlt, eine Inanspruchnahme in indirekter Form aus dem bestehenden Bauverbot abzuleiten. Dieses Verbot bewirkt nämlich im Ergebnis den Ausschluss von Bautätigkeiten unterhalb der projektierten Trasse und ist insoweit ein Indiz dafür, dass diese Fläche, würde sie nicht vom projektierten Vorhaben „beansprucht“ werden, mit keinem Bauverbot nach Paragraph 53, SeilbG 2003 behaftet wäre.
Die Behörde erster Instanz hat somit die Voraussetzungen für den Einstieg in die Einzelfallprüfung zu Recht als gegeben angenommen.
2.5. Der Umweltsenat konnte aber auch die Ergebnisse der im erstinstanzlichen Verfahren durchgeführten Ermittlungen zur Klärung der Frage, ob durch das gegenständlichen Änderungsvorhaben mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 lit. c UVP-G 2000 zu rechnen ist, nicht anders rechtlich würdigen, als es die Landesregierung tat:2.5. Der Umweltsenat konnte aber auch die Ergebnisse der im erstinstanzlichen Verfahren durchgeführten Ermittlungen zur Klärung der Frage, ob durch das gegenständlichen Änderungsvorhaben mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, UVP-G 2000 zu rechnen ist, nicht anders rechtlich würdigen, als es die Landesregierung tat:
Im Verfahren der ersten Rechtsstufe hat nämlich der Amtssachverständige für Naturkunde in seinem Gutachten zusammenfassend ausgesagt, dass es durch die Errichtung und den Betrieb einer Pendelbahn auf die Weißseespitze im oberen Drittel der Trasse und im Bergstationsbereich zu erheblichen Auswirkungen auf das Landschaftsbild durch Verlust der Natürlichkeit und Einzigartigkeit komme und durch die zu erwartenden Besucherzahlen erhebliche Folgen auf den Charakter der Landschaft - auch in der weiteren Umgebung - zu erwarten seien. Diesen in Zusammenschau mit dem erstellten Befund und der darin enthaltenen Bilddokumentation über das Projektgebiet für den Umweltsenat schlüssigen und nachvollziehbaren Aussagen konnte die Projektwerberin weder im Verfahren der ersten Instanz noch im Berufungsverfahren auf gleicher fachlicher Ebene entgegentreten. Da eine Einzelfallprüfung den Zweck verfolgt, unter Berücksichtigung der konkreten Situation (Standort, Vorbelastung usw.) lediglich eine Grobbeurteilung eines Vorhabens vorzunehmen (vgl. Entsch. des Umweltsenates zu Ebreichsdorf vom 14.6.2002, US 5A/2002/3-7), war im vorliegenden Fall der Prüfungsschwerpunkt in die Abschätzung der Wahrscheinlichkeit wesentlicher negativer Umweltauswirkungen auf Umweltmedien zu legen. Hierbei genügte es, wesentliche negative Umweltauswirkungen auf nur ein Umweltmedium zu erwarten, um bereits eine UVP-Pflicht auszulösen.Im Verfahren der ersten Rechtsstufe hat nämlich der Amtssachverständige für Naturkunde in seinem Gutachten zusammenfassend ausgesagt, dass es durch die Errichtung und den Betrieb einer Pendelbahn auf die Weißseespitze im oberen Drittel der Trasse und im Bergstationsbereich zu erheblichen Auswirkungen auf das Landschaftsbild durch Verlust der Natürlichkeit und Einzigartigkeit komme und durch die zu erwartenden Besucherzahlen erhebliche Folgen auf den Charakter der Landschaft - auch in der weiteren Umgebung - zu erwarten seien. Diesen in Zusammenschau mit dem erstellten Befund und der darin enthaltenen Bilddokumentation über das Projektgebiet für den Umweltsenat schlüssigen und nachvollziehbaren Aussagen konnte die Projektwerberin weder im Verfahren der ersten Instanz noch im Berufungsverfahren auf gleicher fachlicher Ebene entgegentreten. Da eine Einzelfallprüfung den Zweck verfolgt, unter Berücksichtigung der konkreten Situation (Standort, Vorbelastung usw.) lediglich eine Grobbeurteilung eines Vorhabens vorzunehmen vergleiche Entsch. des Umweltsenates zu Ebreichsdorf vom 14.6.2002, US 5A/2002/3-7), war im vorliegenden Fall der Prüfungsschwerpunkt in die Abschätzung der Wahrscheinlichkeit wesentlicher negativer Umweltauswirkungen auf Umweltmedien zu legen. Hierbei genügte es, wesentliche negative Umweltauswirkungen auf nur ein Umweltmedium zu erwarten, um bereits eine UVP-Pflicht auszulösen.
2.6. Die von der Behörde erster Instanz durchgeführten Ermittlungen haben für den Umweltsenat zweifelsfrei ergeben, dass vom Vorhaben „Ausflugsbahn Weißseespitze“ wesentliche negative Auswirkungen auf das Umweltmedium „Landschaft“ zu erwarten sind.
2.7. Der Umweltsenat sieht somit die rechtlichen Voraussetzungen, das Projekt der Ausflugsbahn Weißseespitze“ einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen, als gegeben an. Es war daher der vorliegenden Berufung der Erfolg zu versagen und spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Einzelfallprüfung, erhebliche Umweltauswirkungen, Landschaft; Einzelfallprüfung, erhebliche Umweltauswirkungen, Prognose; Gletscherschigebiete, Änderungen; Schigebiete, Flächenverbrauch, LifttrassenZuletzt aktualisiert am
08.02.2012