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83/01Norm
UVP-G 2000 §3 Abs7Rechtssatz
1. Lit. a und b der Z 43 des Anh 1 UVP-G 2000 stellen bei der Festlegung von Schwellenwerten auf „Mastschweineplätze“ und „Sauenplätze“ ab. Plätze für Absetzferkel bzw. Aufzuchttiere haben1. Lit. a und b der Ziffer 43, des Anh 1 UVP-G 2000 stellen bei der Festlegung von Schwellenwerten auf „Mastschweineplätze“ und „Sauenplätze“ ab. Plätze für Absetzferkel bzw. Aufzuchttiere haben
unter Berücksichtigung der Begriffsbestimmungen der 1. TierhaltungsV Anlage 5 bei der Prüfung der angeführten Schwellenwerte unberücksichtigt zu bleiben.
2. Der Umweltsenat vermag keinen Widerspruch der Z 43 des Anh I des UVP-G 2000 zu Art. 2 Abs. 1 der UVP-Richtlinie erkennen.2. Der Umweltsenat vermag keinen Widerspruch der Ziffer 43, des Anh römisch eins des UVP-G 2000 zu Artikel 2, Absatz eins, der UVP-Richtlinie erkennen.
Schlagworte
Anhang, Interpretation, Materiengesetze; Devolutionsantrag, überwiegendes Verschulden der Behörde; Feststellungsverfahren, Parteistellung, Nachbarn; Massentierhaltungen, Mastschweineplätze, Sauenplätze, Absetzferkel, Aufzuchttiere; UVP-Richtlinie, UmsetzungZuletzt aktualisiert am
18.06.2013