RS Umse 2008/5/8 US 8B/2008/2-8

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Veröffentlicht am 08.05.2008
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83/01

Rechtssatz

Hat der Umweltsenat die Entscheidung zu treffen, ob sich die Schwellenwerte der UVP-Richtlinie und des UVP-G 2000 lediglich auf die im jeweiligen Mitgliedstaat gelegenen Teile des Vorhabens beziehen, oder ob die Staatsgrenzen außer Betracht zu bleiben haben und ein Vorhaben für die Frage der UVP-Pflicht als Gesamtes zu sehen ist, treffen die genannten Rechtsnormen dazu keine Regelung und existiert auch keine Judikatur des EuGH zu dieser Frage, so kann der Umweltsenat dem EuGH eine entsprechende Frage zur Vorabentscheidung vorlegen. Gemäß § 38 AVG und der diesbezüglichen Rechtsprechung des VwGH (VwGH 2001/04/0034) ist das gegenständliche Feststellungsverfahren mit der gleichzeitigen Anhängigmachung des Vorabentscheidungsverfahrens beim EuGH auszusetzen.Hat der Umweltsenat die Entscheidung zu treffen, ob sich die Schwellenwerte der UVP-Richtlinie und des UVP-G 2000 lediglich auf die im jeweiligen Mitgliedstaat gelegenen Teile des Vorhabens beziehen, oder ob die Staatsgrenzen außer Betracht zu bleiben haben und ein Vorhaben für die Frage der UVP-Pflicht als Gesamtes zu sehen ist, treffen die genannten Rechtsnormen dazu keine Regelung und existiert auch keine Judikatur des EuGH zu dieser Frage, so kann der Umweltsenat dem EuGH eine entsprechende Frage zur Vorabentscheidung vorlegen. Gemäß Paragraph 38, AVG und der diesbezüglichen Rechtsprechung des VwGH (VwGH 2001/04/0034) ist das gegenständliche Feststellungsverfahren mit der gleichzeitigen Anhängigmachung des Vorabentscheidungsverfahrens beim EuGH auszusetzen.

Schlagworte

Umweltsenat, Vorlage an den EuGH

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2010
Quelle: Umweltsenat UMSE, https://www.ris.bka.gv.at/Umse
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