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83/01Norm
UVP-G 2000 §3 Abs7Rechtssatz
Nach der Judikatur des VwGH zu § 13 Abs. 1 AVG ist bei der Beurteilung von Parteienanbringen grundsätzlich der Inhalt des Anbringens, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteienschrittes maßgebend.Nach der Judikatur des VwGH zu Paragraph 13, Absatz eins, AVG ist bei der Beurteilung von Parteienanbringen grundsätzlich der Inhalt des Anbringens, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteienschrittes maßgebend.
Zuletzt aktualisiert am
17.06.2009