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83/01Norm
UVP-G 2000 §2 Abs2Rechtssatz
1. In der „Fraham“-Entscheidung des US wurde ausgeführt, dass die
beantragte Kapazität eines Vorhabens eine ausreichend große Differenz zum gesetzlichen Schwellenwert aufweisen muss, wenn die
Kontrolle der Einhaltung der beantragten Kapazität durch den Betreiber der Anlage praktisch und wirtschaftlich nicht möglich ist. Dies ist jedoch dann nicht maßgeblich, wenn eine Kontrolle (etwa ob eine Ladezone zum Abstellen von Kraftfahrzeugen genutzt wird bzw. ein nicht als Hotelzimmer genehmigter „Serviceraum“ als
Gästezimmer vermietet wird) jederzeit leicht durchführbar ist.
2. Bei der Prüfung der Tatbestände des Anh 1 Z 20 lit. b und Z 212. Bei der Prüfung der Tatbestände des Anh 1 Ziffer 20, Litera b und Ziffer 21
lit. b UVP-G 2000 haben sich keine Zweifel daran ergeben, dass diese dem Gemeinschaftsrecht entsprechen und der österreichische Gesetzgeber innerhalb seines durch die UVP-Richtlinie eingeräumtenLitera b, UVP-G 2000 haben sich keine Zweifel daran ergeben, dass diese dem Gemeinschaftsrecht entsprechen und der österreichische Gesetzgeber innerhalb seines durch die UVP-Richtlinie eingeräumten
Entscheidungsspielraumes agiert hat.
Schlagworte
Feststellungsverfahren, Gegenstand; Kapazität; Kumulationsbestimmung, 25%-Schwelle, Richtlinienkonformität; Umweltanwalt; UVP-Richtlinie, Anwendung, direkte; UVP- Richtlinie, Umsetzung; Vorhaben, EinheitZuletzt aktualisiert am
18.06.2013