TE Umse Bescheid 2008/12/2 US 5A/2004/2-107

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Veröffentlicht am 02.12.2008
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Index

83/01

Norm

UVP-G 2000 §3 Abs7
AVG §69
  1. UVP-G 2000 § 3 heute
  2. UVP-G 2000 § 3 gültig ab 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025
  3. UVP-G 2000 § 3 gültig von 23.03.2023 bis 23.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  4. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  5. UVP-G 2000 § 3 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  6. UVP-G 2000 § 3 gültig von 24.02.2016 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016
  7. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 23.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  8. UVP-G 2000 § 3 gültig von 03.08.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  9. UVP-G 2000 § 3 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  10. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.04.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2005
  11. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 3 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Text

Betrifft:Einkaufszentrum Seiersberg, UVP-Feststellungsverfahren; Wiederaufnahme des Verfahrens

Bescheid

Der Umweltsenat hat durch Dr. Philipp Bauer als Vorsitzenden sowie Dr. Bernhard Wiederin als Berichter und Mag. Roman Haunold als weiteres Mitglied über die Anträge der Umweltanwältin des Landes Steiermark vom 19.3.2008, GZ FA 13C-UA 20.-11/2001, auf Wiederaufnahme des mit den Bescheiden des Umweltsenates vom 8.7.2004, US 5A/2004/2-48 und vom 22.6.2006, US 5A/2004/2-70 abgeschlossenen Verfahrens zu Recht erkannt:

Spruch:

Die Wiederaufnahmeanträge werden als verspätet zurückgewiesen und, soweit die „rechtliche Vernichtung von Stellplätzen“ durch Baumpflanzungen behauptet wurde, abgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§ 69 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgFParagraph 69, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF

§§ 5 und 12 USG 2000, BGBl. I Nr. 114/2000 idgF;Paragraphen 5 und 12 USG 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2000, idgF;

§ 3 Abs. 7 des Bundesgesetzes über die Prüfung der Umweltverträglichkeit Umweltverträglichkeitsprüfungs-gesetz 2000 UVP–G 2000), BGBl. Nr. 697/1993 idgF.Paragraph 3, Absatz 7, des Bundesgesetzes über die Prüfung der Umweltverträglichkeit Umweltverträglichkeitsprüfungs-gesetz 2000 UVP–G 2000), Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993, idgF.

Begründung:

1.              Verfahrensgang:

1.1.              Antrag des Umweltanwaltes vom 9.1.2003

Mit diesem Antrag hat der Umweltanwalt des Landes Steiermark bei der Steiermärkischen Landesregierung eine Einzelfallprüfung gemäß §§ 3 bzw. 3a iVm Anhang 1 Z 18 und 19 des UVP-G 2000 und der Richtlinie des Rates vom 27.6.1985 bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, 85/337/EWG idF 97/11/EG beantragt. Die Prüfung sollte den Bereich östlich der A 9, nördlich und südlich des Autobahnanschlusses, somit u.a. die Shopping-City-Seiersberg, umfassen.Mit diesem Antrag hat der Umweltanwalt des Landes Steiermark bei der Steiermärkischen Landesregierung eine Einzelfallprüfung gemäß Paragraphen 3, bzw. 3a in Verbindung mit Anhang 1 Ziffer 18 und 19 des UVP-G 2000 und der Richtlinie des Rates vom 27.6.1985 bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, 85/337/EWG in der Fassung 97/11/EG beantragt. Die Prüfung sollte den Bereich östlich der A 9, nördlich und südlich des Autobahnanschlusses, somit u.a. die Shopping-City-Seiersberg, umfassen.

1.2.               Feststellungsbescheid der Stmk. Landesregierung

Mit Bescheid vom 24.11.2003, GZ FA 14A–11.1/16-2003/24, hat die Stmk. Landesregierung festgestellt, dass für die Vorhaben

  1. a)Litera a
    Gewerbegebiet Seiersberg
  2. b)Litera b
    Shopping-City-Seiersberg
  3. c)Litera c
    Baumarkt Hornbach
  4. d)Litera d
    Park & Ride – Anlage der Gemeinde Seiersberg mit 372 Parkplätzen im Gewerbegebiet Seiersberg
keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

Die Shopping-City-Seiersberg setze sich aus vier einzelnen Einkaufszentren zusammen. Im Hinblick auf die Nichtigkeitsbestimmung des § 3 Abs. 6, letzter Satz, UVP-G 2000 bestehe ein „unangreifbarer Genehmigungsbestand“. Spätere Vorhaben bzw. Vorhabenserweiterungen würden die Mindestschwelle von 25% des maßgebenden Schwellenwertes von 10 ha bzw. 1000 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge gemäß Anhang 1 Z 19 Spalte 2 UVP-G 2000 nicht erreichen.Die Shopping-City-Seiersberg setze sich aus vier einzelnen Einkaufszentren zusammen. Im Hinblick auf die Nichtigkeitsbestimmung des Paragraph 3, Absatz 6,, letzter Satz, UVP-G 2000 bestehe ein „unangreifbarer Genehmigungsbestand“. Spätere Vorhaben bzw. Vorhabenserweiterungen würden die Mindestschwelle von 25% des maßgebenden Schwellenwertes von 10 ha bzw. 1000 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge gemäß Anhang 1 Ziffer 19, Spalte 2 UVP-G 2000 nicht erreichen.

1.3.               Berufung des Umweltanwaltes

In der Berufung des Umweltanwaltes gegen den Bescheid der Stmk. Landesregierung vom 24.11.2003 vertrat der Umweltanwalt die Auffassung, bei der Shopping-City-Seiersberg (Bauplätze 1 bis 4) handle es sich um ein einheitliches Vorhaben. Daran ändere auch die formale Aufsplittung auf vier „Bauplätze“ sowie separate Eigentümer und Antragsteller der einzelnen Genehmigungsverfahren nichts. Auch die im Jahre 2002 auf den „Bauplätzen“ 2 und 3 genehmigten jeweils 249 zusätzlichen Parkplätze seien eine zusammenzurechnende Änderung. Bei der Aufsplittung auf 249 Parkplätze präzise unter der Grenze von 25% des Schwellenwertes nach Anhang 1 Z 19 zum UVP-G 2000 handle es sich um einen Umgehungsversuch. Das treffe auch auf die Parkplätze der Frikus-Areale (GSt.Nr. 337/1 und 338) hinsichtlich des Schwellenwertes nach Anhang 1 Z 21, Spalte 3 zum UVP-G 2000 zu.In der Berufung des Umweltanwaltes gegen den Bescheid der Stmk. Landesregierung vom 24.11.2003 vertrat der Umweltanwalt die Auffassung, bei der Shopping-City-Seiersberg (Bauplätze 1 bis 4) handle es sich um ein einheitliches Vorhaben. Daran ändere auch die formale Aufsplittung auf vier „Bauplätze“ sowie separate Eigentümer und Antragsteller der einzelnen Genehmigungsverfahren nichts. Auch die im Jahre 2002 auf den „Bauplätzen“ 2 und 3 genehmigten jeweils 249 zusätzlichen Parkplätze seien eine zusammenzurechnende Änderung. Bei der Aufsplittung auf 249 Parkplätze präzise unter der Grenze von 25% des Schwellenwertes nach Anhang 1 Ziffer 19, zum UVP-G 2000 handle es sich um einen Umgehungsversuch. Das treffe auch auf die Parkplätze der Frikus-Areale (GSt.Nr. 337/1 und 338) hinsichtlich des Schwellenwertes nach Anhang 1 Ziffer 21,, Spalte 3 zum UVP-G 2000 zu.

Des weiteren befasste sich der Umweltanwalt eingehend mit der zeitlichen Komponente der UVP-Pflicht für Einkaufszentren, insbesondere auch unter Berücksichtigung des Gemeinschaftsrechtes. Dieses habe von Beginn an die UVP-Pflicht von Einkaufszentren geboten. Kraft Übergangsrecht wären nur solche Projekte UVP-frei, zu denen die Antragstellung bereits vor dem 1.1.1995 erfolgt sei. Allerdings seien beim EKZ Seiersberg einzelne baurechtliche Konsense aus der Zeit vor diesem Datum vorhanden. Es sei jedoch zu prüfen, ob diese baurechtlichen „Altbewilligungen“ in der Zwischenzeit erloschen seien. Der DOGRO-Großmarkt habe bereits Mitte der 90er-Jahre seinen Betrieb eingestellt. Laut Zeitungsberichten sei der im Jahr 2001 vorhandene Baubestand als „DOGRO-Ruine“ bezeichnet worden. Sollten diese Genehmigungen noch existieren, wäre weiters zu prüfen, ob sich das nunmehr in Rede stehende Vorhaben überhaupt auf diese Genehmigungen stützen könne. Es bestehe der Eindruck, dass die Baugenehmigungen aus den Jahren 1992 und davor bloß als formaler Anknüpfungspunkt gewählt worden seien, um einem völlig neu konzipierten Einkaufszentrum den Anstrich einer bloßen Erneuerung eines (UVP-freien) Altbestandes zu geben. Für eine solche Gesamtanlage hätte seiner Meinung nach die Baubewilligung gar nicht erteilt werden dürfen, weil ein Einkaufszentrum dieser Dimension mit der Widmungsrechtslage nicht in Einklang stehe.

1.4.               Berufungsbescheid des Umweltsenates

Mit Bescheid vom 8.7.2004, US 5A/2004/2-48, hat der Umweltsenat im Spruchpunkt I festgestellt, dass durch die Erweiterung der Shopping-City-Seiersberg durch die Errichtung von insgesamt 2.092 Parkplätzen auf den Grundstücken 314/1, 314/2, 317/3, 317/4, 317/6, 317/7, 337/1 und 338, alle Grundbuch 63281 Seiersberg, der Tatbestand des Anhanges 1, Ziffer 19 UVP-G 2000 verwirklicht worden und daher für dieses Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach UVP-G 2000 durchzuführen sei.Mit Bescheid vom 8.7.2004, US 5A/2004/2-48, hat der Umweltsenat im Spruchpunkt römisch eins festgestellt, dass durch die Erweiterung der Shopping-City-Seiersberg durch die Errichtung von insgesamt 2.092 Parkplätzen auf den Grundstücken 314/1, 314/2, 317/3, 317/4, 317/6, 317/7, 337/1 und 338, alle Grundbuch 63281 Seiersberg, der Tatbestand des Anhanges 1, Ziffer 19 UVP-G 2000 verwirklicht worden und daher für dieses Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach UVP-G 2000 durchzuführen sei.

Im Spruchpunkt II hat der Umweltsenat hingegen festgestellt, dass für …“Gebäude der Shopping-City-Seiersberg“… keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen sei. Dabei handelt es sich um die Gebäude auf GSt.Nr. 317/1 (Bauplatz 1), 317/4 (Bauplatz 2), 317/3 (Bauplatz 3) und 325 (Bauplatz 4).Im Spruchpunkt römisch zwei hat der Umweltsenat hingegen festgestellt, dass für …“Gebäude der Shopping-City-Seiersberg“… keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen sei. Dabei handelt es sich um die Gebäude auf GSt.Nr. 317/1 (Bauplatz 1), 317/4 (Bauplatz 2), 317/3 (Bauplatz 3) und 325 (Bauplatz 4).

Nach ergänzenden Ermittlungen, insbesondere nach Einsichtnahme in die Bauakten und Flächenwidmungspläne der Gemeinde Seiersberg sowie die Wasserrechts- und Gewerbeakten der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung und Durchführung eines Ortsaugenscheines ist der Umweltsenat zur Auffassung gelangt, dass es sich beim EKZ Seiersberg um ein einheitliches Vorhaben im Sinne des § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 handle, welches nicht nur die Gebäude und Parkanlagen auf den Bauplätze 1 bis 4, sondern auch die nördlich und südlich davon gelegenen Parkplätze umfasse.Nach ergänzenden Ermittlungen, insbesondere nach Einsichtnahme in die Bauakten und Flächenwidmungspläne der Gemeinde Seiersberg sowie die Wasserrechts- und Gewerbeakten der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung und Durchführung eines Ortsaugenscheines ist der Umweltsenat zur Auffassung gelangt, dass es sich beim EKZ Seiersberg um ein einheitliches Vorhaben im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 handle, welches nicht nur die Gebäude und Parkanlagen auf den Bauplätze 1 bis 4, sondern auch die nördlich und südlich davon gelegenen Parkplätze umfasse.

Für die Bauplätze 1 bis 3 seien jedoch behördliche Bewilligungen erteilt worden, welche erheblich vor dem Inkrafttreten des UVP-G 2000 (11.8.2000) liegen würden. Der Umweltsenat gehe daher davon aus, dass bei den Bauplätzen 1 bis 3 rechtmäßig genehmigte Altbestände vorhanden seien, welche keine UVP-Pflicht auslösten. Für die Anlagen auf Bauplatz 4 sei am 12.5.2000 um die gewerbebehördliche Genehmigung angesucht und daher auch hier keine UVP-Pflicht entstanden. Andererseits sei hier auch kein Änderungstatbestand im Sinne des § 3a Abs. 3 UVP-G 2000 verwirklicht worden, da mit dieser Erweiterung der Schwellenwert von 10 ha nicht erreicht worden sei und zusätzlich nur 75 Parkplätze gewerberechtlich bzw. 168 Parkplätze baurechtlich genehmigt worden seien.Für die Bauplätze 1 bis 3 seien jedoch behördliche Bewilligungen erteilt worden, welche erheblich vor dem Inkrafttreten des UVP-G 2000 (11.8.2000) liegen würden. Der Umweltsenat gehe daher davon aus, dass bei den Bauplätzen 1 bis 3 rechtmäßig genehmigte Altbestände vorhanden seien, welche keine UVP-Pflicht auslösten. Für die Anlagen auf Bauplatz 4 sei am 12.5.2000 um die gewerbebehördliche Genehmigung angesucht und daher auch hier keine UVP-Pflicht entstanden. Andererseits sei hier auch kein Änderungstatbestand im Sinne des Paragraph 3 a, Absatz 3, UVP-G 2000 verwirklicht worden, da mit dieser Erweiterung der Schwellenwert von 10 ha nicht erreicht worden sei und zusätzlich nur 75 Parkplätze gewerberechtlich bzw. 168 Parkplätze baurechtlich genehmigt worden seien.

Für die Erweiterung des Einkaufszentrums durch die Errichtung von insgesamt 2.092 Parkplätzen sah der Umweltsenat die Verpflichtung zu einer Umweltverträglichkeitsprüfung auch ohne Einzelfallprüfung als gegeben an, weil der maßgebliche Schwellenwert um mehr als das Doppelte überschritten worden sei.

1.5.               Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes

Gegen den Bescheid des Umweltsenates vom 8.7.2004, und zwar ausschließlich gegen den Spruchpunkt I, haben die Betreiber des Einkaufszentrums Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Dieser hat den Spruchpunkt I mit Erkenntnis vom 29.3.2006, Zl. 2004/04/0129, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Es bestehe kein Zweifel, dass im vorliegenden Fall ein einheitliches Vorhaben im Sinne des § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 vorliege; die belangte Behörde habe jedoch die UVP-Pflicht einer Änderung des Vorhabens „Shopping-City-Seiersberg“ durch die Errichtung von 2.092 Parkplätzen bejaht, obwohl nicht festgestellt worden sei, dass durch diese Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen für die Umwelt im Sinne des § 1 Z 1 UVP-G 2000 zu rechnen wäre.Gegen den Bescheid des Umweltsenates vom 8.7.2004, und zwar ausschließlich gegen den Spruchpunkt römisch eins, haben die Betreiber des Einkaufszentrums Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Dieser hat den Spruchpunkt römisch eins mit Erkenntnis vom 29.3.2006, Zl. 2004/04/0129, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Es bestehe kein Zweifel, dass im vorliegenden Fall ein einheitliches Vorhaben im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 vorliege; die belangte Behörde habe jedoch die UVP-Pflicht einer Änderung des Vorhabens „Shopping-City-Seiersberg“ durch die Errichtung von 2.092 Parkplätzen bejaht, obwohl nicht festgestellt worden sei, dass durch diese Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen für die Umwelt im Sinne des Paragraph eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 zu rechnen wäre.

1.6.               Ersatzbescheid des Umweltsenates

Mit Bescheid des Umweltsenates vom 22.6.2006, US 5A/2004/2-70, wurde die Berufung des Umweltanwaltes vom 29.12.2003, soweit sie sich auf die Erweiterung der Shopping-City-Seiersberg durch die Errichtung von insgesamt 2.092 Stellplätzen bezog, mangels eines Feststellungsinteresses als unzulässig zurückgewiesen.

Diese Entscheidung wurde im Kern damit begründet, dass nunmehr ein geändertes Projekt mit 1.452 Kfz-Stellplätzen auf den GSt.Nr. 312, 314/1, 314/2, 337/1 und 338, alle KG Seiersberg, vorliege, für das die Stmk. Landesregierung mit Bescheid vom 22.4.2005, GZ FA 13A- 11.10-61/2004-34, festgestellt habe, dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei, weil durch die Änderung mit keinen erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei. Für dieses Projekt lägen gewerberechtliche Bewilligungsbescheide vor, was zur Folge habe, dass bezüglich der bestehenden Anlage auf den rechtlichen Zustand und somit darauf abzustellen sei, welches Vorhaben welchen Ausmaßes der Projektwerber zu betreiben berechtigt sei. Die Berechtigung umfasse den Parkplatz nördlich und südlich der Gebäude des Einkaufszentrums mit 1.452 Stellplätzen. Die Projektwerber hätten mit ihrer Eingabe vom 15.5.2006 ausdrücklich erklärt, dass eine Realisierung der dem gegenständlichen UVP-Feststellungsverfahren zugrunde liegenden Parkflächen (gemeint: 2.092 Parkplätze) nicht mehr beabsichtigt sei. Es sei ein anderes Erweiterungsprojekt konsentiert und auch realisiert worden, nämlich der Parkplatz mit

1.452 Parkplätzen.

Damit sei das rechtliche Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheides entfallen.

Gegen diesen Bescheid hat die Umweltanwältin Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, über die noch nicht entschieden wurde.

2.               Anträge der Umweltanwältin und Anregung der Aktionsgemeinschaft Österreichische Wirtschaft e.V. auf Wiederaufnahme des Verfahrens

Mit Schreiben vom 12.3.2008 regte die Aktionsgemeinschaft Österreichische Wirtschaft e.V. beim Amt der Stmk. Landesregierung und beim Umweltsenat die amtswegige Wiederaufnahme des mit Bescheiden des Umweltsenates vom 8.7.2004, US 5A/2004/2-48, und vom 22.6.2006, US 5A/2004/2-70, abgeschlossenen Berufungsverfahrens sowie der mit Bescheiden des Amtes der Stmk. Landesregierung vom 22.4.2005, GZ FA 13A-11.10-61/2004-34, und vom 21.3.2006, GZ FA 13A-11.10-124/2006-7 abgeschlossenen Feststellungsverfahren an.

Diesem Schriftsatz waren umfangreiche Unterlagen angeschlossen, und zwar

  • -Strichaufzählung
    Sachverhaltsdarstellung aus UVP-rechtlicher Sicht;
  • -Strichaufzählung
    Aufstellungen über Bescheide;
  • -Strichaufzählung
    Diverse Bescheide;
  • -Strichaufzählung
    Fotodokumentation;
  • -Strichaufzählung
    Klage nach dem UWG und Antrag auf Erlassung einer
einstweiligen Verfügung vom 16.12.2007;
  • -Strichaufzählung
    Beschluss des LG für Zivilrechtssachen Graz betreffend die Abweisung eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung vom 18.1.2008, 43Cg 57/07x-8;
  • -Strichaufzählung
    Rekurs an das LG für Zivilrechtssachen Graz vom 4.2.2008;
  • -Strichaufzählung
    Ordner mit diversen Plänen.

Weiters wurde eine Aktualisierung der Parkplatzzählung vom April 2006 des DI Hubert Mitteregger vom 7.3.2008 nachgereicht.

Mit Eingabe vom 19.3.2008 brachte die Umweltanwältin beim Umweltsenat und beim Amt der Stmk. Landesregierung Anträge auf Wiederaufnahme der oben angeführten Verfahren ein. In die Zuständigkeit des Umweltsenates fallen die Anträge, welche seine Bescheide vom 8.7.2004 und vom 22.6.2006 betreffen.

Die nahezu gleich lautenden Anträge der Umweltanwältin und die erwähnte Anregung der Aktionsgemeinschaft Österreichische Wirtschaft e.V. wurden im Wesentlichen wie folgt begründet:

Die Betreibergesellschaften des Einkaufszentrums hätten sich wider besseres Wissen zur Umgehung des UVP-G 2000 und raumplanungsrechtlicher Vorgaben auf Altgenehmigungen gestützt. Sämtliche in der Folge ergangenen Feststellungsbescheide seien zu Unrecht ergangen. Es liege daher der Wiederaufnahmegrund des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG vor.Die Betreibergesellschaften des Einkaufszentrums hätten sich wider besseres Wissen zur Umgehung des UVP-G 2000 und raumplanungsrechtlicher Vorgaben auf Altgenehmigungen gestützt. Sämtliche in der Folge ergangenen Feststellungsbescheide seien zu Unrecht ergangen. Es liege daher der Wiederaufnahmegrund des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG vor.

Die Baubewilligungen der Gemeinde Seiersberg für die Bauten auf den Bauplätzen 1 (GSt.Nr. 317/1), 2 (GSt.Nr. 317/4) und 3 (GSt.Nr. 317/3) seien erloschen. Der ehemalige „DOGRO“- Markt (Baubewilligung vom 5.8.1987) sei im Zuge der Errichtung der Shopping-City-Seiersberg in den Jahren 2002/2003 bis auf die Außenwände abgerissen und ein gänzlich neues Gebäude errichtet worden. Selbst wenn man meine, diese „Altgenehmigung“ wäre noch aufrecht, sei die Baubewilligung vom 25.4.2001 nicht als Änderungs-, sondern als Neugenehmigung zu qualifizieren. Die Rechtslage lasse es aber nicht zu, eine Widmung für einen Lebensmittelmarkt mit 6000 m² Verkaufsfläche zu erlangen.Die Baubewilligungen der Gemeinde Seiersberg für die Bauten auf den Bauplätzen 1 (GSt.Nr. 317/1), 2 (GSt.Nr. 317/4) und 3 (GSt.Nr. 317/3) seien erloschen. Der ehemalige „DOGRO“- Markt (Baubewilligung vom 5.8.1987) sei im Zuge der Errichtung der Shopping-City-Seiersberg in den Jahren 2002 aus 2003, bis auf die Außenwände abgerissen und ein gänzlich neues Gebäude errichtet worden. Selbst wenn man meine, diese „Altgenehmigung“ wäre noch aufrecht, sei die Baubewilligung vom 25.4.2001 nicht als Änderungs-, sondern als Neugenehmigung zu qualifizieren. Die Rechtslage lasse es aber nicht zu, eine Widmung für einen Lebensmittelmarkt mit 6000 m² Verkaufsfläche zu erlangen.

Für den Bauplatz 2 gelte analog, dass es sich beim Vorhaben gemäß Bescheid vom 26.8.1992, GZ 1/131-91/8/73-7/40426/1992/18 Bgmstr./We, um ein nie verwirklichtes „aliud" im Vergleich zum tatsächlich umgesetzten Projekt handle. Die ursprüngliche Genehmigung sei erloschen, zumindest aber sei die Bewilligung vom 16.2.2001 als Neugenehmigung anzusehen. Der hinsichtlich des Bauplatzes erstatteten Baubeginnsanzeige vom 11.11.1997 sei kein zur Ausführung gelangtes Vorhaben zugrunde gelegen. Sie sei ausschließlich erstattet worden, um formell ein Erlöschen der Genehmigung zu verhindern.

Dasselbe gelte für den Bauplatz 3 bezogen auf die „Altgenehmigung“ vom 26.8.1992 im Verhältnis zur Neugenehmigung vom 27.6.2001. Hinsichtlich dieses Bauplatzes dürfte überhaupt nie eine Baubeginnsanzeige vorgenommen worden sein.

Die Shopping-City-Seiersberg sei inclusive der dazugehörigen Parkplätze und Außenanlagen und des auf GSt.Nr. 325 (Bauplatz 4) befindlichen Gebäudeteiles in den Jahren 2002/2003 als einheitliches Neuvorhaben – mit Ausnahme der Außenwände des ehemaligen „DOGRO“, die alibihalber belassen worden seien – mit zwei durchgehenden Verkaufsebenen neu errichtet und nicht etwa vorhandene Bauten lediglich geändert worden. Dieses einheitliche Bauvorhaben sei im Hinblick auf die Zusammenrechnungsproblematik (der Verkaufsflächen) künstlich auf zwei Vorhaben (Bauplätze 2 und 3) aufgespaltet und separat zur Genehmigung eingereicht worden. Damit die einheitlichen Flächen des Einkaufszentrums (angeblich) nicht zusammenzurechnen seien, habe die Gemeinde Seiersberg zwischen den Bauteilen öffentliche Interessentenwege verordnet. Um den Besuchern des Einkaufszentrums dennoch den Komfort einer einheitlichen Mall zu gewährleisten, habe die Gemeinde Seiersberg eine Katastrophenschutz-Verordnung erlassen, welche die Überbauung trotz der durch den Teilungsplan 1991 geltenden offenen Bauweise rechtfertigen sollte.Die Shopping-City-Seiersberg sei inclusive der dazugehörigen Parkplätze und Außenanlagen und des auf GSt.Nr. 325 (Bauplatz 4) befindlichen Gebäudeteiles in den Jahren 2002 aus 2003, als einheitliches Neuvorhaben – mit Ausnahme der Außenwände des ehemaligen „DOGRO“, die alibihalber belassen worden seien – mit zwei durchgehenden Verkaufsebenen neu errichtet und nicht etwa vorhandene Bauten lediglich geändert worden. Dieses einheitliche Bauvorhaben sei im Hinblick auf die Zusammenrechnungsproblematik (der Verkaufsflächen) künstlich auf zwei Vorhaben (Bauplätze 2 und 3) aufgespaltet und separat zur Genehmigung eingereicht worden. Damit die einheitlichen Flächen des Einkaufszentrums (angeblich) nicht zusammenzurechnen seien, habe die Gemeinde Seiersberg zwischen den Bauteilen öffentliche Interessentenwege verordnet. Um den Besuchern des Einkaufszentrums dennoch den Komfort einer einheitlichen Mall zu gewährleisten, habe die Gemeinde Seiersberg eine Katastrophenschutz-Verordnung erlassen, welche die Überbauung trotz der durch den Teilungsplan 1991 geltenden offenen Bauweise rechtfertigen sollte.

Da die Shopping-City-Seiersberg zum Zeitpunkt des Einschreitens der UVP-Behörden bereits errichtet gewesen sei, sei es für diese Behörden unmöglich zu erkennen gewesen, dass es sich zur Gänze um ein Neuvorhaben handle, zumal sie „offenbar ganz bewusst sogar mehrmals getäuscht“ worden seien.

Der Feststellungsbescheid der Stmk. Landesregierung vom 22.4.2005, GZ FA 13A-11.10-61/2004-34, sei in Umgehungsabsicht erwirkt und das diesem zugrunde liegende Vorhaben nie verwirklicht worden. Insbesondere seien die 498 Parkplätze auf dem Dach nach wie vor für den Kundenverkehr geöffnet und würden permanent benützt. Weitere Stellplätze auf dem „Parkplatz Nord“ seien durch eine unhaltbare „Baumlösung“ tatsächlich nicht rückgebaut worden, sondern würden verwendet. Um Parkplätze „rechtlich zu vernichten“, sei eine kreative Methode entwickelt worden. Man argumentiere (denkunmöglich), dass Stellplätze, um als solche zu gelten, rechteckig sein müssten, was sie aber nicht mehr seien, weil am Schnittpunkt von vier Parkplätzen Bäume gepflanzt worden seien. Diesbezüglich wurden eine Skizze und Fotos vorgelegt, aus denen ersichtlich ist, dass PKW’s auf solchen Stellplätzen abgestellt wurden.

Auf dem Areal des Einkaufszentrums, das mittlerweile einen fünften, am 18.2.2008 eröffneten Bauteil (auf GSt.Nr. 337/1) umfasse, befänden sich über 3500 Stellplätze. Somit sei auch der Wiederaufnahmetatbestand des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG verwirklicht, da mit der Eingabe der Umweltanwältin erstmals neue Tatsachen und Beweismittel, nämlich die Kenntnis der missbräuchlichen Berufung auf „Altgenehmigungen“, die Fotodokumentation über den Bauzustand bei Baubeginn der Shopping-City-Seiersberg und über die unveränderte Nutzung der Dachparkplätze sowie die lediglich „rechtliche Vernichtung“ von Stellplätzen vorliegen würden.Auf dem Areal des Einkaufszentrums, das mittlerweile einen fünften, am 18.2.2008 eröffneten Bauteil (auf GSt.Nr. 337/1) umfasse, befänden sich über 3500 Stellplätze. Somit sei auch der Wiederaufnahmetatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG verwirklicht, da mit der Eingabe der Umweltanwältin erstmals neue Tatsachen und Beweismittel, nämlich die Kenntnis der missbräuchlichen Berufung auf „Altgenehmigungen“, die Fotodokumentation über den Bauzustand bei Baubeginn der Shopping-City-Seiersberg und über die unveränderte Nutzung der Dachparkplätze sowie die lediglich „rechtliche Vernichtung“ von Stellplätzen vorliegen würden.

Die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme eines Verfahrens nach § 69 Abs. 1 AVG, nämlich, dass das Verfahren durch Bescheid abgeschlossen und ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig sei, seien gegeben. Der Umweltsenat sei auch hinsichtlich des noch vor dem Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens zur Wiederaufnahme berechtigt.Die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme eines Verfahrens nach Paragraph 69, Absatz eins, AVG, nämlich, dass das Verfahren durch Bescheid abgeschlossen und ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig sei, seien gegeben. Der Umweltsenat sei auch hinsichtlich des noch vor dem Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens zur Wiederaufnahme berechtigt.

Zum Bescheid des Umweltsenates vom 22.6.2006 vertrat die Umweltanwältin die Auffassung, die Aufhebung dieses Bescheides sei unerlässlich, da es durch die Zurückweisung der Berufung des Umweltanwaltes möglich wäre, zumindest 2.092 Parkplätze zu den mit den „Altgenehmigungen“ (nicht) genehmigten Stellplätzen zu betreiben. Das sei aber ohne Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unzulässig, da die aktuelle Rechtslage anzuwenden sei.

Der Feststellungsantrag des Umweltanwaltes vom 9.1.2003 wäre nach Aufhebung der Bescheide vom 22.6.2006 und vom 8.7.2004 unverändert aufrecht und wäre über ihn neu zu entscheiden, was eine obligatorische Umweltverträglichkeitsprüfung für die gesamte Shopping-City-Seiersberg, das heiße für Gebäude und Parkplätze, zur Folge hätte.

Von den Betreibern sei ausdrücklich erklärt worden, dass eine Realisierung der dem gegenständlichen UVP-Verfahren zugrunde liegenden Parkflächen (2.092 Parkplätze) nicht mehr beabsichtigt sei. Es sei ein anderes Erweiterungsprojekt konsentiert und auch realisiert worden, nämlich der Parkplatz mit 1452 Kfz-Stellplätzen. Dies sei dem Umweltsenat glaubhaft erschienen, sodass dieser die Berufung des Umweltanwaltes wegen Wegfalles des Feststellungsinteresses zurückgewiesen habe. Tatsächlich seien die oben erwähnten Parkplätze, die nach dem angeblichen Änderungsvorhaben auf dem Dach hätten entfallen sollen, nicht rückgebaut worden, sondern würden nach wie vor genutzt. Das bedeute, dass das einzige Vorhaben, nämlich die einheitliche Errichtung der Shopping-City-Seiersberg samt Parkplätzen und Nebenanlagen, nie aufgegeben worden sei. Dafür sei vor dem 1.1.2005 kein rechtskräftiger Feststellungsbescheid vorgelegen. Daraus folge, dass alle Parkplätze gemäß § 3a Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 idF BGBl. I Nr.153/2004 (Kapazitätsausweitung mindestens 100 %) zwingend eine UVP-Pflicht auslösten.Von den Betreibern sei ausdrücklich erklärt worden, dass eine Realisierung der dem gegenständlichen UVP-Verfahren zugrunde liegenden Parkflächen (2.092 Parkplätze) nicht mehr beabsichtigt sei. Es sei ein anderes Erweiterungsprojekt konsentiert und auch realisiert worden, nämlich der Parkplatz mit 1452 Kfz-Stellplätzen. Dies sei dem Umweltsenat glaubhaft erschienen, sodass dieser die Berufung des Umweltanwaltes wegen Wegfalles des Feststellungsinteresses zurückgewiesen habe. Tatsächlich seien die oben erwähnten Parkplätze, die nach dem angeblichen Änderungsvorhaben auf dem Dach hätten entfallen sollen, nicht rückgebaut worden, sondern würden nach wie vor genutzt. Das bedeute, dass das einzige Vorhaben, nämlich die einheitliche Errichtung der Shopping-City-Seiersberg samt Parkplätzen und Nebenanlagen, nie aufgegeben worden sei. Dafür sei vor dem 1.1.2005 kein rechtskräftiger Feststellungsbescheid vorgelegen. Daraus folge, dass alle Parkplätze gemäß Paragraph 3 a, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.153 aus 2004, (Kapazitätsausweitung mindestens 100 %) zwingend eine UVP-Pflicht auslösten.

Zum Bescheid des Umweltsenates vom 8.7.2004 äußerte die Umweltanwältin die Rechtsmeinung, der unbekämpfte rechtskräftige Spruchpunkt II dieses Bescheides, der sich auf die Gebäude des Einkaufszentrums bezieht, sei rechtlich unrichtig, da die Übergangsbestimmung des § 46 Abs. 9 UVP-G 2000 nicht anwendbar gewesen sei. Vor dem 31.12.1994 sei nämlich keine Genehmigung für das tatsächlich verwirklichte Vorhaben erteilt worden. Daher wären nach Aufhebung dieses Spruchpunktes sämtliche Stellplätze und Gebäudeteile einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen, da die gesamte in Anspruch genommene Fläche ca. 137 ha (richtig: 13,7 ha) umfasse und aktuell mehr als 3.500 Stellplätze errichtet worden seien.Zum Bescheid des Umweltsenates vom 8.7.2004 äußerte die Umweltanwältin die Rechtsmeinung, der unbekämpfte rechtskräftige Spruchpunkt römisch zwei dieses Bescheides, der sich auf die Gebäude des Einkaufszentrums bezieht, sei rechtlich unrichtig, da die Übergangsbestimmung des Paragraph 46, Absatz 9, UVP-G 2000 nicht anwendbar gewesen sei. Vor dem 31.12.1994 sei nämlich keine Genehmigung für das tatsächlich verwirklichte Vorhaben erteilt worden. Daher wären nach Aufhebung dieses Spruchpunktes sämtliche Stellplätze und Gebäudeteile einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen, da die gesamte in Anspruch genommene Fläche ca. 137 ha (richtig: 13,7 ha) umfasse und aktuell mehr als 3.500 Stellplätze errichtet worden seien.

Der Feststellungsbescheid der Stmk. Landesregierung vom 22.4.2005 sei mangels Verwirklichungsabsicht zu Unrecht ergangen und daher aufzuheben. Tatsächlich hätten die Betreiber lediglich das „Zeitfenster“ bis 31.5.2005 ausnützen wollen, um in den Genuss der Übergangsbestimmung des § 46 Abs. 18 Z 3 UVP-G 2000 idF BGBl. I Nr.153/2004 zu gelangen.Der Feststellungsbescheid der Stmk. Landesregierung vom 22.4.2005 sei mangels Verwirklichungsabsicht zu Unrecht ergangen und daher aufzuheben. Tatsächlich hätten die Betreiber lediglich das „Zeitfenster“ bis 31.5.2005 ausnützen wollen, um in den Genuss der Übergangsbestimmung des Paragraph 46, Absatz 18, Ziffer 3, UVP-G 2000 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.153 aus 2004, zu gelangen.

Der Feststellungsbescheid der Stmk. Landesregierung vom 21.3.2006 basiere auf dem Bescheid vom 22.4.2005 und sei damit seinerseits zu Unrecht ergangen und aufzuheben. Daher sei die UVP-Pflicht der den Verfahrensgegenstand bildenden 426 Abstellplätze festzustellen.

3.               Erhebungen des Umweltsenates

3.1.              Zur Prüfung der fristgerechten Antragstellung wurde beim Amt der Stmk. Landesregierung erhoben, dass die Wiederaufnahmeanträge am 19.3.2008 bei diesem Amt eingebracht wurden.

Die Umweltanwältin teilte auf Anfrage mit Schreiben vom 31.3.2008 mit, im Antrag vom 19.3.2008 sei der gesamte erhebliche Sachverhalt nochmals zusammengefasst geschildert worden. In diesem Antrag sei auch auf den Antrag der Umweltanwältin auf Wiederaufnahme vom 21.2.2008 verwiesen worden. Dazu ist anzumerken, dass sich dieser Antrag auf das Verfahren bezog, in welchem die Stmk. Landesregierung mit Bescheid vom 21.3.2006, GZ FA 13A-11.10-124/2006-7, rechtskräftig festgestellt hat, dass für die Erweiterung des EKZ Seiersberg um einen weiteren Fachmarkt auf Gst.Nr. 337/1 KG Seiersberg keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist.

Was den restlichen, im Antrag vom 19.3.2008 angeführten Sachverhalt betreffe (Entstehungsgeschichte der SCS mit Bescheiddokumentation, vor allem der Gemeinde Seiersberg sowie die neuen Tatsachen und Beweismittel, welche im Antrag angeführt seien, insbesondere die Kenntnis von der missbräuchlichen Berufung auf Altgenehmigungen und über die lediglich rechtliche Vernichtung von Stellplätzen) sei die Umweltanwältin über diesen Sachverhalt am 12.3.2008 vom Rechtsvertreter der Aktionsgemeinschaft Österreichische Wirtschaft informiert worden und seien in dieser Besprechung die dazugehörigen Unterlagen (Bescheide und Fotodokumentation) vorgelegt worden.

Der Umweltsenat hat ferner erhoben, dass sein Bescheid vom 8.7.2004, US 5A/2004/2-48, dem Umweltanwalt am 13.7.2004 zugestellt wurde.

Weiters wurde Einsicht in den Lageplan Nr. A-07 der „Kaltenbacher Architektur“ genommen, welcher dem Feststellungsbescheid der Stmk. Landesregierung vom 22.4.2005, GZ FA 13A-11.10-61/2004-34, zugrunde lag.

Schließlich wurde die Beschwerde der Umweltanwältin vom 7.8.2006 an den Verwaltungsgerichtshof gegen den Ersatzbescheid des Umweltsenates vom 22.6.2006, US 5A/2004/2-70, eingesehen.

3.2               Mit Schreiben vom 26.3.2006 wurde das Amt der Stmk. Landesregierung um Überprüfung ersucht, ob das Vorhaben, auf das sich der Feststellungsbescheid vom 22.4.2005, GZ FA 13A-11.10- 61/2004-34, bezogen hat, realisiert wurde, insbesondere ob die Dachparkplätze auf den Bauplätzen 2 und 3 aufgelassen wurden.

Nach einem Ortsaugenschein hat das Amt der Stmk. Landesregierung dem Umweltsenat das Ergebnis dieser Überprüfung in einem Aktenvermerk vom 5.8.2008 übermittelt.

Zusammengefasst ergibt sich Folgendes:

Laut oben angeführtem Feststellungsbescheid waren auf den Gst.Nr. 312, 314/1, 314/2, 337/1 und 338, alle KG Seiersberg, 1.452 Kfz-Stellplätze vorgesehen. Auf Basis der Zählungen des Amtes der Stmk. Landesregierung und des DI Mitteregger vom 7.3.2008 sind auf diesen Flächen derzeit 1.514 Stellplätze ausgewiesen. Davon entfallen 477 Stellplätze auf den zwischenzeitlich auf Gst.Nr. 337/1 errichteten Fachmarkt. Das bedeutet, dass auf den genannten Grundstücken 62 zusätzliche Stellplätze angelegt wurden. Dabei wurden jene 56 Stellplätze mitgezählt, die angeblich durch das Pflanzen von Bäumen „rechtlich vernichtet“ wurden.

Weiters wurde festgestellt, dass bei den Dachparkplätzen auf den Gst.Nr. 317/4 (Bauplatz 2) und 317/3 (Bauplatz 3) Abschrankungen mittels Bauzaun vorhanden waren, sodass auf Bauplatz 2 rund 40 bis 45 Prozent der Stellflächen und auf Bauplatz 3 ca. 200 Stellplätze derzeit nicht genutzt werden können. Außerhalb dieser Abschrankungen sind auf Bauplatz 2 233 und auf Bauplatz 3 134, d. s. insgesamt 367 Stellplätze auf dem Dach dieser Objekte, nach wie vor benützbar (laut Zählung des DI Mitteregger vom 7.3.2008 waren zu diesem Zeitpunkt auf den Bauplätzen 2 und 3 insgesamt 798 Dachstellplätze vorhanden). Somit waren zum Zeitpunkt des Ortsaugenscheines vom 5.8.2008 in dem Bereich, der Gegenstand des Ersatzbescheides des Umweltsenates vom 22.6.2006 war, 1881 Stellplätze verfügbar. Zwischenzeitlich wurden laut Mitteilung der Betreiberinnen des Einkaufszentrums die von Baumpflanzungen betroffenen Stellflächen als Sperrflächen markiert. Dadurch verringert sich das Parkplatzangebot in diesem Bereich um 56 Stellplätze auf 1.825 Stellplätze.

4. Stellungnahmen der Betreiberinnen

4.1. Die Betreiberinnen des Einkaufszentrums brachten in der schriftlichen Stellungnahme vom 15.9.2008 zusammengefasst vor:

Sowohl die subjektive Frist von zwei Wochen ab Kenntnis des Antragstellers vom Wiederaufnahmegrund als auch die objektive Frist von drei Jahren ab Bescheiderlassung seien abgelaufen, sodass eine Wiederaufnahme dieser Verfahren unzulässig sei.

Der Wiederaufnahmegrund der „gerichtlich strafbaren Handlung“ (§ 69 Abs. 1 Z 1 3. Fall AVG) liege nicht vor, da die Vorlage und Bezugnahme auf von den zuständigen Behörden erlassene rechtskräftige Bescheide und das Vertreten einer bestimmten Rechtsansicht niemals eine Täuschung der Behörde darstellen könne.Der Wiederaufnahmegrund der „gerichtlich strafbaren Handlung“ (Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, 3. Fall AVG) liege nicht vor, da die Vorlage und Bezugnahme auf von den zuständigen Behörden erlassene rechtskräftige Bescheide und das Vertreten einer bestimmten Rechtsansicht niemals eine Täuschung der Behörde darstellen könne.

Auch eine Erschleichung im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 1 4. Fall AVG sei auszuschließen, weil den Einschreiterinnen keine verpönte Einflussnahme auf die Entscheidung des Umweltsenates bzw. der Stmk. Landesregierung vorgeworfen werden könne und den UVP-Behörden sämtliche Verfahrensakten aller mit der Genehmigung der einzelnen Bauteile der Shopping City Seiersberg befassten Behörden zur Verfügung gestanden seien. Überdies habe ein Ortsaugenschein stattgefunden. Zur Verwirklichung des Erschleichungstatbestandes müsse die Behörde aber auf die Angaben der Partei angewiesen sein.Auch eine Erschleichung im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, 4. Fall AVG sei auszuschließen, weil den Einschreiterinnen keine verpönte Einflussnahme auf die Entscheidung des Umweltsenates bzw. der Stmk. Landesregierung vorgeworfen werden könne und den UVP-Behörden sämtliche Verfahrensakten aller mit der Genehmigung der einzelnen Bauteile der Shopping City Seiersberg befassten Behörden zur Verfügung gestanden seien. Überdies habe ein Ortsaugenschein stattgefunden. Zur Verwirklichung des Erschleichungstatbestandes müsse die Behörde aber auf die Angaben der Partei angewiesen sein.

Die angeblich rechtsmissbräuchliche Berufung auf Altgenehmigungen stelle keine neue Tatsache iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG dar, da dieses Argument schon in dem mit Bescheid vom 8.7.2004, US 5A/2004/2-48, abgeschlossenen Feststellungsverfahren vorgebracht und geprüft worden sei. Darüber hinaus beziehe sich diese Argumentation auf die rechtliche Beurteilung eines Sachverhaltes, welche niemals zu einer Wiederaufnahme führen könne, selbst wenn sie allenfalls unrichtig gewesen sein sollte.Die angeblich rechtsmissbräuchliche Berufung auf Altgenehmigungen stelle keine neue Tatsache iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG dar, da dieses Argument schon in dem mit Bescheid vom 8.7.2004, US 5A/2004/2-48, abgeschlossenen Feststellungsverfahren vorgebracht und geprüft worden sei. Darüber hinaus beziehe sich diese Argumentation auf die rechtliche Beurteilung eines Sachverhaltes, welche niemals zu einer Wiederaufnahme führen könne, selbst wenn sie allenfalls unrichtig gewesen sein sollte.

Die behauptete Nutzung der 498 Parkplätze auf den Dachebenen der Bauplätze 2 und 3 bzw. die Vorlage einer aktuellen Fotodokumentation über diese Nutzung stellten keine „neuen Tatsachen oder Beweismittel“ iSd § 69 Abs. 2 AVG dar, zumal aus diesen Unterlagen in eindeutiger Weise hervorgehe, dass sie sich auf die aktuelle Situation bezögen und daher im Zeitpunkt des Abschlusses des wiederaufzunehmenden Verfahrens noch nicht vorhanden gewesen seien.Die behauptete Nutzung der 498 Parkplätze auf den Dachebenen der Bauplätze 2 und 3 bzw. die Vorlage einer aktuellen Fotodokumentation über diese Nutzung stellten keine „neuen Tatsachen oder Beweismittel“ iSd Paragraph 69, Absatz 2, AVG dar, zumal aus diesen Unterlagen in eindeutiger Weise hervorgehe, dass sie sich auf die aktuelle Situation bezögen und daher im Zeitpunkt des Abschlusses des wiederaufzunehmenden Verfahrens noch nicht vorhanden gewesen seien.

Im übrigen sei das Vorbringen, wonach diese 498 Dachparkplätze nach wie vor genutzt würden, haltlos. Aus dem Aktenvermerk der Stmk. Landesregierung vom 5.8.2008 gehe das Gegenteil hervor. Auf den in diesem Aktenvermerk enthaltenen Fotos sei nämlich klar erkennbar, dass die Nutzung dieser Dachparkplätze durch die Herstellung von Absperrzäunen unmöglich sei. Die Absperrungen seien deshalb angebracht worden, um eine zuvor mittels entsprechender Hinweisschilder untersagte Nutzung der fraglichen Dachflächen faktisch zu verunmöglichen. Ein Rückbau dieser Dachparkplätze sei nicht denkbar. Ein Zuwiderhandeln gegen die von den Einschreiterinnnen bekannt gegebenen Nutzungsbeschränkungen könne diesen nicht zugerechnet werden. Eine Nutzung dieser Dachparkplätze sei nach der Erlassung des Feststellungsbescheides nicht vorgesehen gewesen und auch in Zukunft nicht beabsichtigt.

Die Ausführung des Freiparkplatzes entspreche sowohl hinsichtlich der Stellplatzanzahl als auch hinsichtlich der Ausgestaltung der Baumscheiben vollinhaltlich dem Feststellungsbescheid der Stmk. Landesregierung vom 22.4.2005, FA 13A-11.10-61/2004-34. Die Erstbehörde habe in diesem Feststellungsverfahren die um diese Baumscheiben befindlichen Flächen nicht als Stellplätze beurteilt. Die Unterstellung, die Nichtausweisung der an den Baumflächen befindlichen Flächen als Parkplätze sei eine kreative Methode zur rechtlichen Vernichtung von Stellplätzen, werde zurückgewiesen. § 74 Abs. 1 Stmk. BauG lege nämlich das Mindestmaß eines Parkplatzes mit 2,3 m x 5,0 m fest. Stellflächen, die diese Ausmaße nicht erreichen, dürften von Gesetzes wegen nicht als Parkplätze bewilligt und daher auch nicht als solche genutzt werden. In Übereinstimmung mit dieser Rechtslage hätten die Einschreiterinnen daher die an den Baumscheiben befindlichen Flächen nicht als Parkplätze ausgewiesen und für diese auch keine bau- oder gewerberechtlichen Konsense erwirkt. Um eine widerrechtliche Nutzung in Zukunft noch besser unterbinden zu können, hätten die Einschreiterinnen nunmehr die Anbringung entsprechender Bodenmarkierungen veranlasst.Die Ausführung des Freiparkplatzes entspreche sowohl hinsichtlich der Stellplatzanzahl als auch hinsichtlich der Ausgestaltung der Baumscheiben vollinhaltlich dem Feststellungsbescheid der Stmk. Landesregierung vom 22.4.2005, FA 13A-11.10-61/2004-34. Die Erstbehörde habe in diesem Feststellungsverfahren die um diese Baumscheiben befindlichen Flächen nicht als Stellplätze beurteilt. Die Unterstellung, die Nichtausweisung der an den Baumflächen befindlichen Flächen als Parkplätze sei eine kreative Methode zur rechtlichen Vernichtung von Stellplätzen, werde zurückgewiesen. Paragraph 74, Absatz eins, Stmk. BauG lege nämlich das Mindestmaß eines Parkplatzes mit 2,3 m x 5,0 m fest. Stellflächen, die diese Ausmaße nicht erreichen, dürften von Gesetzes wegen nicht als Parkplätze bewilligt und daher auch nicht als solche genutzt werden. In Übereinstimmung mit dieser Rechtslage hätten die Einschreiterinnen daher die an den Baumscheiben befindlichen Flächen nicht als Parkplätze ausgewiesen und für diese auch keine bau- oder gewerberechtlichen Konsense erwirkt. Um eine widerrechtliche Nutzung in Zukunft noch besser unterbinden zu können, hätten die Einschreiterinnen nunmehr die Anbringung entsprechender Bodenmarkierungen veranlasst.

4.2. Mit Schreiben vom 23.10.2008 hat der Umweltsenat den Betreiberinnen vorgehalten, verschiedene Informationen (von der Umweltanwältin und der Aktionsgemeinschaft Österreichische Wirtschaft vorgelegte Fotos, Feststellungen eines Mitgliedes des Umweltsenates anlässlich einer Besichtigung, Parkplatzzählung des DI Mitteregger, Ortsaugenschein des Amtes der Stmk. Landesregierung) würden darauf hindeuten, dass die Dachparkplätze auf den Bauplätzen 2 und 3 seit dem Jahre 2006 bereitgestellt und verwendet würden. Bei keinem dieser Anlässe seien Hinweisschilder über ein Verbot der Benützung dieser Dachparkplätze festgestellt worden. Ferner lägen dem Umweltsenat keine Informationen über die Auflassung dieser Parkplätze gemäß § 83 GewO vor.4.2. Mit Schreiben vom 23.10.2008 hat der Umweltsenat den Betreiberinnen vorgehalten, verschiedene Informationen (von der Umweltanwältin und der Aktionsgemeinschaft Österreichische Wirtschaft vorgelegte Fotos, Feststellungen eines Mitgliedes des Umweltsenates anlässlich einer Besichtigung, Parkplatzzählung des DI Mitteregger, Ortsaugenschein des Amtes der Stmk. Landesregierung) würden darauf hindeuten, dass die Dachparkplätze auf den Bauplätzen 2 und 3 seit dem Jahre 2006 bereitgestellt und verwendet würden. Bei keinem dieser Anlässe seien Hinweisschilder über ein Verbot der Benützung dieser Dachparkplätze festgestellt worden. Ferner lägen dem Umweltsenat keine Informationen über die Auflassung dieser Parkplätze gemäß Paragraph 83, GewO vor.

Dazu haben die Betreiberinnen mit Schreiben vom 10.11.2008 zusammengefasst wie folgt Stellung genommen:

Die Zuständigkeit des Umweltsenates zur Wiederaufnahme des mit Bescheid vom 22.6.2006, US 5A/2004/2-70, abgeschlossenen Verfahrens sei nicht gegeben, da der Umweltsenat die Berufung des Umweltanwaltes mangels eines Feststellungsinteresses als unzulässig zurückgewiesen und damit eine prozessuale Entscheidung getroffen habe. In einem solchen Fall sei nach der Judikatur (VwGH vom 2.12.1992, 92/04/0126), wenn es um eine „Wiederaufnahme in merito“ gehe, nicht die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen habe, sondern jene, welche in meritorischer Beziehung rechtskräftig entschieden habe, zur Entscheidung zuständig.

Mit dem Hinweis auf ihr Vorbringen in der Stellungnahme vom 15.9.2008 brachten die Betreiberinnen vor, von einer Erschleichung des Zurückweisungsbescheides des Umweltsenates vom 22.6.2006 könne keine Rede sein. Alle angeblich festgestellten Nutzungen der Dachparkplätze seien nach Erlassung dieses Bescheides beobachtet worden. Ein den Tatbestand des Erschleichens erfüllendes Verhalten müsse jedoch der Erlassung eines Bescheides vorangehen. Der Umweltsenat hätte auch die Möglichkeit gehabt, die Unrichtigkeit des Parteivorbringens durch amtswegige Ermittlungen ohne Schwierigkeiten zu widerlegen.

Weiters wiesen die Beteiberinnen darauf hin, dass sich auf den Dachebenen der Bauplätze 2 und 3 nicht nur die jeweils 249 Dachparkplätze befänden, welche Gegenstand des Spruchpunktes I des Bescheides vom 8.7.2004 gewesen seien. Vielmehr seien schon vor diesen letzten Erweiterungsschritten auf diesen Bauplätzen mit Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 26.7.2002, GZ: 4.1-212/02, und vom 18.4.2002, GZ: 4.1-40/02, bereits Kfz.- Stellplätze bewilligt worden, die auch vom Umweltsenat als nicht UVP-pflichtig anerkannt worden seien. Nach Ansicht des Umweltsenates würden auf den Bauplätzen 1 bis 4 nämlich zumindestWeiters wiesen die Beteiberinnen darauf hin, dass sich auf den Dachebenen der Bauplätze 2 und 3 nicht nur die jeweils 249 Dachparkplätze befänden, welche Gegenstand des Spruchpunktes römisch eins des Bescheides vom 8.7.2004 gewesen seien. Vielmehr seien schon vor diesen letzten Erweiterungsschritten auf diesen Bauplätzen mit Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 26.7.2002, GZ: 4.1-212/02, und vom 18.4.2002, GZ: 4.1-40/02, bereits Kfz.- Stellplätze bewilligt worden, die auch vom Umweltsenat als nicht UVP-pflichtig anerkannt worden seien. Nach Ansicht des Umweltsenates würden auf den Bauplätzen 1 bis 4 nämlich zumindest

1.450 Kfz.-Stellplätze rechtmäßig bestehen und keiner UVP-Pflicht unterliegen. Eine Vielzahl dieser Stellplätze befinde sich auf den Dachebenen.

Die Betreiberinnen betonten erneut, dass eine Nutzung der jeweils 249 Dachparkplätze, die Gegenstand des Bescheides vom 8.7.2004 waren, weder in der Vergangenheit beabsichtigt gewesen sei noch zukünftig erfolgen solle. Die Kunden „der Einkaufszentren“ seien durch Hinweistafeln darüber informiert worden, dass diese Dachflächen nicht als Parkplätze genützt werden dürften.

Nach Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung und der Betriebsanlagengenehmigung für den Fachmarkt auf GSt.Nr.337/1 KG Seiersberg sei im Juli 2006 mit der Baustelleneinrichtung auf diesem Grundstück und einem Teil des GSt.Nr.338 begonnen worden. Auf Grund der Bautätigkeit seien 585 bau- und gewerbebehördlich konsentierte Stellplätze bis zur Eröffnung des Fachmarktes im Februar 2008 nicht genutzt worden. Selbst wenn Kunden fallweise eigenmächtig die jeweils 249 Dachparkplätze auf den Bauplätzen 2 und 3 benutzt haben sollten, so seien auf dem Gesamtareal niemals mehr Stellplätze verwendet worden als jene Anzahl, für welche das Nichtvorliegen einer UVP-Pflicht bestätigt worden sei.

Das Erweiterungsvorhaben habe nach dem Willen der Projektwerberinnen niemals mehr als die 1.452 Stellplätze umfasst. Es fehle daher der nach der ständigen Rechtsprechung des Umweltsenates für die Durchführung eines Feststellungsverfahrens erforderliche auf Durchführung eines konkreten Vorhabens gerichtete Wille des Projektwerbers.

Um den mangelnden Verwirklichungswillen für die jeweils 249 Parkplätze auf den Dachebenen (bzw. in der Tiefgarage auf Bauplatz 2) ein für alle Mal klarzustellen, legten die Betreiberinnen zwei Schriftsätze vor, mit denen der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung als Gewerbebehörde eine Nutzungsänderung hinsichtlich der Flächen, auf denen sich diese Stellplätze befinden, angezeigt wurde. Nach diesen Anzeigen sollen diese Flächen für Christbaumverkäufe, Oster- und Frühjahrsverkäufe und andere saisonale Produkte und Waren genutzt werden.

Diese Stellungnahme wurde der Umweltanwältin zur Kenntnis gebracht.

5.               Der Umweltsenat hat erwogen

5.1.               Rechtliche Grundlagen

§ 69 AVG lautet:Paragraph 69, AVG lautet:

„(1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:

              1.               der Bescheid durch Fälschung

einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere

gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder

2.               neue Tatsachen oder

Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne

Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

3.               der Bescheid gemäß § 38 von3. der Bescheid gemäß Paragraph 38, von

Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.

(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann ein Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.(3) Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.

(4) Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.“

5.2.               Zum Bescheid vom 8.7.2004, US 5A/2004/2-48

Im Spruchpunkt II dieses Bescheides des Umweltsenates wurde festgestellt, dass für die Vorhaben „Gewerbegebiet Seiersberg“, „Gebäude der Shopping – City –Seiersberg“ und „Baumarkt Hornbach“ keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist. Dieser Teil des Bescheides wurde – im Gegensatz zu Spruchpunkt I – nicht angefochten und ist daher Rechtsbestand.Im Spruchpunkt römisch zwei dieses Bescheides des Umweltsenates wurde festgestellt, dass für die Vorhaben „Gewerbegebiet Seiersberg“, „Gebäude der Shopping – City –Seiersberg“ und „Baumarkt Hornbach“ keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist. Dieser Teil des Bescheides wurde – im Gegensatz zu Spruchpunkt römisch eins – nicht angefochten und ist daher Rechtsbestand.

Gemäß § 69 Abs. 2 AVG kann nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides eine Wiederaufnahme nicht mehr beantragt werden.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG kann nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides eine Wiederaufnahme nicht mehr beantragt werden.

Der genannte Bescheid wurde den Betreiberinnen am 12.7.2004 und der Umweltanwältin am 13.7.2004 zugestellt. Die Umweltanwältin hat ihre Wiederaufnahmeanträge am 19.3.2008 eingebracht. Somit ist die 3-Jahres-Frist verstrichen und war der Wiederaufnahmeantrag hinsichtlich des Bescheides vom 8.7.2004 als verspätet zurückzuweisen.

Nach § 69 Abs. 3 AVG kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren kann die Wiederaufnahme nur mehr aus dem Grunde des Abs. 1 Z 1 stattfinden, d.h wenn der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung oder sonstwie erschlichen worden ist.Nach Paragraph 69, Absatz 3, AVG kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Wiederaufnahme auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren kann die Wiederaufnahme nur mehr aus dem Grunde des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden, d.h wenn der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung oder sonstwie erschlichen worden ist.

Die Umweltanwältin brachte vor, die Betreibergesellschaften des Einkaufszentrums hätten sich wider besseres Wissen auf Altgenehmigungen gestützt. Es liege daher der Wiederaufnahmegrund des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG vor.Die Umweltanwältin brachte vor, die Betreibergesellschaften des Einkaufszentrums hätten sich wider besseres Wissen auf Altgenehmigungen gestützt. Es liege daher der Wiederaufnahmegrund des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG vor.

Der Umweltsenat kann dieser Auffassung aus folgenden Gründen nicht folgen:

Unter Erschleichung eines Bescheides ist ein vorsätzliches Verhalten der Partei im Zuge des Verfahrens (in diesem Falle des UVP-Feststellungsverfahrens) zu verstehen, das darauf abzielt, einen für sie günstigen Bescheid zu erlangen. Dabei kann es sich um die Aufstellung unrichtiger Behauptungen oder um das Verschweigen relevanter Umstände handeln. Von einem „Erschleichen“ kann jedoch nicht gesprochen werden, wenn falsche Angaben gemacht werden, die die Behörde im Zuge eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens als solche hätte erkennen können (vgl. Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 8. Auflage, Rz 586; VwGH 28.9.2000, 99/09/0063, 8.5.2008, 2004/06/0123 u.a.).Unter Erschleichung eines Bescheides ist ein vorsätzliches Verhalten der Partei im Zuge des Verfahrens (in diesem Falle des UVP-Feststellungsverfahrens) zu verstehen, das darauf abzielt, einen für sie günstigen Bescheid zu erlangen. Dabei kann es sich um die Aufstellung unrichtiger Behauptungen oder um das Verschweigen relevanter Umstände handeln. Von einem „Erschleichen“ kann jedoch nicht gesprochen werden, wenn falsche Angaben gemacht werden, die die Behörde im Zuge eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens als solche hätte erkennen können vergleiche Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 8. Auflage, Rz 586; VwGH 28.9.2000, 99/09/0063, 8.5.2008, 2004/06/0123 u.a.).

Zunächst ist festzuhalten, dass die Betreibergesellschaften an diesem Feststellungsverfahren, das vom Umweltanwalt beantragt worden war, in erster Instanz gar nicht beteiligt waren. In der Berufung gegen den Bescheid der Stmk. Landesregierung vom 24.11.2003, GZ FA 14A-11.1/16-2003/24, hat sich der Umweltanwalt ausführlich mit der Frage der sog. Altgenehmigungen auseinandergesetzt. In einer gemeinsamen Stellungnahme zur Berufung vertraten die Betreiberinnen des Einkaufszentrums die Auffassung, sie könnten sich auf rechtmäßig erteilte Altkonsense stützen und begründeten diese Rechtsmeinung.

Der Umweltsenat hat auf Grund dieser Berufung das Ermittlungsverfahren ergänzt und u.a. die Bauakten der Gemeinde Seiersberg sowie die Wasserrechts- und Gewerbeakten der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung eingeholt und gesichtet. Weiters wurde ein Ortsaugenschein beim Einkaufszentrum durchgeführt. In der Begründung des erwähnten Bescheides vom 8.7.2004 hat sich der Umweltsenat eingehend mit der Entstehungsgeschichte dieses Einkaufszentrums beschäftigt und ist – ohne auf die Angaben der Betreiberinnen angewiesen zu sein – zur Auffassung gelangt, dass bei den Bauplätzen 1 bis 3 rechtmäßig genehmigte Altbestände vorhanden seien, die keine UVP-Pflicht auslösen und auch für die Anlagen auf Bauplatz 4 keine UVP-Pflicht bestehe.

Die Frage, ob eine Genehmigung erloschen ist oder ob bei einem realisierten Vorhaben im Vergleich zur erteilten Genehmigung ein „aliud“ vorliegt, ist eine Rechtsfrage (VwGH 8.5.2008, 2004/06/0227). Der Umstand, dass die Betreiberinnen dazu eine für sie günstige Rechtsmeinung vertreten haben, stellt kein Erschleichen dar, da es einer Partei unbenommen ist, ihren Rechtsstandpunkt in einem Verfahren vorzutragen, auch wenn dieser objektiv unrichtig ist.

Für eine gerichtlich strafbare Handlung, die zur Erlassung des erwähnten Bescheides geführt hätte, liegen keine Anhaltspunkte vor.

5.3.              Zum Bescheid vom 22.6.2006, US 5A/2004/2-70

5.3.1. Mit diesem Bescheid hat der Umweltsenat die Berufung des Umweltanwaltes gegen den Bescheid der Stmk. Landesregierung vom 24.11.2003, GZ FA 14A-11.1/16-2003/24 mangels Feststellungsinteresse als unzulässig zurückgewiesen.

Diese Entscheidung erging auf Grund einer Eingabe der BetreiberInnen, in der diese ausdrücklich erklärt hatten, dass eine Realisierung der dem gegenständlichen UVP-Feststellungsverfahren zugrunde liegenden Parkflächen nicht mehr beabsichtigt sei. Vielmehr sei nach Erlassung des Bescheides des Umweltsenates vom 8.7.2004 ein anderes Erweiterungsprojekt gewerbe- und baurechtlich konsentiert und auch realisiert worden, nämlich der Parkplatz mit 1.452 Kfz-Stellplätzen. Dies erschien dem Umweltsenat glaubhaft, weil die BetreiberInnen diesbezügliche gewerbebehördliche Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 12.9.2005 und den rechtskräftigen Bescheid der Stmk. Landesregierung vom 22.4.2005, GZ FA 13A-11.10-61/2004-34, mit dem festgestellt wurde, dass für dieses neue Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei, vorgelegt hatten. In der Begründung seiner Entscheidung hat der Umweltsenat ausdrücklich betont, dass im neuen Projekt laut Lageplan der „Kaltenbacher Architektur“ auf den Gebäuden der Bauplätze 2 und 3 keine Dachparkplätze ausgewiesen waren.

5.3.2. Der Umweltsenat geht im Hinblick auf eine allfällige Wiederaufnahme des Verfahrens von folgendem Sachverhalt aus:

Auf den Bauplätzen 2 und 3 (GSt.Nr. 317/4 und 317/3) wurden seit dem Jahre 2006 Dachparkplätze bereitgestellt und verwendet. Bereits in der Beschwerde der Umweltanwältin an den Verwaltungsgerichtshof vom 7.8.2006 gegen den Bescheid des Umweltsenates vom 22.6.2006 brachte diese vor, die Dachparkplätze würden nach wie vor benützt. Weiters hat ein Mitglied des Umweltsenates am 18.11.2006 festgestellt, dass die Dachparkplätze auf den Bauplätzen 2 und 3 größtenteils belegt waren. Ankommende PKW’s wurden auf diese Dachparkplätze eingewiesen. Von der Arbeitsgemeinschaft Österreichische Wirtschaft vorgelegte Fotos vom 28.7.2006, 11.8.2006 und 15.2.2008 zeigen, dass die gegenständlichen Parkplätze markiert waren und teilweise benutzt wurden. Die Anzahl der auf diesen Fotos abgebildeten Fahrzeuge lag jedoch im Rahmen der mit Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 18.4.2002 und vom 26.7.2002 insgesamt genehmigten 360 Stellplätze. Laut einer Zählung des DI Mitteregger vom 7.3.2008 waren auf den erwähnten Dachflächen insgesamt 798 PKW-Stellplätze ausgewiesen. Beim Ortsaugenschein des Amtes der Stmk. Landesregierung vom 5.8.2008 waren auf den Bauplätzen 2 und 3 außerhalb der zwischenzeitlich angebrachten Bauzaunes 367 Stellplätze vorhanden und waren auf dieser Fläche PKW’s abgestellt. Die Zahl dieser Stellplätze liegt nur geringfügig über den erwähnten genehmigten und nicht der UVP-Pflicht unterliegenden 360 Stellplätzen.

Ob wie behauptet Hinweisschilder über ein Verbot der Benützung von Dachparkplätzen vorhanden waren, wurde weder von den Betreiberinnen bewiesen noch kann dieses Vorbringen widerlegt werden.

Im Zeitraum von Juli 2006 bis Februar 2008 waren auf GSt.Nr.337/1 und Teilen der GSt.Nr.338 infolge von Bauarbeiten am dortigen Fachmarkt ca. 585 Stellplätze nicht benützbar. Diese Situation hat auch das Mitglied des Umweltsenates bei der Besichtigung am 18.11.2006 vorgefunden. Diese Plätze waren Teil des mehrfach erwähnten Erweiterungsprojektes mit 1.452 Stellplätzen, für das die Stmk. Landesregierung das Nichtvorliegen einer UVP-Pflicht rechtskräftig festgestellt hat und dessen Realisierung von den Betreiberinnen zugesagt wurde. Durch den Entfall der 585 Stellplätze wurde auch im Falle einer vollen Benützung der Dachparkplätze auf den Bauplätzen 2 und 3 die Gesamtzahl der rechtmäßig benützbaren Pakpätze nicht überschritten.

Wenn die Chronologie dieses Einkaufszentrums betrachtet wird, sprechen zunächst einige Fakten für ein Erschleichen des mehrfach erwähnten Bescheides:

Zum einen wurden auf den Dachebenen der Bauplätze 2 und 3 die Bodenmarkierungen für das Abstellen von PKW’s im Wesentlichen auf der gesamten Fläche belassen, d.h. es wurden wesentlich mehr Stellplätze ausgewiesen als die gewerbebehördlich und baurechtlich genehmigten 360 Stellplätze. Weiters erfolgte die Anzeige über eine geänderte Nutzung von Flächen auf diesen Dachebenen erst, nachdem die Betreiberinnen mit den Wiederaufnahmeanträgen konfrontiert worden waren.

Dem stehen folgende Fakten gegenüber:

Aus den von der Umweltanwältin vorgelegten Fotos vom 28.7.2006, 11.8.2006 und 15.2.2008 ersichtlich, dass in allen Fällen nicht mehr PKW’s abgestellt waren als genehmigt. Es ist daher nicht erwiesen, dass dieser Rahmen regelmäßig überschritten wurde. Dazu kommt, dass vom Juli 2006 bis Februar 2008 auf dem Areal des Einkaufszentrums wegen Bautätigkeiten zur Errichtung eines Fachmarktes etwa 585 Stellplätze, also mehr als die inkriminierten 498 Dachparkplätze, nicht benützt werden konnten. Den Betreiberinnen ist zuzugestehen, dass es sich hier um eine außergewöhnliche Situation gehandelt hat, in der allenfalls in Kauf genommen wurde, dass bei Einhaltung der Gesamtzahl der auf dem Areal abgestellten PKW’s die Kunden teilweise auf Dachparkplätze ausgewichen sind. Nach Inbetriebnahme des Fachmarktes auf GSt.Nr.337/1 KG Seiersberg haben die Betreiberinnen auf den Bauplätzen 2 und 3 einen Bauzaun errichtet, wobei der genaue Zeitpunkt nicht bekannt ist. Seitdem werden hier nur mehr 367 Stellplätze außerhalb des Bauzaunes angeboten.

Schließlich haben die Betreiberinnen mit der Anzeige einer geänderten Benutzung der inkriminierten Parkflächen an die Gewerbebehörde ihren Willen zur Realisierung des Erweiterungsprojektes, welches die Grundlage für die Erlassung des Ersatzbescheides vom 22.6.2006 war, bekräftigt.

Der Umweltsenat ist der Auffassung, dass bei einer Gesamtbetrachtung dieser Chronologie nicht als erwiesen angenommen werden kann, dass die Betreiberinnen von vornherein die Absicht hatten, dieses Erweiterungsprojekt nicht zu realisieren, sondern jenes beizubehalten, das Gegenstand des Bescheides des Umweltsenates vom 8.7.2004 war.

5.3.3. Rechtliche Beurteilung

Zur Frage der Zuständigkeit zur Entscheidung über diesen Wiederaufnahmeantrag ist Folgendes zu bemerken:

Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.

Es ist richtig, dass dann, wenn eine in der Sache eingebrachte Berufung von der Oberbehörde als unzulässig zurückgewiesen wurde, in der Regel nicht diese, sondern jene Behörde zuständig ist, welche den das Verfahren in meritorischer Beziehung rechtskräftig beendenden Bescheid erlassen hat. Wenn jedoch die Zurückweisung der Berufung den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages bildet, hat die Berufungsbehörde über den Wiederaufnahmeantrag zu entscheiden (VwGH 1.7.1971, Zl. 1637/69 und 30.9.1985, 85/10/0069).

Dies trifft im vorliegenden Fall zu. Der Wiederaufnahmeantrag der Umweltanwältin richtet sich gegen den Bescheid des Umweltsenates vom 22.6.2006, mit dem ihre Berufung mangels Feststellungsinteresse zurückgewiesen wurde bzw. gegen das Verhalten der Betreiberinnen, das Grundlage für diese Entscheidung war. Der Umweltsenat wäre im Falle einer Wiederaufnahme auch zu einer meritorischen Entscheidung befugt.

Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist ein Wiederaufnahmeantrag binnen zwei Wochen ab Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist ein Wiederaufnahmeantrag binnen zwei Wochen ab Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.

Die Umweltanwältin hat mit Eingabe vom 7.8.2006 gegen den Bescheid des Umweltsenates vom 22.6.2006, der Gegenstand dieses Wiederaufnahmeantrages ist, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. In der Begründung dieser Beschwerde brachte sie vor, die Dach-Stellplätze seien in natura vorhanden und würden nach wie vor benützt. Die Mitteilung, wonach diese Parkplätze aufgelassen seien, sei daher falsch. Tatsächlich werde das ursprüngliche Vorhaben mit 2.092 Stellplätzen weiter verfolgt.

Dieses Vorbringen deckt sich inhaltlich mit der Begründung des Wiederaufnahmeantrages hinsichtlich des Bescheides vom 22.6.2006. Da die Umweltanwältin bereits zum damaligen Zeitpunkt Kenntnis von diesem Sachverhalt hatte, ist der Wiederaufnahmeantrag vom 19.3.2008 als verspätet zurückzuweisen.

Zu der von der Umweltanwältin behaupteten „rechtlichen Vernichtung“ von Stellplätzen ist zu bemerken, dass die Umweltanwältin glaubhaft vorgebracht hat, dass sie hievon erst am 12.3.2008 Kenntnis erlangt habe. Da der diesbezügliche Wiederaufnahmeantrag am 19.3.2008 eingebracht wurde, wurde die gesetzliche Frist von zwei Wochen bezüglich dieses Vorbringens gewahrt. Der Umweltsenat hat daher über diesen Punkt in der Sache zu entscheiden.

Die Argumentation der Betreiberinnen in ihrer Stellungnahme, Stellflächen, welche die im § 74 Abs. 1 Stmk. BauG normierten Mindestausmaße nicht erreichen, dürften von Gesetzes wegen nicht als Parkplätze bewilligt und daher auch nicht als solche genutzt werden, ist in diesem Zusammenhang unverständlich, da die Betreiberinnen diese Stellflächen markiert und damit den Kunden angeboten haben. Diese Stellplätze wurden auch nachweislich zum Parken von PKW benützt. Diese Vorgangsweise der Betreiberinnen wurde daher von der Umweltanwaltschaft zu Recht aufgezeigt.Die Argumentation der Betreiberinnen in ihrer Stellungnahme, Stellflächen, welche die im Paragraph 74, Absatz eins, Stmk. BauG normierten Mindestausmaße nicht erreichen, dürften von Gesetzes wegen nicht als Parkplätze bewilligt und daher auch nicht als solche genutzt werden, ist in diesem Zusammenhang unverständlich, da die Betreiberinnen diese Stellflächen markiert und damit den Kunden angeboten haben. Diese Stellplätze wurden auch nachweislich zum Parken von PKW benützt. Diese Vorgangsweise der Betreiberinnen wurde daher von der Umweltanwaltschaft zu Recht aufgezeigt.

Die an die Baumscheiben angrenzenden Flächen sind im Lageplan A-07 der Kaltenbacher Architektur, der dem Feststellungsbescheid der Stmk. Landesregierung vom 22.4.2005, GZ FA 13A-11.10-61/2004/2-70 zu Grunde gelegen ist und auf den der Umweltsenat in seinem Bescheid vom 22.6.2006 Bezug genommen hat, nicht in der von der Umweltanwaltschaft in Kritik gezogenen Form als Stellplätze ausgewiesen. In dieser Plandarstellung sind die Baumscheiben so angeordnet, dass beidseitig Platz frei bleibt und sie angrenzende Stellplätze nicht verkleinern. Tatsächlich wurden sie jedoch abweichend von den für den Parkplatz erteilten gewerbebehördlichen Genehmigungen vom 12.9.2005 bzw. dem erwähnten Feststellungsbescheid ausgeführt. Auf diesen Feststellungsbescheid hat der Umweltsenat im Ersatzbescheid vom 22.6.2006 Bezug genommen. Aus einem von der Aktionsgemeinschaft Österreichische Wirtschaft e.V. vorgelegten Foto (Stand 16.4.2006) ist ersichtlich, dass solche Baumpflanzungen im Schnittpunkt von vier markierten Stellplätzen zu diesem Zeitpunkt jedenfalls im nördlichen Bereich des Parkplatzes vorhanden waren.

Wurde bei der Ausführung eines nach den materiellrechtlichen Vorschriften bewilligten Projektes von der Genehmigung rechtswidrig abgewichen, so bewirkt dies nicht, dass das Vorhaben dadurch in die UVP-Pflicht „gleitet“. Vielmehr hat die nach dem Materiengesetz zuständige Behörde die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes zu veranlassen (vgl. D.Ennöckl/N.Raschauer, UVP-G, 2. Auflage, RZ 31 zu § 3).Wurde bei der Ausführung eines nach den materiellrechtlichen Vorschriften bewilligten Projektes von der Genehmigung rechtswidrig abgewichen, so bewirkt dies nicht, dass das Vorhaben dadurch in die UVP-Pflicht „gleitet“. Vielmehr hat die nach dem Materiengesetz zuständige Behörde die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes zu veranlassen vergleiche D.Ennöckl/N.Raschauer, UVP-G, 2. Auflage, RZ 31 zu Paragraph 3,).

Gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist einem Wiederaufnahmeantrag nur stattzugeben, wenn neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist einem Wiederaufnahmeantrag nur stattzugeben, wenn neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.

Der Umweltsenat hätte bei der Erlassung des Ersatzbescheides davon ausgehen können, dass die Gewerbebehörde beim gegenständlichen Parkplatz die Herstellung jenes Zustandes verfügen werde, der den gewerbebehördlichen Bewilligungen und damit auch dem erwähnten Feststellungsbescheid der Stmk. Landesregierung entspricht. Er hätte daher auch in Kenntnis dieser Tatsachen – die inzwischen durch geänderte Bodenmarkierungen korrigiert wurden – voraussichtlich nicht anders entschieden.

Somit liegt auch hier kein Wiederaufnahmegrund vor, sodass der diesbezügliche Antrag abzuweisen war.

Zur Frage, ob die Zurückweisung der Berufung der Umweltanwältin im Bescheid des Umweltsenates vom 22.6.2006 von den Betreiberinnen erschlichen wurde und somit eine amtswegige Wiederaufnahme in Betracht zu ziehen war, ergeben sich nachstehende Überlegungen:

Zunächst ist dem Vorbringen der Betreiberinnen, der Tatbestand des Erschleichens komme nicht in Betracht, weil die Benützung der jeweils 249 Dachparkplätze erst nach Erlassung dieses Bescheides festgestellt worden sei, entgegenzuhalten, dass sich der Vorwurf des Erschleichens auf die Mitteilung der Betreiberinnen vom 15.5.2006, wonach eine Realisierung des ursprünglichen Projektes mit 2.092 Parkplätzen nicht mehr beabsichtigt sei, bezieht. Auf Grund dieser Erklärung hat der Umweltsenat den erwähnten Bescheid erlassen. Die nachträgliche Benützung dieser Parkplätze wäre lediglich als Indiz für eine von vornherein gegebene andere Absicht der Betreiberinnen zu werten.

Der Tatbestand des Erschleichens nach § 69 Abs. 1 Z 1 AVG beinhaltet ein vorsätzliches Verhalten, nämlich objektiv unrichtige Angaben in Irreführungsabsicht, um eine bestimmte Entscheidung der Behörde herbeizuführen (VwGH 25.4.1995, 94/20/0779). Für ein derartiges Verhalten der Betreiberinnen liegen keine ausreichenden Indizien vor, sodass eine amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens aus diesem Gesichtspunkt nicht zulässig ist.Der Tatbestand des Erschleichens nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG beinhaltet ein vorsätzliches Verhalten, nämlich objektiv unrichtige Angaben in Irreführungsabsicht, um eine bestimmte Entscheidung der Behörde herbeizuführen (VwGH 25.4.1995, 94/20/0779). Für ein derartiges Verhalten der Betreiberinnen liegen keine ausreichenden Indizien vor, sodass eine amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens aus diesem Gesichtspunkt nicht zulässig ist.

Die Umweltanwältin hat als Partei keinen Anspruch auf eine von Amts wegen zu verfügende Wiederaufnahme des Verfahrens (VwGH 23.3.1993, 93/11/0043). Die Aktionsgemeinschaft Österreichische Wirtschaft e.V. hat auch keinen solchen Anspruch erhoben, sondern lediglich eine amtswegige Wiederaufnahme angeregt. In beiden Fällen war darüber nicht bescheidmäßig abzusprechen.

Schlagworte

Feststellungsverfahren, Gegenstand, Abweichung vom Projekt; Wiederaufnahme, Antrag, Rechtzeitigkeit; Wiederaufnahme, Eignung, andere Entscheidung herbeizuführen; Wiederaufnahme, Erschleichung; Wiederaufnahme, Zuständigkeit

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2012
Quelle: Umweltsenat UMSE, https://www.ris.bka.gv.at/Umse
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