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83/01Norm
UVP-G 2000 §2 Abs4Rechtssatz
Der Umstand, dass das Feststellungsverfahren noch nicht abgeschlossen wurde, ist der Rechtsstellung der Umweltanwältin auch im Hinblick auf die gemäß § 3 Abs. 6 UVP-G 2000 normierte Sperrwirkung bzw. Nichtigkeitssanktion für mit dieser Bestimmung in Widerspruch stehende Bescheide nicht nachteilig, da ein Feststellungsbescheid, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, auch noch nach Ablauf von drei Jahren ab Erteilung einer materienrechtlichen Genehmigung erlassen werden kann.Der Umstand, dass das Feststellungsverfahren noch nicht abgeschlossen wurde, ist der Rechtsstellung der Umweltanwältin auch im Hinblick auf die gemäß Paragraph 3, Absatz 6, UVP-G 2000 normierte Sperrwirkung bzw. Nichtigkeitssanktion für mit dieser Bestimmung in Widerspruch stehende Bescheide nicht nachteilig, da ein Feststellungsbescheid, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, auch noch nach Ablauf von drei Jahren ab Erteilung einer materienrechtlichen Genehmigung erlassen werden kann.
Schlagworte
Devolutionsantrag, Feststellungsverfahren, Zulässigkeit; Nichtigerklärung, Fristablauf, UVP-PflichtZuletzt aktualisiert am
08.06.2009