TE Umse Bescheid 2008/11/10 US 1A/2008/21-4

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.11.2008
beobachten
merken

Index

83/01

Norm

UVP-G 2000 §9 Abs1
AVG §44a
AVG §44b
AVG §66 Abs4
AVG §67d Abs3
  1. UVP-G 2000 § 9 heute
  2. UVP-G 2000 § 9 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 9 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 9 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  5. UVP-G 2000 § 9 gültig von 19.08.2009 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  6. UVP-G 2000 § 9 gültig von 01.01.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  7. UVP-G 2000 § 9 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  8. UVP-G 2000 § 9 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. AVG § 44a heute
  2. AVG § 44a gültig ab 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 44a gültig von 01.01.2026 bis 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  4. AVG § 44a gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. AVG § 44a gültig von 01.01.2011 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  6. AVG § 44a gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  1. AVG § 44b heute
  2. AVG § 44b gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 44b gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. AVG § 44b gültig von 01.01.2008 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 44b gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  1. AVG § 67d gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. AVG § 67d gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  3. AVG § 67d gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 67d gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Text

Betrifft:Berufung gegen einen Bescheid der NÖ Landesregierung, mit dem ein Antrag auf Verlängerung der öffentlichen Auflage bezüglich einer Anlage zur thermischen Verwertung von nicht gefährlichen Abfällen in Pitten zurückgewiesen wurde

Bescheid

Der Umweltsenat hat durch Dr. Bernhard Raschauer als Vorsitzenden sowie Dr. Rainer Brock als Berichter und Mag. Erich Hahnenkamp als weiteres stimmführendes Mitglied über die Berufung der Marktgemeinde Pitten gegen den Bescheid der NÖ Landesregierung vom 2.9.2008, Zl RU4-U-342/021-2008, mit dem der Antrag auf Verlängerung der Frist der öffentlichen Auflage sowie der Frist zur Abgabe eines Vorbringens und auf bescheidmäßige Erledigung des Antrags zurückgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

Spruch:

Die Berufung wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen.Die Berufung wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG abgewiesen.

Rechtsgrundlage:              § 66 Abs. 4 AVG.Rechtsgrundlage: Paragraph 66, Absatz 4, AVG.

Begründung:

1.              Verfahrensgang:

Die Firma W. Hamburger Recycling GmbH und die Firma W. Hamburger GmbH, beide vertreten durch Onz-Onz-Kraemmer-Hüttler, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Schwarzenbergplatz 16, haben am 23.10.2007 einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zur thermischen Verwertung von nicht gefährlichen Abfällen samt Neben- und Begleitmaßnahmen beim Amt der NÖ Landesregierung eingebracht. Diese hat daraufhin das Verfahren zur Umweltverträglichkeitsprüfung eingeleitet und hat vor dem 15.7.2008, also vor der Ediktalsperre des § 44a Abs. 3 AVG, den verfahrenseinleitenden Antrag gemäß § 44a iVm § 44b AVG 1991 und gemäß § 9 UVP-G 2000 kundgemacht und die Frist für die öffentliche Auflage nach § 9 UVP-G und die Frist nach § 44a Abs. 2 Z 2 AVG mit 18.7. bis einschließlich 12.9.2008 festgesetzt. Die Vorschriften der §§ 44a und 44b AVG wurden dabei eingehalten.Die Firma W. Hamburger Recycling GmbH und die Firma W. Hamburger GmbH, beide vertreten durch Onz-Onz-Kraemmer-Hüttler, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Schwarzenbergplatz 16, haben am 23.10.2007 einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zur thermischen Verwertung von nicht gefährlichen Abfällen samt Neben- und Begleitmaßnahmen beim Amt der NÖ Landesregierung eingebracht. Diese hat daraufhin das Verfahren zur Umweltverträglichkeitsprüfung eingeleitet und hat vor dem 15.7.2008, also vor der Ediktalsperre des Paragraph 44 a, Absatz 3, AVG, den verfahrenseinleitenden Antrag gemäß Paragraph 44 a, in Verbindung mit Paragraph 44 b, AVG 1991 und gemäß Paragraph 9, UVP-G 2000 kundgemacht und die Frist für die öffentliche Auflage nach Paragraph 9, UVP-G und die Frist nach Paragraph 44 a, Absatz 2, Ziffer 2, AVG mit 18.7. bis einschließlich 12.9.2008 festgesetzt. Die Vorschriften der Paragraphen 44 a und 44 b AVG wurden dabei eingehalten.

Am 24.7.2008 langte ein Schreiben der Marktgemeinde Pitten und der Gemeinde Seebenstein vom 22.7.2008 bei der Behörde I. Instanz ein, in welchem diese (als Standortgemeinden) beantragten, die Auflagefrist und die Frist für die Einbringung von schriftlichen Stellungnahmen bzw. Einwendungen um zwei Monate, also bis 12.11.2008, zu verlängern. Zur Begründung wurde auf den großen Umfang der Projektsunterlagen hingewiesen und darauf, dass das Verfahren nur drei Tage vor Beginn der Sperrfrist (gemeint: nach § 44a Abs. 3 AVG) aufgelegt worden sei. Es sei für den Gemeinderat und die betroffene Bevölkerung nicht möglich, bis 12.9.2008 sich einen ausreichend genauen Einblick zu verschaffen, zumal auch externe Stellen als Auskunftspersonen herangezogen werden müssten. Auch in Anbetracht der Urlaubszeit sei die Frist daher unzureichend.Am 24.7.2008 langte ein Schreiben der Marktgemeinde Pitten und der Gemeinde Seebenstein vom 22.7.2008 bei der Behörde römisch eins. Instanz ein, in welchem diese (als Standortgemeinden) beantragten, die Auflagefrist und die Frist für die Einbringung von schriftlichen Stellungnahmen bzw. Einwendungen um zwei Monate, also bis 12.11.2008, zu verlängern. Zur Begründung wurde auf den großen Umfang der Projektsunterlagen hingewiesen und darauf, dass das Verfahren nur drei Tage vor Beginn der Sperrfrist (gemeint: nach Paragraph 44 a, Absatz 3, AVG) aufgelegt worden sei. Es sei für den Gemeinderat und die betroffene Bevölkerung nicht möglich, bis 12.9.2008 sich einen ausreichend genauen Einblick zu verschaffen, zumal auch externe Stellen als Auskunftspersonen herangezogen werden müssten. Auch in Anbetracht der Urlaubszeit sei die Frist daher unzureichend.

Mit Schreiben vom 21.8.2008 haben die beiden Standortgemeinden bei der Behörde I. Instanz um Entscheidung über diesen ihren Antrag ersucht und für den Fall der Ablehnung die Erlassung eines Bescheides beantragt.Mit Schreiben vom 21.8.2008 haben die beiden Standortgemeinden bei der Behörde römisch eins. Instanz um Entscheidung über diesen ihren Antrag ersucht und für den Fall der Ablehnung die Erlassung eines Bescheides beantragt.

Mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 2.9.2008 hat die Behörde I. Instanz den Antrag der Marktgemeinde Pitten und der Gemeinde Seebenstein vom 21.8.2008 auf Verlängerung der verfahrensgegenständlich währenden öffentlichen Auflage sowie der Frist zur Abgabe eines Vorbringens und auf bescheidmäßige Erledigung des Antrages zurückgewiesen.Mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 2.9.2008 hat die Behörde römisch eins. Instanz den Antrag der Marktgemeinde Pitten und der Gemeinde Seebenstein vom 21.8.2008 auf Verlängerung der verfahrensgegenständlich währenden öffentlichen Auflage sowie der Frist zur Abgabe eines Vorbringens und auf bescheidmäßige Erledigung des Antrages zurückgewiesen.

In der Begründung des Bescheides wird ausgeführt, die Bestimmung der Frist der öffentlichen Auflage liege im Ermessen der Behörde; eine Einflussnahme auf dieses freie Ermessen durch am Verfahren beteiligte Personen sei im Gesetz nicht vorgesehen und somit unzulässig. Da kein prozessualer Rechtsanspruch bestehe, sei der Antrag zurückzuweisen. Die Unzulässigkeit bedinge auch eine Unzuständigkeit der UVP-Behörde sowie jeder anderen Behörde, über diesen Antrag inhaltlich zu befinden. Auch in Wahrnehmung dieser Unzuständigkeit sei der Antrag zurückzuweisen. Im Übrigen sei aber bei der Festsetzung der konkreten Auflagefrist von zwei Monaten ohnehin auf die Komplexität des Projekts und den Umstand eingegangen worden, dass die Auflage teilweise in der Hauptferienzeit liege. Die dagegen vorgebrachten Argumente der Antragstellerinnen seien daher unbegründet.

Gegen diese Entscheidung hat die Marktgemeinde Pitten mit Schreiben vom 11.9.2008 eine Berufung eingebracht, die in den Antrag mündet, den angefochtenen Bescheid dahin abzuändern, dass dem Antrag auf Verlängerung der Frist zur öffentlichen Auflage stattgegeben werde. In der Berufung wendet sich die Marktgemeinde Pitten gegen die Rechtsauffassung der Behörde I. Instanz, diese sei unzuständig und der Antrag auf Fristverlängerung sei unzulässig. Sie weist zugleich darauf hin, dass die Behörde I. Instanz entgegen dieser Auffassung sich mit dem Antrag auch inhaltlich auseinandergesetzt habe und entgegnet hiezu, dass nur die letzten 14 Tage der Frist nicht in die Urlaubszeit fielen und deshalb nicht allen Beteiligten ausreichend Möglichkeit gegeben sei, innerhalb der Auflagefrist so weit vom Verfahren Kenntnis zu erhalten, dass entsprechende Einwendungen rechtzeitig erstattet werden könnten. Schließlich habe auch die Überprüfung der eingereichten UVE durch die Behörde immerhin neun Monate in Anspruch genommen.Gegen diese Entscheidung hat die Marktgemeinde Pitten mit Schreiben vom 11.9.2008 eine Berufung eingebracht, die in den Antrag mündet, den angefochtenen Bescheid dahin abzuändern, dass dem Antrag auf Verlängerung der Frist zur öffentlichen Auflage stattgegeben werde. In der Berufung wendet sich die Marktgemeinde Pitten gegen die Rechtsauffassung der Behörde römisch eins. Instanz, diese sei unzuständig und der Antrag auf Fristverlängerung sei unzulässig. Sie weist zugleich darauf hin, dass die Behörde römisch eins. Instanz entgegen dieser Auffassung sich mit dem Antrag auch inhaltlich auseinandergesetzt habe und entgegnet hiezu, dass nur die letzten 14 Tage der Frist nicht in die Urlaubszeit fielen und deshalb nicht allen Beteiligten ausreichend Möglichkeit gegeben sei, innerhalb der Auflagefrist so weit vom Verfahren Kenntnis zu erhalten, dass entsprechende Einwendungen rechtzeitig erstattet werden könnten. Schließlich habe auch die Überprüfung der eingereichten UVE durch die Behörde immerhin neun Monate in Anspruch genommen.

2.               Der Umweltsenat hat dazu erwogen:

2.1.               Die Berufung ist rechtzeitig.

2.2.               In der Berufung werden keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht. Die Projektwerberin ist auch nicht Berufungsgegnerin im Sinne von § 65 AVG, sodass ihr nicht die Möglichkeit einzuräumen war, vom Inhalt der Berufung Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern.2.2. In der Berufung werden keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht. Die Projektwerberin ist auch nicht Berufungsgegnerin im Sinne von Paragraph 65, AVG, sodass ihr nicht die Möglichkeit einzuräumen war, vom Inhalt der Berufung Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern.

2.3.               Da der angefochtene Bescheid und demzufolge auch der zu erlassende (Berufungs-)Bescheid ein verfahrensrechtlicher Bescheid ist und auch die übrigen Voraussetzungen des § 67d Abs. 4 AVG vorliegen, war auch keine Möglichkeit zu eröffnen, die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung im Sinne von § 67d Abs. 3 AVG zu beantragen (vgl Ennöckl/N. Raschauer, UVP-Verfahren vor dem Umweltsenat, 67).2.3. Da der angefochtene Bescheid und demzufolge auch der zu erlassende (Berufungs-)Bescheid ein verfahrensrechtlicher Bescheid ist und auch die übrigen Voraussetzungen des Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG vorliegen, war auch keine Möglichkeit zu eröffnen, die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung im Sinne von Paragraph 67 d, Absatz 3, AVG zu beantragen vergleiche Ennöckl/N. Raschauer, UVP-Verfahren vor dem Umweltsenat, 67).

2.4.               Zwar ist grundsätzlich über Anträge auf

Fristverlängerung nicht förmlich mit Bescheid, sondern mit Verfahrensanordnung im Sinn von § 63 Abs. 2 AVG zu entscheiden (Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG § 33 Rz 12; § 45 Rz 37; § 63 Rz 53 je mwN aus der Judikatur des VwGH). Gemäß § 63 Abs. 2 AVG wäre eine (bloße) Verfahrensanordnung nicht abgesondert anfechtbar.Fristverlängerung nicht förmlich mit Bescheid, sondern mit Verfahrensanordnung im Sinn von Paragraph 63, Absatz 2, AVG zu entscheiden (Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG Paragraph 33, Rz 12; Paragraph 45, Rz 37; Paragraph 63, Rz 53 je mwN aus der Judikatur des VwGH). Gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG wäre eine (bloße) Verfahrensanordnung nicht abgesondert anfechtbar.

Allerdings ist nach der jüngeren Rechtsprechung des VwGH das Vorliegen einer - selbstständig nicht anfechtbaren - Verfahrensanordnung jedenfalls immer dann zu verneinen, d.h. ein verfahrensrechtlicher Bescheid anzunehmen, wenn durch den Verwaltungsakt die materielle Rechtslage gestaltet oder über die sich aus den verfahrensrechtlichen Bestimmungen ergebenden formalrechtlichen Rechts-verhältnisse gestaltend oder feststellend abgesprochen, also die verfahrensrechtliche Rechtsstellung der Partei bestimmt wird (Hengstschläger/Leeb aaO § 63 AVG Rz 52 mwN).Allerdings ist nach der jüngeren Rechtsprechung des VwGH das Vorliegen einer - selbstständig nicht anfechtbaren - Verfahrensanordnung jedenfalls immer dann zu verneinen, d.h. ein verfahrensrechtlicher Bescheid anzunehmen, wenn durch den Verwaltungsakt die materielle Rechtslage gestaltet oder über die sich aus den verfahrensrechtlichen Bestimmungen ergebenden formalrechtlichen Rechts-verhältnisse gestaltend oder feststellend abgesprochen, also die verfahrensrechtliche Rechtsstellung der Partei bestimmt wird (Hengstschläger/Leeb aaO Paragraph 63, AVG Rz 52 mwN).

Der zweite angesprochene Fall liegt hier vor. Ob die beantragte Frist verlängert wird oder nicht, hat Einfluss auf die verfahrensrechtliche Rechtsstellung der Berufungswerberin als Standortgemeinde (und damit Partei nach § 19 Abs. 3 UVP-G), da sie ohne Fristverlängerung ihre Parteistellung gemäß § 44b Abs. 1 AVG verlöre, wenn sie nicht innerhalb der ursprünglich gesetzten Frist sondern erst innerhalb der Frist Einwendungen erhebt, die wie beantragt verlängert wäre.Der zweite angesprochene Fall liegt hier vor. Ob die beantragte Frist verlängert wird oder nicht, hat Einfluss auf die verfahrensrechtliche Rechtsstellung der Berufungswerberin als Standortgemeinde (und damit Partei nach Paragraph 19, Absatz 3, UVP-G), da sie ohne Fristverlängerung ihre Parteistellung gemäß Paragraph 44 b, Absatz eins, AVG verlöre, wenn sie nicht innerhalb der ursprünglich gesetzten Frist sondern erst innerhalb der Frist Einwendungen erhebt, die wie beantragt verlängert wäre.

Die - nicht einheitlich beantwortete (siehe dazu Hengstschläger/Leeb aaO § 63 AVG Rz 57) beantwortete - Frage, ob allein schon deshalb, weil die angefochtene Entscheidung in die äußere Form eines Bescheides gekleidet ist, keine (bloße) Verfahrensanordnung vorliegen kann, kann damit dahingestellt bleiben. Das gleiche gilt für den Umstand, dass die Behörde I. Instanz - in sich widersprüchlich - zwar die Bescheidform gewählt, aber den Antrag auf bescheidmäßige Erledigung des Antrages zurückgewiesen hat.Die - nicht einheitlich beantwortete (siehe dazu Hengstschläger/Leeb aaO Paragraph 63, AVG Rz 57) beantwortete - Frage, ob allein schon deshalb, weil die angefochtene Entscheidung in die äußere Form eines Bescheides gekleidet ist, keine (bloße) Verfahrensanordnung vorliegen kann, kann damit dahingestellt bleiben. Das gleiche gilt für den Umstand, dass die Behörde römisch eins. Instanz - in sich widersprüchlich - zwar die Bescheidform gewählt, aber den Antrag auf bescheidmäßige Erledigung des Antrages zurückgewiesen hat.

Da somit die angefochtene Entscheidung als Bescheid zu behandeln ist, ist die dagegen eingebrachte Berufung zulässig, also nicht zurückzuweisen.

2.5.               Damit ist die angefochtene Entscheidung also auf ihre Richtigkeit zu prüfen.

Diese Prüfung ergibt zunächst, dass die herangezogenen Zurückweisungsgründe nicht vorliegen.

Die Behörde I. Instanz ist gemäß § 39 UVP-G für das Verfahren über den vorliegenden Genehmigungsantrag zuständig. In diesem Verfahren hat die Marktgemeinde Pitten als Partei desselben einen Antrag auf Verlängerung einer im Verfahren gesetzten Frist gestellt. Über diesen zu entscheiden ist daher die Behörde I. Instanz selbstverständlich zuständig.Die Behörde römisch eins. Instanz ist gemäß Paragraph 39, UVP-G für das Verfahren über den vorliegenden Genehmigungsantrag zuständig. In diesem Verfahren hat die Marktgemeinde Pitten als Partei desselben einen Antrag auf Verlängerung einer im Verfahren gesetzten Frist gestellt. Über diesen zu entscheiden ist daher die Behörde römisch eins. Instanz selbstverständlich zuständig.

Der Antrag auf Fristverlängerung ist auch zweifellos an sich zulässig. Zwar steht es im Ermessen der Behörde, gemischte Fristen (also solche, die behördlich, allerdings nur innerhalb eines gesetzlichen Rahmens, festgelegt werden können) zu verlängern; auf Verlängerung einer solchen besteht kein Rechtsanspruch (Hengstschläger/Leeb aaO § 33 AVG Rz 12 mwN), doch macht das Fehlen eines Rechtsanspruches einen auf Fristverlängerung gerichteten Antrag nicht unzulässig; ein solcher Antrag ist vielmehr inhaltlich zu prüfen.Der Antrag auf Fristverlängerung ist auch zweifellos an sich zulässig. Zwar steht es im Ermessen der Behörde, gemischte Fristen (also solche, die behördlich, allerdings nur innerhalb eines gesetzlichen Rahmens, festgelegt werden können) zu verlängern; auf Verlängerung einer solchen besteht kein Rechtsanspruch (Hengstschläger/Leeb aaO Paragraph 33, AVG Rz 12 mwN), doch macht das Fehlen eines Rechtsanspruches einen auf Fristverlängerung gerichteten Antrag nicht unzulässig; ein solcher Antrag ist vielmehr inhaltlich zu prüfen.

2.6.               Diese inhaltliche Prüfung hat die Behörde I. Instanz – im Widerspruch zu ihren formal-rechtlichen Ausführungen - auch vorgenommen. Im Ergebnis ist ihr darin auch zuzustimmen. Wie bereits dargelegt hat die Berufungswerberin kein subjektivöffentliches Recht auf Verlängerung der Frist. Umstände, die einen Missbrauch des behördlichen Ermessens bei der Fristsetzung darstellen könnten, zeigt die Berufung nicht auf und sind auch nicht hervorgekommen.2.6. Diese inhaltliche Prüfung hat die Behörde römisch eins. Instanz – im Widerspruch zu ihren formal-rechtlichen Ausführungen - auch vorgenommen. Im Ergebnis ist ihr darin auch zuzustimmen. Wie bereits dargelegt hat die Berufungswerberin kein subjektivöffentliches Recht auf Verlängerung der Frist. Umstände, die einen Missbrauch des behördlichen Ermessens bei der Fristsetzung darstellen könnten, zeigt die Berufung nicht auf und sind auch nicht hervorgekommen.

Da die Berufungswerberin durch die Entscheidung der I. Instanz nicht in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten beeinträchtigt wurde, war die Berufung somit abzuweisen.Da die Berufungswerberin durch die Entscheidung der römisch eins. Instanz nicht in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten beeinträchtigt wurde, war die Berufung somit abzuweisen.

Schlagworte

Fristen, Verlängerung, Antrag, verfahrensrechtlicher Bescheid oder Verfahrensanordnung; Fristen, Verlängerung, öffentliche Auflage; Mündliche Verhandlung beim Umweltsenat, Antrag

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2009
Quelle: Umweltsenat UMSE, https://www.ris.bka.gv.at/Umse
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten