TE Umse Bescheid 2008/5/8 US 4A/2008/8-4

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Veröffentlicht am 08.05.2008
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Index

83/01

Norm

AVG §10
AVG §13 Abs3
AVG §66 Abs4
  1. AVG § 10 heute
  2. AVG § 10 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 10 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. AVG § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Text

Betrifft:B 17 – Umfahrung Sollenau-Theresienfeld;

Berufung bezüglich Parteistellung

Bescheid

Der Umweltsenat hat durch Mag. Heinz Liebert als Vorsitzenden sowie Dr. Rainer Brock als Berichter und Dr. Bernhard Raschauer als weiteres Mitglied über die Berufung der Umweltorganisation Global 2000 gegen den Bescheid der NÖ Landesregierung vom 26.2.2008, RU 4-U-211/013-2008, mit dem in Teil C festgestellt wurde, dass Global 2000 keine Parteistellung im gegenständlichen

Verfahren innehabe, zu Recht erkannt:

Spruch:

Die Berufung von Global 2000 wird abgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG, BGBl Nr 51/191 idF BGBl I 2008/5.Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG, BGBl Nr 51/191 in der Fassung BGBl römisch eins 2008/5.

Begründung:

1. Für die Berufungsentscheidung relevanter Verfahrensgang erster

Instanz:

Das Land Niederösterreich, vertreten durch die Abteilung Autobahnen und Schnellstraßen (ST 7), hat mit Eingabe vom 13.12.2006 um Genehmigung des Straßenbauvorhabens „B 17 – Umfahrung Sollenau-Theresienfeld“ angesucht. Die Behörde erster Instanz hat das Verfahren nach den Grundsätzen der §§ 44 a ff AVG als Großverfahren geführt und dementsprechend am 3. und 4. Dezember 2007 die öffentliche Auflage des Genehmigungsantrages, der Umweltverträglichkeitserklärung und der Projektsunterlagen sowie die öffentliche Verhandlung ediktal kundgemacht. Während der öffentlichen Auflage vom 12.7. bis 24.8.2007 wurden unter anderem auch im Namen der Umweltorganisation Global 2000 Einwendungen erhoben, und zwar mit einem Schriftsatz vom 22.8.2007. Dieser Schriftsatz ist von Herrn Dr. Klaus Kastenhofer, Geschäftsführer von Global 2000, der laut Homepage von Global 2000 seit Sommer 2007 in dieser Funktion eingesetzt ist, unterschrieben. Eine Vollmacht wurde nicht vorgelegt. Da in der beim Lebensministerium geführten Liste der anerkannten Umweltorganisationen gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 zum Abfragedatum 28. September 2007 Herr Dr. Klaus Kastenhofer nicht als für Global 2000 vertretungsbefugt aufschien, hat die Behörde erster Instanz dessen Vertretungsbefugnis zum Zeitpunkt der abgegebenen Einwendung überprüft.Das Land Niederösterreich, vertreten durch die Abteilung Autobahnen und Schnellstraßen (ST 7), hat mit Eingabe vom 13.12.2006 um Genehmigung des Straßenbauvorhabens „B 17 – Umfahrung Sollenau-Theresienfeld“ angesucht. Die Behörde erster Instanz hat das Verfahren nach den Grundsätzen der Paragraphen 44, a ff AVG als Großverfahren geführt und dementsprechend am 3. und 4. Dezember 2007 die öffentliche Auflage des Genehmigungsantrages, der Umweltverträglichkeitserklärung und der Projektsunterlagen sowie die öffentliche Verhandlung ediktal kundgemacht. Während der öffentlichen Auflage vom 12.7. bis 24.8.2007 wurden unter anderem auch im Namen der Umweltorganisation Global 2000 Einwendungen erhoben, und zwar mit einem Schriftsatz vom 22.8.2007. Dieser Schriftsatz ist von Herrn Dr. Klaus Kastenhofer, Geschäftsführer von Global 2000, der laut Homepage von Global 2000 seit Sommer 2007 in dieser Funktion eingesetzt ist, unterschrieben. Eine Vollmacht wurde nicht vorgelegt. Da in der beim Lebensministerium geführten Liste der anerkannten Umweltorganisationen gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 zum Abfragedatum 28. September 2007 Herr Dr. Klaus Kastenhofer nicht als für Global 2000 vertretungsbefugt aufschien, hat die Behörde erster Instanz dessen Vertretungsbefugnis zum Zeitpunkt der abgegebenen Einwendung überprüft.

Am 20.11.2007 erteilte die Behörde erster Instanz der Umweltorganisation Global 2000 folgenden Verbesserungsauftrag:

„Im Gegenstand hat Global 2000 mit Schriftsatz vom 22.8.2007 Einwendungen erhoben. Den Schriftsatz hat Herr Dr. Klaus Kastenhofer unterschrieben. Es ergeht somit das Ersuchen um Mitteilung, ob Herr Dr. Kastenhofer im genannten Verfahren für Global 2000 Vertretungsbefugnis erteilt erhalten hat, und als Beleg dafür die umgehende Übermittlung der zugrunde liegenden Vollmacht im Original erbeten. Die Originalvollmacht ist spätestens bei der mündlichen Verhandlung am 3. oder 4. Dezember 2007 vorzulegen bzw. bis dahin zu übermitteln. Sollte diesem Ersuchen nicht fristgerecht entsprochen werden, so müsste unter Hinweis auf §§ 10 Abs. 2 und 13 Abs. 3 AVG die Vollmacht als im Gegenstand nicht rechtswirksam erteilt angesehen werden.“„Im Gegenstand hat Global 2000 mit Schriftsatz vom 22.8.2007 Einwendungen erhoben. Den Schriftsatz hat Herr Dr. Klaus Kastenhofer unterschrieben. Es ergeht somit das Ersuchen um Mitteilung, ob Herr Dr. Kastenhofer im genannten Verfahren für Global 2000 Vertretungsbefugnis erteilt erhalten hat, und als Beleg dafür die umgehende Übermittlung der zugrunde liegenden Vollmacht im Original erbeten. Die Originalvollmacht ist spätestens bei der mündlichen Verhandlung am 3. oder 4. Dezember 2007 vorzulegen bzw. bis dahin zu übermitteln. Sollte diesem Ersuchen nicht fristgerecht entsprochen werden, so müsste unter Hinweis auf Paragraphen 10, Absatz 2 und 13 Absatz 3, AVG die Vollmacht als im Gegenstand nicht rechtswirksam erteilt angesehen werden.“

Zu diesem Ersuchen hat Global 2000 mit E-Mail ebenfalls vom 20. November 2007 mitgeteilt, dass Global 2000 (im Bezug auf die UVP EZA Gerasdorf) die Originalvollmacht an Herrn Lang gesendet habe, dass deshalb die Vollmacht derzeit nicht verfügbar sei und dass ersucht werde, sie deshalb von Herrn Lang anzufordern.

Gemeint war damit das Verfahren, das bei der NÖ Landesregierung zu Zl. RU4-U184/024-2007 betreffend ein Einkaufs-/Fachmarktszentrum in Gerasdorf geführt wurde. Mit Herrn Lang war der jenes Verfahren führende Mag. Lang vom Amt der NÖ Landesregierung gemeint.

Die erwähnte Vollmacht lautete:

                                                        „Wien, am 1. Juli 2006

Vollmacht

Der Vorstand der Umweltorganisation GLOBAL 2000 bevollmächtigt Herrn Klaus Kastenhofer, Geschäftsführer von GLOBAL 2000, unsere Organisation bei Behördenverfahren (z.B. UVP-Verfahren) zu vertreten.

Für den Vorstand: (Unterschrift):Unterschrift):

Barbara Studeny                             Heinz Högelsberger“

Im Hinblick auf das Datum der Ausstellung der Vollmacht hat die Behörde erster Instanz einen weiteren Vereinsregisterauszug für das Abfragedatum 1. Juli 2006 beigeschafft, nach welchem zum Zeitpunkt der Vollmachtsausstellung DI Ingmar Höbarth und Karl Schellmann, sowie als Stellvertreter Rene Fischer den Vorstand von Global 2000 bildeten. Zum damaligen Zeitpunkt waren also Barbara Studeny und Heinz Högelsberger nicht Vorstandsmitglieder.

Im Vereinsregisterauszug zum Stichtag 31.10.2007 schienen hingegen Barbara Studeny und Lydia Matzka als Vorstandsmitglieder und Heinz Högelsberger und Gertraud Maierhofer als Vorstandsmitgliedstellvertreter auf.

Mit Spruch-Teil C des nun angefochtenen Bescheides der NÖ Landesregierung (Seite 42 des Bescheides) hat die Behörde erster Instanz daraufhin festgestellt, dass (ua) Global 2000 keine Parteistellung im gegenständlichen Verfahren innehabe. Dies begründete die Behörde erster Instanz damit, dass die Vollmachtsurkunde, auf die sich Global 2000 im gegenständlichen Verfahren berufen habe, offenkundig falsch sei. Deren Datum stimme nicht mit den als zeichnungsberechtigt ausgewiesenen Vorstandsmitgliedern im Sinne von § 11 Abs. 1 der Vereinsstatuten von Global 2000 überein. Es sei daher anzunehmen, dass wider besseres Wissen rückwirkend ein ordnungsgemäßes Vollmachtsverhältnis glaubhaft gemacht habe werden sollen, damit der Einwendung vom 22.8.2007 die Rechtsverbindlichkeit nicht abgesprochen werden könne. Ein bloßer Irrtum in der Datierung der Vollmachtsurkunde erscheine ausgeschlossen. Ein ordnungsgemäßes und rechtsverbindliches Vollmachtsverhältnis zum Zeitpunkt der erhobenen Einwendungen sei daher nicht anzunehmen, zumal auch keine Hinweise auf eine mündliche Vollmachtserteilung bestünden und eine solche von Global 2000 nicht behauptet werde. Für die Wirksamkeit einer durch einen Vertreter vorgenommenen fristgebundenen Verfahrenshandlung sei nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Vorliegen einer entsprechenden Bevollmächtigung durch den Vertretenen im Zeitpunkt der Verfahrenshandlung erforderlich. Erfolge hingegen die Begründung des Vollmachtsverhältnisses bei einer fristgebundenen Verfahrenshandlung erst nach Fristablauf, bewirke dies nicht die Rechtswirksamkeit der von dem noch nicht Bevollmächtigten seinerzeit gesetzten Verfahrenshandlung. Daher könnten die Einwendungen von Global 2000 vom 22. August 2007 keine Rechtswirkung entfalten. Die Parteistellung von Global 2000 im gegenständlichen Verfahren, die dieser Umweltorganisation gemäß § 19 Abs. 1 Z 7 UVP-G 2000 zukomme, habe zur Voraussetzung, dass während der öffentlichen Auflage der UVE und des Projekts eine schriftliche Einwendung gegen das gegenständliche Vorhaben erhoben worden wäre. Davon könne mangels Vollmacht also nicht ausgegangen werden. Global 2000 komme daher keine Parteistellung zu.Mit Spruch-Teil C des nun angefochtenen Bescheides der NÖ Landesregierung (Seite 42 des Bescheides) hat die Behörde erster Instanz daraufhin festgestellt, dass (ua) Global 2000 keine Parteistellung im gegenständlichen Verfahren innehabe. Dies begründete die Behörde erster Instanz damit, dass die Vollmachtsurkunde, auf die sich Global 2000 im gegenständlichen Verfahren berufen habe, offenkundig falsch sei. Deren Datum stimme nicht mit den als zeichnungsberechtigt ausgewiesenen Vorstandsmitgliedern im Sinne von Paragraph 11, Absatz eins, der Vereinsstatuten von Global 2000 überein. Es sei daher anzunehmen, dass wider besseres Wissen rückwirkend ein ordnungsgemäßes Vollmachtsverhältnis glaubhaft gemacht habe werden sollen, damit der Einwendung vom 22.8.2007 die Rechtsverbindlichkeit nicht abgesprochen werden könne. Ein bloßer Irrtum in der Datierung der Vollmachtsurkunde erscheine ausgeschlossen. Ein ordnungsgemäßes und rechtsverbindliches Vollmachtsverhältnis zum Zeitpunkt der erhobenen Einwendungen sei daher nicht anzunehmen, zumal auch keine Hinweise auf eine mündliche Vollmachtserteilung bestünden und eine solche von Global 2000 nicht behauptet werde. Für die Wirksamkeit einer durch einen Vertreter vorgenommenen fristgebundenen Verfahrenshandlung sei nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Vorliegen einer entsprechenden Bevollmächtigung durch den Vertretenen im Zeitpunkt der Verfahrenshandlung erforderlich. Erfolge hingegen die Begründung des Vollmachtsverhältnisses bei einer fristgebundenen Verfahrenshandlung erst nach Fristablauf, bewirke dies nicht die Rechtswirksamkeit der von dem noch nicht Bevollmächtigten seinerzeit gesetzten Verfahrenshandlung. Daher könnten die Einwendungen von Global 2000 vom 22. August 2007 keine Rechtswirkung entfalten. Die Parteistellung von Global 2000 im gegenständlichen Verfahren, die dieser Umweltorganisation gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 7, UVP-G 2000 zukomme, habe zur Voraussetzung, dass während der öffentlichen Auflage der UVE und des Projekts eine schriftliche Einwendung gegen das gegenständliche Vorhaben erhoben worden wäre. Davon könne mangels Vollmacht also nicht ausgegangen werden. Global 2000 komme daher keine Parteistellung zu.

2. Berufung von Global 2000:

Gegen diesen Teil des Spruches hat Global 2000 mit einem (von drei Vorstandsmitgliedern unterfertigten) Schriftsatz vom 21. März 2008 Berufung erhoben, in welcher der Ausspruch über die mangelnde Parteistellung als rechtswidrig bezeichnet wird. Zusammengefasst wird in der Berufung vorgebracht, dass bei Erstellung der Vollmacht ein Tippfehler bzw. eine Zahlenverwechslung im Datum unterlaufen sei. Statt mit 1.6.2007 sei das Datum mit 1.7.2006 angegeben worden. Dies ergebe sich gerade daraus, dass am 1.7.2006 weder Frau Studeny noch Herr Högelsberger Vorstandsmitglieder und Herr Kastenhofer auch nicht Geschäftsführer von Global 2000 gewesen seien. Dabei handle es sich um einen offensichtlichen Irrtum, den die Behörde hätte erkennen müssen. Dies hätte zu einem Verbesserungsauftrag im Sinne der §§ 10 Abs. 2, 13 Abs. 3 und 13a AVG führen müssen. Durch die bloße Aufforderung, die Originalvollmacht zu legen, sei dieser Manuduktionspflicht nicht entsprochen worden, ja sei die Berufungswerberin geradezu in Irrtum geführt worden.Gegen diesen Teil des Spruches hat Global 2000 mit einem (von drei Vorstandsmitgliedern unterfertigten) Schriftsatz vom 21. März 2008 Berufung erhoben, in welcher der Ausspruch über die mangelnde Parteistellung als rechtswidrig bezeichnet wird. Zusammengefasst wird in der Berufung vorgebracht, dass bei Erstellung der Vollmacht ein Tippfehler bzw. eine Zahlenverwechslung im Datum unterlaufen sei. Statt mit 1.6.2007 sei das Datum mit 1.7.2006 angegeben worden. Dies ergebe sich gerade daraus, dass am 1.7.2006 weder Frau Studeny noch Herr Högelsberger Vorstandsmitglieder und Herr Kastenhofer auch nicht Geschäftsführer von Global 2000 gewesen seien. Dabei handle es sich um einen offensichtlichen Irrtum, den die Behörde hätte erkennen müssen. Dies hätte zu einem Verbesserungsauftrag im Sinne der Paragraphen 10, Absatz 2, 13, Absatz 3 und 13 a AVG führen müssen. Durch die bloße Aufforderung, die Originalvollmacht zu legen, sei dieser Manuduktionspflicht nicht entsprochen worden, ja sei die Berufungswerberin geradezu in Irrtum geführt worden.

Davon abgesehen sei aber Herr Kastenhofer bereits als Geschäftsführer von Global 2000 jedenfalls (für alle operativen Geschäfte) vertretungsbefugt. Dies ergebe sich nach den Normen des bürgerlichen Rechts, auf welche § 9 AVG verweise, soweit es um die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit der Beteiligten gehe. Daher hätte die Behörde überhaupt vom Auftrag zur Vorlage einer schriftlichen Vollmacht absehen können, zumal Kastenhofer auch als amtsbekannter Funktionär bzw. Angestellter von Global 2000 im Sinne von § 10 Abs. 4 AVG anzusehen sei.Davon abgesehen sei aber Herr Kastenhofer bereits als Geschäftsführer von Global 2000 jedenfalls (für alle operativen Geschäfte) vertretungsbefugt. Dies ergebe sich nach den Normen des bürgerlichen Rechts, auf welche Paragraph 9, AVG verweise, soweit es um die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit der Beteiligten gehe. Daher hätte die Behörde überhaupt vom Auftrag zur Vorlage einer schriftlichen Vollmacht absehen können, zumal Kastenhofer auch als amtsbekannter Funktionär bzw. Angestellter von Global 2000 im Sinne von Paragraph 10, Absatz 4, AVG anzusehen sei.

Die Berufung wurde rechtzeitig eingebracht.

3. Rechtliche Beurteilung des Umweltsenats:

Der Umweltsenat hatte sich in der Entscheidung vom 26. März 2008, US 5A/2008/3-7 (Einkaufs-/Fachmarktzentrum Gerasdorf) mit exakt den gleichen hier aufgeworfenen Fragen zu beschäftigen. In jenem Verfahren hat Global 2000 die Vollmacht gelegt, auf die im gegenständlichen Verfahren verwiesen wurde. Auch in jenem Verfahren ist die Behörde erster Instanz von nicht rechtswirksamer Vollmachtserteilung ausgegangen, welche Meinung der Umweltsenat in der erwähnten Entscheidung bei Behandlung der Berufung von Global 2000 teilte.

3.1. Zur Vertretungsbefugnis als Geschäftsführer:

Zu dieser Frage hat der Umweltsenat in der Entscheidung US 5A/2008/3-7 die Auffassung vertreten, dass Global 2000 als ideeller Verein grundsätzlich nur durch die befugten Organe handlungsfähig sei, zu denen Dr. Kastenhofer nach den Statuten nicht gehöre. Dr. Kastenhofer könne daher auch nicht als „amtsbekannter Funktionär“ wirksam für Global 2000 einschreiten. Seine Vertretungsmacht als Geschäftsführer beschränke sich nach den Statuten von Global 2000 auf die Durchführung der täglichen Geschäfte des Vereins, wozu die Entscheidung darüber, ob sich Global 2000 an öffentlichen Umweltschutzverfahren als Partei beteilige, nicht zähle.

Im Wesentlichen teilt die hier erkennende Kammer diese Auffassung. Nach §§ 5 Abs. 1 und 3 und 6 Abs. 3 Vereinsgesetz 2002 iVm den Statuten von Global 2000 kommt Dr. Klaus Kastenhofer jedenfalls keine organschaftliche Vertretungsmacht zu. Nur organschaftliche Vertreter bedürfen keiner besonderen Vollmacht, um für den Verein tätig werden zu können. Ihr Vertretungsrecht ist ein gesetzlich vorgesehenes und daher zu unterscheiden vom Vertretungsrecht aufgrund rechtsgeschäftlich übertragener Vertretungsmacht (siehe Höhne/Jöchl/Lummerstorfer, Das Recht der Vereine 2. Auflage, 64 und 67). Freilich kann ein Verein wem auch immer General-, Gattungs- oder Spezialvollmachten einräumen. Dies geschieht durch rechtsgeschäftlichen Akt (Bevollmächtigung), hat aber nichts mit der statutenmäßigen Vertretung zu tun (Höhne/Jöchl/Lummerstorfer aaO, 67).Im Wesentlichen teilt die hier erkennende Kammer diese Auffassung. Nach Paragraphen 5, Absatz eins und 3 und 6 Absatz 3, Vereinsgesetz 2002 in Verbindung mit den Statuten von Global 2000 kommt Dr. Klaus Kastenhofer jedenfalls keine organschaftliche Vertretungsmacht zu. Nur organschaftliche Vertreter bedürfen keiner besonderen Vollmacht, um für den Verein tätig werden zu können. Ihr Vertretungsrecht ist ein gesetzlich vorgesehenes und daher zu unterscheiden vom Vertretungsrecht aufgrund rechtsgeschäftlich übertragener Vertretungsmacht (siehe Höhne/Jöchl/Lummerstorfer, Das Recht der Vereine 2. Auflage, 64 und 67). Freilich kann ein Verein wem auch immer General-, Gattungs- oder Spezialvollmachten einräumen. Dies geschieht durch rechtsgeschäftlichen Akt (Bevollmächtigung), hat aber nichts mit der statutenmäßigen Vertretung zu tun (Höhne/Jöchl/Lummerstorfer aaO, 67).

Die in § 11 Abs. 10 der Statuten von Global 2000 vorgesehene Bevollmächtigung eines Geschäftsführers für „die täglichen Geschäfte des Vereins“, die (wie nun durch die von den Vorstandsmitgliedern unterzeichnete Berufung beurkundet seit 1.6.2007) Dr. Kastenhofer zukommt, ist demnach keine organschaftliche, sondern eine rechtsgeschäftliche, die nach den Bestimmungen des § 10 AVG ausgewiesen werden muss.Die in Paragraph 11, Absatz 10, der Statuten von Global 2000 vorgesehene Bevollmächtigung eines Geschäftsführers für „die täglichen Geschäfte des Vereins“, die (wie nun durch die von den Vorstandsmitgliedern unterzeichnete Berufung beurkundet seit 1.6.2007) Dr. Kastenhofer zukommt, ist demnach keine organschaftliche, sondern eine rechtsgeschäftliche, die nach den Bestimmungen des Paragraph 10, AVG ausgewiesen werden muss.

3.2. Zur (rechtsgeschäftlichen) Bevollmächtigung des Geschäftsführers:

Hiezu hat der Umweltsenat im Bescheid US 5A/2008/3-7 auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hingewiesen, dass unter Vollmacht im Zusammenhang mit § 10 Abs. 2 AVG grundsätzlich die für das Außenverhältnis allein maßgeblich beurkundete Erklärung der Partei gegenüber der Behörde zu verstehen sei, bei schriftlicher Vollmacht also der in der Vollmachtsurkunde festgehaltene Wortlaut der Erklärung des Vollmachtgebers, der nach seinem objektiven Erklärungswert auszulegen sei. Bei eindeutigem Inhalt eines Anbringens seien davon abweichende, nach außen nicht zum Ausdruck gebrachte Absichten und Beweggründe ohne Belang; nur bei undeutlichem Inhalt eines Anbringens habe die Behörde den wahren Willen des Einschreiters festzustellen. Die vorgelegte Vollmachtsurkunde habe objektiv den eindeutigen Erklärungswert, dass die unterzeichneten Vorstandsmitglieder dem Einschreiter Dr. Kastenhofer am 1. Juli 2006 die Vollmacht erteilt hätten, Global 2000 bei Behördenverfahren (z.B. UVP-Verfahren) zu vertreten. Angesichts des eindeutigen Inhalts der Erklärung habe die Behörde keine Veranlassung gehabt, einen allenfalls dabei unterlaufenen Irrtum oder einen von der Erklärung abweichenden Willen der Partei zu erforschen. Sie habe daher keinen Anlass gehabt, gemäß § 10 Abs. 2 letzter Satz AVG die Behebung von Mängeln der Vollmacht unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 AVG von Amts wegen zu veranlassen. Nur der Nachweis der Vollmacht, nicht aber die Bevollmächtigung selbst sei verbesserungsfähig. Da die in der Urkunde aufscheinenden Vollmachtgeber zum Zeitpunkt der beurkundeten Vollmachtserteilung nicht zur organschaftlichen Vertretung der Berufungswerberin berechtigt gewesen seien, also für Global 2000 keine rechtsgeschäftliche Erklärung abgeben hätten können, sei die Behörde erster Instanz mit Recht davon ausgegangen, dass Global 2000 durch die von Dr. Kastenhofer ohne ausreichende Vollmacht eingebrachten Einwendungen in jenem Verfahren keine Parteistellung erlangt habe.Hiezu hat der Umweltsenat im Bescheid US 5A/2008/3-7 auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hingewiesen, dass unter Vollmacht im Zusammenhang mit Paragraph 10, Absatz 2, AVG grundsätzlich die für das Außenverhältnis allein maßgeblich beurkundete Erklärung der Partei gegenüber der Behörde zu verstehen sei, bei schriftlicher Vollmacht also der in der Vollmachtsurkunde festgehaltene Wortlaut der Erklärung des Vollmachtgebers, der nach seinem objektiven Erklärungswert auszulegen sei. Bei eindeutigem Inhalt eines Anbringens seien davon abweichende, nach außen nicht zum Ausdruck gebrachte Absichten und Beweggründe ohne Belang; nur bei undeutlichem Inhalt eines Anbringens habe die Behörde den wahren Willen des Einschreiters festzustellen. Die vorgelegte Vollmachtsurkunde habe objektiv den eindeutigen Erklärungswert, dass die unterzeichneten Vorstandsmitglieder dem Einschreiter Dr. Kastenhofer am 1. Juli 2006 die Vollmacht erteilt hätten, Global 2000 bei Behördenverfahren (z.B. UVP-Verfahren) zu vertreten. Angesichts des eindeutigen Inhalts der Erklärung habe die Behörde keine Veranlassung gehabt, einen allenfalls dabei unterlaufenen Irrtum oder einen von der Erklärung abweichenden Willen der Partei zu erforschen. Sie habe daher keinen Anlass gehabt, gemäß Paragraph 10, Absatz 2, letzter Satz AVG die Behebung von Mängeln der Vollmacht unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG von Amts wegen zu veranlassen. Nur der Nachweis der Vollmacht, nicht aber die Bevollmächtigung selbst sei verbesserungsfähig. Da die in der Urkunde aufscheinenden Vollmachtgeber zum Zeitpunkt der beurkundeten Vollmachtserteilung nicht zur organschaftlichen Vertretung der Berufungswerberin berechtigt gewesen seien, also für Global 2000 keine rechtsgeschäftliche Erklärung abgeben hätten können, sei die Behörde erster Instanz mit Recht davon ausgegangen, dass Global 2000 durch die von Dr. Kastenhofer ohne ausreichende Vollmacht eingebrachten Einwendungen in jenem Verfahren keine Parteistellung erlangt habe.

Die erkennende Kammer schließt sich im gegenständlichen Fall dieser Rechtsauffassung an. Hinzugefügt sei:

Der Mangel einer Vollmacht bei einer auf ein Vollmachtsverhältnis hinweisenden Eingabe ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG zu werten, der durch einen entsprechenden Auftrag zu beheben ist (VwGH 24.2.2005, 2004/07/0170 mwN). Ist ein Anbringen im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG mangelhaft, so hat die Behörde entweder einen förmlichen Verbesserungsauftrag zu erteilen oder aber die Behebung des Mangels auf andere Weise zu veranlassen. Die Zurückweisung eines Antrags gemäß § 13 Abs. 3 AVG ist allerdings nur zulässig, wenn die Behörde dem Antragsteller dessen Verbesserung nachweislich aufgetragen hat (Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 28 mwN). Im Verbesserungsauftrag hat die Behörde konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen. Gleichzeitig hat die Behörde eine angemessene Frist für die Mängelbehebung zu bestimmen (Hengstschläger/Leeb aaO § 13 AVG Rz 29).Der Mangel einer Vollmacht bei einer auf ein Vollmachtsverhältnis hinweisenden Eingabe ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als Mangel im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG zu werten, der durch einen entsprechenden Auftrag zu beheben ist (VwGH 24.2.2005, 2004/07/0170 mwN). Ist ein Anbringen im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG mangelhaft, so hat die Behörde entweder einen förmlichen Verbesserungsauftrag zu erteilen oder aber die Behebung des Mangels auf andere Weise zu veranlassen. Die Zurückweisung eines Antrags gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ist allerdings nur zulässig, wenn die Behörde dem Antragsteller dessen Verbesserung nachweislich aufgetragen hat (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13, Rz 28 mwN). Im Verbesserungsauftrag hat die Behörde konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen. Gleichzeitig hat die Behörde eine angemessene Frist für die Mängelbehebung zu bestimmen (Hengstschläger/Leeb aaO Paragraph 13, AVG Rz 29).

Das Aufforderungsschreiben der Behörde erster Instanz vom 20.11.2007 entsprach diesen Anforderungen an einen wirksamen Verbesserungsauftrag.

Kommt der Einschreiter einem solchen Verbesserungsantrag nicht innerhalb der gesetzten Frist zur Gänze nach, ist das Anbringen (soweit dies in Betracht kommt) mit verfahrensrechtlichem Bescheid zurückzuweisen (Hengstschläger/Leeb aaO § 13 AVG Rz 30), über welche Rechtsfolge eine Partei, die nicht durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertreten wird, gemäß § 13a AVG – bei sonstiger wesentlicher Mangelhaftigkeit des Verfahrens – zu belehren ist (Hengstschläger/Leeb aaO mwN). Auch dieser Anforderung entsprach das Schreiben der Behörde erster Instanz an Global 2000 vom 20.11.2007.Kommt der Einschreiter einem solchen Verbesserungsantrag nicht innerhalb der gesetzten Frist zur Gänze nach, ist das Anbringen (soweit dies in Betracht kommt) mit verfahrensrechtlichem Bescheid zurückzuweisen (Hengstschläger/Leeb aaO Paragraph 13, AVG Rz 30), über welche Rechtsfolge eine Partei, die nicht durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertreten wird, gemäß Paragraph 13 a, AVG – bei sonstiger wesentlicher Mangelhaftigkeit des Verfahrens – zu belehren ist (Hengstschläger/Leeb aaO mwN). Auch dieser Anforderung entsprach das Schreiben der Behörde erster Instanz an Global 2000 vom 20.11.2007.

Da Global 2000 innerhalb der im Verbesserungsauftrag gesetzten Frist lediglich auf die aus den in US 5A/2008/3-7 dargelegten Gründen nicht rechtswirksam erteilte Vollmacht hingewiesen hat, ist die Behörde erster Instanz zu Recht davon ausgegangen, dass die Einwendungen von Global 2000 vom 22. August 2007 von Dr. Kastenhofer vollmachtslos erhoben wurden. Da für die Wirksamkeit einer durch einen Vertreter vorgenommenen Verfahrenshandlung nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Vorliegen einer entsprechenden Bevollmächtigung durch den Vertreter zum Zeitpunkt der Vornahme der Verfahrenshandlung erforderlich ist (VwGH 8.7.2004, 2004/07/0101; 24.2.2005, 2004/07/0170 ua) und eine solche Vollmacht für Dr. Kastenhofer trotz Verbesserungsauftrags nicht fristgerecht beigebracht wurde, ging die Behörde erster Instanz zu Recht davon aus, dass keine rechtzeitigen Einwendungen seitens Global 2000 erhoben wurden und somit Global 2000 die Parteistellung im Hinblick auf § 19 Abs. 10 UVP-G, die ihr grundsätzlich in einem UVP-Verfahren zukäme, nicht erlangt hat. Zwar genügte es, wenn ein zum Zeitpunkt der Verfahrenshandlung (hier: 22.8.2007) bestehendes Vollmachtsverhältnis nachträglich beurkundet wird (VwGH 19.9.1996, 95/19/0063; 24.2.2005, 2004/07/0170), was betreffend Dr. Kastenhofer durch die von den Vorstandsmitgliedern von Global 2000 unterfertigte Berufung nun der Fall wäre, doch kann dies wegen Nichteinhaltung der im Verbesserungsauftrag gesetzten Frist nicht mehr rechtswirksam nachgeholt werden (siehe Hengstschläger/Leeb aaO § 13 AVG Rz 30).Da Global 2000 innerhalb der im Verbesserungsauftrag gesetzten Frist lediglich auf die aus den in US 5A/2008/3-7 dargelegten Gründen nicht rechtswirksam erteilte Vollmacht hingewiesen hat, ist die Behörde erster Instanz zu Recht davon ausgegangen, dass die Einwendungen von Global 2000 vom 22. August 2007 von Dr. Kastenhofer vollmachtslos erhoben wurden. Da für die Wirksamkeit einer durch einen Vertreter vorgenommenen Verfahrenshandlung nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Vorliegen einer entsprechenden Bevollmächtigung durch den Vertreter zum Zeitpunkt der Vornahme der Verfahrenshandlung erforderlich ist (VwGH 8.7.2004, 2004/07/0101; 24.2.2005, 2004/07/0170 ua) und eine solche Vollmacht für Dr. Kastenhofer trotz Verbesserungsauftrags nicht fristgerecht beigebracht wurde, ging die Behörde erster Instanz zu Recht davon aus, dass keine rechtzeitigen Einwendungen seitens Global 2000 erhoben wurden und somit Global 2000 die Parteistellung im Hinblick auf Paragraph 19, Absatz 10, UVP-G, die ihr grundsätzlich in einem UVP-Verfahren zukäme, nicht erlangt hat. Zwar genügte es, wenn ein zum Zeitpunkt der Verfahrenshandlung (hier: 22.8.2007) bestehendes Vollmachtsverhältnis nachträglich beurkundet wird (VwGH 19.9.1996, 95/19/0063; 24.2.2005, 2004/07/0170), was betreffend Dr. Kastenhofer durch die von den Vorstandsmitgliedern von Global 2000 unterfertigte Berufung nun der Fall wäre, doch kann dies wegen Nichteinhaltung der im Verbesserungsauftrag gesetzten Frist nicht mehr rechtswirksam nachgeholt werden (siehe Hengstschläger/Leeb aaO Paragraph 13, AVG Rz 30).

Ungeachtet dessen kommt freilich Global 2000 im Verfahren über diese Berufung, die sich ja gegen eine Entscheidung über ihre Parteistellung richtet, (insoweit) Parteistellung zu (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren 2. Auflage E 267 ff zu § 8 AVG; US 4 A/2006/7-32 - Dorfhotel Biberwier – Wiederaufnahme mwN), weshalb die Berufung nicht etwa zurück- sondern abzuweisen war.Ungeachtet dessen kommt freilich Global 2000 im Verfahren über diese Berufung, die sich ja gegen eine Entscheidung über ihre Parteistellung richtet, (insoweit) Parteistellung zu (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren 2. Auflage E 267 ff zu Paragraph 8, AVG; US 4 A/2006/7-32 - Dorfhotel Biberwier – Wiederaufnahme mwN), weshalb die Berufung nicht etwa zurück- sondern abzuweisen war.

Schlagworte

Berufung, Zulässigkeit; Parteistellung, Umweltorganisation, Vertretung;

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008
Quelle: Umweltsenat UMSE, https://www.ris.bka.gv.at/Umse
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