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83/01Norm
UVP-G 2000 §2 Abs2Rechtssatz
1. Die Änderung eines bestehenden Schigebietes außerhalb eines besonders schutzwürdigen Gebietes der Kategorie A ist unter folgenden Voraussetzungen einer UVP zu unterziehen:
2. Aufgrund der Kumulierungsbestimmungen ist ein Änderungsvorhaben im Bezug auf ein Schigebiet außerhalb eines besonders schutzwürdigen Gebietes der Kategorie A unter folgenden Voraussetzungen einer UVP zu unterziehen:
3. Gemäß der Legaldefinition in der Fußnote 1a des Anhangs 2 UVP-G 2000 wird ein Schigebiet entweder morphologisch nach Talräumen oder nach Einzugs- bzw. Teileinzugsgebieten der Fließgewässer abgegrenzt. Zusätzlich wird aber für das Vorhandensein eines Schigebiets verlangt, dass (neben der Möglichkeit eines im Wesentlichen durchgehenden Befahrens mit Wintersportgeräten) auch eine Grundausstattung mit notwendiger Infrastruktur (z.B. Verkehrserschließung, Versorgungsbetriebe, Übernachtungsmöglichkeiten, Wasserversorgung und Kanalisation usw.) vorliegt. Sind nach morphologischen Gesichtspunkten mehrere Talräume abgrenzbar und bringt auch die Abgrenzung nach Wassereinzugsgebieten grundsätzlich kein anderes Ergebnis hervor, findet sich aber die entsprechende Infrastrukturausstattung nur in einem Talort, so liegt trotz Vorliegens mehrerer Talräume nur ein Schigebiet vor.
4. Bei großflächigen Vorhabenstypen wie Schigebieten werden erfahrungsgemäß in einer Saison oder über mehrere Jahre verteilt immer wieder Einzelmaßnahmen, die auch kapazitätserweiternde Änderungen (Pistenbau oder Lifttrassen) beinhalten, gesetzt. Das UVP-G 2000 und die Erläuternden Bemerkungen treffen keine eindeutige Aussage darüber, ob und unter welchen Voraussetzungen solche kapazitätserweiternden Einzelmaßnahmen im Hinblick auf den Änderungstatbestand getrennt zu sehen oder als eine Änderung zu betrachten sind. Es ist daher im Einzelfall zu beurteilen, ob diese oft über Jahre hinweg gesetzten Maßnahmen eine oder mehrere Änderungen darstellen. Als Abgrenzungskriterien wird dafür heranzuziehen sein, ob diese Maßnahmen von einem „Gesamtwillen“ getragen sind oder ob diese Maßnahmen punktuelle, voneinander völlig unabhängige Maßnahmen zur Komfortverbesserung oder Erweiterung des Schigebietes darstellen, die keine Aufsplittung eines Gesamtvorhabens und damit keine Umgehung einer UVP darstellen. Die örtliche und zeitliche Komponente (Datum der Antragstellung, Datum einer allfälligen Genehmigung) können ein Indiz für das Vorligen oder Nicht-Vorliegen eines Gesamtwillens darstellen.
5. Zwischen der zeitgleich oder zeitnah geplanten Errichtung/Änderung zweier Schipisten, die in so engem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen, dass ein Schifahrer, der eine Abfahrt benutzt, auch die andere Abfahrt oder eine ihrer Varianten benutzen muss, um ins Tal, oder zurück ins Herz der Schigebietes zu gelangen, besteht eine so enge Verzahnung, dass diese „beiden“ Projekte eine Änderung darstellen.
-SW-Einzelfallprüfung, erhebliche Umweltauswirkungen, Kumulierung;
Einzelfallprüfung, erhebliche Umweltauswirkungen, Prognose;
Kumulationsbestimmung, Abgrenzung zur Änderung; Schigebiete, Änderung, Vorhaben, Einheit; Schigebiete, Begrenzung; Schigebiete, Flächenverbrauch, Pistenneubau, Geländeveränderungen; Schigebiete, Geländeveränderungen ohne zusätzliche Flächeninanspruchnahme; Schigebiete, Kumulationsbestimmung, Abgrenzung zur Änderung
Zuletzt aktualisiert am
13.01.2014