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83/01Norm
UVP-G 2000 §9 Abs1Rechtssatz
1. Nach der jüngeren Rechtsprechung des VwGH ist das Vorliegen einer - selbstständig nicht anfechtbaren - Verfahrensanordnung jedenfalls immer dann zu verneinen, d.h. ein verfahrensrechtlicher Bescheid anzunehmen, wenn durch den Verwaltungsakt die materielle Rechtslage gestaltet oder über die sich aus den verfahrensrechtlichen Bestimmungen ergebenden formalrechtlichen Rechts-verhältnisse gestaltend oder feststellend abgesprochen, also die verfahrensrechtliche Rechtsstellung der Partei bestimmt wird. Dies liegt beim Antrag auf Verlängerung einer Frist vor, wenn die Antragstellerin ohne Fristverlängerung ihre Parteistellung gemäß § 44b Abs. 1 AVG verlöre, wenn sie nicht innerhalb der ursprünglich gesetzten Frist, sondern erst innerhalb der Frist Einwendungen erhebt, die wie beantragt verlängert wäre.1. Nach der jüngeren Rechtsprechung des VwGH ist das Vorliegen einer - selbstständig nicht anfechtbaren - Verfahrensanordnung jedenfalls immer dann zu verneinen, d.h. ein verfahrensrechtlicher Bescheid anzunehmen, wenn durch den Verwaltungsakt die materielle Rechtslage gestaltet oder über die sich aus den verfahrensrechtlichen Bestimmungen ergebenden formalrechtlichen Rechts-verhältnisse gestaltend oder feststellend abgesprochen, also die verfahrensrechtliche Rechtsstellung der Partei bestimmt wird. Dies liegt beim Antrag auf Verlängerung einer Frist vor, wenn die Antragstellerin ohne Fristverlängerung ihre Parteistellung gemäß Paragraph 44 b, Absatz eins, AVG verlöre, wenn sie nicht innerhalb der ursprünglich gesetzten Frist, sondern erst innerhalb der Frist Einwendungen erhebt, die wie beantragt verlängert wäre.
2. Auf die Verlängerung der – mindestens sechswöchigen – Auflagefrist nach den §§ 9 Abs. 1 UVP-G 2000 und 44a Abs. 2 AVG haben die Verfahrensparteien keinen Rechtsanspruch, es sei denn, besondere Umstände zeigen einen Missbrauch des behördlichen Ermessens bei der Fristsetzung auf.2. Auf die Verlängerung der – mindestens sechswöchigen – Auflagefrist nach den Paragraphen 9, Absatz eins, UVP-G 2000 und 44a Absatz 2, AVG haben die Verfahrensparteien keinen Rechtsanspruch, es sei denn, besondere Umstände zeigen einen Missbrauch des behördlichen Ermessens bei der Fristsetzung auf.
Schlagworte
Fristen, Verlängerung, Antrag, verfahrensrechtlicher Bescheid oder Verfahrensanordnung; Fristen, Verlängerung, öffentliche Auflage; Mündliche Verhandlung beim Umweltsenat, AntragZuletzt aktualisiert am
10.06.2009