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83/01Norm
UVP-G 2000 §17 Abs3Rechtssatz
1. Ein besonderes – und damit einer Bewilligung nach § 17 Abs. 2 Forstgesetz 1975 entgegenstehendes – öffentliches Interesse an der Walderhaltung ist dann als gegeben zu erachten, wenn es sich um Waldflächen handelt, denen mittlere oder hohe Schutzwirkung, mittlere oder hohe Wohlfahrtswirkung oder hohe Erholungswirkung gemäß Waldentwicklungsplan zukommt. Dabei muss die Behörde das besondere Interesse an der Walderhaltung für die konkret beantragte Rodungsfläche prüfen und die Umstände des spezifischen Gebietes berücksichtigen.1. Ein besonderes – und damit einer Bewilligung nach Paragraph 17, Absatz 2, Forstgesetz 1975 entgegenstehendes – öffentliches Interesse an der Walderhaltung ist dann als gegeben zu erachten, wenn es sich um Waldflächen handelt, denen mittlere oder hohe Schutzwirkung, mittlere oder hohe Wohlfahrtswirkung oder hohe Erholungswirkung gemäß Waldentwicklungsplan zukommt. Dabei muss die Behörde das besondere Interesse an der Walderhaltung für die konkret beantragte Rodungsfläche prüfen und die Umstände des spezifischen Gebietes berücksichtigen.
2. Alleine aus der Übereinstimmung des Projektes mit dem Flächenwidmungsplan und dem örtlichen Entwicklungskonzept kann nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse an der darin vorgesehenen Verwendung jedenfalls gegeben ist. Vielmehr bedarf die Feststellung, es bestehe an der Verwirklichung der vorgesehenen anderen Verwendung der Waldfläche ein das Walderhaltungsinteresse überwiegendes Interesse einer dem Gesetz entsprechenden Interessenabwägung, in deren Rahmen insbesondere auch eine Auseinandersetzung mit den Gründen geboten ist, die zu dieser Widmung geführt haben.
3. Lässt sich aus den im Rahmen der überörtlichen Raumordnung relevanten Vorgaben kein öffentliches Interesse an der Verwirklichung eines Vorhabens ableiten, so kann sich ein solches dennoch aus positiven regionalwirtschaftlichen Auswirkungen ergeben, die wiederum relevante Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt nach sich ziehen können.
Schlagworte
Berufung, Prüfbefugnis des Umweltsenates; Rodung, öffentliches InteresseZuletzt aktualisiert am
13.01.2014