RS Umse 2008/12/5 US 6A/2008/10-24

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.12.2008
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Index

83/01

Norm

UVP-G 2000 §2 Abs2
UVP-G 2000 §3 Abs7
UVP-G 2000 §3a Abs1
UVP-G 2000 §3a Abs5
UVP-G 2000 §3a Abs6
UVP-G 2000 Anhang 1 Z12
  1. UVP-G 2000 § 2 heute
  2. UVP-G 2000 § 2 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 2 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 2 gültig von 19.08.2009 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  5. UVP-G 2000 § 2 gültig von 01.01.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  6. UVP-G 2000 § 2 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  7. UVP-G 2000 § 2 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 3 heute
  2. UVP-G 2000 § 3 gültig ab 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025
  3. UVP-G 2000 § 3 gültig von 23.03.2023 bis 23.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  4. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  5. UVP-G 2000 § 3 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  6. UVP-G 2000 § 3 gültig von 24.02.2016 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016
  7. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 23.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  8. UVP-G 2000 § 3 gültig von 03.08.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  9. UVP-G 2000 § 3 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  10. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.04.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2005
  11. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 3 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 3a heute
  2. UVP-G 2000 § 3a gültig ab 01.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  3. UVP-G 2000 § 3a gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  4. UVP-G 2000 § 3a gültig von 18.06.2013 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  5. UVP-G 2000 § 3a gültig von 03.08.2012 bis 17.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  6. UVP-G 2000 § 3a gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  7. UVP-G 2000 § 3a gültig von 01.01.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  8. UVP-G 2000 § 3a gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  1. UVP-G 2000 § 3a heute
  2. UVP-G 2000 § 3a gültig ab 01.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  3. UVP-G 2000 § 3a gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  4. UVP-G 2000 § 3a gültig von 18.06.2013 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  5. UVP-G 2000 § 3a gültig von 03.08.2012 bis 17.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  6. UVP-G 2000 § 3a gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  7. UVP-G 2000 § 3a gültig von 01.01.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  8. UVP-G 2000 § 3a gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  1. UVP-G 2000 § 3a heute
  2. UVP-G 2000 § 3a gültig ab 01.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  3. UVP-G 2000 § 3a gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  4. UVP-G 2000 § 3a gültig von 18.06.2013 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  5. UVP-G 2000 § 3a gültig von 03.08.2012 bis 17.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  6. UVP-G 2000 § 3a gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  7. UVP-G 2000 § 3a gültig von 01.01.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  8. UVP-G 2000 § 3a gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000

Rechtssatz

1. Die Änderung eines bestehenden Schigebietes außerhalb eines besonders schutzwürdigen Gebietes der Kategorie A ist unter folgenden Voraussetzungen einer UVP zu unterziehen:

  • -Strichaufzählung
    Die beantragte Flächeninanspruchnahme mit Geländeveränderung durch Pistenneubau oder durch Lifttrassen beträgt mindestens 5 ha und
  • -Strichaufzählung
    die in den letzten 5 Jahren genehmigte Flächeninanspruchnahme mit Geländeveränderung durch Pistenneubau oder durch Lifttrassen und die geplante Flächeninanspruchnahme mit Geländeveränderung durch Pistenneubau oder durch Lifttrassen beträgt gemeinsam mindestens 20 ha und
  • -Strichaufzählung
    eine Einzelfallprüfung ergibt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist.
Weiters ist eine UVP durchzuführen, wenn schon die beantragte Flächeninanspruchnahme mit Geländeveränderung durch Pistenneubau oder durch Lifttrassen mindestens 20 ha beträgt.

2. Aufgrund der Kumulierungsbestimmungen ist ein Änderungsvorhaben im Bezug auf ein Schigebiet außerhalb eines besonders schutzwürdigen Gebietes der Kategorie A unter folgenden Voraussetzungen einer UVP zu unterziehen:

  • -Strichaufzählung
    Die beantragte Flächeninanspruchnahme (ohne Geländeveränderung)
durch Pistenneubau oder durch Lifttrassen beträgt mindestens 5 ha und
  • -Strichaufzählung
    das beantragte Vorhaben steht mit gleichartigen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang und
  • -Strichaufzählung
    eine Einzelfallprüfung ergibt, dass aufgrund der Kumulierung der
Auswirkungen der beiden Vorhaben mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist.
Bei der Kumulierungsbestimmung liegt also insofern eine Besonderheit vor, als auch außerhalb schutzwürdiger Gebiete alle Flächeninanspruchnahmen durch Pistenneubau oder durch Lifttrassen für die Frage des Erreichens des Schwellenwertes heranzuziehen sind und nicht nur – wie sonst außerhalb schutzwürdiger Gebiete – nur Flächeninanspruchnahmen mit Geländeveränderungen.

3. Gemäß der Legaldefinition in der Fußnote 1a des Anhangs 2 UVP-G 2000 wird ein Schigebiet entweder morphologisch nach Talräumen oder nach Einzugs- bzw. Teileinzugsgebieten der Fließgewässer abgegrenzt. Zusätzlich wird aber für das Vorhandensein eines Schigebiets verlangt, dass (neben der Möglichkeit eines im Wesentlichen durchgehenden Befahrens mit Wintersportgeräten) auch eine Grundausstattung mit notwendiger Infrastruktur (z.B. Verkehrserschließung, Versorgungsbetriebe, Übernachtungsmöglichkeiten, Wasserversorgung und Kanalisation usw.) vorliegt. Sind nach morphologischen Gesichtspunkten mehrere Talräume abgrenzbar und bringt auch die Abgrenzung nach Wassereinzugsgebieten grundsätzlich kein anderes Ergebnis hervor, findet sich aber die entsprechende Infrastrukturausstattung nur in einem Talort, so liegt trotz Vorliegens mehrerer Talräume nur ein Schigebiet vor.

4. Bei großflächigen Vorhabenstypen wie Schigebieten werden erfahrungsgemäß in einer Saison oder über mehrere Jahre verteilt immer wieder Einzelmaßnahmen, die auch kapazitätserweiternde Änderungen (Pistenbau oder Lifttrassen) beinhalten, gesetzt. Das UVP-G 2000 und die Erläuternden Bemerkungen treffen keine eindeutige Aussage darüber, ob und unter welchen Voraussetzungen solche kapazitätserweiternden Einzelmaßnahmen im Hinblick auf den Änderungstatbestand getrennt zu sehen oder als eine Änderung zu betrachten sind. Es ist daher im Einzelfall zu beurteilen, ob diese oft über Jahre hinweg gesetzten Maßnahmen eine oder mehrere Änderungen darstellen. Als Abgrenzungskriterien wird dafür heranzuziehen sein, ob diese Maßnahmen von einem „Gesamtwillen“ getragen sind oder ob diese Maßnahmen punktuelle, voneinander völlig unabhängige Maßnahmen zur Komfortverbesserung oder Erweiterung des Schigebietes darstellen, die keine Aufsplittung eines Gesamtvorhabens und damit keine Umgehung einer UVP darstellen. Die örtliche und zeitliche Komponente (Datum der Antragstellung, Datum einer allfälligen Genehmigung) können ein Indiz für das Vorligen oder Nicht-Vorliegen eines Gesamtwillens darstellen.

5. Zwischen der zeitgleich oder zeitnah geplanten Errichtung/Änderung zweier Schipisten, die in so engem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen, dass ein Schifahrer, der eine Abfahrt benutzt, auch die andere Abfahrt oder eine ihrer Varianten benutzen muss, um ins Tal, oder zurück ins Herz der Schigebietes zu gelangen, besteht eine so enge Verzahnung, dass diese „beiden“ Projekte eine Änderung darstellen.

-SW-Einzelfallprüfung, erhebliche Umweltauswirkungen, Kumulierung;

Einzelfallprüfung, erhebliche Umweltauswirkungen, Prognose;

Kumulationsbestimmung, Abgrenzung zur Änderung; Schigebiete, Änderung, Vorhaben, Einheit; Schigebiete, Begrenzung; Schigebiete, Flächenverbrauch, Pistenneubau, Geländeveränderungen; Schigebiete, Geländeveränderungen ohne zusätzliche Flächeninanspruchnahme; Schigebiete, Kumulationsbestimmung, Abgrenzung zur Änderung

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2014
Quelle: Umweltsenat UMSE, https://www.ris.bka.gv.at/Umse
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