Index
83/01Norm
UVP-G 2000 §19 Abs4Rechtssatz
Findet sich auf keinem Blatt einer Unterschriftenliste irgendein Hinweis oder eine Bezugnahme auf eine Stellungnahme sodass nicht einmal deutlich ersichtlich ist, ob die betreffenden Personen für oder gegen ein Vorhaben unterschrieben haben, so kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine im Zeitpunkt der Abgabe der jeweiligen Unterschrift bereits vorliegende Stellungnahme durch die jeweils unterschreibende Person "unterstützt" wurde. Dies führt nach der Judikatur des VfGH (V 14/06, V 14/07, B 743/07) zur Konsequenz, dass keine Bürgerinitiative iSd UVP-G 2000 entstanden ist.Findet sich auf keinem Blatt einer Unterschriftenliste irgendein Hinweis oder eine Bezugnahme auf eine Stellungnahme sodass nicht einmal deutlich ersichtlich ist, ob die betreffenden Personen für oder gegen ein Vorhaben unterschrieben haben, so kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine im Zeitpunkt der Abgabe der jeweiligen Unterschrift bereits vorliegende Stellungnahme durch die jeweils unterschreibende Person "unterstützt" wurde. Dies führt nach der Judikatur des VfGH (römisch fünf 14/06, römisch fünf 14/07, B 743/07) zur Konsequenz, dass keine Bürgerinitiative iSd UVP-G 2000 entstanden ist.
Schlagworte
Einzelfallprüfung, erhebliche Umweltauswirkungen, Prognose; Einzelfallprüfung, erhebliche Umweltauswirkungen, technische Richtlinien; Einzelfallprüfung, schutzwürdiges Gebiet, Schutzzweck; Vorhaben, EinheitZuletzt aktualisiert am
31.12.2008