Index
83/01Norm
UVP-G 2000 §3 Abs7Text
Betrifft: Ing. Strassner Harald, Pöttsching; Errichtung eines Bioschweinestalles; UVP-Feststellungsverfahren;
Devolutionsantrag
der Burgenländischen Landesumweltanschaft
Bescheid
Der Umweltsenat hat durch Dr. Thomas Rath als Vorsitzenden, Dr. Wolfgang Hirn als Berichter und Mag. Gunter Ossegger als drittes stimmführendes Mitglied über
1. den von der Burgenländischen Umweltanwaltschaft eingebrachten
Antrag auf Feststellung, ob für den von Ing. Harald Strassner zur
Genehmigung eingereichten Bioschweinestall auf den Gst. Nr. 4177,
4178, 4179, 4180, 4181 und 4182, alle GB 30113 Pöttsching, nach Maßgabe des Einreichprojektes „Änderungsplan zur Einreichplanung vom März 2002“ vom 18. November 2005, verfasst vom Agrar
Ingenieur
Büro Minichshofer, eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen ist, und
2. den Antrag der Bürgerinitiative „Gegen die Errichtung eines industriellen Schweinemastbetriebes in Pöttsching“, vertreten durch Mag. Johann Fuchs, Eisenstädterstraße 18a, 7033 Pöttsching,
und Mag. Thomas Izmenyi, Brunngasse 1, 7033 Pöttsching, auf Einräumung der Parteistellung im gegenständlichen Feststellungsverfahren angerufene Behörde zu Recht erkannt.
Spruch:
I. Das Vorhaben des Ing. Harald Strassner, vertreten durch Dr. Sepp Holzmüller, Rechtsanwalt in 2700 Wiener Neustadt, auf Errichtung eines Bioschweinestalles auf den Gst. Nr. 4177, 4178, 4179, 4180, 4181 und 4182, alle GB 30113 Pöttsching, nach Maßgaberömisch eins. Das Vorhaben des Ing. Harald Strassner, vertreten durch Dr. Sepp Holzmüller, Rechtsanwalt in 2700 Wiener Neustadt, auf Errichtung eines Bioschweinestalles auf den Gst. Nr. 4177, 4178, 4179, 4180, 4181 und 4182, alle GB 30113 Pöttsching, nach Maßgabe
des Einreichprojektes „Änderungsplan zur Einreichplanung vom März 2002“ vom 18. November 2005, verfasst vom Agrar Ingenieur Büro Minichshofer, unterliegt nicht dem Tatbestand des Anhanges 1 Ziffer 43 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) in Verbindung mit § 3 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 UVP-G 2000. Es istdes Einreichprojektes „Änderungsplan zur Einreichplanung vom März 2002“ vom 18. November 2005, verfasst vom Agrar Ingenieur Büro Minichshofer, unterliegt nicht dem Tatbestand des Anhanges 1 Ziffer 43 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 4, UVP-G 2000. Es ist
keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen.
II. Der Antrag der Bürgerinitiative „Gegen die Errichtung eines industriellen Schweinemastbetriebes in Pöttsching“, vertreten durch Mag. Johann Fuchs, Eisenstädterstraße 18a, 7033 Pöttsching,römisch zwei. Der Antrag der Bürgerinitiative „Gegen die Errichtung eines industriellen Schweinemastbetriebes in Pöttsching“, vertreten durch Mag. Johann Fuchs, Eisenstädterstraße 18a, 7033 Pöttsching,
und Mag. Thomas Izmenyi, Brunngasse 1, 7033 Pöttsching, auf Einräumung der Parteistellung im gegenständlichen Feststellungsverfahren wird gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 als unzulässig zurückgewiesen.und Mag. Thomas Izmenyi, Brunngasse 1, 7033 Pöttsching, auf Einräumung der Parteistellung im gegenständlichen Feststellungsverfahren wird gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 als unzulässig zurückgewiesen.
Rechtsgrundlagen:
§ 3 Abs. 1, 2 und 4 in Verbindung mit Anhang 1 Ziffer 43, § 3 Abs. 7, § 40 UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008;Paragraph 3, Absatz eins, 2 und 4 in Verbindung mit Anhang 1 Ziffer 43, Paragraph 3, Absatz 7,, Paragraph 40, UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,;
§ 73 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008, § 5 und 12 Umweltsenatsgesetz 2000 (USG 2000), BGBl. I Nr. 14/2005;Paragraph 73, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008,, Paragraph 5 und 12 Umweltsenatsgesetz 2000 (USG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2005,;
Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die
Mindestanforderungen für die Haltung von Pferden und Pferdearten,
Schweinen, Rindern, Schafen, Ziegen, Schalenwild, Lamas, Kaninchen, Hausgeflügel, Straußen und Nutzfischen (1. Tierhaltungsverordnung), BGBl. II Nr. 485/2004, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 530/2006.Schweinen, Rindern, Schafen, Ziegen, Schalenwild, Lamas, Kaninchen, Hausgeflügel, Straußen und Nutzfischen (1. Tierhaltungsverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 485 aus 2004,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 530 aus 2006,.
Begründung:
1. Verfahrensverlauf:
1.1. Mit Schriftsatz vom 21. März 2002 hat Ing. Harald Strassner,
vertreten durch Dr. Sepp Holzmüller, Rechtsanwalt in 2700 Wiener Neustadt, bei der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg um die Erteilung der Baubewilligung und der naturschutzrechtlichen Bewilligung zur Errichtung eines Bioschweinestalles auf den Gst. Nr. 4177, 4178, 4179, 4180, 4181 und 4182, alle GB 30113 Pöttsching, angesucht.
Aufgrund des Devolutionsantrages des Bauwerbers vom 12. November 2002 hatte die Burgenländische Landesregierung das Bauverfahren durchzuführen. Diese hat am 21. Juni 2005 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Rahmen dieser Verhandlung hat der Vertreter der Burgenländischen Umweltanwaltschaft den Antrag auf Feststellung nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 eingebracht.Aufgrund des Devolutionsantrages des Bauwerbers vom 12. November 2002 hatte die Burgenländische Landesregierung das Bauverfahren durchzuführen. Diese hat am 21. Juni 2005 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Rahmen dieser Verhandlung hat der Vertreter der Burgenländischen Umweltanwaltschaft den Antrag auf Feststellung nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 eingebracht.
Aufgrund des Ansuchens auf Feststellung nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000Aufgrund des Ansuchens auf Feststellung nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000
der Burgenländischen Umweltanwaltschaft hat die Bürgerinitiative „Gegen die Errichtung eines industriellen Schweinemastbetriebes in
Pöttsching“, vertreten durch Mag. Johann Fuchs, Eisenstädterstraße
18a, 7033 Pöttsching, und Mag. Thomas Izmenyi, Brunngasse 1, 7033
Pöttsching, unter anderem den Antrag eingebracht, „der Bürgerinitiative die im UVP-G 2000 vorgesehenen Parteien- und Beteiligungsrechte einzuräumen“. Die Bürgerinitiative bringt unter
anderem vor, dass bei der vorgesehenen Stallfläche „Mastbereich“ von über 2.000 m² - ungeachtet der von dem Projektbetreibern angegebenen Belagszahlen – jedenfalls der relevante Schwellenwert
von 2.500 Mastschweineplätzen gemäß Anlage 1 Ziffer 43 lit. a UVP-G 2000 überschritten sei.von 2.500 Mastschweineplätzen gemäß Anlage 1 Ziffer 43 Litera a, UVP-G 2000 überschritten sei.
Im Rahmen des bei der Burgenländischen Landesregierung geführten Feststellungsverfahrens hat Ing. Harald Strassner durch seinen Rechtsvertreter einen Devolutionsantrag eingebracht.
Der Umweltsenat hat diesen Devolutionsantrag mit Bescheid vom 5. April 2006, Zl. US 7B/2006/6-9, als unbegründet abgewiesen. Den zitierten Bescheid hat der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 21. September 2007, Zl. 2006/05/0145-6, aufgehoben.
Der Umweltsenat hat daher das Feststellungsverfahren aufgrund des
Antrages der Burgenländischen Umweltanwaltschaft vom 21. Juni 2005
durchzuführen.
1.2. Nach Zustellung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes hat der Umweltsenat durch das Amt der Burgenländischen Landesregierung ergänzende Erhebungen durchführen
lassen.
Im Rahmen dieses Verfahrens ergingen folgende Stellungnahme:
Ergänzend dazu hat auf eine telefonische Anfrage am 30. Jänner 2008 Dr. Paul Fritz, Leiter der Wasserrechtsabteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung, mitgeteilt, dass im Gebiet der Marktgemeinde Pöttsching kein Wasserschutz- und/oder Schongebiet gemäß den §§ 34 f Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006, verordnet ist.Ergänzend dazu hat auf eine telefonische Anfrage am 30. Jänner 2008 Dr. Paul Fritz, Leiter der Wasserrechtsabteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung, mitgeteilt, dass im Gebiet der Marktgemeinde Pöttsching kein Wasserschutz- und/oder Schongebiet gemäß den Paragraphen 34, f Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2006,, verordnet ist.
1.3. In Wahrung des Parteigehörs hat der Umweltsenat den Parteien
des Verfahrens die zitierten Stellungnahmen mit Schriftsatz vom 14. Mai 2008, Zl. US 7B/2006/5-34, zur Kenntnis gebracht.
Innerhalb der eingeräumten Frist hat sich keine der Parteien geäußert.
2. Der Umweltsenat hat erwogen:
2.1. Sachverhalt:
2.1.1. Mit Schriftsatz vom 21.03.2002 hat Ing. Harald Strassner, vertreten durch Dr. Sepp Holzmüller, Rechtsanwalt in 2700 Wiener Neustadt, bei der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg um die Erteilung der Baubewilligung und der naturschutzrechtlichen
Bewilligung zur Errichtung eines Bioschweinestalles auf den Gst. Nr. 4177, 4178, 4179, 4180, 4181 und 4182, alle GB 30113 Pöttsching, angesucht.
Der geplante Bioschweinestall weist laut dem Einreichprojekt „Änderungsplan zur Einreichplanung vom März 2002“ vom 18. November 2005, verfasst vom Agrar Ingenieur Büro Minichshofer, folgende Tierplätze auf:
1.800 Mastplätze
600 Aufzuchtsplätze (Plätze für Ferkel)
Dafür steht eine benutzbare Bodenfläche von 2.310,88 m² zur Verfügung
2.1.2. Für die weiteren, in der Marktgemeinde Pöttsching betriebenen Schweineställe ergeben sich folgende Bestandszahlen:
Tabelle siehe Originalbescheid
Der nächst liegende Schweinemastbetrieb ist vom geplanten Bioschweinestall des Ing. Harald Strassner ca. 900 m entfernt.
Es
handelt sich dabei um den Betrieb des Christian Knotzer, Hauptstraße 69, 7033 Pöttsching.
2.1.3. Die nächste Wohnbebauung ist vom geplanten Bioschweinestall des Ing. Harald Strassner mehr als 300 m entfernt
(480 m zum nächsten „Aufschließungsgebiet – Bauland – gemischtes Baugebiet“; 370 m zum nächsten „Aufschließungsgebiet – Bauland – Betriebsgebiet“). Im Umkreis von 300 m um den geplanten Bioschweinestall sind auch keine Kinderbetreuungseinrichtungen, Kinderspielplätze, Schulen oder ähnliche Einrichtungen, Krankenhäuser, Kuranstalten, Seniorenheime, Friedhöfe, Kirchen und
gleichwertige Einrichtungen anerkannter Religionsgemeinschaften, Parkanlagen, Campingplätze und Freibeckenbäder, Garten- und Kleingartensiedlungen vorhanden.
Im Gebiet der Marktgemeinde Pöttsching ist kein Wasserschutzund/oder Schongebiet gemäß den §§ 34 ff Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006, verordnet.Im Gebiet der Marktgemeinde Pöttsching ist kein Wasserschutzund/oder Schongebiet gemäß den Paragraphen 34, ff Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2006,, verordnet.
2.2. Beweiswürdigung:
Die Bestandszahlen des geplanten Bioschweinestalles ergeben sich aus dem Einreichprojekt „Änderungsplan zur Einreichplanung vom März 2002“ vom 18. November 2005, verfasst vom Agrar Ingenieur Büro Minichshofer. Danach beträgt der Maximalbestand an Tieren
1.800 Mastplätze und 600 Aufzuchtsplätze.
Wörtlich heißt es im Kapitel 1.2. „Art, Zweck und Umfang des Projektes“ der Baubeschreibung des Einreichprojektes:
„Das Betriebskonzept sieht vor alle drei Wochen 300 Absetzferkel in die gereinigte und desinfizierte Aufzuchtseinheit einzustallen.
Nach dem Durchlaufen der Aufzuchtphase erfolgt die Umstallung in die Vormast und danach weiter in den Endmastbereich. Die einzelnen
Stallbereiche müssen zwischen den Durchgängen bestimmte Zeiten leer stehen. Dadurch können die Abteile vollständig gereinigt, desinfiziert und auf den nächsten Umtrieb vorbereitet werden.
Aus
diesem Betriebssystem ergibt sich eine ständige Bestandesgröße von
300 Aufzuchttieren und 1500 Masttieren. Bedingt durch die beabsichtigten Leerstandszeiten müssen zum Funktionieren dieses Systems 600 Aufzuchtplätze und 1800 Mastplätze errichtet werden.“
Darüber hinaus werden im Kapitel 4.1 „Abschätzung des Emittenten“
der Baubeschreibung des Einreichprojektes die Tierzahlen, nämlich
1.800 Mastschweine und 600 Ferkel, für die Berechnung der Geruchszahl angeführt.
In einer Anmerkung heißt es dazu:
„Die Berechnung erfolgt anhand der für das Betriebssystem notwendigen Anzahlen an Tierplätzen. Im tatsächlichen Betrieb werden allerdings maximal lediglich 1.500 Masttiere und 300 Ferkel
gehalten...“
Der veterinärfachliche Amtssachverständige Mag. Andreas Wunsch hat
in seiner Stellungnahme vom 02.05.2008, Zl. 4a-V-110/18-2008, die
Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der angeführten Bestandszahlen bestätigt. Ausdrücklich hat er festgehalten, dass ausgehend von den Bestandszahlen im Projekt und der zur Verfügung
stehenden benutzbaren Bodenfläche von 2.310,88 m² die gemäß
Anlage
5 der 1.Tierhaltungsverordnung geforderten Mindestmaße durchschnittlich mehr als 50 % übertroffen werden.
Die Marktgemeinde Pöttsching hat in ihrer Stellungnahme vom 18. Oktober 2005 vorgebracht, der gegenständliche Bioschweinestall sei
nur Teil eines „Kompetenzzentrums ökologische Schweinehaltung“. Dabei handle es sich um einen auf mehrere Standorte im nördlichen
Burgenland verteilten Musterbetrieb. Insbesondere stehe die bauliche Anlage in Pöttsching im Zusammenhang mit weiteren baulichen Anlagen in Antau/Zagersdorf und Loretto.
Ein solcher Zusammenhang ist aus den nunmehr vorliegenden Projektsunterlagen nicht ersichtlich. Der Umweltsenat erblickt daher in der gegenständlichen Anlage keinen Teil eines zusammengehörigen, auf mehrere Standorte in Burgenland verteilten
Gesamtkomplexes.
Die Bestandszahlen der bereits im Gebiet der Marktgemeinde Pöttsching bestehenden Schweinemastbetriebe hat der geruchstechnische Amtssachverständige Dr. Rudolf Aigner in seiner
Stellungnahme vom 26.02.2008, Zl. 8-20-C-5004/3-2008, unter Hinweis auf das Tierhaltungsregister vom 1. Dezember 2003 ausdrücklich angeführt. Bereits in der Stellungnahme vom 09.01.2008, Zl. 8-20-C-5004/2-2008, heißt es wörtlich:
„Die Lage des geplanten Schweinestalles ist westlich im Grünland von Pöttsching. Der Landwirt mit der geringsten Entfernung (ca. 900 m) hat z.B. ca. 50 Mastschweine, 2 Eber und 180 Ferkel und liegt direkt im Ort“.
2.2.3. Die Feststellung zur nächsten Wohnbebauung stützt sich auf die Stellungnahme der Landesamtsdirektion – Raumordnung und Wohnbauförderung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung vom 15.4.2008, Zl. LAD-RO-3094/46-2008. Darin wird zunächst darauf
hingewiesen, dass nach den Bestimmungen des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes im Flächenwidmungsplan keine „reinen Gewerbe-
, Betriebs- oder Industriegebiete“ ausgewiesen werden.
Unabhängig
von der Definition des schutzwürdigen Gebietes E („Siedlungsgebiet“) gemäß Anhang 2 des UVP-G 2000 befindet sich die nächste Wohnbebauung mehr als 300 m vom geplanten Bauvorhaben
entfernt, und zwar 480 m zum nächsten „Aufschließungsgebiet – Bauland – gemischtes Baugebiet“ und 370 m zum nächsten „Aufschließungsgebiet – Bauland – Betriebsgebiet“.
Die Feststellung im Hinblick auf ein mögliches Wasserschonund/oder Wasserschutzgebiet stützt sich auf die telefonische Mitteilung von Dr. Paul Fritz, Leiter der Wasserrechtsabteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung vom 30.01.2008.
2.3. Rechtliche Beurteilung:
2.3.1 Zur Zulässigkeit des Feststellungsantrages:
Der Vertreter der Burgenländischen Umweltanwaltschaft hat den Antrag auf Feststellung gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 im Rahmen derDer Vertreter der Burgenländischen Umweltanwaltschaft hat den Antrag auf Feststellung gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 im Rahmen der
mündlichen Verhandlung am 21. Juni 2005 (Bauverhandlung) eingebracht. Anlässlich einer weiteren Bauverhandlung am 11. Oktober 2005 hat der Vertreter der Burgenländischen Umweltanwaltschaft auf seinen ursprünglichen Antrag verwiesen.
Ein
schriftlicher Antrag liegt nicht vor.
Mit der Zulässigkeit dieses mündlich gestellten Antrags der Burgenländischen Umweltanwaltschaft hat sich der Umweltsenat bereits in seinem Erkenntnis vom 05.04.2006, Zl. US 7B/2006/6-9, auseinandergesetzt. Unter Hinweis auf das Verwaltungsgerichtshoferkenntnis vom 6. Mai 2004, Zl. 2001/20/015,
hat der Umweltsenat den mündlich protokollierten Antrag als zulässigen Antrag im Sinne des § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 qualifiziert.hat der Umweltsenat den mündlich protokollierten Antrag als zulässigen Antrag im Sinne des Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 qualifiziert.
Es liegen keine Umstände vor, die den Umweltsenat veranlassen, nunmehr von einer Unzulässigkeit des Feststellungsantrages der Burgenländischen Umweltanwaltschaft auszugehen.
2.3.2. Zum Devolutionsantrag:
§ 73 Abs. 1 AVG verpflichtet eine Behörde, wenn in einer Verwaltungsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber 6 Monate nach deren Einlagen den Bescheid zu erlassen. Für die Oberhörde beginnt die Entscheidungsfrist mit dem Tag des Einlangens des Devolutionsantrages zu laufen (§ 73 Abs. 3 AVG ).Paragraph 73, Absatz eins, AVG verpflichtet eine Behörde, wenn in einer Verwaltungsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber 6 Monate nach deren Einlagen den Bescheid zu erlassen. Für die Oberhörde beginnt die Entscheidungsfrist mit dem Tag des Einlangens des Devolutionsantrages zu laufen (Paragraph 73, Absatz 3, AVG ).
Wird der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen,
so geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur
Entscheidung gemäß § 73 Abs. 2 AVG auf die sachlich in Betracht kommende Oberhörde über (Devolutionsantrag).Entscheidung gemäß Paragraph 73, Absatz 2, AVG auf die sachlich in Betracht kommende Oberhörde über (Devolutionsantrag).
Der Umweltsenat hat in seinem Bescheid vom 5. April 2006, Zl. US 7B/2006/6-9, den Devolutionsantrag von Ing. Harald Strassner als unbegründet abgewiesen. Diesen Bescheid hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 21. September 2007, Zl. 2006/05/0145-6, aufgehoben.
Aufgrund des zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes
ist von einer Säumnis der Burgenländischen Landesregierung als zuständiger UVP-Behörde I. Instanz auszugehen. Die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Feststellungsantrag der Burgenländischenist von einer Säumnis der Burgenländischen Landesregierung als zuständiger UVP-Behörde römisch eins. Instanz auszugehen. Die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Feststellungsantrag der Burgenländischen
Landesumweltanwalt ist auf den Umweltsenat als gemäß § 40 UVP-G 2000 und § 5 USG 2000 sachlich in Betracht kommende Oberbehörde imLandesumweltanwalt ist auf den Umweltsenat als gemäß Paragraph 40, UVP-G 2000 und Paragraph 5, USG 2000 sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im
Devolutionsweg übergegangen.
2.3.3. Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 12 Abs. 1 USG 2000 in Verbindung mit § 67d Abs. 1 AVG hatGemäß Paragraph 12, Absatz eins, USG 2000 in Verbindung mit Paragraph 67 d, Absatz eins, AVG hat
der Umweltsenat auf Antrag oder/wenn er dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 12 Abs. 1 USG 2000 in Verbindung mit § 67d Abs. 3 AVG haben – in sinngemäßer Anwendung auf den gegenständlichen Fall – die Parteien den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu stellen.der Umweltsenat auf Antrag oder/wenn er dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, USG 2000 in Verbindung mit Paragraph 67 d, Absatz 3, AVG haben – in sinngemäßer Anwendung auf den gegenständlichen Fall – die Parteien den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu stellen.
Die Verfahrensparteien haben die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Das vom Umweltsenat durchgeführte Ermittlungsverfahren führte zu den oben dargelegten Sachverhaltsfeststellungen. Es konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
2.3.4. Zum Antrag auf Feststellung einer UVP Pflicht:
2.3.4.1. Wesentliche Rechtsgrundlagen des UVP-G 2000:
Gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Ziffer 43 lit. a des Anhanges 1Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Ziffer 43 Litera a, des Anhanges 1
des UVP-G 2000 sind Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Tieren ab folgender Größe – 2500 Mastschweineplätze, 700 Sauenplätze – einer Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten
Verfahren zu unterziehen. Die Schwellenwerte reduzieren sich gemäß
§ 3 Abs. 1 in Verbindung mit Ziffer 43 lit. b des Anhanges 1Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Ziffer 43 Litera b, des Anhanges 1
UVP-G
2000 auf 1400 Mastschweineplätze bzw. 450 Sauenplätzen, wenn sich
die Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht der genannten Tiere in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C oder E befinden.
Gemäß Anhang 2 des UVP-G 2000 sind Wasserschutz- und - schongebiete
schutzwürdige Gebiete der Kategorie C und Siedlungsgebiete schutzwürdige Gebiete der Kategorie E. Als Nahebereich eines Siedlungsgebietes gilt gemäß Anhang 2 UVP-G 2000 ein Umkreis von 300 m um das Vorhaben, in dem Grundstücke wie folgt festgelegt oder ausgewiesen sind:
1. Bauland, in dem Wohnbauten errichtet werden dürfen (ausgenommen reine Gewerbe-, Betriebs- oder Industriegebiete, Einzelgehöfte oder Einzelbauten);
2. Gebiete für Kinderbetreuungseinrichtungen, Kinderspielplätze,
Schulen oder ähnliche Einrichtungen, Krankenhäuser, Kuranstalten,
Seniorenheime, Friedhöfe, Kirchen und gleichwertige Einrichtungen
anerkannter Religionsgemeinschaften, Werkanlagen, Campingplätze und Freibeckenbäder, Garten- und Kleingartensiedlungen;
Gemäß § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 hat bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen und mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob aufgrund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zur rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das beantragte Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des § 2 Abs. 4 Ziffer 1 bis 3 UVP-G 2000 zu berücksichtigen, § 2 Abs. 7 UVP-G 2000 ist anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen.Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 hat bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen und mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob aufgrund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zur rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das beantragte Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 1 bis 3 UVP-G 2000 zu berücksichtigen, Paragraph 2, Absatz 7, UVP-G 2000 ist anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen.
Gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 hat die Behörde auf Antrag des Projektswerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkender Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 UVP-G 2000 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Die Entscheidung ist in erster und zweiter Instanz jeweils innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. Parteistellung haben der Projektwerber/die Projektwerberin, die mitwirkenden Behörden, derGemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 hat die Behörde auf Antrag des Projektswerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkender Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des Paragraph 3 a, Absatz eins bis 3 UVP-G 2000 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Die Entscheidung ist in erster und zweiter Instanz jeweils innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. Parteistellung haben der Projektwerber/die Projektwerberin, die mitwirkenden Behörden, der
Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung ist das Wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Der wesentliche
Inhalt der Entscheidungen einschließlich der wesentlichen Entscheidungsgründe sind von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen oder zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung vom Ersatz von Barauslagen befreit.
2.3.4.2. Zur Zuordnung des Vorhabenstypus:
Der gegenständlich geplante Bioschweinestall ist unter den Tatbeständen der Ziffer 43 lit. a und b des Anhangs UVP-G 2000 zuDer gegenständlich geplante Bioschweinestall ist unter den Tatbeständen der Ziffer 43 Litera a und b des Anhangs UVP-G 2000 zu
prüfen.
Lit. a und b der Ziffer 43 des Anhangs 1 UVP-G 2000 stellen bei der Festlegung von Schwellenwerten auf „Mastschweineplätze“ und „Sauenplätze“ ab. Aufgrund der geänderten Rechtslage gegenüber dem
Erkenntnis des Umweltsenates vom 17. September 2003, Zl. US 7B/2003/18-4, ist bei der Auslegung dieser Begriffe auf die Begriffsbestimmungen der Anlage 5 der 1. Tierhaltungsverordnung abzustellen. Danach werden im Zusammenhang mit der Mindestanforderung für die Haltung von Schweinen die Begriffe „Schweine“, „Eber“, „Jungsauen“, „Sauen“, „säugende Sauen“, „trocken gestellte und trächtige Muttertiere“, „Ferkel“, „Saugferkel“, „Absetzferkel“, „Mastschweine“, „Zuchtläufer“ und „Miniaturschweine“ unterschieden. Ziffer 43 lit. a und b des Anhangs 1 UVP-G 2000 definiert Schwellenwerte für „Mastschweineplätze“ und „Sauenplätze“. Plätze für Absetzferkel bzw. Aufzuchttiere haben unter Berücksichtigung der eben dargelegten Begriffsbestimmungen bei der Prüfung der angeführten Schwellenwerte unberücksichtigt zu bleiben.Erkenntnis des Umweltsenates vom 17. September 2003, Zl. US 7B/2003/18-4, ist bei der Auslegung dieser Begriffe auf die Begriffsbestimmungen der Anlage 5 der 1. Tierhaltungsverordnung abzustellen. Danach werden im Zusammenhang mit der Mindestanforderung für die Haltung von Schweinen die Begriffe „Schweine“, „Eber“, „Jungsauen“, „Sauen“, „säugende Sauen“, „trocken gestellte und trächtige Muttertiere“, „Ferkel“, „Saugferkel“, „Absetzferkel“, „Mastschweine“, „Zuchtläufer“ und „Miniaturschweine“ unterschieden. Ziffer 43 Litera a und b des Anhangs 1 UVP-G 2000 definiert Schwellenwerte für „Mastschweineplätze“ und „Sauenplätze“. Plätze für Absetzferkel bzw. Aufzuchttiere haben unter Berücksichtigung der eben dargelegten Begriffsbestimmungen bei der Prüfung der angeführten Schwellenwerte unberücksichtigt zu bleiben.
2.3.4.3. Umsetzungsverpflichtung nach der UVP-Richtlinie:
Mit den im Kapitel 2.3.4.1 zitierten Bestimmungen hat der Gesetzgeber die Vorgaben des Artikel 4 Abs. 1 und 2 in VerbindungMit den im Kapitel 2.3.4.1 zitierten Bestimmungen hat der Gesetzgeber die Vorgaben des Artikel 4 Absatz eins und 2 in Verbindung
mit Anhang I und II der Richtlinie des Rates 85/337/EWG vom 27. Juli 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABL Nr. L175/40, 43f, zuletztmit Anhang römisch eins und römisch zwei der Richtlinie des Rates 85/337/EWG vom 27. Juli 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABL Nr. L175/40, 43f, zuletzt
geändert durch die Richtlinie 97/11/EG vom 3. November 1997, ABL Nr. 73/5f, umgesetzt.
Artikel 4 Abs. 2 der zitierten Richtlinie räumt den Mitgliedstaaten bei jenen Anlagen zur Intensivtierhaltung, die nicht bereits durch Anhang I erfasst sind, die Möglichkeit ein, zuArtikel 4 Absatz 2, der zitierten Richtlinie räumt den Mitgliedstaaten bei jenen Anlagen zur Intensivtierhaltung, die nicht bereits durch Anhang römisch eins erfasst sind, die Möglichkeit ein, zu
bestimmen, ob anhand einer Einzelfalluntersuchung oder der von Mitgliedstaaten festgelegten Schwellenwerte bzw. Kriterien das Projekt einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden muss. Entsprechend dieser Bestimmung enthält das UVP-G 2000 in seinem Anhang I Ziffer 43 lit. a und b Schwellenwerte. Letztere liegen unter den Schwellenwerten des Anhanges I Ziffer 17 der UVP-Richtlinie. Ein Widerspruch der Ziffer 43 des Anhangs I des UVP-Gbestimmen, ob anhand einer Einzelfalluntersuchung oder der von Mitgliedstaaten festgelegten Schwellenwerte bzw. Kriterien das Projekt einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden muss. Entsprechend dieser Bestimmung enthält das UVP-G 2000 in seinem Anhang römisch eins Ziffer 43 Litera a und b Schwellenwerte. Letztere liegen unter den Schwellenwerten des Anhanges römisch eins Ziffer 17 der UVP-Richtlinie. Ein Widerspruch der Ziffer 43 des Anhangs römisch eins des UVP-G
2000 zu Art. 2 Abs. 1 der UVP-Richtlinie vermag der Umweltsenat nicht zu erkennen. Diese Bestimmung verpflichtet die Mitgliedstaaten, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit vor Erteilung der Genehmigung die Projekte, bei denen unter anderem auf Grund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit2000 zu Artikel 2, Absatz eins, der UVP-Richtlinie vermag der Umweltsenat nicht zu erkennen. Diese Bestimmung verpflichtet die Mitgliedstaaten, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit vor Erteilung der Genehmigung die Projekte, bei denen unter anderem auf Grund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit
erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Genehmigungspflicht unterworfen und einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen unterzogen werden. Diesen Anforderungen entspricht Ziffer 43 des Anhanges I UVP-G 2000.erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Genehmigungspflicht unterworfen und einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen unterzogen werden. Diesen Anforderungen entspricht Ziffer 43 des Anhanges römisch eins UVP-G 2000.
2.3.4.4. Eingrenzung des Projekts:
Laut dem eingereichten Projekt sieht das Betriebssystem eine ständige Bestandesgröße von 300 Aufzuchttieren/Absetzferkel und 1500 Masttieren vor. Bedingt durch die beabsichtigten Leerstandszeiten müssen zum Funktionieren dieses Systems 600 Aufzuchtsplätze und 1800 Mastplätze errichtet werden.
Bei der Feststellung der Größe des gegenständlichen Vorhabens stellt der Umweltsenat auf den durch das im Spruch zitierte Projekt näher konkretisierten Antrag und damit auf den Parteiwillen des Ing. Harald Strassner ab.
Dass das vorhandene Platzangebot die Errichtung einer größeren Anzahl von Mastschweineplätzen möglich machen würde, ist daher rechtlich nicht relevant (so bereits der Umweltsenat in seinem Bescheid vom 27.05.2003, Zl. US 7A/2003/9, unter ausdrücklicher Abkehr der zuvor vertretenen Rechtsansicht im Bescheid des Umweltsenates vom 30.03.2000, Zl. US 5/2000/1-13).
Der Umweltsenat gelangt auch unter Berücksichtigung des Bescheides
des Umweltsenates vom 21.06.2000, Zl. US 5/2000/3-19, zu keiner anderen Beurteilung. Zum einen erging diese Entscheidung vor dem Bescheid des Umweltsenates vom 27. Mai 2003, Zl. US 7A/2003/9. Außerdem hatte der Umweltsenat bei der Entscheidung vom 21. Juni 2000, Zl. US 5/2000/3-19, zu beurteilen, ob ein bereits baubehördlich bewilligter Schweinemastbetrieb einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist. Demgegenüber ist
Gegenstand dieses Feststellungsverfahrens der von Ing. Harald Strasser durch sein Einreichprojekt „Änderungsplan zur Einreichplanung vom März 2002“ näher konkretisierte Bioschweinestall.
2.3.4.5. Prüfung der Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 1 UVP-G 2000:2.3.4.5. Prüfung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, UVP-G 2000:
Der Schwellenwert gemäß Anhang 1 Ziffer 43 lit. a UVP-G 2000 beträgt 2500 Mastschweineplätze. Diesen Schwellenwert überschreitet das projektsgegenständliche Vorhaben mit beabsichtigen 1800 Mastschweineplätzen nicht.Der Schwellenwert gemäß Anhang 1 Ziffer 43 Litera a, UVP-G 2000 beträgt 2500 Mastschweineplätze. Diesen Schwellenwert überschreitet das projektsgegenständliche Vorhaben mit beabsichtigen 1800 Mastschweineplätzen nicht.
Der Schwellenwert von 1400 Mastschweineplätzen gemäß Ziffer 43 lit. b UVP-G 2000 ist nicht heranzuziehen, da sich der geplante Bioschweinestall nicht in schutzwürdigen Gebieten der KategorienDer Schwellenwert von 1400 Mastschweineplätzen gemäß Ziffer 43 Litera b, UVP-G 2000 ist nicht heranzuziehen, da sich der geplante Bioschweinestall nicht in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien
C
oder E befindet.
Das gesamte Landesgebiet des Bundeslandes Burgenland ist zwar gemäß § 1 der Verordnung BGBl. II 2006/262 als belastetes Gebiet (PM10) ausgewiesen. Ein solches belastetes Gebiet stellt ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorie D gemäß Anhang 2 UVP-G 2000 dar. Anhang 1 Ziffer 43 lit. b UVP-G 2000 enthält jedoch lediglichDas gesamte Landesgebiet des Bundeslandes Burgenland ist zwar gemäß Paragraph eins, der Verordnung BGBl. römisch zwei 2006/262 als belastetes Gebiet (PM10) ausgewiesen. Ein solches belastetes Gebiet stellt ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorie D gemäß Anhang 2 UVP-G 2000 dar. Anhang 1 Ziffer 43 Litera b, UVP-G 2000 enthält jedoch lediglich
spezielle Bestimmungen für Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Tieren in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien C oder E.
Der Umstand, dass das gesamte Landesgebiet des Bundeslandes Burgenland als belastetes Gebiet (Luft) ausgewiesen ist und es sich dabei um ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorie D handelt, hat daher im gegenständlichen Verfahren unberücksichtigt zu bleiben.
2.3.4.6. Prüfung der Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 2 UVP-G 2000:2.3.4.6. Prüfung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000:
Die Anwendung des § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 setzt voraus, dass das gegenständliche Vorhaben mit anderen Vorhaben in einem räumlichenDie Anwendung des Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 setzt voraus, dass das gegenständliche Vorhaben mit anderen Vorhaben in einem räumlichen
Zusammenhang steht und mit diesem gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreicht.
Addiert man die Mastschweineplätze des gegenständlichen Vorhabens
mit den Bestandszahlen des nächst liegenden Schweinemastbetriebs wird der gesetzliche Schwellenwert von 2500 Mastschweineplätzen bei weitem nicht erreicht. Dies gilt auch bei einer Zusammenzählung der Bestandszahlen des gegenständlichen Vorhabens
mit anderen Schweinemastbetrieben im Gebiet der Marktgemeinde Pöttsching.
Aus dem Verfahren ergeben sich keine Hinweise, dass von einer Kumulierung mit anderen Vorhaben auszugehen ist. Gerade auf Grund
des sehr kurz bemessenen Zeitraumes für die Abwicklung eines Feststellungsverfahrens nach dem UVP-G 2000 ist es ohne konkrete Anhaltspunkte nicht Aufgabe der UVP-Behörde, von sich aus alle möglichen Vorhaben zu erheben, bei denen allenfalls der Tatbestand
des § 3 Abs. 2 UVP-G erfüllt sein könnte. Im gegenständlichen Verfahren ist daher der Kumulierungstatbestand des § 3 Abs. 2des Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G erfüllt sein könnte. Im gegenständlichen Verfahren ist daher der Kumulierungstatbestand des Paragraph 3, Absatz 2
UVP-G 2000 nicht anzuwenden.
2.3.4.7. Parteistellung der Bürgerinitiative:
Parteistellung haben nach dem anzuwendenden § 3 Abs. 7 UVP-G 2000Parteistellung haben nach dem anzuwendenden Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000
der Projektwerber/die Projektwerberin, die mitwirkenden Behörden,
der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Wie der Umweltsenat im
Bescheid vom 20. Dezember 2007, Zl. US 7B/2007/20-4, unter Hinweis
auf frühere Erkenntnisses des Umweltsenates sowie Erkenntnisse des
Verwaltungsgerichtshofes entschieden hat, ist diese gesetzliche Aufzählung eine abschließende und kommt anderen Personen Parteistellung in einem Feststellungsverfahren nicht zu.
Diese rechtliche Beurteilung ändert sich auch nicht bei Berücksichtigung der gemeinschaftsrechtlichen Neuordnung der Öffentlichkeitsbeteiligung durch die Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie 2003/35/EG, in Österreich umgesetzt durch die Novelle zum UVP-G 2000, BGBl. I Nr. 153/2004.Diese rechtliche Beurteilung ändert sich auch nicht bei Berücksichtigung der gemeinschaftsrechtlichen Neuordnung der Öffentlichkeitsbeteiligung durch die Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie 2003/35/EG, in Österreich umgesetzt durch die Novelle zum UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2004,.
Es kann dabei auf die umfangreichen Ausführungen im Bescheid des Umweltsenates vom 20. Dezember 2007, Zl. US 7B/2007/20-4, verwiesen werden.
Die im Bescheid vom 20.12.2007, Zl. US 7B/2007/20-4, vertretene Rechtsansicht hat der Umweltsenat im Bescheid vom 11.6.2008, Zl. US 4B/2008/9-4, bestätigt.
2.3.4.8. Zusammenfassung:
Das gegenständliche Vorhaben – Errichtung eines Bioschweinestalles
auf näher bezeichneten Grundstücken des GB 80113 Pöttsching - ist
keiner Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Dementsprechend lautet die Feststellung im Spruchpunkt I. des gegenständlichen Bescheides.keiner Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Dementsprechend lautet die Feststellung im Spruchpunkt römisch eins. des gegenständlichen Bescheides.
Der Bürgerinitiative „Gegen die Errichtung eines industriellen Schweinemastbetriebes in Pöttsching“ ist keine Partei des gegenständlichen Feststellungsverfahrens. Ihr dementsprechender Antrag war daher mangels Legitimation als unzulässig zurückzuweisen (Spruchpunkt II.).Der Bürgerinitiative „Gegen die Errichtung eines industriellen Schweinemastbetriebes in Pöttsching“ ist keine Partei des gegenständlichen Feststellungsverfahrens. Ihr dementsprechender Antrag war daher mangels Legitimation als unzulässig zurückzuweisen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Schlagworte
Anhang, Interpretation, Materiengesetze; Devolutionsantrag, überwiegendes Verschulden der Behörde; Feststellungsverfahren, Parteistellung, Nachbarn; Massentierhaltungen, Mastschweineplätze, Sauenplätze, Absetzferkel, Aufzuchttiere; UVP-Richtlinie, UmsetzungZuletzt aktualisiert am
18.06.2013