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83/01Norm
AVG §56Text
Betrifft:Projekt 380-kV-Leitung SW Etzersdorf-UW Theiß; Bescheid der NÖ Landesregierung vom 5.5.2008; Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Berufungen gegen den Genehmigungsbescheid; Berufung
Bescheid
Der Umweltsenat hat durch Mag. Sylvia Paliege-Barfuß als Vorsitzende sowie Dr. Georg Hoffmann als Berichter und Dr. Paul Fritz als drittes stimmführendes Mitglied über die Berufung von
1. Ing. Bettina KREJCI, Ranch 4 Friends Reitsportanlage GmbH, 3131 Getzersdorf 159, 2. Alois NEUCHRIST, 3131 Getzersdorf 151,
3. Mag. Brigitta STRASSER-NEUCHRIST, 3131 Getzersdorf 151, alle vertreten durch Dr. Dieter Neger, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Sackstraße 21, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 5.5.2008, Zl. RU 4-U-124/166-2008, betreffend Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Berufungen gegen den Genehmigungsbescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 5.7.2005, RU 4-U-124/149, zu Recht erkannt:
Spruch:
Die Berufung der Ing. Bettina Krejci sowie des Alois Neuchrist und der Mag. Brigitta Strasser-Neuchrist, alle vertreten durch RA Dr. Dieter Neger, gegen den Bescheid des Amtes der niederösterreichischen Landesregierung vom 5.5.2005, GZ RU 4-U- 124/166-2008, wird abgewiesen.
Rechtsgrundlagen:
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz: §§ 37, 39, 56, 64 Abs. 2.Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz: Paragraphen 37, 39, 56, 64, Absatz 2,
Begründung:
1. Verfahrensgang:
1.1. Mit der am 9.4.2004 beim Amt der NÖ Landesregierung eingelangten Eingabe beantragte die EVN Netz GmbH, EVN-Platz, 2344 Maria Enzersdorf, die Genehmigung des Vorhabens zur Errichtung und zum Betrieb einer 380-kV-Starkstromleitung zwischen dem Schaltwerk Etzersdorf und dem neu zu errichtenden Umspannwerk Theiß in einer Länge von 16,7 km nach den Bestimmungen des UVP-G 2000 unter Vorlage von diversen Projektunterlagen. Nach Prüfung durch einschlägige Sachverständige wurden die Projektunterlagen ergänzt und zum Teil modifiziert sowie in der Folge von der UVP-Behörde ein Ermittlungsverfahren durchgeführt sowie ein Umweltverträglichkeitsgutachten erstellt.
Mit Bescheid vom 5.7.2005, GZ RU-U-124/149, erteilte das Amt der NÖ Landesregierung dem von der Projektwerberin geplanten Vorhaben 380-kV-Leitung SW Etzersdorf-UW Theiß unter Zugrundelegung der Projektbeschreibung die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb unter Vorschreibung bestimmter Auflagen.
1.2. Gegen diesen Bescheid erhoben Ing. Bettina Krejci, Alois Neuchrist und Mag. Brigitta Strasser-Neuchrist, Ing. Michael Bubna-Litic sowie Wilhelm und Anna Neuhold Berufung.
Mit Bescheid des Umweltsenates vom 17.5.2006, US 3 B/2005/19-20, wurden sämtliche Berufungen abgewiesen, allerdings aus Anlass der Berufungen mehrere Auflagen unter Punkt II. Z 9. Forstwirtschaft abgeändert.Mit Bescheid des Umweltsenates vom 17.5.2006, US 3 B/2005/19-20, wurden sämtliche Berufungen abgewiesen, allerdings aus Anlass der Berufungen mehrere Auflagen unter Punkt römisch zwei. Ziffer 9, Forstwirtschaft abgeändert.
1.3. Gegen diesen Bescheid des Umweltsenates erhob Ing. Bettina Krejci Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Den gleichzeitig gestellten Antrag, der erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 21.11.2006, Zl. AW 2006/05/0057-10, nicht stattgegeben. Mit Erkenntnis vom 31.3.2008, Zl. 2006/05/0184-14, wurde der bekämpfte Bescheid des Umweltsenates vom 17.5.2006 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof führte dazu in seiner Begründung aus, dass sich das Verfahren als ergänzungsbedürftig erweist, weil die belangte Behörde bei der Beurteilung der Frage der Gefährdung des Lebens und der Gesundheit zu berücksichtigen gehabt hätte, ob auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin Ing. Bettina Krejci - wie von ihr behauptet - dauernd Kinder leben und bejahendenfalls, ob für diese im Unterschied zu den Erwachsenen durch das bewilligte Vorhaben eine Gesundheitsgefährdung durch Immissionsbelastung mit elektromagnetischen Strahlen durch den Betrieb verbunden sein kann.
1.4. Mit Schriftsatz vom 2.5.2008 an die NÖ Landesregierung beantragte die Projektwerberin EVN Netz GmbH der Berufung von Ing. Bettina Krejci, Alois Neuchrist und Mag. Brigitta Strasser-Neuchrist, Ing. Michael Bubna-Litic, Wilhelm und Anna Neuhold sowie der Gemeinde Inzersdorf-Getzersdorf die aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Errichtung der 380-kV-Leitung SW Etzersdorf-UW Theiß abzuerkennen. Sie begründete diesen auf § 64 Abs. 2 AVG gestützten Antrag im Wesentlichen damit, dass im Falle, dem Antrag auf Aberkennung der aufschiebenden Wirkung werde nicht stattgegeben, gravierende volks- und betriebswirtschaftliche Nachteile drohten. Dem gegenständlichen Vorhaben komme eine Schlüsselstellung in der Stromversorgung des NÖ-Zentralraums zu. Es leiste den entscheidenden Beitrag zur Gewährleistung der im öffentlichen Interesse dringend gebotenen Versorgungssicherheit, was durch das Gutachten des Univ. Prof. DI Dr. Ing. Günther Brauner von der Technischen Universität Wien belegt sei. Werde die Versorgungssicherheit nicht ehestmöglich hergestellt, drohten bei störfall- oder überlastungsbedingten Netzausfällen dramatische volkswirtschaftliche Schäden; ein einstündiger Netzausfall im NÖ-Zentralraum würde einen Schaden von etwa EUR 3 Mio bedeuten.1.4. Mit Schriftsatz vom 2.5.2008 an die NÖ Landesregierung beantragte die Projektwerberin EVN Netz GmbH der Berufung von Ing. Bettina Krejci, Alois Neuchrist und Mag. Brigitta Strasser-Neuchrist, Ing. Michael Bubna-Litic, Wilhelm und Anna Neuhold sowie der Gemeinde Inzersdorf-Getzersdorf die aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Errichtung der 380-kV-Leitung SW Etzersdorf-UW Theiß abzuerkennen. Sie begründete diesen auf Paragraph 64, Absatz 2, AVG gestützten Antrag im Wesentlichen damit, dass im Falle, dem Antrag auf Aberkennung der aufschiebenden Wirkung werde nicht stattgegeben, gravierende volks- und betriebswirtschaftliche Nachteile drohten. Dem gegenständlichen Vorhaben komme eine Schlüsselstellung in der Stromversorgung des NÖ-Zentralraums zu. Es leiste den entscheidenden Beitrag zur Gewährleistung der im öffentlichen Interesse dringend gebotenen Versorgungssicherheit, was durch das Gutachten des Univ. Prof. DI Dr. Ing. Günther Brauner von der Technischen Universität Wien belegt sei. Werde die Versorgungssicherheit nicht ehestmöglich hergestellt, drohten bei störfall- oder überlastungsbedingten Netzausfällen dramatische volkswirtschaftliche Schäden; ein einstündiger Netzausfall im NÖ-Zentralraum würde einen Schaden von etwa EUR 3 Mio bedeuten.
Negativ würde sich ein Aufschub der Realisierung des Vorhabens auch auf die Sicherheit des derzeit bestehenden 110-kV-Netzes durchschlagen, weil diesfalls Wartungsarbeiten nicht oder nur eingeschränkt durchgeführt werden könnten. Auch sei die Abtragung der bestehenden 110-kV-Doppelleitung UW Pottenbrunn-UW Theiß im Bereich zwischen Reichersdorf und Theiß und Mitführung auf der neu zu errichtenden 380-kV-Leitung ein Teil des Vorhabens.
Darüber hinaus entstünde der Projektwerberin erheblicher wirtschaftlicher Schaden bei einer Einstellung der Bauarbeiten, weil dies letztlich zu einer Verzögerung der Inbetriebnahme der Leitung nach deren Genehmigung führen würde. Ein Auftragsvolumen von rund EUR 10,8 Mio sei bereits erteilt und in der Umsetzung, ein Volumen von EUR 10,3 Mio befinde sich in der Ausschreibungsphase. Ein Baustopp oder eine Verschiebung der Arbeiten hätte gravierende wirtschaftliche Folgen für Auftraggeber und Auftragnehmer bis hin zu Arbeitsplatzverlusten.
Demgegenüber stünden keine Nachteile der Berufungswerber, weil allein durch die Errichtung ein Gesundheitsrisiko durch elektromagnetische Felder auszuschließen sei und auch die Bauarbeiten im Bereich der Beschwerdeführer weitgehend abgeschlossen seien.
Eine derartige Interessenabwägung habe auch bereits der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 21.11.2006, Zl. AW 2006/05/0057-10, zu Gunsten der Projektwerberin vorgenommen.
1.5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab das Amt der NÖ Landesregierung dem Antrag der EVN Netz GmbH statt und schloss hinsichtlich der Errichtung der 380-kV-Leitung SW Etzersdorf-UW Theiß die aufschiebende Wirkung der Berufungen von
1. Alois Neuchrist und Mag. Brigitta Strasser-Neuchrist, beide damals vertreten durch RA Dr. Oswin Lukesch, nunmehr vertreten durch RA Dr. Dieter Neger
Hinsichtlich ihrer Zuständigkeit zur Entscheidung über diesen Antrag der Projektwerberin berief sich die NÖ Landesregierung auf die Bestimmungen des § 39 UVP-G 2000 iVm § 64 Abs. 2 AVG und führte in rechtlicher Hinsicht aus, dass der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Berufungen auch in Anlagengenehmigungsverfahren grundsätzlich zulässig sei. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung setze voraus, dass die sofortige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder im öffentlichen Interesse liege und ein Zuwarten bis zur Rechtskraft des Bescheides diese privaten bzw. öffentlichen Interessen beeinträchtigen würden. Letzten Endes müssten die privaten bzw. öffentlichen Interessen mit den Interessen der Berufungswerber abgewogen werden. Im gegenständlichen Verfahren habe der Verwaltungsgerichtshof für die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Bescheidbeschwerde bereits eine Interessenabwägung in seinem Beschluss vom 21.11.2006, Zl. AW 2006/05/0057-10, vorgenommen und sei zum Ergebnis gekommen, dass im Hinblick auf das durch fachkundige Stellungnahmen belegte Vorbringen der Projektwerberin davon auszugehen sei, dass öffentliche Interessen an der Errichtung und dem Betrieb der 380- kV-Starkstromleitung bestehen, wobei es sich allerdings dabei nicht um zwingende öffentliche Interessen im Sinne des § 30 Abs. 3 VwGG handle, sodass eine Interessenabwägung vorzunehmen sei. Bei dieser wäre zunächst zu beachten gewesen, dass im Falle des Obsiegens der Beschwerdeführerin die Projektwerberin die Folgen einer dann allenfalls gegebenen Konsenslosigkeit des zwischenzeitig ausgeführten Vorhabens zu tragen habe. Die durch die Errichtung der Anlage eintretenden Veränderungen seien grundsätzlich nicht irreversibel. Auch zu erwartende, von der Beschwerdeführerin als Gefährdungen behauptete Emissionen beim Betrieb der bewilligten Anlage würden die geforderte Bewilligung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht rechtfertigen. Die massiven Interessen der Projektwerberin lägen auf der Hand, ein unverhältnismäßiger Nachteil auf Seiten der Beschwerdeführerin lasse sich durch die Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung nicht erkennen.Hinsichtlich ihrer Zuständigkeit zur Entscheidung über diesen Antrag der Projektwerberin berief sich die NÖ Landesregierung auf die Bestimmungen des Paragraph 39, UVP-G 2000 in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz 2, AVG und führte in rechtlicher Hinsicht aus, dass der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Berufungen auch in Anlagengenehmigungsverfahren grundsätzlich zulässig sei. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung setze voraus, dass die sofortige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder im öffentlichen Interesse liege und ein Zuwarten bis zur Rechtskraft des Bescheides diese privaten bzw. öffentlichen Interessen beeinträchtigen würden. Letzten Endes müssten die privaten bzw. öffentlichen Interessen mit den Interessen der Berufungswerber abgewogen werden. Im gegenständlichen Verfahren habe der Verwaltungsgerichtshof für die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Bescheidbeschwerde bereits eine Interessenabwägung in seinem Beschluss vom 21.11.2006, Zl. AW 2006/05/0057-10, vorgenommen und sei zum Ergebnis gekommen, dass im Hinblick auf das durch fachkundige Stellungnahmen belegte Vorbringen der Projektwerberin davon auszugehen sei, dass öffentliche Interessen an der Errichtung und dem Betrieb der 380- kV-Starkstromleitung bestehen, wobei es sich allerdings dabei nicht um zwingende öffentliche Interessen im Sinne des Paragraph 30, Absatz 3, VwGG handle, sodass eine Interessenabwägung vorzunehmen sei. Bei dieser wäre zunächst zu beachten gewesen, dass im Falle des Obsiegens der Beschwerdeführerin die Projektwerberin die Folgen einer dann allenfalls gegebenen Konsenslosigkeit des zwischenzeitig ausgeführten Vorhabens zu tragen habe. Die durch die Errichtung der Anlage eintretenden Veränderungen seien grundsätzlich nicht irreversibel. Auch zu erwartende, von der Beschwerdeführerin als Gefährdungen behauptete Emissionen beim Betrieb der bewilligten Anlage würden die geforderte Bewilligung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht rechtfertigen. Die massiven Interessen der Projektwerberin lägen auf der Hand, ein unverhältnismäßiger Nachteil auf Seiten der Beschwerdeführerin lasse sich durch die Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung nicht erkennen.
Im Gegensatz zu diesem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs sei nunmehr nur die Frage der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung für die Errichtungsphase zu beurteilen. Die strittige Frage der Gefährdung durch elektromagnetische Immissionen im Betrieb der Leitung werde bei Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für die Errichtungsphase in keiner Weise berührt. Zu berücksichtigen sei, dass die Projektwerberin bis zur Zustellung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 31.3.2008 am 25.4.2008 über eine rechtskräftige Errichtungsbewilligung verfügt habe und somit berechtigt die Errichtung des Vorhabens in Angriff genommen habe. Ein sofortiger Baustopp hätte zweifelsohne schwerwiegende betriebswirtschaftliche Nachteile für die Projektwerberin. Ein hohes öffentliches Interesse an der Fortführung der Errichtungsarbeiten sei schon aus dem Grund anzunehmen, dass die Abtragung der bestehenden 110-kV-Doppelleitung UW Pottenbrunn-UW Theiß im Bereich zwischen Reichersdorf und Theiß und Mitführung auf der neu zu errichtenden 380 kV-Leitung ein Teil des Vorhabens sei und die angeführte 110-kV-Doppelleitung im März 2008 im betroffenen Abschnitt außer Betrieb genommen und auf einer Länge von 8,5 km bereits abgetragen worden sei. Es bestehe daher in diesem Bereich nur eine einzige über 50 Jahre alte 110-kV-Leitungsverbindung und würde eine Verzögerung der Wiederherstellung der 110-kV-Doppelleitungsverbindung Pottenbrunn-Theiß das Risiko von großräumigen Netzausfällen und damit verbundene volkswirtschaftliche Nachteile erheblich erhöhen.
Aus diesem Grund sei von einem Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Weitererrichtung der gegenständlichen Starkstromleitung gegenüber den Interessen der Berufungswerber auszugehen. Es seien somit die Tatbestandsvoraussetzungen des § 64 Abs. 2 AVG erfüllt, weshalb hinsichtlich der Berufungen gegen den Genehmigungsbescheid betreffend die Errichtungsphase die aufschiebende Wirkung auszuschließen sei.Aus diesem Grund sei von einem Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Weitererrichtung der gegenständlichen Starkstromleitung gegenüber den Interessen der Berufungswerber auszugehen. Es seien somit die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 64, Absatz 2, AVG erfüllt, weshalb hinsichtlich der Berufungen gegen den Genehmigungsbescheid betreffend die Errichtungsphase die aufschiebende Wirkung auszuschließen sei.
1.6. Gegen diesen Bescheid erhoben Ing. Bettina Krejci sowie Alois Neuchrist und Mag. Brigitta Strasser-Neuchrist, jeweils vertreten durch RA Dr. Dieter Neger, mit Schriftsatz vom 4.6.2008 rechtzeitig Berufung.
In der Begründung wird geltend gemacht, dass die von der Projektwerberin mit ihrem Antrag vorgelegten Bescheinigungsmittel, nämlich die Stellungnahme des Univ. Prof. DI Dr. Ing. Günther Brauner und ihre eigene Stellungnahme aus dem Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof aus dem Jahre 2006 stammten und für die Bescheinigung des gegenständlichen Antrags sachlich untauglich seien. Nach der anlässlich des UVP-Genehmigungsverfahrens für die "Salzburg-Leitung" eingeholten und vorgelegten "KEMA-Studie" vom 27.1.2008, Bericht-Nr. 07-42746.01-C, sei eindeutig belegt, dass die Verkabelung einzelner, beispielsweise sensibler, Trassenbereiche einer 380-kV-Leitung als Stand der Technik zu betrachten sei und werde dies nunmehr auch ausdrücklich vom Verband der Europäischen Kabelhersteller - Europacable - mit Schreiben vom 16.5.2008 bestätigt. Es werde daher der Antrag gestellt, diese beiden Urkunden dem Berufungsverfahren als Beweismittel zugrunde zulegen.
Nach diesen Beweisen liege daher das zwingende öffentliche Interesse an der Realisierung des Vorhabens in der beantragten Form als reine Freileitung nicht vor.
Der bekämpfte Bescheid sei allerdings auch aus formellen Gründen rechtswidrig: Es sei weder ein Ermittlungsverfahren durchgeführt noch Parteiengehör gewahrt worden. Wäre dies gewahrt bzw. durchgeführt worden, hätte sich die nunmehr geänderte Betroffenheit der Berufungswerber gezeigt, die daraus resultiere, dass sich die Immissionsprognosen nicht am höchsten belasteten Punkt orientieren, was zu einer anderen Interessenabwägung führen hätte müssen.
Die Berufungswerber stellen daher den Antrag, den angefochtenen Bescheid zu beheben und den Antrag der Konsenswerberin, dem Genehmigungsbescheid der NÖ Landesregierung vom (richtig:) 5.7.2005 nachträglich die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, abzuweisen.
1.7. In ihrer Stellungnahme zur Berufung vom 30.7.2008 führt die Projektwerberin aus, die mit ihrem Antrag vorgelegten Bescheinigungsmittel seien sehr wohl tauglich, weil diese nach wie vor aktuell seien; dies betreffe sowohl die volks- als auch die betriebswirtschaftlichen Interessen. Die Argumentation der Berufungswerber, wonach die Teilverkabelung dem Stand der Technik entspreche, gehe am Gegenstand des Verfahrens nach § 64 Abs. 2 AVG vorbei; die Errichtung der Leitung könne nämlich zu keinen irreversiblen Folgen führen. Auch stelle die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufungen gegen den Genehmigungsbescheid kein Präjudiz für die Entscheidung des Umweltsenats im Genehmigungsverfahren dar. Die Projektwerberin führe jedenfalls die Errichtungsarbeiten auf eigenes Risiko fort. Eine Immissionsgefahr bestehe für die Berufungswerber während der Errichtungsarbeiten nicht.1.7. In ihrer Stellungnahme zur Berufung vom 30.7.2008 führt die Projektwerberin aus, die mit ihrem Antrag vorgelegten Bescheinigungsmittel seien sehr wohl tauglich, weil diese nach wie vor aktuell seien; dies betreffe sowohl die volks- als auch die betriebswirtschaftlichen Interessen. Die Argumentation der Berufungswerber, wonach die Teilverkabelung dem Stand der Technik entspreche, gehe am Gegenstand des Verfahrens nach Paragraph 64, Absatz 2, AVG vorbei; die Errichtung der Leitung könne nämlich zu keinen irreversiblen Folgen führen. Auch stelle die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufungen gegen den Genehmigungsbescheid kein Präjudiz für die Entscheidung des Umweltsenats im Genehmigungsverfahren dar. Die Projektwerberin führe jedenfalls die Errichtungsarbeiten auf eigenes Risiko fort. Eine Immissionsgefahr bestehe für die Berufungswerber während der Errichtungsarbeiten nicht.
Die Durchführung eines Ermittlungsverfahrens mit Parteiengehör widerspreche der Dringlichkeit des Verfahrens. Im Übrigen werde das Parteiengehör durch die Möglichkeit der Erhebung einer Berufung gewahrt.
1.8. Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde von keiner Partei beantragt. Da sie im Hinblick auf den Inhalt des Aktes auch vom Umweltsenat nicht für erforderlich erachtet wird, kann sie unterbleiben.
2. Der Umweltsenat hat erwogen:
2.1. Gemäß § 64 Abs. 1 AVG haben rechtzeitig eingebrachte Berufungen aufschiebende Wirkung. Gemäß Abs. 2 leg. cit. kann die Behörde die aufschiebende Wirkung ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr in Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.2.1. Gemäß Paragraph 64, Absatz eins, AVG haben rechtzeitig eingebrachte Berufungen aufschiebende Wirkung. Gemäß Absatz 2, leg. cit. kann die Behörde die aufschiebende Wirkung ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr in Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
Zuständig für die Entscheidung über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Berufung ist jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlässt bzw. erlassen hat; dies gilt auch dann, wenn die aufschiebende Wirkung der Berufung erst nachträglich während des anhängigen Berufungsverfahrens ausgeschlossen wird (Hengstschläger/Leeb, AVG § 64 Rz 34). Auch wenn der Ausspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Berufung tunlichst bereits in den über die Hauptsache aufzunehmenden Bescheid aufzunehmen ist, so ist eine nachträgliche Entscheidung mit gesondertem Bescheid auch zulässig, insbesondere wenn die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erst nach Erlassen des Bescheides in der Hauptsache eintreten (VwGH 17.2.2000, 97/18/0564), aber auch wenn die Voraussetzungen schon ursprünglich vorlagen, jedoch der Ausspruch - aus welchen Gründen immer - nicht in den über die Hauptsache ergangenen Bescheid aufgenommen wurde (Hengstschläger/Leeb, aaO Rz 38).Zuständig für die Entscheidung über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Berufung ist jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlässt bzw. erlassen hat; dies gilt auch dann, wenn die aufschiebende Wirkung der Berufung erst nachträglich während des anhängigen Berufungsverfahrens ausgeschlossen wird (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 64, Rz 34). Auch wenn der Ausspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Berufung tunlichst bereits in den über die Hauptsache aufzunehmenden Bescheid aufzunehmen ist, so ist eine nachträgliche Entscheidung mit gesondertem Bescheid auch zulässig, insbesondere wenn die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erst nach Erlassen des Bescheides in der Hauptsache eintreten (VwGH 17.2.2000, 97/18/0564), aber auch wenn die Voraussetzungen schon ursprünglich vorlagen, jedoch der Ausspruch - aus welchen Gründen immer - nicht in den über die Hauptsache ergangenen Bescheid aufgenommen wurde (Hengstschläger/Leeb, aaO Rz 38).
Die NÖ Landesregierung war daher grundsätzlich zur Entscheidung über den von der Projektwerberin nachträglich gestellten Antrag auf Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Berufungen gegen den Genehmigungsbescheid vom 5.7.2005 zuständig.
2.2. Bei der Prüfung der Frage, ob § 64 Abs. 2 AVG zu Recht angewendet wurde, ist darauf abzustellen, ob im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der Unterbehörde, nicht aber des Berufungsbescheides, die Voraussetzungen für die Aberkennung/den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Berufungen gegen den Genehmigungsbescheid vorlagen (Hengstschläger/Leeb, aaO Rz 42).2.2. Bei der Prüfung der Frage, ob Paragraph 64, Absatz 2, AVG zu Recht angewendet wurde, ist darauf abzustellen, ob im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der Unterbehörde, nicht aber des Berufungsbescheides, die Voraussetzungen für die Aberkennung/den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Berufungen gegen den Genehmigungsbescheid vorlagen (Hengstschläger/Leeb, aaO Rz 42).
Voraussetzung für eine Entscheidung im Sinne des § 64 Abs. 2 AVG ist, dass die Vollstreckung des angefochtenen Bescheides im Interesse einer Partei oder im öffentlichen Interesse wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist und ein erheblicher Nachteil für die Partei oder ein gravierender Nachteil für das öffentliche Wohl droht (VwGH 7.9.2004, 2001/18/0019; 3.7.2003, 2002/20/0078; Hengstschläger/Leeb, aaO Rz 31).Voraussetzung für eine Entscheidung im Sinne des Paragraph 64, Absatz 2, AVG ist, dass die Vollstreckung des angefochtenen Bescheides im Interesse einer Partei oder im öffentlichen Interesse wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist und ein erheblicher Nachteil für die Partei oder ein gravierender Nachteil für das öffentliche Wohl droht (VwGH 7.9.2004, 2001/18/0019; 3.7.2003, 2002/20/0078; Hengstschläger/Leeb, aaO Rz 31).
Mit den beiden mit dem Antrag auf Ausschluss der aufschiebenden Wirkung vorgelegten Stellungnahmen (Beilagen 1 und 2 ), die die NÖ Landesregierung dem angefochtenen Bescheid zugrunde legte, hat die Projektwerberin dargetan, dass die Fortsetzung der Errichtungsarbeiten der geplanten 380-kV-Leitung, nicht nur in ihrem betriebswirtschaftlichen Interesse, sondern auch und insbesondere im öffentlichen Interesse dringend geboten ist, weil durch einen Baustopp nach fast zweijähriger legaler Bauzeit erhebliche Mehrkosten entstünden und die Stromversorgung im niederösterreichischen Zentralraum in hohem Maß gefährdet erscheint, zumal auch die bestehende 110-kV-Leitung auf diese Trasse verlegt werden soll und Teile hievon bereits verlegt und die bisherige Trasse abgebaut wurden.
Warum nach Ansicht der Berufungswerber die beiden Stellungnahmen (Beilagen 1 und 2) zur Belegung der behaupteten Interessen der Projektwerberin und der Öffentlichkeit untauglich sein sollen, ist nicht nachvollziehbar. Allein der Umstand, dass diese Stellungnahmen aus dem Jahre 2006 stammen, macht sie nicht untauglich, da ihr Inhalt nach wie vor aktuell ist; um so mehr als mittlerweile bereits fast zwei Jahre legal gebaut wurde und ein Baustopp während der Errichtungsarbeiten, unabhängig ob sich diese teilweise im Ausführungs-, teilweise im Vergabe- und teilweise erst im Planungsstadium befinden, unzweifelhaft nicht nur zu maßgeblichen Verzögerungen, sondern auch zu nicht unerheblichen Mehrkosten führt. Auch am öffentlichen Interesse an der Sicherung der Stromversorgung im niederösterreichischen Zentralraum hat sich erkennbar keine Änderung ergeben und wird eine solche auch von den Berufungswerbern nicht aufgezeigt.
Bei der durchzuführenden Interessenabwägung zwischen den dargelegten Interessen der Projektwerberin und dem „Interesse des öffentlichen Wohls“ an der Fortsetzung der Errichtungsarbeiten für die geplante 380-kV-Leitung einerseits und den Interessen der Berufungswerber an der aufschiebenden Wirkung ihrer Berufungen gegen den Genehmigungsbescheid andererseits, ist festzuhalten, dass sich die Einwände der Berufungswerber ausschließlich auf die von ihnen befürchteten Gesundheitsgefährdungen für Mensch und Tier durch elektromagnetische Immissionen der Stromleitung im Bereich ihrer Liegenschaften beziehen, also auf den nach der Errichtung geplanten Betrieb der 380-kV-Leitung. Eine konkrete Beeinträchtigung ihrer Interessen allein durch die Errichtung der Stromleitung wird gar nicht geltend gemacht. Die durch die mittlerweilige Fortsetzung der Errichtungsarbeiten eintretenden Veränderungen sind grundsätzlich nicht irreversibel und wird Gegenteiliges von den Berufungswerbern auch gar nicht begründet dargelegt.
Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ihrer Berufungen gegen den Genehmigungsbescheid stellt keinesfalls ein Präjudiz für die Entscheidung über die Berufungen in der Hauptsache dar. Die Folgen einer allenfalls gegebenen Konsenslosigkeit der zwischenzeitig durchgeführten Errichtungsarbeiten hat, wie sie selbst in ihrer Stellungnahme zur Berufung ausführt, ohnehin die Projektwerberin zu tragen.
Ob die Teilverkabelung sensibler Trassenbereiche zwecks Hintanhaltung von unzumutbaren Belastungen der Nachbarn dem Stand der Technik entspricht, ist allenfalls im Berufungsverfahren gegen den Genehmigungsbescheid zu prüfen, und zwar dann, wenn sich herausstellen sollte, dass es beim Betrieb der geplanten 380-kV-Leitung zu gesundheitsgefährdenden oder sonst unzumutbaren Belastungen der Anrainer kommen könnte. Sollte dann allenfalls für den Nahbereich der Liegenschaften der Berufungswerber die Auflage erteilt werden, die Leitungen nicht oberirdisch, sondern verkabelt zu führen, dann wird die Projektwerberin allenfalls nachträglich in diesem Bereich eine Demontage der oberirdischen Leitungen und eine Verkabelung durchzuführen haben, bevor sie mit dem Betrieb der 380-kV-Leitung beginnen kann. Eine Irreversibilität der allenfalls bereits getätigten Errichtungsarbeiten ist nicht gegeben. Einer Prüfung, ob die Teilverkabelung sensibler Trassenbereiche dem Stand der Technik entspricht, bedarf es daher im gegenständlichen Berufungsverfahren nicht; denn selbst wenn dies zu bejahen wäre, würde dies nichts am – im Vergleich zu den Berufungswerbern - überwiegenden Interesse der Projektwerberin und der Öffentlichkeit an der Fortsetzung der Errichtungsarbeiten ändern. Ein Eingehen auf die „KEMA-Studie“ und das Schreiben von Europacable ist daher entbehrlich.
2.3. Gemäß § 56 AVG hat der Erlassung eines Bescheides, ausgenommen bei Ladungen, Vorschreibung bestimmter Geldleistungen und Gefahr in Verzug die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes, sofern er nicht von vornherein klar gegeben ist, nach den §§ 37 und 39 AVG, die das Ermittlungsverfahren regeln, vorauszugehen.2.3. Gemäß Paragraph 56, AVG hat der Erlassung eines Bescheides, ausgenommen bei Ladungen, Vorschreibung bestimmter Geldleistungen und Gefahr in Verzug die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes, sofern er nicht von vornherein klar gegeben ist, nach den Paragraphen 37 und 39 AVG, die das Ermittlungsverfahren regeln, vorauszugehen.
Von einem Ermittlungsverfahren ist bzw. kann also nur in Ausnahmefällen abgesehen werden. Einer dieser Ausnahmefälle ist, wenn der Sachverhalt bereits klar gegeben ist. Die Projektwerberin beantragte lediglich hinsichtlich der bewilligten Errichtung, nicht auch des ebenfalls bewilligten Betriebes der 380-kV-Leitung den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der gegen den Genehmigungsbescheid erhobenen Berufungen, die nunmehrigen Berufungswerber machten in ihren Rechtsmitteln gegen den Genehmigungsbescheid allerdings nur Umstände geltend, die den Betrieb der 380-kV-Leitung betreffen, nämlich die davon ausgehenden elektromagnetischen Strahlen, die für sie gesundheitsgefährdend und sonst unzumutbar belastend seien. Die behaupteten Interessen an der Fortsetzung der Errichtungsarbeiten hat die Projektwerberin mit den vorgelegten und den Berufungswerbern bereits bekannten Stellungnahmen dargelegt, sodass der Sachverhalt im Sinne des § 56 AVG klar war. Somit ist nur mehr zu prüfen, ob die Erlassung des Bescheides ohne vorhergehendes Ermittlungsverfahren (mit der Möglichkeit der Stellungnahme durch die mitbeteiligten Parteien) zulässig war, wobei die Berufungswerber darzulegen haben, dass die Unterbehörde bei Durchführung der unterbliebenen Ermittlungen zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre. Gerade dies haben die Berufungswerber allerdings nicht aufzuzeigen vermocht. Denn die einzig in der Berufung relevierte Frage der Teilverkabelung von sensiblen Trassenbereichen zwecks Hintanhaltung unzumutbarer Belastungen durch elektromagnetische Immissionen im Bereich ihrer Liegenschaften betrifft ausschließlich die Betriebsbewilligung, hinsichtlich derer kein Antrag auf Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Berufungen gestellt wurde. Der Mangel des rechtlichen Gehörs der Berufungswerber vor Erlassung des angefochtenen Bescheides wurde jedenfalls durch die Möglichkeit, in der Berufung zu den mit dem Antrag der EVN Netz GmbH vorgelegten Urkunden (Beilagen 1 und 2) Stellung zu nehmen, behoben (VwGH vom 11.9.2003, Zl. 99/07/0062).Von einem Ermittlungsverfahren ist bzw. kann also nur in Ausnahmefällen abgesehen werden. Einer dieser Ausnahmefälle ist, wenn der Sachverhalt bereits klar gegeben ist. Die Projektwerberin beantragte lediglich hinsichtlich der bewilligten Errichtung, nicht auch des ebenfalls bewilligten Betriebes der 380-kV-Leitung den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der gegen den Genehmigungsbescheid erhobenen Berufungen, die nunmehrigen Berufungswerber machten in ihren Rechtsmitteln gegen den Genehmigungsbescheid allerdings nur Umstände geltend, die den Betrieb der 380-kV-Leitung betreffen, nämlich die davon ausgehenden elektromagnetischen Strahlen, die für sie gesundheitsgefährdend und sonst unzumutbar belastend seien. Die behaupteten Interessen an der Fortsetzung der Errichtungsarbeiten hat die Projektwerberin mit den vorgelegten und den Berufungswerbern bereits bekannten Stellungnahmen dargelegt, sodass der Sachverhalt im Sinne des Paragraph 56, AVG klar war. Somit ist nur mehr zu prüfen, ob die Erlassung des Bescheides ohne vorhergehendes Ermittlungsverfahren (mit der Möglichkeit der Stellungnahme durch die mitbeteiligten Parteien) zulässig war, wobei die Berufungswerber darzulegen haben, dass die Unterbehörde bei Durchführung der unterbliebenen Ermittlungen zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre. Gerade dies haben die Berufungswerber allerdings nicht aufzuzeigen vermocht. Denn die einzig in der Berufung relevierte Frage der Teilverkabelung von sensiblen Trassenbereichen zwecks Hintanhaltung unzumutbarer Belastungen durch elektromagnetische Immissionen im Bereich ihrer Liegenschaften betrifft ausschließlich die Betriebsbewilligung, hinsichtlich derer kein Antrag auf Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Berufungen gestellt wurde. Der Mangel des rechtlichen Gehörs der Berufungswerber vor Erlassung des angefochtenen Bescheides wurde jedenfalls durch die Möglichkeit, in der Berufung zu den mit dem Antrag der EVN Netz GmbH vorgelegten Urkunden (Beilagen 1 und 2) Stellung zu nehmen, behoben (VwGH vom 11.9.2003, Zl. 99/07/0062).
2.4. Die Berufung gegen den angefochtenen Bescheid erweist sich somit als unbegründet. Der angefochtene Bescheid der NÖ Landesregierung ist daher zu bestätigen.
Schlagworte
Berufung, aufschiebende Wirkung, Ausschluss; ParteiengehörZuletzt aktualisiert am
31.12.2008