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83/01Norm
AVG §56Rechtssatz
1. Auch wenn der Ausspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Berufung tunlichst bereits in den über die Hauptsache aufzunehmenden Bescheid aufzunehmen ist, so ist eine nachträgliche Entscheidung mit gesondertem Bescheid auch zulässig, insbesondere wenn die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erst nach Erlassen des Bescheides in der Hauptsache eintreten, aber auch wenn die Voraussetzungen schon ursprünglich vorlagen, jedoch der Ausspruch - aus welchen Gründen immer - nicht in den über die Hauptsache ergangenen Bescheid aufgenommen wurde. Dabei kommt es darauf an, ob im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der Behörde erster Instanz, nicht aber der Berufungsbehörde, die Voraussetzungen für die Aberkennung/den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Berufung gegen den Genehmigungsbescheid vorliegen.
2. Die Vollstreckung eines Genehmigungsbescheides für eine Starkstromfreileitung ist im Interesse der Projektwerberin und im öffentlichen Interesse dringend geboten, wenn durch einen Baustopp nach fast zweijähriger Bauzeit erhebliche Mehrkosten entstünden und die Stromversorgung in einer Region in hohem Maß gefährdet erscheint; sie überwiegt das Interesse einer Berufungswerberin, wenn deren Einwände sich erst auf die Betriebsphase beziehen und auf die Einwände im Genehmigungsbescheid ausführlich eingegangen worden ist.
Schlagworte
Berufung, aufschiebende Wirkung, Ausschluss; ParteiengehörZuletzt aktualisiert am
08.06.2009