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83/01Norm
UVP-G 2000 §19 Abs4Text
Betrifft: Genehmigungsbescheid der OÖ Landesregierung bezüglich „Erweiterung und Betrieb einer chemisch-physikalischen Behandlungsanlage für Abfälle sowie thermische Behandlung eines gefährlichen Abfalls in der MVA“ in Wels
Bescheid
Der Umweltsenat hat durch Mag. Erich Hahnenkamp als Vorsitzenden sowie Dr. Bernhard Raschauer als Berichter und Dr. Rainer Brock als drittes stimmführendes Mitglied über die von 1. Friedburg Öfferlbauer, Hannelore Weiß, Ing. Dietrich Weiß, Dr. Peter Öfferlbauer, Irmgard Jiresch, Dr. Winfried Jiresch, Anna Roth, Ulrike Johanna König, Mag. Reinhart Weiß, Hermann Gattinger, Cäcilia Gattinger, Horst Schenk, Marlene Schenk, Sara Schenk, Humberto Schenk, Franz Bichler, Anita Bichler, Ingo Necker, Anja Boie, Margit und Dr. Hermann Savernik, Margarete und Alfred Köstler, alle vertreten durch die RAe Dr. Aldo Frischenschlager, Dr. Dieter Gallistl, Dr. Elfgund Frischenschlager, Landstrasse 15, 4020 Linz, 2. Bürgerinitiative Welser Müllverbrennung, p.a. Friedburg Öfferlbauer, vertreten durch die RAe Dr. Aldo Frischenschlager, Dr. Dieter Gallistl, Dr. Elfgund Frischenschlager, Landstrasse 15, 4020 Linz und 3. UWEG Umweltschutz und Wertstoff-Recycling GmbH & Co KG, 4600 Wels, Industriestraße 66 eingebrachten Berufungen gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 07.04.2008, Zl. UR-2006- 5214/121-Wi, mit dem der AVE Österreich GmbH, 4600 Wels, Mitterhoferstraße 100, die Genehmigung nach dem UVP-G 2000 für die (Errichtung) Erweiterung und den Betrieb der Abwasserbehandlungsanlage der MVA Linie 1 zur chemischphysikalischen Behandlung von Abfällen und die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur Behandlung der in der thermischen Abfallverwertungsanlage anfallenden Aschen (CP-Anlage) auf dem Gst. Nr. 1396/6, KG Pernau, Wels-Stadt, erteilt wurde, zu Recht erkannt:
Spruch:
1. Die unter einem eingebrachten Berufungen von Friedburg Öfferlbauer, Hannelore Weiß, Ing. Dietrich Weiß, Dr. Peter Öfferlbauer, Irmgard Jiresch, Dr. Winfried Jiresch, Anna Roth, Ulrike Johanna König, Mag. Reinhart Weiß, Hermann Gattinger, Cäcilia Gattinger, Horst Schenk, Marlene Schenk, Sara Schenk, Humberto Schenk, Franz Bichler, Anita Bichler, Ingo Necker, Anja Boie, Margit und Dr. Hermann Savernik, Margarete und Alfred Köstler werden als unbegründet abgewiesen.
2. Die unter der Bezeichnung Bürgerinitiative Welser Müllverbrennung eingebrachte Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.
3. Die Berufung der UWEG Umweltschutz und Wertstoff-Recycling GmbH & Co KG wird als unzulässig zurückgewiesen.
Rechtsgrundlage: § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991.Rechtsgrundlage: Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991.
Begründung:
1. Das erstinstanzliche Verfahren:
Die Rechtsvorgängerin der AVE Österreich GmbH (Berufungsgegnerin) hat beim Amt der OÖ Landesregierung am 22.5.2006 einen Antrag auf Genehmigung der Erweiterung einer Abwasserbehandlungsanlage und zur Errichtung einer Aschebehandlungsanlage nach den Bestimmungen des UVP-G 2000 eingebracht.
Das Projekt wurde von der OÖ Landesregierung am 19. 6. 2006 gemäß § 9 UVP-G 2000 in Verbindung mit § 44a AVG auf der Homepage der Landesregierung und in den am 29.6.2006 erschienenen Ausgaben von drei verbreiteten Tageszeitungen kundgemacht. Während der Ediktalfrist brachten die nunmehrigen Berufungswerber sowie fünf weitere Personen Stellungnahmen ein.Das Projekt wurde von der OÖ Landesregierung am 19. 6. 2006 gemäß Paragraph 9, UVP-G 2000 in Verbindung mit Paragraph 44 a, AVG auf der Homepage der Landesregierung und in den am 29.6.2006 erschienenen Ausgaben von drei verbreiteten Tageszeitungen kundgemacht. Während der Ediktalfrist brachten die nunmehrigen Berufungswerber sowie fünf weitere Personen Stellungnahmen ein.
Am 18.6.2007 führte die OÖ Landesregierung eine mündliche Verhandlung durch, an der die nunmehrigen Berufungswerber und weitere Personen teilnahmen und Erklärungen abgaben. Der Vertreter der Drittberufungswerberin wurde vom Verhandlungsleiter darauf hingewiesen, dass die Parteistellung mangels Erhebung von Einwendungen (Geltendmachung von subjektiven öffentlichen Rechten) während der Ediktalfrist verloren wurde; gleichwohl wurde seine Erklärung protokolliert (S 34 ff der Verhandlungsschrift) und wurden die von ihm übergebenen umfangreichen Unterlagen der Verhandlungsschrift angeschlossen.
Unter dem 7.4.2008 erließ die OÖ Landesregierung den nunmehr in Berufung gezogenen Bescheid.
2. Die Berufungen:
Gegen diesen Bescheid erhoben sowohl die Erstberufungswerber und die Zweitberufungswerberin in einem gemeinsamen Schriftsatz Berufung. Weiters erhob auch die Drittberufungswerberin Berufung. Beide Schriftsätze wurden innerhalb der Berufungsfrist postalisch aufgegeben.
Der Umweltsenat brachte diese Schriftsätze der Berufungsgegnerin gemäß § 65 AVG zur Kenntnis. In einem mit 11.6.2008 datierten Schriftsatz nahm die Berufungsgegnerin Stellung und beantragte, die Berufungen als unzulässig zurückzuweisen, in eventu als unbegründet abzuweisen.Der Umweltsenat brachte diese Schriftsätze der Berufungsgegnerin gemäß Paragraph 65, AVG zur Kenntnis. In einem mit 11.6.2008 datierten Schriftsatz nahm die Berufungsgegnerin Stellung und beantragte, die Berufungen als unzulässig zurückzuweisen, in eventu als unbegründet abzuweisen.
Weder von einem Berufungswerber noch vom Berufungsgegner wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
3. Zur Zulässigkeit der Berufungen:
Der Umweltsenat hat bezüglich der Zulässigkeit der Berufungen Folgendes erwogen:
3.1. Zur Berufung der UWEG (Drittberufungswerberin)
Die Fa UWEG brachte während der Auflagefrist eine Stellungnahme ein, in der sie monierte, dass "die Errichtung einer zusätzlichen Anlagenkapazität für die im Projektakt (UVE) aufgelisteten Abfallmengen, ca. 2 km neben unserer CPB-Anlage im Welser Industriegebiet, nicht nur unsere, sondern auch die öffentlichen Interessen tangiert". Es bestehe der Verdacht einer nach Gemeinschaftsrecht unzulässigen Beihilfe. In einem weiteren, ebenfalls mit 18.6.2006 datierten Schreiben wird geltend gemacht, dass nicht nur indirekt Steuergelder in Millionenhöhe verschwendet würden, sondern auch das stellungnehmende Unternehmen einer Wertminderung ausgesetzt werde.
Wie bereits die Behörde erster Instanz richtig erkannt hat, kann ein solches Vorbringen nicht als das Erheben von Einwendungen im Sinn von § 44b AVG, also als Geltendmachung von im Genehmigungsverfahren nach dem UVP-G 2000 rechtserheblichen subjektiven Rechten gewertet werden. Das hat zur Konsequenz, dass die Drittberufungswerberin ihre – möglicher Weise gegebene – Stellung als Partei gemäß § 44b Abs. 1 AVG verloren hat.Wie bereits die Behörde erster Instanz richtig erkannt hat, kann ein solches Vorbringen nicht als das Erheben von Einwendungen im Sinn von Paragraph 44 b, AVG, also als Geltendmachung von im Genehmigungsverfahren nach dem UVP-G 2000 rechtserheblichen subjektiven Rechten gewertet werden. Das hat zur Konsequenz, dass die Drittberufungswerberin ihre – möglicher Weise gegebene – Stellung als Partei gemäß Paragraph 44 b, Absatz eins, AVG verloren hat.
Sie war daher nicht mehr zur Erhebung einer Berufung legitimiert, die dennoch erhobene Berufung war spruchgemäß zurückzuweisen.
3.2. Zur Berufung der "Bürgerinitiative"
Eine Bürgerinitiative gemäß § 19 Abs. 1 Z 6 in Verbindung mit Abs. 4 UVP-G 2000 entsteht dadurch, dass eine Stellungnahme gemäß § 9 Abs. 5 dieses Gesetzes durch mindestens 200 Personen in der Form einer Unterschriftenliste unterstützt wird.Eine Bürgerinitiative gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 6, in Verbindung mit Absatz 4, UVP-G 2000 entsteht dadurch, dass eine Stellungnahme gemäß Paragraph 9, Absatz 5, dieses Gesetzes durch mindestens 200 Personen in der Form einer Unterschriftenliste unterstützt wird.
Während der Ediktfrist wurde eine Stellungnahme eingebracht und gleichzeitig wurden 45 Blätter eingebracht, auf denen jeweils einzelne oder mehrere Personen unterschrieben haben, wobei die Blätter folgende Form (Kopfzeilen) aufweisen:
Aktenzeichen des Verfahrens bei der zuständigen Behörde [dazu auf keinem Blatt eine Eintragung] Unterschriftenliste gem. § 19 Abs. 4 UVP-G 2000Aktenzeichen des Verfahrens bei der zuständigen Behörde [dazu auf keinem Blatt eine Eintragung] Unterschriftenliste gem. Paragraph 19, Absatz 4, UVP-G 2000
zum eingereichten Projekt der Energie AG Oberösterreich MVA Wels
Erweiterung und Betrieb der Abwasserbehandlungsanlage der Linie 1 zur chemischphysikalischen Behandlung von Abfällen sowie Errichtung und Betrieb einer Anlage
zur Behandlung der in der MVA anfallenden Aschen
Lfd.Nr. Vor- und Zuname Anschrift Geburtsdatum
Unterschrift
Auf den meisten Blättern finden sich keine Eintragungen in der Spalte "Lfd.Nr.". Sofern sich auf einzelnen Blättern Eintragungen finden, ist eine andere Person als Frau Friedburg Öfferlbauer in der mit Lfd.Nr. 1 bezeichneten Zeile angegeben. In der Spalte, in der Frau Friedburg Öfferlbauer – die als Zustellbevollmächtigte angegeben wurde – unterzeichnet hat, ist eine Lfd.Nr. dagegen nicht angegeben.
Auf keinem Blatt findet sich irgendein Hinweis oder eine Bezugnahme auf eine Stellungnahme, überspitzt könnte man sogar sagen, dass nicht einmal ersichtlich ist, ob die betreffenden Personen für oder gegen "das Projekt" unterschrieben haben.
Der Umweltsenat ist zu der Beurteilung gekommen, dass im vorliegenden Fall nicht davon ausgegangen werden kann, dass eine im Zeitpunkt der Abgabe der jeweiligen Unterschrift bereits vorliegende Stellungnahme durch die jeweils unterschreibende Person "unterstützt" wurde. Vielmehr mangelt es an jedem inhaltlichen Zusammenhang zwischen der Stellungnahme und den mehreren Blättern, die insgesamt eine Unterschriftenliste bilden sollen.
Der Verfassungsgerichtshof hat in seinen Beschlüssen vom 14.12.2006, V 14/06, 1.10.2007, V 14/07, und vom 13.5.2008, B 743/07, Anträge von Bürgerinitiativen mangels Vorliegens einer Bürgerinitiative zurückgewiesen. Er erachtete das Vorliegen einer gleichgerichteten Interessenstruktur und einen Zusammenhang zwischen einer bereits vorliegenden Stellungnahme und den gesammelten Unterschriften als erforderlich; Unterschriftstexte ohne inhaltliche Stellungnahme zum Vorhaben wurden als nicht dem Gesetz entsprechend beurteilt. Der Umweltsenat teilt diese rechtliche Qualifikation.Der Verfassungsgerichtshof hat in seinen Beschlüssen vom 14.12.2006, römisch fünf 14/06, 1.10.2007, römisch fünf 14/07, und vom 13.5.2008, B 743/07, Anträge von Bürgerinitiativen mangels Vorliegens einer Bürgerinitiative zurückgewiesen. Er erachtete das Vorliegen einer gleichgerichteten Interessenstruktur und einen Zusammenhang zwischen einer bereits vorliegenden Stellungnahme und den gesammelten Unterschriften als erforderlich; Unterschriftstexte ohne inhaltliche Stellungnahme zum Vorhaben wurden als nicht dem Gesetz entsprechend beurteilt. Der Umweltsenat teilt diese rechtliche Qualifikation.
Bezogen auf das gegenständliche Verfahren führt dies zu der Konsequenz, dass die als Zweitberufungswerberin einschreitende "Bürgerinitiative" nicht als Bürgerinitiative im Sinn des UVP-G 2000 in rechtliche Existenz getreten ist. Dementsprechend wurde die Berufung von einer nicht berufungslegitimierten Personenmehrheit eingebracht. Sie war daher zurückzuweisen.
3. 3. Zur Berufung der Nachbarn (Erstberufungswerber):
In dem gemeinsamen Berufungsschriftsatz, der von den Rechtsanwälten Frischenschlager & Gallistl eingebracht wurde, wurde unter einem – unter 21 Ziffern – auch für 23 Personen, die Adressen in Wels angeben, unter ausdrücklicher Bezugnahme auf § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G [2000] Berufung erhoben.In dem gemeinsamen Berufungsschriftsatz, der von den Rechtsanwälten Frischenschlager & Gallistl eingebracht wurde, wurde unter einem – unter 21 Ziffern – auch für 23 Personen, die Adressen in Wels angeben, unter ausdrücklicher Bezugnahme auf Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G [2000] Berufung erhoben.
In dem Schriftsatz, der 28 Seiten Berufungsvorbringen und weitere 57 Seiten Beilagen (Gutachten, Skriptum, BAT-Dokument mit Anmerkungen u dgl) umfasst, soll – auf das Wesentliche zusammengefasst – dokumentiert werden, dass das verfahrensgegenständliche Projekt nicht dem Stand der Technik gemäß der IPPC-Richtlinie entspricht. Wiederholt wird auf die von der Behörde erster Instanz vermeintlich unzureichend gewürdigten "Einwendungen der Bürgerinitiative" Bezug genommen.
Die "Nachbarn" kommen nur in Nebensätzen vor: Auf S 13 findet sich im Zusammenhang mit einer konstatierten Projektänderung der Satz "Dies betrifft insbesondere die Bereiche, die für den Schutz der Nachbarn relevant sind". Und auf S 16 wird an zwei Stellen auf "eine von den Nachbarn geforderte Bauweise" Bezug genommen.
Nun könnte angenommen werden, dass es sich dabei um Verweisungen auf Vorbringen der einzelnen Nachbarn in der mündlichen Verhandlung handelt. Dies ist jedoch nicht der Fall. Vielmehr ist das Vorbringen der "von Dr. Elfgund Frischenschlager vertretenen Nachbarn" – es handelt sich um dieselbe Personengruppe – in der mündlichen Verhandlung der ersten Instanz ebenso zu sehen (S 109 ff der Verhandlungsschrift). Es wurden von einem von der Bürgerinitiative beigezogenen Umweltchemiker Bedenken im Hinblick auf den Stand der Technik gemäß der IPPC-Richtlinie entwickelt, es wird jedoch von den Nachbarn nicht ein einziges subjektives Recht als verletzt gerügt. Von "Einwendungen" im Rechtssinn kann nach Auffassung des Umweltsenates keine Rede sein.
Die Behörde erster Instanz ist offenkundig davon ausgegangen, dass die Erstberufungswerber die – allenfalls gegebene – Parteistellung nicht nach § 44b AVG verloren haben. Der Umweltsenat erachtet es nicht als erforderlich, das Verfahren bis zum Ediktalverfahren nachzukontrollieren. Er kann sich mit der Feststellung begnügen, dass jedenfalls mit der mündlichen Verhandlung eine Präklusion der Erstberufungswerber eingetreten ist, da sie keine einzige mit ihrer Stellung als Nachbarn im Zusammenhang stehende "Einwendung" erhoben haben. In weiterer Folge wurde auch in der nunmehr vorliegenden Berufung nicht die Verletzung eines mit der Stellung als Nachbarn zusammenhängenden subjektiven Rechts geltend gemacht.Die Behörde erster Instanz ist offenkundig davon ausgegangen, dass die Erstberufungswerber die – allenfalls gegebene – Parteistellung nicht nach Paragraph 44 b, AVG verloren haben. Der Umweltsenat erachtet es nicht als erforderlich, das Verfahren bis zum Ediktalverfahren nachzukontrollieren. Er kann sich mit der Feststellung begnügen, dass jedenfalls mit der mündlichen Verhandlung eine Präklusion der Erstberufungswerber eingetreten ist, da sie keine einzige mit ihrer Stellung als Nachbarn im Zusammenhang stehende "Einwendung" erhoben haben. In weiterer Folge wurde auch in der nunmehr vorliegenden Berufung nicht die Verletzung eines mit der Stellung als Nachbarn zusammenhängenden subjektiven Rechts geltend gemacht.
Der Umweltsenat ist zu der Beurteilung gekommen, dass ein Vorbringen, das den Umweltsenat zu einer Sachentscheidung instandsetzen würde, nicht vorliegt. Die Berufung war daher abzuweisen.
Schlagworte
Einwendungen; Großverfahren, Einwendungen; Parteistellung, BürgerinitiativeZuletzt aktualisiert am
08.02.2012