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83/01Norm
UVP-G 2000 §3 Abs7Text
Betrifft: MMag. Johann Webhofer, Zurückweisungsbescheid der Tiroler Landesregierung betreffend Betrieb der "Schottergrube Fritzens", Gemeinde Fritzens; Berufung
Bescheid
Der Umweltsenat hat durch Dr. Reinhard Rentmeister als Vorsitzenden, Mag. Kai Vogelsang als Berichter und Dr. Elisabeth Nagele als weiteres Mitglied über die Berufung des Herrn MMag. Johann Webhofer, Fritzens, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 3.11.2008, GZ U-5203/4, mit dem der Antrag auf Einleitung einer Umweltverträglichkeitsprüfung betreffend das Vorhaben "Schottergrube Fritzens" mangels Legitimation zurückgewiesen worden ist, zu Recht erkannt:
Spruch:
Der Berufung wird Folge gegeben und der Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 3.11.2008, GZ U-5203/4, ersatzlos behoben.
Rechtsgrundlagen:
§§ 13 Abs. 1, 66 Abs.4, 67 d bis g AVG BGBl. Nr. 51/1991 idgF; §§ 5 und 12 USG 2000, BGBl. Nr. 114/2000 idgF.Paragraphen 13, Absatz eins, 66, Absatz 4, 67, d bis g AVG Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF; Paragraphen 5 und 12 USG 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 2000, idgF.
Begründung:
1. Verfahrensgang:
1.1. Mit Eingabe vom 28.4.2008 brachte MMag. Webhofer ein als "Anzeige/Sachverhaltsdarstellung" bezeichnetes Schriftstück bei der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck ein. In diesen 11 Seiten umfassenden Schreiben wurden von MMag. Webhofer verschiedene Missstände betreffend den Betrieb der Schottergrube Fritzens behauptet. Abschließend wurden seitens MMag. Webhofer drei Anträge gestellt, wobei Antrag 2) wie folgt lautete:
"Die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck hat entsprechend den Bestimmungen der §§ 79, 356 ff i.V.m. § 360 GWO sowie gem. §§ 119, 1173, 175, 178 und 193 MinroG ein einheitliches Verfahren im Sinne des Umweltmanagementgesetz (UMG) und einer Umweltverträglichkeitsprüfung aller oben angeführten Betriebsanlagen und Gewinnungsbetriebspläne und Bergbauanlagen gem. § 79a Abs 1 und Abs. 3 GWO und §§ 119 und 117 MinroG durchzuführen, die Errichtung und den Betrieb der geänderten Anlage und Anlagenteile zu versagen, weil auch bei Einhaltung der undifferenzierten unbestimmten und nicht näher definierten vorgeschriebenen Auflagen, nämlich gleicher Natur wie aus verschiedenen Bescheiden ersichtlich, nicht eingehalten wurden und auch nicht eingehalten werden und daher eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit unweigerlich gegeben ist, was durch die Stellungnahmen des Emmissionstechnikers Ing. Kuntner und der Amtsärztin Dr. Sepp im Verfahren GZ. 3.1-907/00-L und GZ. 3.1- 907/00-Q unwiderlegbar dokumentiert ist.""Die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck hat entsprechend den Bestimmungen der Paragraphen 79, 356, ff in Verbindung mit Paragraph 360, GWO sowie gem. Paragraphen 119, 1173, 175, 178 und 193 MinroG ein einheitliches Verfahren im Sinne des Umweltmanagementgesetz (UMG) und einer Umweltverträglichkeitsprüfung aller oben angeführten Betriebsanlagen und Gewinnungsbetriebspläne und Bergbauanlagen gem. Paragraph 79 a, Absatz eins und Absatz 3, GWO und Paragraphen 119 und 117 MinroG durchzuführen, die Errichtung und den Betrieb der geänderten Anlage und Anlagenteile zu versagen, weil auch bei Einhaltung der undifferenzierten unbestimmten und nicht näher definierten vorgeschriebenen Auflagen, nämlich gleicher Natur wie aus verschiedenen Bescheiden ersichtlich, nicht eingehalten wurden und auch nicht eingehalten werden und daher eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit unweigerlich gegeben ist, was durch die Stellungnahmen des Emmissionstechnikers Ing. Kuntner und der Amtsärztin Dr. Sepp im Verfahren GZ. 3.1-907/00-L und GZ. 3.1- 907/00-Q unwiderlegbar dokumentiert ist."
1.2. Der Antrag des MMag. Webhofer wurde von der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck mit Schreiben vom 15.9.2008 an das Amt der Tiroler Landesregierung weitergeleitet.
1.3. Die Tiroler Landesregierung als UVP-Behörde 1. Instanz wertete den unter 2) gestellten Antrag der Eingabe des MMag. Webhofer als Antrag auf Einleitung eines Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens. Mit Schreiben vom 1.10.2008, Zl.: U-5203/3, wurde MMag. Webhofer eine Rechtsansicht der Tiroler Landesregierung mitgeteilt und um Zurückziehung des Antrages ersucht. Eine Reaktion auf dieses Schreiben ist nicht erfolgt.
1.4. In der Folge wurde mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 3.11.2008, GZ U-5203/4, der Antrag des MMag. Johann Webhofer auf Einleitung einer Umweltverträglichkeitsprüfung betreffend das Vorhaben "Schottergrube Fritzens" mangels Legitimation des Antragstellers zurückgewiesen.
Begründend wurde unter Hinweis auf die Bestimmungen der §§ 5 Abs. 1 und 3 Abs. 7 UVP-G 2000 sowie auf bisher ergangene Entscheidungen des Umweltsenates und des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass einem Nachbarn keine Legitimation zur Antragstellung zukomme.Begründend wurde unter Hinweis auf die Bestimmungen der Paragraphen 5, Absatz eins und 3 Absatz 7, UVP-G 2000 sowie auf bisher ergangene Entscheidungen des Umweltsenates und des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass einem Nachbarn keine Legitimation zur Antragstellung zukomme.
1.5. Gegen diesen Bescheid erhob MMag. Webhofer mit Schreiben vom 18.11.2008 das Rechtsmittel der Berufung. Darin begehrte er die Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides wegen formeller und materieller Mängel, Verletzung von Verfahrensvorschriften, inhaltlich unrichtiger Entscheidung und Nichtigkeit.
In den Berufungsgründen wiederholte er wörtlich den Antrag 2) seiner Eingabe vom 28.4.2008 und wies ausdrücklich darauf hin, dass damit kein Antrag auf Durchführung eines Verfahrens nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz gestellt, sondern vielmehr eine Aufforderung an die Behörde gerichtet worden wäre, von Amts wegen ein einheitliches Verfahren für alle Anlagen durchzuführen. Darüber hinaus seien Anträge nach GewO 1994 und MinroG gestellt worden.
Des Weiteren wurde von ihm bemängelt, dass ihm das Schreiben der Tiroler Landesregierung vom 1.10.2008 nie zugegangen sei.
1.6. Eine öffentliche mündliche Verhandlung ist weder beantragt worden noch wurde eine solche vom Umweltsenat für erforderlich erachtet.
2. Der Umweltsenat hat erwogen:
2.1. Vorweg wird festgestellt, dass die Berufung den angefochtenen Bescheid bezeichnet, einen begründeten Berufungsantrag enthält und rechtzeitig innerhalb offener Frist eingebracht worden ist.
2.2. In der Berufung werden keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht. Der Betreiber/die Betreiberin des Steinbruchs ist auch nicht Berufungsgegner/in im Sinne von § 65 AVG, sodass ihm/ihr nicht die Möglichkeit einzuräumen war, vom Inhalt der Berufung Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern, zumal der Betreiber/die Betreiberin auch nicht im erstinstanzlichen Verfahren eingebunden war und dem übermittelten Akt der Tiroler Landesregierung nicht einmal ein Hinweis auf die Identität des Betreibers/der Betreiberin des Steinbruchs Fritzens zu entnehmen ist. Im gegenständlichen Berufungsverfahren ist dies jedoch nicht von Relevanz.2.2. In der Berufung werden keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht. Der Betreiber/die Betreiberin des Steinbruchs ist auch nicht Berufungsgegner/in im Sinne von Paragraph 65, AVG, sodass ihm/ihr nicht die Möglichkeit einzuräumen war, vom Inhalt der Berufung Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern, zumal der Betreiber/die Betreiberin auch nicht im erstinstanzlichen Verfahren eingebunden war und dem übermittelten Akt der Tiroler Landesregierung nicht einmal ein Hinweis auf die Identität des Betreibers/der Betreiberin des Steinbruchs Fritzens zu entnehmen ist. Im gegenständlichen Berufungsverfahren ist dies jedoch nicht von Relevanz.
2.3. Der Umweltsenat teilt die Auffassung des Berufungswerbers, dass mit dem Antrag 2) seiner Eingabe vom 28.4.2008 kein Antrag auf Einleitung eines Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens gestellt worden ist.
Aus der Formulierung "Die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck hat….ein einheitliches Verfahren im Sinne…..einer Umweltverträglichkeitsprüfung….durchzuführen,…" kann nämlich nicht geschlossen werden, dass es der Wille des Berufungswerbers war, als Antragsteller eines solchen Verfahrens aufzutreten.
Wenn auch der Antrag 2) zum Teil unklare Inhalte aufwies, so ist dennoch aus Sicht des Umweltsenates kein Interpretationsspielraum in dem Sinne gegeben, den Antrag 2) als Antrag auf Einleitung eines Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens zu werten.
Vielmehr lag ein Antrag an die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vor, von sich aus im Sinne des Antragstellers tätig zu werden.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 Abs 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG ist bei der Beurteilung von Parteienanbringen grundsätzlich der Inhalt des Anbringens, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteienschrittes maßgebend (VwGH 21.12.1992, 91/03/0328 ua).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 13, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG ist bei der Beurteilung von Parteienanbringen grundsätzlich der Inhalt des Anbringens, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteienschrittes maßgebend (VwGH 21.12.1992, 91/03/0328 ua).
In seiner Berufungsschrift vom 18.11.2008 hat der Berufungswerber jedenfalls unmissverständlich klargestellt, dass die Einleitung eines Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens nicht Gegenstand des ursprünglichen Antrages 2) seiner Eingabe vom 28.4.2008 war, sondern Anträge nach GewO bzw MinroG gestellt worden sind.
Die vom Berufungswerber bemängelte Nichtzustellung des Schreibens der Tiroler Landesregierung vom 1.10.2008 kann seitens des Umweltsenates auf Grund des Akteninhaltes nicht nachvollzogen werden, hat jedoch für die Berufungsentscheidung keine Bedeutung.
2.4. Da somit vom Nichtvorliegen eines entsprechenden Antrages auszugehen ist, ist der angefochtene Bescheid der Tiroler Landesregierung mit Rechtswidrigkeit belastet. Es war daher der vorliegenden Berufung stattzugeben und der Bescheid der Tiroler Landesregierung zu beheben.
Zuletzt aktualisiert am
17.06.2009