RS Umse 2008/6/11 US 4B/2007/6-48

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.06.2008
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Index

83/01

Norm

UVP-G 2000 §17 Abs3
AVG §66 Abs4
ForstG 1975 §17
Stmk V Landesentwicklungsprogramm §1
Stmk V regionales Entwicklungsprogramm pol Bez Voitsberg §3
  1. UVP-G 2000 § 17 heute
  2. UVP-G 2000 § 17 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 17 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  5. UVP-G 2000 § 17 gültig von 03.08.2012 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  6. UVP-G 2000 § 17 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  7. UVP-G 2000 § 17 gültig von 12.08.2006 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2006
  8. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.01.2005 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  9. UVP-G 2000 § 17 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  10. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.01.1997 bis 10.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 773/1996
  11. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1996

Rechtssatz

1. Ein besonderes – und damit einer Bewilligung nach § 17 Abs. 2 Forstgesetz 1975 entgegenstehendes – öffentliches Interesse an der Walderhaltung ist dann als gegeben zu erachten, wenn es sich um Waldflächen handelt, denen mittlere oder hohe Schutzwirkung, mittlere oder hohe Wohlfahrtswirkung oder hohe Erholungswirkung gemäß Waldentwicklungsplan zukommt. Dabei muss die Behörde das besondere Interesse an der Walderhaltung für die konkret beantragte Rodungsfläche prüfen und die Umstände des spezifischen Gebietes berücksichtigen.1. Ein besonderes – und damit einer Bewilligung nach Paragraph 17, Absatz 2, Forstgesetz 1975 entgegenstehendes – öffentliches Interesse an der Walderhaltung ist dann als gegeben zu erachten, wenn es sich um Waldflächen handelt, denen mittlere oder hohe Schutzwirkung, mittlere oder hohe Wohlfahrtswirkung oder hohe Erholungswirkung gemäß Waldentwicklungsplan zukommt. Dabei muss die Behörde das besondere Interesse an der Walderhaltung für die konkret beantragte Rodungsfläche prüfen und die Umstände des spezifischen Gebietes berücksichtigen.

2. Alleine aus der Übereinstimmung des Projektes mit dem Flächenwidmungsplan und dem örtlichen Entwicklungskonzept kann nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse an der darin vorgesehenen Verwendung jedenfalls gegeben ist. Vielmehr bedarf die Feststellung, es bestehe an der Verwirklichung der vorgesehenen anderen Verwendung der Waldfläche ein das Walderhaltungsinteresse überwiegendes Interesse einer dem Gesetz entsprechenden Interessenabwägung, in deren Rahmen insbesondere auch eine Auseinandersetzung mit den Gründen geboten ist, die zu dieser Widmung geführt haben.

3. Lässt sich aus den im Rahmen der überörtlichen Raumordnung relevanten Vorgaben kein öffentliches Interesse an der Verwirklichung eines Vorhabens ableiten, so kann sich ein solches dennoch aus positiven regionalwirtschaftlichen Auswirkungen ergeben, die wiederum relevante Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt nach sich ziehen können.

Schlagworte

Berufung, Prüfbefugnis des Umweltsenates; Rodung, öffentliches Interesse

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2014
Quelle: Umweltsenat UMSE, https://www.ris.bka.gv.at/Umse
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