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83/01Norm
UVP-G 2000 §3 Abs7Text
Betrifft: Straßenbauprojekt B 49 Bernstein-Straße – Grenzübergang
Angern an der March. Feststellungsverfahren gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000; Berufung des „Bürgerforums Angern“ (eingebracht durch Herrn Rudolf Danihel).Angern an der March. Feststellungsverfahren gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000; Berufung des „Bürgerforums Angern“ (eingebracht durch Herrn Rudolf Danihel).
Bescheid
Der Umweltsenat hat durch Dr. Klaus-Dieter Gosch als Vorsitzender sowie Dr. Verena Madner als Berichterin und Mag. Gerald Kroneder als drittes stimmführendes Mitglied über die Berufung des „Bürgerforum Angern“, vertreten durch Herrn Rudolf Danihel, Schulgasse 12, 2261 Angern an der March gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 1.2. 2008, Zl. RU4-U- 350/001-2008 betreffend Feststellung des Erfordernisses einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu Recht erkannt:
Spruch:
Die Berufung wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG mangels Legitimation der Berufungswerberin zurückgewiesen.Die Berufung wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG mangels Legitimation der Berufungswerberin zurückgewiesen.
Rechtsgrundlagen:
§§ 9 AVG, 66 Abs. 4 AVG;Paragraphen 9, AVG, 66 Absatz 4, AVG;
§ 3 Abs. 7 UVP-G 2000.Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000.
Begründung:
1. Die Niederösterreichische Landesregierung hat nach Durchführung einer Einzelfallprüfung gemäß § 3 Abs. 4 UVP-G 2000 mit dem genannten Bescheid vom 1.2. 2008 festgestellt, dass für das Vorhaben „Straßenbauprojekt B 49 Bernstein-Straße – Grenzübergang Angern an der March“ bestehend aus der Errichtung einer Brücke über die March inklusive Vorlandbrücke im Überflutungsgebiet der March, einem Kreisverkehr an der B 49 sowie einer Verschwenkung der B 49 zur Einbindung des Kreisverkehrs und der Abzweigung zur Marchquerung mit einer Gesamtlänge des zu errichtenden Straßenstückes von 603m keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist.1. Die Niederösterreichische Landesregierung hat nach Durchführung einer Einzelfallprüfung gemäß Paragraph 3, Absatz 4, UVP-G 2000 mit dem genannten Bescheid vom 1.2. 2008 festgestellt, dass für das Vorhaben „Straßenbauprojekt B 49 Bernstein-Straße – Grenzübergang Angern an der March“ bestehend aus der Errichtung einer Brücke über die March inklusive Vorlandbrücke im Überflutungsgebiet der March, einem Kreisverkehr an der B 49 sowie einer Verschwenkung der B 49 zur Einbindung des Kreisverkehrs und der Abzweigung zur Marchquerung mit einer Gesamtlänge des zu errichtenden Straßenstückes von 603m keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist.
2. Gegen diesen Bescheid hat das „Bürgerforum Angern“ vertreten durch Herrn Rudolf Danihel am 7. 4. 2008 Berufung erhoben. Die Berufungswerberin ist in der gegenständlichen Angelegenheit allerdings nicht berufungslegitimiert:
Parteistellung – und damit Berufungslegitimation – haben nach dem hier anzuwendenden § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 "der Projektwerber/die Projektwerberin, die mitwirkenden Behörden, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde". Wie sowohl der Umweltsenat (vgl US 1B/2006/17-4, US 4A/2006/2-5 sowie US 7A/2004/12 mit weiteren Nachweisen) als auch der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 14.12.2004, 2004/05/0256, 28.6.2005, 2004/05/0032 ua.) wiederholt entschieden haben, ist diese gesetzliche Aufzählung eine abschließende und kommt anderen Personen Parteistellung und Berufungslegitimation in einem Feststellungsverfahren nicht zu.Parteistellung – und damit Berufungslegitimation – haben nach dem hier anzuwendenden Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 "der Projektwerber/die Projektwerberin, die mitwirkenden Behörden, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde". Wie sowohl der Umweltsenat vergleiche US 1B/2006/17-4, US 4A/2006/2-5 sowie US 7A/2004/12 mit weiteren Nachweisen) als auch der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 14.12.2004, 2004/05/0256, 28.6.2005, 2004/05/0032 ua.) wiederholt entschieden haben, ist diese gesetzliche Aufzählung eine abschließende und kommt anderen Personen Parteistellung und Berufungslegitimation in einem Feststellungsverfahren nicht zu.
Wie der Umweltsenat im Fall Arnoldstein-Funpark (US 4A/2006/2-5) und jüngst in der Entscheidung Pyhra (US 7B/2007/20-4) ausführlich dargelegt hat, hat auch die Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie 2003/35/EG keine Auswirkungen auf Mitwirkungsbefugnisse in Feststellungsverfahren gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 erbracht.Wie der Umweltsenat im Fall Arnoldstein-Funpark (US 4A/2006/2-5) und jüngst in der Entscheidung Pyhra (US 7B/2007/20-4) ausführlich dargelegt hat, hat auch die Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie 2003/35/EG keine Auswirkungen auf Mitwirkungsbefugnisse in Feststellungsverfahren gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 erbracht.
Die Frage, ob dem „Bürgerforum Angern“ Parteifähigkeit nach § 9 AVG zukommt, kann daher dahingestellt bleiben. Dieser Gemeinschaft kommt jedenfalls gem. § 3 Abs.7 UVP-G keine Parteistellung zu. Die Berufung war daher mangels Legitimation zurückzuweisen. Angemerkt sei, dass auch Herrn Rudolf Danihel persönlich aus allen diesen Überlegungen keine Berechtigung zur Erhebung der vorliegenden Berufungen zukäme.Die Frage, ob dem „Bürgerforum Angern“ Parteifähigkeit nach Paragraph 9, AVG zukommt, kann daher dahingestellt bleiben. Dieser Gemeinschaft kommt jedenfalls gem. Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G keine Parteistellung zu. Die Berufung war daher mangels Legitimation zurückzuweisen. Angemerkt sei, dass auch Herrn Rudolf Danihel persönlich aus allen diesen Überlegungen keine Berechtigung zur Erhebung der vorliegenden Berufungen zukäme.
Schlagworte
Feststellungsverfahren, Parteistellung, NachbarnZuletzt aktualisiert am
10.06.2009