TE Umse Bescheid 2008/11/10 US 4A/2007/1-38

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Veröffentlicht am 10.11.2008
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Index

83/01

Norm

UVP-G 2000 §17
UVP-G 2000 §18b
UVP-G 2000 §20
  1. UVP-G 2000 § 17 heute
  2. UVP-G 2000 § 17 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 17 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  5. UVP-G 2000 § 17 gültig von 03.08.2012 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  6. UVP-G 2000 § 17 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  7. UVP-G 2000 § 17 gültig von 12.08.2006 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2006
  8. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.01.2005 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  9. UVP-G 2000 § 17 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  10. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.01.1997 bis 10.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 773/1996
  11. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1996
  1. UVP-G 2000 § 18b heute
  2. UVP-G 2000 § 18b gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 18b gültig von 19.08.2009 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  4. UVP-G 2000 § 18b gültig von 01.01.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  1. UVP-G 2000 § 20 heute
  2. UVP-G 2000 § 20 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 20 gültig von 03.08.2012 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  4. UVP-G 2000 § 20 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  5. UVP-G 2000 § 20 gültig von 01.01.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  6. UVP-G 2000 § 20 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  7. UVP-G 2000 § 20 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000

Text

Betrifft:Golf-Driving-Range und Golfübungsanlage in Igls, Genehmigung von Abweichungen sowie Abnahmeprüfung gemäß UVP-G 2000;

Berufungsverfahren

Bescheid

Der Umweltsenat hat durch Dr. Rainer Brock als Vorsitzenden sowie Mag. Heinz Liebert als Berichter und Dr. Bernhard Raschauer als drittes stimmführendes Mitglied über die Berufung von Herrn Wilhelm H ö c k gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 11. Juni 2008, Zl. U-5148/398, worin einerseits der Olympia Golf Igls GmbH für das Vorhaben „Golf-Driving-Range und Golfübungswiese“ die Genehmigung zur Vornahme bestimmter Abweichungen von der Ausführung, wie sie im Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 20. November 2006, Zl. U-5148/265, in der Fassung des Berufungsbescheides des Umweltsenates vom 25. April 2007, Zl. US 4A/2007/1-15, genehmigt worden war, erteilt wurde und andererseits festgestellt wurde, dass die Ausführung des Vorhabens den behördlichen Genehmigungen entspricht, zu Recht erkannt:

Spruch:

Der Berufung wird insoferne Folge geleistet, als nach der Auflage

IV 2.3. des bekämpften Bescheides noch folgende Auflage eingefügt wird:römisch vier 2.3. des bekämpften Bescheides noch folgende Auflage eingefügt wird:

„IV 2.4. Die Einhaltung der in der Auflage IV 2.2. getroffenen Anordnung ist vom Golfplatzbetreiber konsequent zu überwachen. Eine Missachtung dieser Gebote ist streng zu sanktionieren, z.B. mit einem Platzverbot."„IV 2.4. Die Einhaltung der in der Auflage römisch vier 2.2. getroffenen Anordnung ist vom Golfplatzbetreiber konsequent zu überwachen. Eine Missachtung dieser Gebote ist streng zu sanktionieren, z.B. mit einem Platzverbot."

Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§ 17 Abs. 1 und 2 Z 2 lit. a) und c), § 18b, § 19 Abs. 1 Z 1, § 20 Abs. 2 und 4 UVP-G 2000 in Verbindung mit Anhang 1 Z 17 lit. a) zum UVP-G 2000 sowie § 66 Abs. 4 AVG.Paragraph 17, Absatz eins und 2 Ziffer 2, Litera a,) und c), Paragraph 18 b,, Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 20, Absatz 2 und 4 UVP-G 2000 in Verbindung mit Anhang 1 Ziffer 17, Litera a,) zum UVP-G 2000 sowie Paragraph 66, Absatz 4, AVG.

Begründung:

1.               Das erstinstanzliche Verfahren:

1.1.              Mit Bescheid vom 21. November 2006, Zl. 5148/265, erteilte die Tiroler Landesregierung der Olympia Golf Igls GmbH die Genehmigung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) zur Errichtung einer Golf-Driving-Range und Golfübungsanlage. Dieser Bescheid wurde mit Bescheid des Umweltsenates vom 25. April 2007, Zl. US 4A/2007/1-15, insoferne abgeändert, als unter Spruchpunkt III. D) 3. folgende ergänzende Auflage vorgeschrieben wurde:1.1. Mit Bescheid vom 21. November 2006, Zl. 5148/265, erteilte die Tiroler Landesregierung der Olympia Golf Igls GmbH die Genehmigung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) zur Errichtung einer Golf-Driving-Range und Golfübungsanlage. Dieser Bescheid wurde mit Bescheid des Umweltsenates vom 25. April 2007, Zl. US 4A/2007/1-15, insoferne abgeändert, als unter Spruchpunkt römisch drei. D) 3. folgende ergänzende Auflage vorgeschrieben wurde:

„Entlang der Grenze zum GSt. Nr. 836, GB 81112 Igls, ist auf eine Strecke von ca. 100 m in einem Abstand von mindestens 1 m ein 5 m (in Worten: fünf Meter) hoher Drahtzaun in schwarzer Farbe auf einem 2 m hohen Erdwall vor Inbetriebnahme der Golfanlage zu errichten; der Zaun muss so engmaschig sein, dass er Golfbälle nicht durchlässt.“

1.2.              In der Folge zeigte die Projektwerberin der Behörde erster Instanz die Fertigstellung des Vorhabens an, wobei gleichzeitig um Genehmigung verschiedener Abänderungen angesucht wurde. Eine dieser Abänderungen betraf den Abschlagbereich der Driving-Range. Dieser sollte nun nicht bloß ebenerdig, sondern zweigeschossig ausgeführt werden.

1.3.              Nach Übermittlung der Anberaumung zur mündlichen Verhandlung vom 4. März 2008 erhob Herr Wilhelm Höck Einwendungen gegen die Erlassung eines Abnahmebescheides mit der Begründung, der mit Bescheid des Umweltsenates vom 25. April 2007 vorgeschriebene Erdwall und Schutzzaun seien nicht vorschriftsgemäß errichtet worden.

1.4.              Der Vertreter der Projektwerberin erklärte anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 4. März 2008 der geforderte Erdwall sei errichtet worden, er sei lediglich in Richtung Driving-Range abgeflacht ausgeführt worden. Mit Schreiben vom 5. März 2008, führte die Projektwerberin ergänzend aus, der Damm sei aufgrund landschaftsästhetischer Erwägungen auf Seiten der Driving-Range abgeflacht ausgeführt worden, weise jedoch die behördlich geforderte Erhöhung auf.

1.5.              Der Amtssachverständige des Amtes der Tiroler Landesregierung, Herr DI Martin Sailer, bestätigte mit Schreiben vom 18. April 2008, dass der Schutzzaun zur Liegenschaft des Herrn Wilhelm Höck (Gst. Nr. 836, GB 81112 Igls) in der geforderten Länge und Höhe errichtet worden sei. Das Gelände sei zum Schutzzaun hin ansteigend ausgeformt worden und liege die Oberkante etwa zwei Meter höher als der davor befindliche Bereich. Dadurch werden ausrollende Golfbälle verlangsamt und werde das Ziel der Auflage des Umweltsenates, nämlich sicherzustellen, dass keine Golfbälle von der Driving Range auf das Gst Nr. 836 gelangen können, durch die gesetzten Maßnahmen erreicht. Die vorgenommene Geländemodellierung sei der Errichtung eines streng geformten Erdwalls vorgezogen worden, da diese landschaftsverträglicher sei. Ebenso sei der vorgeschriebene Maschendrahtzaun montiert worden. Der Amtssachverständige dokumentierte seine Ausführungen mit Fotos, auf welchen der erwähnte Geländeanstieg in Richtung Schutzzaun durch eine Markierung ersichtlich gemacht wurde.

1.6.              Nachdem Herrn Wilhelm Höck mit Schreiben der Behörde erster Instanz vom 25. April 2008 das Änderungsansuchen hinsichtlich der

2. Abschlagebene zur Kenntnis gebracht worden war (der entsprechende Antrag war erst im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 4. März 2008 eingebracht worden), erhob Herr Wilhelm Höck innerhalb der ihm gesetzten Äußerungsfrist mit Schreiben vom 29. April 2008 Einwendungen dahingehend, dass er vorbrachte, dass die von der 2. Abschlagebene geschlagenen Golfbälle eine höhere Flugbahn hätten, was jedoch bei der Vorschreibung der Schutzvorrichtung für seine Liegenschaft (den 2 m hohen Erdwall sowie den Schutzzaun mit einer Höhe von 5 m) noch nicht berücksichtigt worden sei. Herr Wilhelm Höck erachtete sich sohin nicht ausreichend geschützt vor Golfbällen, die auf seine Liegenschaft gelangen könnten.

1.7.              Der Amtssachverständige, Herr DI Martin Sailer, schlug darauf hin mit Schreiben vom 15. Mai 2008 die Vorschreibung einer Auflage vor, wonach auf der höheren der beiden Abschlagebenen nur mit kurzen Eisen bis höchstens Eisen 5 abgeschlagen werden dürfe, wobei dieses Gebot entsprechend anzuschlagen sei. Bei Einhaltung dieser Auflage könne ausgeschlossenen werden, dass der Schutzzaun zur Liegenschaft des Herrn Wilhelm Höck überschlagen werden könne.

1.8.              Mit Schreiben vom 23. Mai 2008 beantragte Herr Wilhelm Höck hinsichtlich der beabsichtigten Vorschreibung, wonach lediglich bestimmte kurze Eisen beim Abschlag von der höheren Abschlagebene verwendetet werden dürfen, einen entsprechenden Kontrollmechanismus vorzusehen, um die Einhaltung dieses Gebotes sicher zu stellen.

1.9.              Anschließend erging mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 11. Juni 2008 die Genehmigung zur Durchführung der beantragten Änderungen und wurde gleichzeitig festgestellt, dass die Anlage konsensgemäß errichtet wurde. Hinsichtlich der zweigeschossigen Ausführung des Abschlagbereiches wurden die erwähnten Vorschläge des Amtssachverständigen übernommen und als Auflagen (Bescheidpunkt IV 2.2. und 2.3.) vorgeschrieben.1.9. Anschließend erging mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 11. Juni 2008 die Genehmigung zur Durchführung der beantragten Änderungen und wurde gleichzeitig festgestellt, dass die Anlage konsensgemäß errichtet wurde. Hinsichtlich der zweigeschossigen Ausführung des Abschlagbereiches wurden die erwähnten Vorschläge des Amtssachverständigen übernommen und als Auflagen (Bescheidpunkt römisch vier 2.2. und 2.3.) vorgeschrieben.

Gegen diesen Bescheid der Tiroler Landesregierung richtet sich die vorliegende Berufung von Herrn Wilhelm Höck.

2.               Berufungsvorbringen:

Herr Wilhelm Höck bringt in seiner Berufung im Wesentlichen vor, die Behörde erster Instanz hätte auf die zum Schutz seiner Liegenschaft vorgeschriebene Herstellung eines Erdwalls von 2 m Höhe verzichtet. Des weiteren erachtet es der Berufungswerber für erforderlich, zur Sicherung der Vorschreibung der kurzen Eisen entsprechende Kontrollvorkehrungen vorzuschreiben.

3.               Die Verfahrensvoraussetzungen im Berufungsverfahren:

Gemäß § 18b UVP-G 2000 sind Änderungen eines gemäß § 17 oder § 18 genehmigten Vorhabens vor dem in § 22 genannten Zeitpunkt (Rechtskraft des Abnahmebescheides) unter Anwendung der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 17 zu genehmigen, wennGemäß Paragraph 18 b, UVP-G 2000 sind Änderungen eines gemäß Paragraph 17, oder Paragraph 18, genehmigten Vorhabens vor dem in Paragraph 22, genannten Zeitpunkt (Rechtskraft des Abnahmebescheides) unter Anwendung der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 17, zu genehmigen, wenn

1.              sie nach den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung dem § 17 Abs. 2 bis 5 nicht widersprechen und1. sie nach den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung dem Paragraph 17, Absatz 2 bis 5 nicht widersprechen und

2.              die von der Änderung betroffenen Beteiligten gemäß § 19 Gelegenheit hatten, ihre Interessen wahrzunehmen.2. die von der Änderung betroffenen Beteiligten gemäß Paragraph 19, Gelegenheit hatten, ihre Interessen wahrzunehmen.

Gemäß § 20 Abs. 1 UVP-G 2000 ist die Fertigstellung des Vorhabens der Behörde vor der Inbetriebnahme vom Projektwerber/von der Projektwerberin anzuzeigen.Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, UVP-G 2000 ist die Fertigstellung des Vorhabens der Behörde vor der Inbetriebnahme vom Projektwerber/von der Projektwerberin anzuzeigen.

Gemäß § 20 Abs. 2 UVP-G 2000 hat die Behörde das Vorhaben darauf zu überprüfen, ob es der Genehmigung entspricht und darüber einen Bescheid zu erlassen. Der Abnahmeprüfung sind die mitwirkenden Behörden und die Parteien gemäß § 19 Abs. 1 Z 3 bis 7 beizuziehen.Gemäß Paragraph 20, Absatz 2, UVP-G 2000 hat die Behörde das Vorhaben darauf zu überprüfen, ob es der Genehmigung entspricht und darüber einen Bescheid zu erlassen. Der Abnahmeprüfung sind die mitwirkenden Behörden und die Parteien gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 3 bis 7 beizuziehen.

Gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 haben Nachbarn Parteistellung im UVP Verfahren. Als Nachbarn gelten nach dieser Bestimmung Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dinglichen Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten sowie die Inhaber/Inhaberinnen von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 haben Nachbarn Parteistellung im UVP Verfahren. Als Nachbarn gelten nach dieser Bestimmung Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dinglichen Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten sowie die Inhaber/Inhaberinnen von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen.

Der Berufungswerber ist Eigentümer einer an die bewilligte Driving-Range angrenzenden Liegenschaft und hat im Bewilligungsverfahren als Nachbar Parteistellung erlangt. Da er darüber hinaus im vorliegenden Änderungsverfahren mit seiner Einwendung vom 29. April 2008 zum Ausdruck brachte, er sei durch die Errichtung der 2. Abschlagebene gefährdet, machte er zeitgerecht subjektiv-öffentliche Rechte (§ 17 Abs. 2 lit a) UVP-G) geltend und kommt ihm sohin im gegenständlichen Änderungsverfahren jedenfalls Parteistellung als Nachbar zu.Der Berufungswerber ist Eigentümer einer an die bewilligte Driving-Range angrenzenden Liegenschaft und hat im Bewilligungsverfahren als Nachbar Parteistellung erlangt. Da er darüber hinaus im vorliegenden Änderungsverfahren mit seiner Einwendung vom 29. April 2008 zum Ausdruck brachte, er sei durch die Errichtung der 2. Abschlagebene gefährdet, machte er zeitgerecht subjektiv-öffentliche Rechte (Paragraph 17, Absatz 2, Litera a,) UVP-G) geltend und kommt ihm sohin im gegenständlichen Änderungsverfahren jedenfalls Parteistellung als Nachbar zu.

4.               Das Berufungsverfahren:

4.1. Nach erfolgter Berufungsmitteilung richtete die Projektwerberin am 8. August 2008 ein Schreiben an den Umweltsenat, in welchem nochmals ausgeführt wurde, dass zur Liegenschaft des Berufungswerbers hin der vorgeschriebene Erdwall in der Höhe von 2 m errichtet wurde. In Richtung der Driving-Range sei der Wall lediglich etwas abgeflacht worden, damit die Ballmaschine die Bälle aufsammeln könne.

4.2. Das Gutachten des Amtssachverständigen, Herrn DI Martin Sailer, vom 18. April 2008 sowie das Schreiben der Projektwerberin vom 8. August 2008 wurden dem Berufungswerber zur Äußerung übermittelt.

Herr Wilhelm Höck brachte darauf hin mit Schreiben vom 21. August 2008 vor, dass die vorgenommene Geländemodellierung keine Schutzfunktion erfülle. Da der vorgeschriebene Erdwall nicht errichtet worden sei, befände sich der Schutzzaun 2 m tiefer, so dass der Berufungswerber nicht mehr ausreichend davor geschützt sei, dass keine Golfplätze den Zaun überfliegen können. Unter dem Begriff „Erdwall“ sei eine Aufschüttung mit zwei etwa gleichschenkeligen Böschungen zu verstehen und hätte der Gutachter nicht bestätigt, dass ein Erdwall errichtet worden sei.

4.3. Die Projektwerberin äußerte dem Umweltsenat gegenüber mit Schreiben vom 26. August 2008 die Ansicht, von der 2. Abschlagebene aus könnten die Golfbälle keineswegs weiter geschlagen werden. Der Ball berühre in der gleichen Entfernung den Boden wie wenn dieser von der unteren Abschlagebene abgeschlagen würde.

4.4. Im Hinblick auf dieses Vorbringen der Projektwerberin wurde der Amtssachverständige, Herr DI Sailer, mit der Erstellung eines Gutachtens zur Frage, ob Golfbälle von der 2. Abschlagebene aus weiter geschlagen werden können und ob von der 2. Abschlagebene aus ein Überschlagen des Schutzzaunes zur Liegenschaft des Berufungswerbers möglich ist, beauftragt. Überdies wurde Herr DI Martin Sailer nochmals befragt, ob der im Bewilligungsbescheid geforderte Erdwall zur Liegenschaft des Berufungswerbers hin errichtet wurde und welche zusätzliche Auflage zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschreibung der ausschließlichen Verwendung kurzer Eisen bei Abschlägen von der 2. Abschlagebene aus in Betracht kommt.

4.5. Der Amtssachverständige führte in seinem Gutachten vom 13. Oktober 2008 aus, dass das Gelände der Driving Range zur Liegenschaft des Berufungswerbers hin streng geometrisch als Erdwall ausgeführt wurde, während in Richtung der Driving Range das Gelände auf die Oberkante hin verlaufend ausgeführt wurde. Des weiteren erläuterte der Sachverständige, dass ein Überschlagen des Schutzzaunes von der 2. Abschlagebene mit einem Holzschläger theoretisch möglich sei. Bei Verwendung der vorgeschriebenen kurzen Eisen könne im Hinblick auf die Entfernung der Liegenschaft des Berufungswerbers ein Überschlagen des Sicherheitszaunes ausgeschlossen werden. Bei Annahme der maximal möglichen Flugweite eines mit einem solchen kurzen Eisen abgeschlagenen Golfballes käme dieser etwa 30 m vor der Grundgrenze auf der Erde auf, der ausrollende Golfball könne aber aufgrund der ansteigenden Ausgestaltung des Geländes die Grundgrenze keinesfalls erreichen. Das Gebot der ausschließlichen Verwendung kurzer Eisen sei durch die ständige Anwesenheit eines Golflehrers gewährleistet. Zur Untermauerung seiner Ausführungen schloss der Sachverständige seiner Stellungnahme eine grafische Darstellung der verschiedenen Flugweiten der unterschiedlichen Typen von Golfschlägern an.

4.6. Das Gutachten des Amtssachverständigen vom 13. Oktober 2008 wurde dem Berufungswerber, der Projektwerberin, der Stadtgemeinde Innsbruck sowie dem Landesumweltanwalt von Tirol mit Schreiben vom 23. Oktober 2008 unter gleichzeitiger Einräumung der Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme zur Kenntnis gebracht, wobei der Projektwerberin überdies mitgeteilt wurde, dass nach vorläufiger Rechtsansicht des Umweltsenates die Vorschreibung der im Spruch angeführten zusätzlichen Auflage für geboten erachtet werde.

4.7. Der Berufungswerber brachte darauf hin mit Schreiben vom 27. Oktober 2008 ergänzend vor, dass die Überprüfung der Einhaltung der Spielordnung auch dazu diene, im Falle des Eintritts eines Schadens jene Person ausmachen zu können, die durch regelwidriges Verhalten einen Schaden verursacht hat. Überdies belege das Gutachten des Herrn DI Martin Sailer nicht, dass der vorgeschriebene Erdwall tatsächlich geschaffen wurde. Weiters seien Golfflugbahnen von verschiedenen Faktoren, wie etwa der Auswahl des Golfschlägers, der Schlagtechnik, der Schlagenergie und dem vorherrschenden Wind abhängig und würden Flugkurven von der Realität abweichen.

4.8. Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt und seitens des Umweltsenates auch nicht als erforderlich erachtet.

5.               Der Umweltsenat hat über die Berufung erwogen:

5.1.               Zur Problematik der Errichtung eines Erdwalles:

Zunächst ist auszuführen, dass dem Berufungswerber im Abnahmeverfahren gemäß § 20 Abs. 2 UVP-G keine Parteistellung zukommt. Der Berufungswerber führt in seinem Berufungsschreiben selbst aus, dass sich die Berufung gegen die Bewilligung der 2. Abschlagebene richtet. Soweit der Berufungswerber in diesem Zusammenhang meint, die Behörde erster Instanz hätte auf die Verpflichtung aus dem Bewilligungsbescheid zur Errichtung des 2 m hohen Erdwalls verzichtet, da infolge der Schaffung einer 2. Abschlagebene die Vorschreibung der ausschließlichen Verwendung kurzer Eisen erforderlich wurde, so ist dieses Vorbringen unzutreffend. Die Vorschreibung des Erdwalls, wie sie im Bescheid des Umweltsenates vom 25. April 2007 vorgesehen ist, wurde von der Behörde erster Instanz in keiner Weise abgeändert. Die genannte Auflage ist nach wie vor Bestandteil des UVP-Genehmigungsbescheides, auch wenn der angefochtene Bescheid in seiner Begründung auf den Seiten 9 und 10 diesbezüglich missverständliche Ausführungen enthält.Zunächst ist auszuführen, dass dem Berufungswerber im Abnahmeverfahren gemäß Paragraph 20, Absatz 2, UVP-G keine Parteistellung zukommt. Der Berufungswerber führt in seinem Berufungsschreiben selbst aus, dass sich die Berufung gegen die Bewilligung der 2. Abschlagebene richtet. Soweit der Berufungswerber in diesem Zusammenhang meint, die Behörde erster Instanz hätte auf die Verpflichtung aus dem Bewilligungsbescheid zur Errichtung des 2 m hohen Erdwalls verzichtet, da infolge der Schaffung einer 2. Abschlagebene die Vorschreibung der ausschließlichen Verwendung kurzer Eisen erforderlich wurde, so ist dieses Vorbringen unzutreffend. Die Vorschreibung des Erdwalls, wie sie im Bescheid des Umweltsenates vom 25. April 2007 vorgesehen ist, wurde von der Behörde erster Instanz in keiner Weise abgeändert. Die genannte Auflage ist nach wie vor Bestandteil des UVP-Genehmigungsbescheides, auch wenn der angefochtene Bescheid in seiner Begründung auf den Seiten 9 und 10 diesbezüglich missverständliche Ausführungen enthält.

Wenn der Berufungswerber bestreitet, dass der fragliche Erdwall tatsächlich ausgeführt worden sei, so nimmt er Bezug auf das Abnahmeverfahren, in welchem ihm jedoch kein Parteienrecht zukommt. Dennoch sei an dieser Stelle angemerkt, dass auch der Umweltsenat im Hinblick auf die Ausführungen des Amtssachverständigen, Herr DI Martin Sailer, vom 18. April 2008 sowie vom 13. Oktober 2008 davon ausgeht, dass durch die vorgenommene Ansteilung des Geländes in Richtung der Liegenschaft des Berufungswerbers in der vorgeschriebenen Höhe (wodurch die vorgeschriebene Gesamthöhe von 7 m erreicht wird) der Berufungswerber vor der Immission von Golfbällen in jenem Ausmaß geschützt wird, wie dies durch die Anordnung der Herstellung eines Erdwalls beabsichtigt war.

5.2.               Zur Schaffung der 2. Abschlagebene:

5.2.1.               Gemäß § 17 Abs. 2 Zi. 2 UVP-G 2000 ist - soweit dies nicht schon in den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist - die Immissionsbelastung zu schützender Güter möglichst gering zu halten, wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, die5.2.1. Gemäß Paragraph 17, Absatz 2, Zi. 2 UVP-G 2000 ist - soweit dies nicht schon in den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist - die Immissionsbelastung zu schützender Güter möglichst gering zu halten, wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, die

a)              das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden, oder

c)              zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinne des § 77 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 führen.c) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinne des Paragraph 77, Absatz 2, der Gewerbeordnung 1994 führen.

5.2.2. Auf Grund des Umstandes, dass die Bestimmungen des Tiroler Veranstaltungsgesetzes 2003 keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte begründen, kommen im gegenständlichen Fall die Bestimmungen des § 17 Abs. 2 Z 2 lit. a) und c) UVP-G 2003 unmittelbar zur Anwendung.5.2.2. Auf Grund des Umstandes, dass die Bestimmungen des Tiroler Veranstaltungsgesetzes 2003 keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte begründen, kommen im gegenständlichen Fall die Bestimmungen des Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a,) und c) UVP-G 2003 unmittelbar zur Anwendung.

5.2.3. Die Begriffe der Belästigung und Gefährdung sind mangels eigenständiger Legaldefinition im UVP-G dem Willen des historischen Gesetzgebers folgend in Anlehnung an die Gewerbeordnung auszulegen (vgl. Ennöckl/Raschauer, UVP-G Kommentar2, Rz 7 zu § 19). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Genehmigungsvoraussetzungen des § 17 Abs. 2 Z 2 lit. a) und c) UVP-G 2000 sohin jedenfalls dann erfüllt, wenn der Ausschluss einer Gefährdung bzw. die Vermeidung einer unzumutbaren Belästigung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist (vgl. Verwaltungsgerichtshof vom 9. September 1998, Zl. 98/04/0090).5.2.3. Die Begriffe der Belästigung und Gefährdung sind mangels eigenständiger Legaldefinition im UVP-G dem Willen des historischen Gesetzgebers folgend in Anlehnung an die Gewerbeordnung auszulegen vergleiche Ennöckl/Raschauer, UVP-G Kommentar2, Rz 7 zu Paragraph 19,). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Genehmigungsvoraussetzungen des Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a,) und c) UVP-G 2000 sohin jedenfalls dann erfüllt, wenn der Ausschluss einer Gefährdung bzw. die Vermeidung einer unzumutbaren Belästigung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist vergleiche Verwaltungsgerichtshof vom 9. September 1998, Zl. 98/04/0090).

5.2.4. Der Sachverständige führte in seinem Gutachten vom 13. Oktober 2008 aus, dass mit Eisen bis zur Nummer 5 eine maximale Flugweite von etwa 170 m erreicht werden kann, die kürzeste Entfernung von der Abschlagstelle zur Grenze zur Liegenschaft des Berufungswerbers jedoch 210 m betrage. Es besteht kein Anlass an der Richtigkeit dieser Ausführung zu zweifeln, zumal dies auch in keiner Weise vom Berufungswerber bestritten wurde. Wenn der Berufungswerber anführt, dass Flugbahnen von der Realität abweichen würden, so lässt diese Anmerkung keine Zweifel an der Richtigkeit des vom Sachverständigen vorgelegten Vergleiches der Flugkurven verschiedener Golfschläger aufkommen, da die dargestellten Flugbahnen jeweils einen Mindestwert und einen Maximalwert an Schlagweite für jeden einzelnen Schlägertyp aufweisen und sohin offenkundig die neben der Wahl des Schlägers sonst noch bestehenden Faktoren, die für die Flugweite ausschlaggebend sind, berücksichtigt wurden. Es bedarf aber im Hinblick auf die Angabe des Sachverständigen, wonach mit Eisen bis zur Nummer 5 eine maximale Flugweite von maximal 170 m erreicht werden kann, keines näheren Vergleichs verschiedener Flugbahnen, da sich bereits aus dieser Stellungnahme erkennen lässt, dass ein Überschlagen des vorgeschriebenen Schutzzaunes zur Liegenschaft des Berufungswerbers hin mit derartigen Eisen nicht möglich ist. Wie den Ausführungen des Sachverständigen weiters zu entnehmen ist, können aufgrund der Ansteilung des Geländes selbst ausrollende Golfbälle den Schutzzaun nicht erreichen.

Der Umweltsenat sieht es sohin als erwiesen an, dass bei Vorschreibung kurzer Eisen, in Verbindung mit der bereits bestehenden Anordnung der Herstellung eines 2 m hohen Erdwalls sowie eines 5 m hohen Schutzzaunes an der Grenze zur Liegenschaft des Berufungswerbers eine Gefährdung oder Beeinträchtigung des Berufungswerbers durch Golfbälle, die von der 2. Abschlagebene abgeschlagen werden, ausgeschlossen werden kann.

Wenn die Projektwerberin in ihrem Schreiben vom 26. August 2008 behauptet, ein von der 2. Abschlagebene abgeschlagener Golfball könne den Schutzzaun nicht erreichen, so steht dies im Widerspruch zur Ausführung des Sachverständigen in seinem Gutachten vom 13. Oktober 2008, worin ausgeführt wird, dass ein Überschlagen des Zaunes von der 2. Abschlagebene mit einem Holz 1 („Driver“) theoretisch möglich sei. Das Erfordernis der Vorschreibung kurzer Eisen wird im Hinblick auf diese Ausführung des Sachverständigen vom Umweltsenat sohin als erwiesen angesehen.

Im Hinblick auf die evidente Gefährdung die von abgeschlagenen Golfbällen für das Leben und die Gesundheit von Menschen ausgeht war die Einhaltung des Gebotes der Verwendung kurzer Eisen sicherzustellen. Die bloße Anbringung von Hinweisschildern war hierfür als unzureichend anzusehen. Aus diesem Grund war der Berufung in diesem Punkt Folge zu leisten und war die im Spruch ausformulierte zusätzliche Auflage vorzuschreiben: Der Umweltsenat ist mit dem Sachverständigen DI Martin Sailer (Stellungnahme vom 13. Oktober 2008) der Auffassung, dass die Einhaltung der Auflage

IV 2.2. durch die nun formulierte zusätzliche Auflage angesichts der vom Projektwerber selbst angesprochenen (Schreiben vom 28. August 2008) Anwesenheit von Golflehrern ausreichend gewährleistet ist. Da der Berufung in diesem Punkt Folge geleistet wurde war auf das weitere Vorbringen des Berufungswerbers im Zusammenhang mit der Kontrolle der Einhaltung der genannten Auflage nicht weiter einzugehen.römisch vier 2.2. durch die nun formulierte zusätzliche Auflage angesichts der vom Projektwerber selbst angesprochenen (Schreiben vom 28. August 2008) Anwesenheit von Golflehrern ausreichend gewährleistet ist. Da der Berufung in diesem Punkt Folge geleistet wurde war auf das weitere Vorbringen des Berufungswerbers im Zusammenhang mit der Kontrolle der Einhaltung der genannten Auflage nicht weiter einzugehen.

Aus den angeführten Gründen war wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Schlagworte

Abnahmeprüfung, Parteistellung; Genehmigungsvoraussetzungen, Gesundheitsgefährdung; Umweltsenat, Zurückverweisung an 1. Instanz

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2009
Quelle: Umweltsenat UMSE, https://www.ris.bka.gv.at/Umse
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