Index
83/01Norm
UVP-G 2000 §2 Abs2Rechtssatz
1. Für das Entstehen einer Bürgerinitiative genügt nach der Judikatur des VfGH im Hinblick auf die inhaltliche Beschaffenheit der Stellungnahme die Abgabe einer wertenden Meinung zum Projekt oder/und zur dazu vom Projektwerber vorgelegten und von der Behörde aufgelegten Umweltverträglichkeitserklärung (VfGH V 14/06). Auch wenn an die Stellungnahme keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen, wäre eine floskelhafte Ablehnung des Projektes nicht ausreichend. So muss nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes die Stellungnahme inhaltlich derart beschaffen sein, dass sich die Sachverständigen im Umweltverträglichkeitsgutachten damit fachlich auseinandersetzen können.1. Für das Entstehen einer Bürgerinitiative genügt nach der Judikatur des VfGH im Hinblick auf die inhaltliche Beschaffenheit der Stellungnahme die Abgabe einer wertenden Meinung zum Projekt oder/und zur dazu vom Projektwerber vorgelegten und von der Behörde aufgelegten Umweltverträglichkeitserklärung (VfGH römisch fünf 14/06). Auch wenn an die Stellungnahme keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen, wäre eine floskelhafte Ablehnung des Projektes nicht ausreichend. So muss nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes die Stellungnahme inhaltlich derart beschaffen sein, dass sich die Sachverständigen im Umweltverträglichkeitsgutachten damit fachlich auseinandersetzen können.
2. Nach der Rspr des VfGH in V 14/07 müssen sich auf den Unterschriftenlisten Hinweise darauf finden, dass die Unterschriften in Kenntnis und zur Unterstützung der entsprechenden inhaltlichen Stellungnahme der BI abgegeben wurden.2. Nach der Rspr des VfGH in römisch fünf 14/07 müssen sich auf den Unterschriftenlisten Hinweise darauf finden, dass die Unterschriften in Kenntnis und zur Unterstützung der entsprechenden inhaltlichen Stellungnahme der BI abgegeben wurden.
3. § 58 Abs. 2 AVG ordnet an, dass Bescheide zu begründen sind, nicht aber, dass die Behörde in einem Großverfahren jedem einzelnen der Berufungswerber eine namentliche Begründung widmet.3. Paragraph 58, Absatz 2, AVG ordnet an, dass Bescheide zu begründen sind, nicht aber, dass die Behörde in einem Großverfahren jedem einzelnen der Berufungswerber eine namentliche Begründung widmet.
4. § 82 Abs. 1 MinroG stellt hinsichtlich der für die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes maßgeblichen Wirkung nach dem Flächenwidmungsplan ausdrücklich auf den Zeitpunkt des Ansuchens ab. Nachträgliche Änderungen der Flächenwidmung sind nicht relevant.4. Paragraph 82, Absatz eins, MinroG stellt hinsichtlich der für die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes maßgeblichen Wirkung nach dem Flächenwidmungsplan ausdrücklich auf den Zeitpunkt des Ansuchens ab. Nachträgliche Änderungen der Flächenwidmung sind nicht relevant.
5. Eine Projektsgenehmigung nach dem UVP-G 2000 zählt nach der Judikatur des VfGH jedenfalls nicht zum „Kernbereich“ der „civil rights“. Somit hat der Umweltsenat mangels eines rechtzeitigen Verhandlungsantrages eine Verhandlung nur durchzuführen, wenn er dies nach objektiven Kriterien für erforderlich hält. Kommt es nicht darauf an, die Glaubwürdigkeit von Beteiligten durch persönliche Vernehmung oder Tatsachenfragen zu klären, können jedoch Streitfragen des Berufungsverfahrens auf Grund der Aktenlage gelöst werden.
6. Verwaltungsorgane dürfen im Berufungsverfahren keine Amtshandlungen durchführen, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides in unterer Instanz mitgewirkt haben. Nach ständiger Rechtsprechung gilt dieser Befangenheitsgrund aber nicht für die Erstattung von Gutachten, da diese keine Mitwirkung an der Entscheidung, sondern (nur) am Beweisverfahren, also an der Erarbeitung der Entscheidungsgrundlage ist. Daher kann die Berufungsbehörde dieselben Sachverständigen wie die erste Instanz heranziehen.
Schlagworte
Änderung des Vorhabens während des Genehmigungsverfahrens; Befangenheit, Sachverständige; Bescheid, namentliche Zuordnung der Berufungen zu Begründungspunkten; Civil Rights, Kernbereich, UVP- Genehmigung; Einwendungen; Flächenwidmungsplan, Rechtswirkungen im Genehmigungsverfahren; Genehmigungsvoraussetzungen, Immissionsminimierungsgebot; Großverfahren, Einwendungen; Großverfahren, Einwendungen, Rechtzeitigkeit; Großverfahren, Teilpräklusion; Mündliche Verhandlung beim Umweltsenat, Antrag; Parteistellung, Bürgerinitiative; Parteistellung, Bürgerinitiative, Vertretung; Parteistellung, Nachbar; Rodung, öffentliches Interesse; Schutzwürdiges Gebiet, Luft; Subjektive Rechte, Nachbarn; Vorhaben, EinheitZuletzt aktualisiert am
13.01.2014