RS Umse 2008/12/2 US 5A/2004/2-107

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.12.2008
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Index

83/01

Norm

UVP-G 2000 §3 Abs7
AVG §69
  1. UVP-G 2000 § 3 heute
  2. UVP-G 2000 § 3 gültig ab 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025
  3. UVP-G 2000 § 3 gültig von 23.03.2023 bis 23.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  4. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  5. UVP-G 2000 § 3 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  6. UVP-G 2000 § 3 gültig von 24.02.2016 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016
  7. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 23.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  8. UVP-G 2000 § 3 gültig von 03.08.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  9. UVP-G 2000 § 3 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  10. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.04.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2005
  11. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 3 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

1. Unter Erschleichung eines Bescheides ist ein vorsätzliches Verhalten der Partei im Zuge des Verfahrens zu verstehen, das darauf abzielt, einen für sie günstigen Bescheid zu erlangen. Dabei kann es sich um die Aufstellung unrichtiger Behauptungen oder um das Verschweigen relevanter Umstände handeln. Von einem „Erschleichen“ kann jedoch nicht gesprochen werden, wenn falsche Angaben gemacht werden, die die Behörde im Zuge eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens als solche hätte erkennen können. Der Umstand, dass die Projektwerberin in einem Feststellungsverfahren zur UVP-Pflicht eine für sie günstige Rechtsmeinung vertritt, stellt kein Erschleichen dar.

2. Zwar ist in der Regel jene Behörde für die Entscheidung über einen Wiederaufnahmsantrag zuständig, die den das Verfahren in meritorischer Beziehung rechtskräftig beendenden Bescheid erlassen hat. Wenn jedoch die Zurückweisung der Berufung den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages bildet, hat die Berufungsbehörde über den Wiederaufnahmeantrag zu entscheiden.

3. Wurde bei der Ausführung eines nach den materiellrechtlichen Vorschriften bewilligten Projektes von der Genehmigung rechtswidrig abgewichen, so bewirkt dies nicht, dass das Vorhaben dadurch in die UVP-Pflicht „gleitet“. Vielmehr hat die nach dem Materiengesetz zuständige Behörde die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes zu veranlassen.

Schlagworte

Feststellungsverfahren, Gegenstand, Abweichung vom Projekt; Wiederaufnahme, Antrag, Rechtzeitigkeit; Wiederaufnahme, Eignung, andere Entscheidung herbeizuführen; Wiederaufnahme, Erschleichung; Wiederaufnahme, Zuständigkeit

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2012
Quelle: Umweltsenat UMSE, https://www.ris.bka.gv.at/Umse
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