Index
83/01Norm
UVP-G 2000 §19 Abs4Text
Betrifft: Errichtung einer Schweinezucht- und einer Schweinemastanlage auf Grundstück Nr. 120, KG Brunn, der Fuchs GmbH, Brunn 2, 3104 St. Pölten-Harland; UVP-Feststellungsverfahren – Berufung
Bescheid
Der Umweltsenat hat durch Dr. Matthias Neumayr als Vorsitzenden, Dr. Agnes Bernhard als Berichterin und Dr. Martin Dolp als weiteres Mitglied über die Berufung der Fuchs GmbH, Brunn 2, 3104 St. Pölten-Harland, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 26. Februar 2008, GZ RU4-U-355/001-2008, mit dem festgestellt wurde, dass das Vorhaben der Fuchs GmbH betreffend die Errichtung seiner Schweinezucht- und Schweinemastanlage mit 150 Zuchtsauenplätzen und 1.200 Mastschweinplätzen, zwei Betonhochsilos und zwei Güllegruben in der KG Brunn, Marktgemeinde Pyhra, der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 3 Abs. 7 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 und 4 und Anhang 1 Z 43 lit. a des Bundesgesetzes über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000, BGBl. Nr. 1993/697 idF BGBl. I Nr. 2/2008, im Folgenden: UVP-G 2000) unterliegt, zu Recht erkannt:Der Umweltsenat hat durch Dr. Matthias Neumayr als Vorsitzenden, Dr. Agnes Bernhard als Berichterin und Dr. Martin Dolp als weiteres Mitglied über die Berufung der Fuchs GmbH, Brunn 2, 3104 St. Pölten-Harland, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 26. Februar 2008, GZ RU4-U-355/001-2008, mit dem festgestellt wurde, dass das Vorhaben der Fuchs GmbH betreffend die Errichtung seiner Schweinezucht- und Schweinemastanlage mit 150 Zuchtsauenplätzen und 1.200 Mastschweinplätzen, zwei Betonhochsilos und zwei Güllegruben in der KG Brunn, Marktgemeinde Pyhra, der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß Paragraph 3, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 2 und 4 und Anhang 1 Ziffer 43, Litera a, des Bundesgesetzes über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000, BGBl. Nr. 1993/697 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, im Folgenden: UVP-G 2000) unterliegt, zu Recht erkannt:
Spruch:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Rechtsgrundlage
§ 3 Abs. 1 bis 7 UVP-G 2000, BGBl. I Nr. 679/1993 idgF;Paragraph 3, Absatz eins bis 7 UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 679 aus 1993, idgF;
Anhang 1 Z 43 lit. a UVP-G 2000, BGBl. I Nr. 679/1993 idgF;§§ 66 Abs 4, 67d bis 69g AVG, BGBl. I Nr. 51/1991Anhang 1 Ziffer 43, Litera a, UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 679 aus 1993, idgF;Paragraphen 66, Absatz 4, 67 d bis 69 g AVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991,
idgF;
§§ 5 und 12 USG 2000, BGBl. I Nr. 114/2000 idgF.Paragraphen 5 und 12 USG 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2000, idgF.
Begründung:
1. Verfahrensgang:
1.1. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2007 hat Herr Johannes Fuchs für die in Gründung befindliche Fuchs GmbH, Brunn 2, 3104 St. Pölten-Harland, die Feststellung beantragt, ob die von ihm geplante Errichtung einer Schweinezucht- und Schweinemastanlage mit 150 Zuchtsauen und 1.200 Mastschweineplätzen, sowie zweier Betonsilos und zweier Güllegruben auf dem Gst.Nr. 120, KG Brunn, Marktgemeinde Pyhra, der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 unterliegt.
Die Fuchs GmbH ist mit Eintragung ins Firmenbuch am 22. Februar 2008 entstanden.
1.2. Die Entfernung des Vorhabens zum nächstgelegenen Bauland (Ortsgebiet von Brunn) beträgt ca. 400 m.
Auf dem benachbarten Grundstück Nr. 119 der KG Brunn wurde ein weiteres Vorhaben von Johann Wolfgang Deix, Brunn 1, 3104 St. Pölten-Harland, mit einer Kapazität von 1.470 Mastschweineplätzen und 180 Zuchtsauenplätzen beantragt.
1.3. Die NÖ Landesregierung hat ein Gutachten des agrartechnischen Amtssachverständigen eingeholt.
Dieser geht von folgendem Befund aus: Das verfahrensgegenständliche Vorhaben unterliege auf Grund seiner Entfernung zum Siedlungsgebiet von mehr als 300 m den Schwellenwerten nach Anhang 1 Z 43 lit. a UVP-G 2000 mitDieser geht von folgendem Befund aus: Das verfahrensgegenständliche Vorhaben unterliege auf Grund seiner Entfernung zum Siedlungsgebiet von mehr als 300 m den Schwellenwerten nach Anhang 1 Ziffer 43, Litera a, UVP-G 2000 mit
2.500 Mastschweineplätzen bzw. 700 Sauenplätzen und erreicht damit mit 69,4 % nicht den Schwellenwert des UVP-G 2000 und mit 80 % auch nicht den Schwellenwert nach dem Niederösterreichischen IPPC-Anlagen und Betriebe Gesetz (NÖ IBG), LGBl. 8060-1. Gemeinsam mit dem in unmittelbarer Nähe liegenden Vorhaben Deix werde jedoch der UVP-Schwellenwert von Anhang 1 Z 43 lit. a UVP-G 2000 mit 153,9 % deutlich überschritten. Infolge der räumlichen Nähe zum Vorhaben Deix sei jedenfalls von einer Kumulation der Auswirkungen beider Vorhaben auszugehen.2.500 Mastschweineplätzen bzw. 700 Sauenplätzen und erreicht damit mit 69,4 % nicht den Schwellenwert des UVP-G 2000 und mit 80 % auch nicht den Schwellenwert nach dem Niederösterreichischen IPPC-Anlagen und Betriebe Gesetz (NÖ IBG), Landesgesetzblatt 8060-1. Gemeinsam mit dem in unmittelbarer Nähe liegenden Vorhaben Deix werde jedoch der UVP-Schwellenwert von Anhang 1 Ziffer 43, Litera a, UVP-G 2000 mit 153,9 % deutlich überschritten. Infolge der räumlichen Nähe zum Vorhaben Deix sei jedenfalls von einer Kumulation der Auswirkungen beider Vorhaben auszugehen.
Hinsichtlich der Geruchsauswirkungen zieht das Gutachten die „Vorläufige Richtlinie zur Beurteilung von Immissionen aus der Nutztierhaltung von Stallungen (BMUJF 1995)“ heran, die die Abschätzung der Emission eines bestimmten Stalles ermöglicht. Danach ergebe eine Abstandsformel annähernd jene Entfernung, bis zu welcher im ungünstigsten Fall aus dem Normbetrieb Auswirkungen eintreten können. Unter Einbeziehung standortbezogener, geländeklimatologischer Faktoren (Windhäufigkeitsverteilung, Geländestruktur etc), welche Einfluss auf die Häufigkeit und Intensität der Immissionen haben, sowie eines Raumordnungsfaktors lasse sich ein widmungsbezogener Schutzabstand errechnen, bei dessen Einhaltung ein - bezogen auf den Schutzanspruch der jeweiligen Widmung - weitgehender Schutz vor Immissionen zu erwarten sei. Der vom Sachverständigen herangezogene Wert W1 bedeute dabei für die jeweiligen Faktoren „worst case“, also höchster Schutzanspruch beim Raumordnungsfaktor bzw. die ungünstigsten Ausbreitungsbedingungen beim Geländefaktor Geländeklimatologie. Führe man für die eingereichte Anlage die Berechnungen durch, komme man auf einen Schutzabstand von 517 m.
Dies bedeute, dass die Geruchsemissionen das ca. 400 m entfernte Siedlungsgebiet von Brunn noch erreichen können.
Der Amtssachverständige führt weiter aus, dass in dieser Situation eine Berücksichtigung eines geländeklimatologischen Faktors bzw. Raumordnungsfaktors nicht gerechtfertigt erscheine. Zum einen sei das gegenständliche Siedlungsgebiet bereits Immissionen aus den Stallanlagen des Ortsgebiets von Brunn ausgesetzt. Für den Ort sei im Verfahren GZ RU4-U-135/004, ein Bestand von 188 % ohne bzw. 212 % mit Verwirklichung des damals gegenständlichen Vorhabens erhoben worden, bezogen auf den Schwellenwert des Anhanges 1 Z 43 lit. b UVP-G 2000. Zum anderen sei die seit über 12 Jahren erlassene Richtlinie nicht auf Tierzahlen dieses Ausmaßes ausgelegt.Der Amtssachverständige führt weiter aus, dass in dieser Situation eine Berücksichtigung eines geländeklimatologischen Faktors bzw. Raumordnungsfaktors nicht gerechtfertigt erscheine. Zum einen sei das gegenständliche Siedlungsgebiet bereits Immissionen aus den Stallanlagen des Ortsgebiets von Brunn ausgesetzt. Für den Ort sei im Verfahren GZ RU4-U-135/004, ein Bestand von 188 % ohne bzw. 212 % mit Verwirklichung des damals gegenständlichen Vorhabens erhoben worden, bezogen auf den Schwellenwert des Anhanges 1 Ziffer 43, Litera b, UVP-G 2000. Zum anderen sei die seit über 12 Jahren erlassene Richtlinie nicht auf Tierzahlen dieses Ausmaßes ausgelegt.
Bei allen Unsicherheiten in der Abschätzung der Emissionen und deren Ausbreitungsverhalten von Tierhaltungsanlagen an sich und kumulierenden Stallanlagen insbesondere gäbe es doch einen Bereich, in dem die Aussagen derartiger Berechnungen mit ausreichend hoher Wahrscheinlichkeit zuträfen. Nach oben und nach unten würden aber die Abweichungen und damit die Unsicherheiten größer, bis hin zu einem Bereich, wo die Richtlinie letztlich nicht mehr anwendbar sei. Es werde also unterstellt, dass der hier vorliegende Tierbestand bereits ein Ausmaß der Unsicherheit in der Anwendung der Richtlinie bedinge, welches es geboten erscheinen lasse, weitere Einschränkungen, wie etwa den Schutzabstand reduzierenden Raumordnungsfaktor nicht anzuwenden.
Unterstützt werde diese Vorgangsweise durch die lokale Windverteilung, welche im Raum St. Pölten (Windmessstelle St Pölten laut meteorologischem Gutachten des Dr. Martin Piringer, ZAMG, 28.1.1994) immerhin zu 12,5 % Winde aus NNO und zu 5,7 % aus ONO, und somit 18 % in Richtung des Siedlungsgebietes, ausweise.
Zudem würde sich auch nach der deutschen Richtlinie VDI 3471 (Emissionsminderung Tierhaltung – Schweine) ein Schutzabstand von ca. 550 m errechnen.
Da demnach nicht ausgeschlossen werden könne, dass durch das eingereichte Vorhaben im Zusammenwirken mit dem nahe gelegenen Vorhaben Deix erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das südwestlich gelegene Siedlungsgebiet der Ortschaft Brunn eintreten werden, empfahl der Gutachter eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.
1.4. Das wasserwirtschaftliche Planungsorgan ging in seiner Äußerung für den Fall des Treffens der geeigneten baulichen und verfahrenstechnischen Vorkehrungen von einer ausreichenden Gewährleistung des Schutzes des Grundwasserkörpers aus und wies darauf hin, dass sich das verfahrensgegenständliche Projekt im Nahebereich der geplanten S 34 Traisental Schnellstraße (Ostvariante) befinde.
1.5. Die Niederösterreichische Umweltanwaltschaft sprach sich in einer Stellungnahme vom 7. Februar 2008 für die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung aus.
1.6. Die Berufungswerberin hat in einem Schreiben vom 14. Februar 2008 ausführlich zum agrartechnischen Gutachten Stellung genommen. In dieser bemängelt sie insbesondere die mangelnde Berücksichtigung der geschlossenen Bauweise einer der beiden Güllegruben im Entmistungsfaktor sowie des Raumordnungsfaktors.
1.7. Der agrartechnische Amtssachverständige hält dieser Stellungnahme hinsichtlich des Raumordnungsfaktors entgegen, dass „nicht jeder Fall auf jeden übertragbar“ sei. Es mache aus der Sicht des Sachverständigen einen erheblichen Unterschied, ob sich im Ort, welcher mehr oder weniger gleichmäßig von Emissionen überzogen ist, die Geruchszahl von 370 auf 384,7 erhöhe, was sich kaum merkbar auswirke, oder ob im insbesondere betroffenen Siedlungsgebiet am Nordrand von Brunn zusätzlich zu den bestehenden Immissionen aus den Stallanlagen von Brunn Immissionen von den geplanten Stallanlagen im Nordosten eintreten können. Diese Immissionen würden nicht zeitgleich mit jenen aus dem Ortsgebiet auftreten, sondern den Zeitraum der Belästigung anteilsmäßig erhöhen.
Die Richtlinie sei zudem keine Norm und nicht zwingend anzuwenden.
Zur Nichtberücksichtigung der Bauweise der Güllegruben führt er aus, dass die Richtlinie nicht auf technisch exakten Messwerten aufbaue, sondern auf Schätz- und Konventionswerten. Dies gelte für den tierspezifischen Faktor als auch für stalltechnische Faktoren wie auch für die Beurteilung der Geländeklimatologie. Dazu bestünden „immens große Unterschiede“ zwischen einzelnen Stallungen in Abhängigkeit von der Betriebsweise, von Herstellungsdetails etc. Das Ergebnis könne also nur als äußerst grober Richtwert verstanden werden. Unter diesen Umständen sei es vollkommen unerheblich, dass eine von drei Güllegruben mit ca. 17 % des Gesamtvolumens geschlossen ausgeführt werde.
1.8. Die Niederösterreichische Landesregierung verweist im Bescheid vom 26. Februar 2008, Zl. RU4-U-355/001-2008, darauf, dass Aufgabe der Einzelfallprüfungen nur eine sehr allgemeine Feststellung sei, ob mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei. Entscheidend sei dabei nicht, ob tatsächlich erhebliche schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen auf die Umwelt eintreten, sondern ob mit derartigen Auswirkungen zu rechnen ist. Eine konkrete Beurteilung sei dem Bewilligungsverfahren vorbehalten.
Im Leitfaden des Bundsministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft „Operationalisierung der integrierten Anlagenbewertung auf lokaler Ebene“ vom Mai 2000 würden im Zusammenhang mit Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IPPC-Richtlinie) Bewertungsmethoden entwickelt, um die Gesamtauswirkungen eines Vorhabens in einer gegebenen lokalen Situation zu bewerten. Die in diesem Zusammenhang entwickelten Kriterien zur Beurteilung von Umweltauswirkungen ließen sich auch für die im Rahmen des § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 erforderliche Einzelfallprüfung als Anhaltspunkt heranziehen. So habe auch der Umweltsenat im Bescheid vom 23. Februar 2001, US 1/2000/17-18, diesem Leitfaden folgend vorhersehbare Belastungen < 1 % eines bestehenden Immissionsgrenzwertes als „kein oder geringere Auswirkungen“ bewertet, < 10% als „mittlere Auswirkungen“ und > 10 % als „hohe Auswirkungen“.Im Leitfaden des Bundsministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft „Operationalisierung der integrierten Anlagenbewertung auf lokaler Ebene“ vom Mai 2000 würden im Zusammenhang mit Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IPPC-Richtlinie) Bewertungsmethoden entwickelt, um die Gesamtauswirkungen eines Vorhabens in einer gegebenen lokalen Situation zu bewerten. Die in diesem Zusammenhang entwickelten Kriterien zur Beurteilung von Umweltauswirkungen ließen sich auch für die im Rahmen des Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 erforderliche Einzelfallprüfung als Anhaltspunkt heranziehen. So habe auch der Umweltsenat im Bescheid vom 23. Februar 2001, US 1/2000/17-18, diesem Leitfaden folgend vorhersehbare Belastungen < 1 % eines bestehenden Immissionsgrenzwertes als „kein oder geringere Auswirkungen“ bewertet, < 10% als „mittlere Auswirkungen“ und > 10 % als „hohe Auswirkungen“.
Aufgrund des schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens des agrartechnischen Amtssachverständigen sei bei Heranziehung des genannten Beurteilungsmaßstabes davon auszugehen, dass erhebliche belastende oder belästigende Auswirkungen auf die Umwelt durch die Errichtung der geplanten Anlage nicht auszuschließen seien. Auch die Ermittlung und nachfolgende Berücksichtigung des geländeklimatologischen Faktors gehe über die im Rahmen der Einzelfallprüfung geforderte Grobbeurteilung hinaus.
1.9. Gegen diesen Bescheid erhob die Berufungswerberin mit Schriftsatz vom 20. März 2008 rechtzeitig Berufung.
In der Begründung werden im Wesentlichen die Argumente der Stellungnahme im Ermittlungsverfahren wiederholt und insbesondere darauf hingewiesen, dass die Nichtberücksichtigung des geländeklimatologischen bzw. Raumordnungsfaktors nicht schlüssig begründet sei und gegen die Judikatur des Umweltsenates verstoße, der in einer Entscheidung aus 2007 die Erforderlichkeit eines Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens in einem Fall verneint habe, in dem die Berücksichtigung dieses Faktors ausschlaggebend gewesen sei. Es könne aus „prinzipiellen Gründen“ nicht angehen, dass in einem Fall der Raumordnungsfaktor berücksichtigt werde, in einem anderen nicht. Die Argumentation im angefochtenen Bescheid sei demnach gleichheitswidrig.
Die fehlende Übermittlung der Lüftungsbeschreibung sei auch in Hinblick auf eine Grobbeurteilung bedenklich. Die Frage, ob die geschlossene Ausführung einer von zwei Güllegruben unerheblich sei oder nicht, könne keine Begründung dafür sein, ob diese in den entmistungstechnischen Faktor einfließe oder nicht. Faktum sei, dass bei Lagerung von flüssigem Wirtschaftsdünger insbesondere die Oberfläche entscheidend sei und diese bei der geschlossenen Ausführung einer der beiden Güllegruben somit um 50 % reduziert werde und daher Berücksichtigung bei der Ermittlung des entmistungstechnischen Faktors finden sollte.
Der Berufungswerber stellt daher den Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie Verfahrensmängel zu beheben, in eventu zur Ergänzung an die Erstbehörde zurückzuweisen.
1.10. In ihrer Stellungnahme zur Berufung vom 30. April 2008 verweist die NÖ Landesregierung hinsichtlich der Nichtberücksichtigung des Raumordnungsfaktors auf die Bescheidbegründung. Hinsichtlich des von der Berufungswerberin als Argument für die Berücksichtigung des Raumordnungsfaktors zitierten Berufungsbescheides des Umweltsenates weist die Landesregierung darauf hin, dass die Berufungswerberin das „als (rechtliches) Argument des Umweltsenates zitierte Zitat dem Gutachten des agrartechnischen Sachverständigen entnommen“ habe, der für das dortige Verfahren ausführe, dass bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen der Schutzabstand durch einen zusätzlichen geländeklimatologischen Faktor korrigiert werden „kann“. Im vorliegenden Fall seien die Voraussetzungen eben nicht gegeben.
1.11. Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde von keiner Partei beantragt. Da sie im Hinblick auf den Inhalt des Aktes auch vom Umweltsenat nicht für erforderlich erachtet wird, konnte sie unterbleiben.
2. Der Umweltsenat hat erwogen:
2.1. Der Sachverhalt ist unbestritten.
2.2. Gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 hat die Behörde auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird.2.2. Gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 hat die Behörde auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des Paragraph 3 a, Absatz eins bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird.
Nach § 3 Abs. 1 UVP-G 2000 sind Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen.Nach Paragraph 3, Absatz eins, UVP-G 2000 sind Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen.
Gemäß § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 hat bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen und mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das beantragte Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwerts aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Abs. 4 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, Abs. 7 ist anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen.Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 hat bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen und mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das beantragte Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwerts aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Absatz 4, Ziffer eins bis 3 zu berücksichtigen, Absatz 7, ist anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen.
Gemäß § 3 Abs. 4 UVP-G 2000 hat die Behörde bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 ein Schwellenwert in bestimmten schutzwürdigen Gebieten festgelegt ist, bei Zutreffen dieses Tatbestandes im Einzelfall zu entscheiden, ob zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird. Bei dieser Prüfung sind schutzwürdige Gebiete der Kategorien A, C, D oder E des Anhanges 2 nur zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Einleitung des Verfahrens ausgewiesen oder in die Liste der Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung (Kategorie A des Anhanges 2) aufgenommen sind. Ist mit einer solchen Beeinträchtigung zu rechnen, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 (Feststellungsverfahren) ist anzuwenden.Gemäß Paragraph 3, Absatz 4, UVP-G 2000 hat die Behörde bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 ein Schwellenwert in bestimmten schutzwürdigen Gebieten festgelegt ist, bei Zutreffen dieses Tatbestandes im Einzelfall zu entscheiden, ob zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird. Bei dieser Prüfung sind schutzwürdige Gebiete der Kategorien A, C, D oder E des Anhanges 2 nur zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Einleitung des Verfahrens ausgewiesen oder in die Liste der Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung (Kategorie A des Anhanges 2) aufgenommen sind. Ist mit einer solchen Beeinträchtigung zu rechnen, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 (Feststellungsverfahren) ist anzuwenden.
Bei der Entscheidung im Einzelfall hat die Behörde folgende Kriterien zu berücksichtigen:
1. Merkmale des Vorhabens (Größe des Vorhabens, Kumulierung mit anderen Vorhaben, Nutzung der natürlichen Ressourcen, Abfallerzeugung, Umweltverschmutzung und Belästigungen, Unfallrisiko),
2. Standort des Vorhabens (ökologische Empfindlichkeit unter Berücksichtigung bestehender Landnutzung, Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen des Gebietes, Belastbarkeit der Natur),
3. Merkmale der potentiellen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt (Ausmaß der Auswirkungen, grenzüberschreitender Charakter der Auswirkungen, Schwere und Komplexität der Auswirkungen, Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen, Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen) sowie Veränderung der Auswirkungen auf die Umwelt bei Verwirklichung des Vorhabens im Vergleich zu der Situation ohne Verwirklichung des Vorhabens. Bei Vorhaben der Spalte 3 des Anhanges 1 ist die Veränderung der Auswirkungen im Hinblick auf das schutzwürdige Gebiet maßgeblich.
Anhang 2 des UVP-G 2000 definiert als schutzwürdige Gebiete der Kategorie E: „Siedlungsgebiet oder nahe Siedlungsgebiete“. Als Nahebereich eines Siedlungsgebietes gilt ein Umkreis von 300 m um das Vorhaben, in dem Grundstücke wie folgt festgelegt oder ausgewiesen sind:
1. Bauland, in dem Wohnbauten errichtet werden dürfen (ausgenommen reine Gewerbe-, Betriebs- oder Industriegebiete, Einzelgehöfte oder Einzelbauten),
2. Gebiete für Kinderbetreuungseinrichtungen, Kinderspielplätze, Schulen oder ähnliche Einrichtungen, Krankenhäuser, Kuranstalten, Seniorenheime, Friedhöfe, Kirchen und gleichwertige Einrichtungen anerkannter Religionsgemeinschaften, Parkanlagen, Campingplätze und Freibeckenbäder, Garten- und Kleingartensiedlungen.
In Anlage 1 Spalte 3 sind jene Vorhaben angeführt, die nur bei Zutreffen besonderer Voraussetzungen der UVP-Pflicht unterliegen. Bei diesen Vorhaben hat ab den angegebenen Mindestschwellen eine Einzelfallprüfung zu erfolgen.
Anlage 1 Z 43 Spalte 3 lit. a legt für Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Tieren Mindestschwellen unter anderem ab folgenderAnlage 1 Ziffer 43, Spalte 3 Litera a, legt für Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Tieren Mindestschwellen unter anderem ab folgender
Größe fest: 2.500 Mastschweineplätze und 700 Sauenplätze.
Betreffend lit. a und b gilt: Bei gemischten Beständen werden die Prozentsätze der jeweils erreichten Platzzahlen addiert, ab einer Summe von 100 % ist eine UVP bzw. eine Einzelfallprüfung durchzuführen; Bestände bis 5 % der Platzzahlen bleiben unberücksichtigt.Betreffend Litera a und b gilt: Bei gemischten Beständen werden die Prozentsätze der jeweils erreichten Platzzahlen addiert, ab einer Summe von 100 % ist eine UVP bzw. eine Einzelfallprüfung durchzuführen; Bestände bis 5 % der Platzzahlen bleiben unberücksichtigt.
2.3. Das geplante Vorhaben ist in einer Entfernung von ca. 400 m zum Siedlungsgebiet Brunn situiert. Aufgrund der Entfernung von mehr als 300 m zum Siedlungsgebiet (ca. 400 m) gilt der Schwellenwert von Anhang 1 Z 43 Spalte 3 lit. a UVP-G 2000 mit2.3. Das geplante Vorhaben ist in einer Entfernung von ca. 400 m zum Siedlungsgebiet Brunn situiert. Aufgrund der Entfernung von mehr als 300 m zum Siedlungsgebiet (ca. 400 m) gilt der Schwellenwert von Anhang 1 Ziffer 43, Spalte 3 Litera a, UVP-G 2000 mit
2.500 Mastschweinen und 700 Sauenplätzen.
Mit dem gegenständlichen Vorhaben sollen 1.200 Plätze für Mastschweine und 150 Plätze für Zuchtsauen geschaffen werden. Durch das Vorhaben wird damit der in Anlage 1 Z 43 lit. a UVP-G 2000 vorgesehene Schwellenwert von 2.500 Mastschweineplätzen und 700 Sauenplätzen nicht erreicht.Mit dem gegenständlichen Vorhaben sollen 1.200 Plätze für Mastschweine und 150 Plätze für Zuchtsauen geschaffen werden. Durch das Vorhaben wird damit der in Anlage 1 Ziffer 43, Litera a, UVP-G 2000 vorgesehene Schwellenwert von 2.500 Mastschweineplätzen und 700 Sauenplätzen nicht erreicht.
In unmittelbarer Nachbarschaft zu den geplanten Stallungen des Projektwerbers sind weitere Stallungen mit einer Kapazität von
1.470 Mastschweineplätzen und 180 Zuchtsauen eines anderen Projektwerbers geplant, mit denen Kumulierungen zu gewärtigen sind. Gemeinsam mit diesem, in unmittelbarer Nähe liegenden Vorhaben wird der Schwellenwert des Anhanges 1 Z 43 lit. a UVP-G 2000 mit 153,9 % deutlich überschritten.1.470 Mastschweineplätzen und 180 Zuchtsauen eines anderen Projektwerbers geplant, mit denen Kumulierungen zu gewärtigen sind. Gemeinsam mit diesem, in unmittelbarer Nähe liegenden Vorhaben wird der Schwellenwert des Anhanges 1 Ziffer 43, Litera a, UVP-G 2000 mit 153,9 % deutlich überschritten.
Es ist demnach in Sinne einer Einzelfallprüfung festzustellen, ob durch die geplante Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist.
Das UVP-G 2000 normiert in seinem § 3 Abs. 4 jene Kriterien, die bei Einzelfallprüfungen zu berücksichtigen sind.Das UVP-G 2000 normiert in seinem Paragraph 3, Absatz 4, jene Kriterien, die bei Einzelfallprüfungen zu berücksichtigen sind.
Die Einzelfallprüfung hat den Zweck, unter Berücksichtigung der konkreten Situation (Standort, Vorbelastung usw.) eine Grobbeurteilung eines Vorhabens vorzunehmen. Eine konkrete Beurteilung der Auswirkungen eines Vorhabens in allen Einzelheiten bleibt den hiefür vorgesehenen Bewilligungsverfahren vorbehalten (vgl. die Entscheidungen des Umweltsenates vom 10. November 2000, US 9/2000/9-23, 23. August 2001, US 1B/2001/2-28, 27. Mai 2002, US 7B/2001/10-18, 7. Jänner 2003, US 1A/2002/4-22, 12. Juli 2006, US 7A/2006/10-7).Die Einzelfallprüfung hat den Zweck, unter Berücksichtigung der konkreten Situation (Standort, Vorbelastung usw.) eine Grobbeurteilung eines Vorhabens vorzunehmen. Eine konkrete Beurteilung der Auswirkungen eines Vorhabens in allen Einzelheiten bleibt den hiefür vorgesehenen Bewilligungsverfahren vorbehalten vergleiche die Entscheidungen des Umweltsenates vom 10. November 2000, US 9/2000/9-23, 23. August 2001, US 1B/2001/2-28, 27. Mai 2002, US 7B/2001/10-18, 7. Jänner 2003, US 1A/2002/4-22, 12. Juli 2006, US 7A/2006/10-7).
Es ist daher von der UVP-Behörde zu prüfen, ob im Zusammenhang mit dem geplanten Vorhaben mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist. Dabei ist konkret zu beurteilen, ob die Bevölkerung im nahe gelegenen Siedlungsgebiet durch das Ausmaß und die Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen – in der Form von gesundheitsgefährlichen bzw. lebensbedrohenden oder das Wohlbefinden erheblich einschränkenden Immissionen – wesentlich beeinträchtigt ist.
Sie hat sich hierbei im Allgemeinen der Mithilfe von Sachverständigen zu bedienen. Im gegenständlichen Verfahren liegt der Einzelfallprüfung der Behörde unter anderem ein agrartechnisches Gutachten zugrunde. Die Berufungswerberin releviert, dass dieses mangelhaft sei.
Der agrartechnische Amtssachverständige hat in seinem Gutachten eine Ermittlung des richtungsbezogenen Schutzabstandes auf der Grundlage der „Vorläufigen Richtlinie zur Beurteilung von Immissionen aus Nutztierhaltungen in Stallungen“ vorgenommen und beim Raumordnungsfaktor Worst-Case-Annahmen getroffen. Die Berechnungen ergeben für die geplanten Anlagen einen notwendigen Schutzabstand von 517 m.
Der Gutachter legt ausführlich dar, warum im konkreten Fall insbesondere im Hinblick auf die im betroffenen Siedlungsgebiet bereits bestehenden, hohen Immissionen aus Stallanlagen die - an sich nach der „Vorläufigen Richtlinie zur Beurteilung von Immissionen aus der Nutztierhaltung in Stallungen“ vorgesehene - Berücksichtigung des geländeklimatologischen bzw. Raumordnungsfaktors nicht gerechtfertigt erscheint. Das Berücksichtigen oder Nichtberücksichtigen von einzelnen Kriterien einer unverbindlichen Richtlinie in begründeten Einzelfällen ist durch den Gleichheitssatz nicht ausgeschlossen; dies kann gegebenenfalls sogar geboten sein.
Der Gutachter hat zudem seine Berechnungen subsidiär auf die vom VDI – dem mit rund 135.000 persönlichen Mitgliedern größten technisch-wissenschaftlichen Verein in Deutschland – herausgegebene Richtlinie 3471 (betreffend Emissionsminderung Tierhaltung – Schweine) gestützt, aus der sich ein noch weiter reichender Schutzabstand von 550 m errechnet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung festgestellt, dass Richtlinien dieser Art grundsätzlich keine normative Wirkung zukommt (vgl. VwGH 7.3.2000, 99/05/0162; VwGH 29.8.1995, 94/05/0232, u.v.a.). Es bedarf vielmehr einer Begründung im Gutachten, warum der Sachverständige die von ihm angewendete Richtlinie zur Grundlage seines Gutachtens gemacht hat. Er hat in diesen Erkenntnissen zudem zur Heranziehung der VDI-Richtlinie 3471 zum Ausdruck gebracht, dass grundsätzlich keine Bedenken dagegen bestehen, dass die Sachverständigen auch deutsche Richtlinien heranziehen, wenn diese dem Stand der Technik entsprechen und denselben Fragenkomplex behandeln, der nach der jeweiligen österreichischen Rechtslage relevant ist.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung festgestellt, dass Richtlinien dieser Art grundsätzlich keine normative Wirkung zukommt vergleiche VwGH 7.3.2000, 99/05/0162; VwGH 29.8.1995, 94/05/0232, u.v.a.). Es bedarf vielmehr einer Begründung im Gutachten, warum der Sachverständige die von ihm angewendete Richtlinie zur Grundlage seines Gutachtens gemacht hat. Er hat in diesen Erkenntnissen zudem zur Heranziehung der VDI-Richtlinie 3471 zum Ausdruck gebracht, dass grundsätzlich keine Bedenken dagegen bestehen, dass die Sachverständigen auch deutsche Richtlinien heranziehen, wenn diese dem Stand der Technik entsprechen und denselben Fragenkomplex behandeln, der nach der jeweiligen österreichischen Rechtslage relevant ist.
Einwendungen des Berufungswerbers betreffend die Berücksichtigung von Faktoren, wie die Geschlossenheit der Güllegrube oder des Raumordnungsfaktors, können vor diesem Hintergrund die mangelnde Fundiertheit des Gutachtens nicht entkräften.
Der Umweltsenat folgt daher der belangten Behörde in der Ansicht, dass das Gutachten insoweit schlüssig und vollständig ist.
Sämtliche Teile einer landwirtschaftlichen Anlage, die ein wirtschaftliches und funktionelles Gesamtkonzept, nämlich eine für die Zucht und Mast einer bestimmten Anzahl von Tieren dienende Anlage, bilden, sind als ein einheitliches Vorhaben i.S.d. § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 anzusehen, wenn diese unter Berücksichtigung des eingereichten Projekts und des konkreten Vorhabenstyps nach der erkennbaren Absicht der Projektwerberin den Zweck haben, ein von vornherein geplantes Gesamtvorhaben zu verwirklichen. Selbst Projekte, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten eingereicht werden, sind nach der Judikatur des Umweltsenates unter diesen Bedingungen als ein einheitliches Vorhaben i.S.d. § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 zu qualifizieren (vgl. z.B. US 6B/2007/10). Insoweit kann daher aus dem Argument der Berufungswerberin, dass das Vorhaben aus mehreren Objekten bestehe, keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides abgeleitet werden.Sämtliche Teile einer landwirtschaftlichen Anlage, die ein wirtschaftliches und funktionelles Gesamtkonzept, nämlich eine für die Zucht und Mast einer bestimmten Anzahl von Tieren dienende Anlage, bilden, sind als ein einheitliches Vorhaben i.S.d. Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 anzusehen, wenn diese unter Berücksichtigung des eingereichten Projekts und des konkreten Vorhabenstyps nach der erkennbaren Absicht der Projektwerberin den Zweck haben, ein von vornherein geplantes Gesamtvorhaben zu verwirklichen. Selbst Projekte, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten eingereicht werden, sind nach der Judikatur des Umweltsenates unter diesen Bedingungen als ein einheitliches Vorhaben i.S.d. Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 zu qualifizieren vergleiche z.B. US 6B/2007/10). Insoweit kann daher aus dem Argument der Berufungswerberin, dass das Vorhaben aus mehreren Objekten bestehe, keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides abgeleitet werden.
2.4. Die Berufung gegen den angefochtenen Bescheid erweist sich somit als unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung ist daher zu bestätigen.
Schlagworte
Einzelfallprüfung, erhebliche Umweltauswirkungen, Prognose; Einzelfallprüfung, erhebliche Umweltauswirkungen, technische Richtlinien; Einzelfallprüfung, schutzwürdiges Gebiet, Schutzzweck; Vorhaben, EinheitZuletzt aktualisiert am
31.12.2008