TE Umse Bescheid 2008/5/8 US 8B/2008/2-8

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Veröffentlicht am 08.05.2008
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83/01

Text

Betreff:Berufung gegen einen Feststellungsbescheid der Kärntner Landesregierung bezüglich der Errichtung einer 220 kV-Starkstromfreileitung in der Marktgemeinde Kötschach-Mauthen

Bescheid

Der Umweltsenat hat durch Mag. Franz Kramer als Vorsitzenden sowie Mag. Christian Paál als Berichter und Dr. Thomas Rath als drittes stimmführendes Mitglied über die Berufung des Landesumweltanwaltes von Kärnten gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 11.10.2007, Zl. 7-A-UVP-1187/14-2007, betreffend die Feststellung, dass für die Errichtung des Vorhabens „220 kV-Freileitung Kronhofgraben - Staatsgrenze“ durch die Alpe Adria Energia SpA keine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach dem Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008, durchzuführen sei, denDer Umweltsenat hat durch Mag. Franz Kramer als Vorsitzenden sowie Mag. Christian Paál als Berichter und Dr. Thomas Rath als drittes stimmführendes Mitglied über die Berufung des Landesumweltanwaltes von Kärnten gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 11.10.2007, Zl. 7-A-UVP-1187/14-2007, betreffend die Feststellung, dass für die Errichtung des Vorhabens „220 kV-Freileitung Kronhofgraben - Staatsgrenze“ durch die Alpe Adria Energia SpA keine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach dem Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000), Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, durchzuführen sei, den

Beschluss

gefasst:

Das gegenständliche Berufungsverfahren wird bis zur Erledigung des durch den vom Umweltsenat am 02.04.2008 beschlossenen Antrages auf Vorabentscheidung beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art. 234 EG eingeleiteten Vorabentscheidungsverfahrens ausgesetzt.Das gegenständliche Berufungsverfahren wird bis zur Erledigung des durch den vom Umweltsenat am 02.04.2008 beschlossenen Antrages auf Vorabentscheidung beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 234, EG eingeleiteten Vorabentscheidungsverfahrens ausgesetzt.

Rechtsgrundlage:§ 38 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG 1991), BGBl. Nr. 51/1991 idgF BGBl. I Nr. 5/2008.Rechtsgrundlage:§ 38 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG 1991), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008,.

Begründung:

1.               Sachverhalt:

Der Umweltsenat hat im gegenständlichen Berufungsverfahren am 02.04.2008 beschlossen, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

„Ist die Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27.06.1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. Nr. L 175 vom 05.07.1985, 40, idF der sog. Änderungsrichtlinie 97/11/EG des Rates vom 03.03.1997 zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. Nr. L 73 vom 14.03.1997, und der sog. Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie 2003/35EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.05.2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten, ABl. Nr. L 156 vom 25.06.2003, so auszulegen, dass ein Mitgliedstaat eine Prüfpflicht für die in Anhang I der Richtlinie, namentlich in Z 20 (Bau von Hochspannungsfreileitungen für eine Stromstärke von 220 kV oder mehr und mit einer Länge von mehr als 15 km) angeführten Projektstypen bei einer auf dem Gebiet von zwei oder mehreren Mitgliedstaaten geplanten Anlage auch dann vorsehen muss, wenn der die Prüfpflicht auslösende Schwellenwert (hier: die Länge von 15 km) zwar nicht durch den auf seinem Staatsgebiet liegenden Anlagenteil, jedoch durch Hinzurechnung der im Nachbarstaat/in den Nachbarstaaten geplanten Anlagenteile erreicht beziehungsweise überschritten wird?“„Ist die Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27.06.1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. Nr. L 175 vom 05.07.1985, 40, in der Fassung der sog. Änderungsrichtlinie 97/11/EG des Rates vom 03.03.1997 zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. Nr. L 73 vom 14.03.1997, und der sog. Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie 2003/35EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.05.2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten, ABl. Nr. L 156 vom 25.06.2003, so auszulegen, dass ein Mitgliedstaat eine Prüfpflicht für die in Anhang römisch eins der Richtlinie, namentlich in Ziffer 20, (Bau von Hochspannungsfreileitungen für eine Stromstärke von 220 kV oder mehr und mit einer Länge von mehr als 15 km) angeführten Projektstypen bei einer auf dem Gebiet von zwei oder mehreren Mitgliedstaaten geplanten Anlage auch dann vorsehen muss, wenn der die Prüfpflicht auslösende Schwellenwert (hier: die Länge von 15 km) zwar nicht durch den auf seinem Staatsgebiet liegenden Anlagenteil, jedoch durch Hinzurechnung der im Nachbarstaat/in den Nachbarstaaten geplanten Anlagenteile erreicht beziehungsweise überschritten wird?“

Gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 1 Z 16 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000) ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn eine Starkstromfreileitung mit einer Nennspannung von 220 kV eine Mindestlänge von 15 Kilometern aufweist. Im gegenständlichen Fall ist das beantragte Vorhaben 7,4 Kilometer lang und liegt somit unter dem gesetzlich festgelegten Schwellenwert von 15 Kilometern. Die 7,4 Kilometer stellen jedoch nur einen Teil einer insgesamt etwa 41 Kilometer langen Starkstromfreileitung dar, deren größerer Teil auf italienischem Staatsgebiet liegt. Die Gesamtlänge der Starkstromfreileitung würde demnach den Schwellenwert von 15 Kilometern überschreiten.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Anhang 1 Ziffer 16, des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000) ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn eine Starkstromfreileitung mit einer Nennspannung von 220 kV eine Mindestlänge von 15 Kilometern aufweist. Im gegenständlichen Fall ist das beantragte Vorhaben 7,4 Kilometer lang und liegt somit unter dem gesetzlich festgelegten Schwellenwert von 15 Kilometern. Die 7,4 Kilometer stellen jedoch nur einen Teil einer insgesamt etwa 41 Kilometer langen Starkstromfreileitung dar, deren größerer Teil auf italienischem Staatsgebiet liegt. Die Gesamtlänge der Starkstromfreileitung würde demnach den Schwellenwert von 15 Kilometern überschreiten.

Für Vorhaben, die Staatsgrenzen überschreiten, trifft das UVP-G 2000 keine ausdrückliche Regelung. Auch für eine Auslegung des UVP-G 2000, wie mir derartigen Vorhaben umzugehen ist, finden sich im Gesetz keine Anhaltspunkte. Es wäre daher – im Sinn einer richtlinienkonformen Interpretation - für eine Auslegung die UVP-Richtlinie, deren Umsetzung das UVP-G 2000 dient, heranzuziehen.

Auch die UVP-Richtlinie enthält keine Regelung für den Umgang mit grenzüberschreitenden Vorhaben. In Bezug auf Starkstromfreileitungen legt auch die UVP-Richtlinie in Art. 4 Abs. 1 lediglich fest, dass Projekte des Anhangs I (ein solches ist gemäß Z 20 auch eine Hochspannungsfreileitung mit einer Länge von mehr als 15 Kilometern) einer Prüfung gemäß den Art. 5 bis 10 (die die Umweltverträglichkeitsprüfung näher regeln) unterzogen werden.Auch die UVP-Richtlinie enthält keine Regelung für den Umgang mit grenzüberschreitenden Vorhaben. In Bezug auf Starkstromfreileitungen legt auch die UVP-Richtlinie in Artikel 4, Absatz eins, lediglich fest, dass Projekte des Anhangs römisch eins (ein solches ist gemäß Ziffer 20, auch eine Hochspannungsfreileitung mit einer Länge von mehr als 15 Kilometern) einer Prüfung gemäß den Artikel 5 bis 10 (die die Umweltverträglichkeitsprüfung näher regeln) unterzogen werden.

Der Umweltsenat hat nun im Ausgangsverfahren die Entscheidung zu treffen, ob sich die Schwellenwerte lediglich auf die im jeweiligen Mitgliedstaat gelegenen Teile des Vorhabens beziehen oder ob die Staatsgrenzen außer Betracht zu bleiben haben und ein Vorhaben für die Frage der UVP-Pflicht als Gesamtes zu sehen ist. Im ersten Fall wäre die UVP-Pflicht aufgrund der Nichterreichung des Schwellenwertes zu verneinen, im zweiten Fall käme man zu einer Überschreitung des Schwellenwertes und damit zu einer UVP-Pflicht für den in Österreich gelegenen Abschnitt. Die Frage, wie grenzüberschreitende Vorhaben, deren Teile, die in mehreren Mitgliedstaaten gelegen sind, zwar nicht jeder für sich genommen, aber insgesamt einen innerstaatlich festgelegten Schwellenwert erreichen, in Bezug auf diesen Schwellenwert zu bewerten sind, ist für das Ausgangsverfahren von entscheidender Bedeutung.

Das Vorabentscheidungsersuchen wurde am 13.5.2008 zur Post gegeben.

2.               Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 38 AVG und der diesbezüglichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis vom 22.02.2001, Zl. 2001/04/0034) war das gegenständliche Berufungsverfahren mit der gleichzeitigen Anhängigmachung des Vorabentscheidungsverfahrens beim EuGH auszusetzen.Gemäß Paragraph 38, AVG und der diesbezüglichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das Erkenntnis vom 22.02.2001, Zl. 2001/04/0034) war das gegenständliche Berufungsverfahren mit der gleichzeitigen Anhängigmachung des Vorabentscheidungsverfahrens beim EuGH auszusetzen.

Schlagworte

Umweltsenat, Vorlage an den EuGH

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2010
Quelle: Umweltsenat UMSE, https://www.ris.bka.gv.at/Umse
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