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83/01Norm
UVP-G 2000 §3 Abs7Rechtssatz
1. Unter Erschleichung eines Bescheides ist ein vorsätzliches Verhalten der Partei im Zuge des Verfahrens zu verstehen, das darauf abzielt, einen für sie günstigen Bescheid zu erlangen. Dabei kann es sich um die Aufstellung unrichtiger Behauptungen oder um das Verschweigen relevanter Umstände handeln. Von einem „Erschleichen“ kann jedoch nicht gesprochen werden, wenn falsche Angaben gemacht werden, die die Behörde im Zuge eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens als solche hätte erkennen können. Der Umstand, dass die Projektwerberin in einem Feststellungsverfahren zur UVP-Pflicht eine für sie günstige Rechtsmeinung vertritt, stellt kein Erschleichen dar.
2. Zwar ist in der Regel jene Behörde für die Entscheidung über einen Wiederaufnahmsantrag zuständig, die den das Verfahren in meritorischer Beziehung rechtskräftig beendenden Bescheid erlassen hat. Wenn jedoch die Zurückweisung der Berufung den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages bildet, hat die Berufungsbehörde über den Wiederaufnahmeantrag zu entscheiden.
3. Wurde bei der Ausführung eines nach den materiellrechtlichen Vorschriften bewilligten Projektes von der Genehmigung rechtswidrig abgewichen, so bewirkt dies nicht, dass das Vorhaben dadurch in die UVP-Pflicht „gleitet“. Vielmehr hat die nach dem Materiengesetz zuständige Behörde die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes zu veranlassen.
Schlagworte
Feststellungsverfahren, Gegenstand, Abweichung vom Projekt; Wiederaufnahme, Antrag, Rechtzeitigkeit; Wiederaufnahme, Eignung, andere Entscheidung herbeizuführen; Wiederaufnahme, Erschleichung; Wiederaufnahme, ZuständigkeitZuletzt aktualisiert am
21.11.2012