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83/01Norm
UVP-G 2000 §3 Abs2Text
Betrifft: ARGE Erd- und Strassenbau, PPP Ostregion, Trockenbaggerung samt Wiederverfüllung Stallingerfeld, Stadtgemeinde Deutsch-Wagram,
UVP-Feststellungsverfahren; Berufungsbescheid
Bescheid
Der Umweltsenat hat durch Dr. Engelbert Flotzinger als Vorsitzenden, sowie Dr. Primus Michelic als Berichter und Dr. Erich Pürgy als weiteres Mitglied über die Berufung der Stadtgemeinde Deutsch-Wagram gegen den Bescheid der NÖ Landesregierung vom 5. September 2008, RU4-U-373/001-2008, zu
Recht erkannt:
Spruch:
Die Berufung der Stadtgemeinde Deutsch-Wagram wird abgewiesen.
Zugleich wird der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt abgeändert:
Es wird festgestellt, dass für das verfahrensgegenständliche Vorhaben der Rohstoffgewinnung im Trockenabbauverfahren und anschließender Wiederverfüllung mit inerten Bodenaushubmassen auf den Liegenschaften Nr. 22G, 25, 26, 27, 28 und 29 der Katastralgemeinde Stallingerfeld der Stadtgemeinde Deutsch-Wagram keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist.
Rechtsgrundlagen:
§ 3 Abs. 1, 2 und 7, Anhang 1 Z 25 lit. a und c, sowie Anhang 2, Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit – UVP-G 2000, BGBl Nr. 697/1993 idF BGBl. I Nr. 2/2008;Paragraph 3, Absatz eins, 2 und 7, Anhang 1 Ziffer 25, Litera a und c, sowie Anhang 2, Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit – UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,;
§§ 66 und 67d, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 5/2008;Paragraphen 66 und 67 d, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008,;
§ 12, Bundesgesetz über den Umweltsenat – USG 2000, BGBl. I Nr.114/2000 idF BGBl. I Nr. 14/2005.Paragraph 12,, Bundesgesetz über den Umweltsenat – USG 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.114 aus 2000, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2005,.
Begründung:
1. Verfahrensgang bei der NÖ Landesregierung als UVP-Behörde
1.1. Dem erstinstanzlichen Akt ist zu entnehmen, dass auf Grund eines Telefonats zwischen der UVP-Behörde und der ARGE Erd- und Straßenbau PPP Ostregion (im Folgenden: ARGE) in Vertretung der ARGE das technische Büro GEOSPECTRIS, technisches Büro für Bergwesen und Markscheidewesen, Dipl. Ing. Martin Puschl, mit Eingabe vom 15. April 2008 Unterlagen hinsichtlich der geplanten Rohstoffgewinnung samt anschließender Wiederverfüllung im Stallingerfeld in der Stadtgemeinde Deutsch-Wagram zur Klärung einer UVP-Pflicht dieses Vorhabens vorgelegt.
Das Vorhaben soll zunächst und vorrangig die Baustellen der S1 und der A5 beliefern und in weiterer Folge nach Fertigstellung dieser Hauptverbindungswege als verkehrstechnisch günstige gelegene Rohstoffquelle für das Marchfeld und für den Ballungsraum rund um Wien in kleinerem Umfang weiterbetrieben werden. Die „intensive“ Abbauphase zur Belieferung der S1 und der A5 wird voraussichtlich 2 bis 3 Jahre dauern. Die Projektfläche besitzt eine Größe von etwa 19,3 ha und wird derzeit intensiv landwirtschaftlich genutzt. Der Rohstoffabbau sieht die Gewinnung von Kiesen und Sanden im Trockenabbau vor. Entsprechend den Vorgaben des Mineralrohstoffgesetzes handelt es sich dabei um grundeigene mineralische Rohstoffe gem. § 5 MinroG. Nach erfolgter Auskiesung ist die zumindest partielle Wiederverfüllung der entstandenen Abbaumulde mit inerten Bodenaushubmassen bis auf das ungefähre Niveau des derzeitigen Geländes vorgesehen. Für die Wiederverfüllung mit inertem Bodenaushub ist eine abfallrechtliche Bewilligung nach geltendem AWG 2002 einzuholen.Das Vorhaben soll zunächst und vorrangig die Baustellen der S1 und der A5 beliefern und in weiterer Folge nach Fertigstellung dieser Hauptverbindungswege als verkehrstechnisch günstige gelegene Rohstoffquelle für das Marchfeld und für den Ballungsraum rund um Wien in kleinerem Umfang weiterbetrieben werden. Die „intensive“ Abbauphase zur Belieferung der S1 und der A5 wird voraussichtlich 2 bis 3 Jahre dauern. Die Projektfläche besitzt eine Größe von etwa 19,3 ha und wird derzeit intensiv landwirtschaftlich genutzt. Der Rohstoffabbau sieht die Gewinnung von Kiesen und Sanden im Trockenabbau vor. Entsprechend den Vorgaben des Mineralrohstoffgesetzes handelt es sich dabei um grundeigene mineralische Rohstoffe gem. Paragraph 5, MinroG. Nach erfolgter Auskiesung ist die zumindest partielle Wiederverfüllung der entstandenen Abbaumulde mit inerten Bodenaushubmassen bis auf das ungefähre Niveau des derzeitigen Geländes vorgesehen. Für die Wiederverfüllung mit inertem Bodenaushub ist eine abfallrechtliche Bewilligung nach geltendem AWG 2002 einzuholen.
Diese Unterlagen wurden mit einer ersten rechtlichen Beurteilung am 21. April 2008 durch die Behörde den Parteien des UVP-Feststellungsverfahrens zur Stellungnahme sowie dem Allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen – Luftreinhaltung – Emissions- und Immissionsfragen Ing. Helmut Kager zur gutächtlichen Beurteilung hinsichtlich einer UVP-Pflicht im Hinblick auf Luft- und Lärmemissionen übermittelt.
Die Stadtgemeinde Deutsch-Wagram als Standortgemeinde hat mit Schreiben vom 7. Mai 2008 innerhalb offener Frist um Durchführung einer UVP-Prüfung für dieses Vorhaben ersucht. Als Begründung für die UVP-Pflicht wurde auf eine „mögliche kumulierende Auswirkung des Abbauvorhabens und unter Berücksichtigung einer projektierten Raststätte mit Hotelbetrieb auf den Grundstücken 428, 429 und 430 der KG Stallingerfeld“ hingewiesen.
Über Verbesserungsauftrag der Behörde vom 30. April 2008 wurde von der ARGE ein mit 24. Juni 2008 datiertes luftchemisches Gutachten des Laboratoriums für Umweltanalytik GesmbH, Verfasser DI(FH) Mathä, vorgelegt. Zu diesem hat der von der Behörde beigezogene Sachverständige Ing. Helmut Kager, mit dem „Gutachten über die zu erwarteten Emissionen und der daraus resultierenden Immissionen von Luftschadstoffen durch die geplante Rohstoffgewinnung Stallingerfeld und die eventuelle Kumulierung zur Schottergrube Rögner, Katastralgemeinde Stallingerfeld, Bezirk Gänserndorf“ vom 23. Juli 2008 aus fachlicher Sicht Stellung genommen.
Das Gutachten Kager zeigte, dass
1. mit keinen Abschreitungen (gemeint wohl: Überschreitungen) der Grenzwerte gemäß der im IG-Luft (BGBl. I Nr. 115, 1997/2003 idgF) angeführten Grenzwerte, der Grenzwerte und Zielwerte nach BGBl. II Nr. 298/2001 zum Schutz der Ökosysteme und der Vegetation sowie der Grenzwerte gemäß der 2. Forstverordnung (BGBl. Nr. 199/1984) zu rechnen sein wird und1. mit keinen Abschreitungen (gemeint wohl: Überschreitungen) der Grenzwerte gemäß der im IG-Luft (BGBl. römisch eins Nr. 115, 1997 aus 2003, idgF) angeführten Grenzwerte, der Grenzwerte und Zielwerte nach Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 298 aus 2001, zum Schutz der Ökosysteme und der Vegetation sowie der Grenzwerte gemäß der 2. Forstverordnung Bundesgesetzblatt Nr. 199 aus 1984,) zu rechnen sein wird und
2. eine immissionsseitige Kumulierung des Vorhabens Rohstoffgewinnung „Stallingerfeld“ mit anderen sich in Betrieb befindenden Rohstoffgewinnungsanlagen, insbesondere der 750 m entfernten „Schottergrube Rögner“ daher auf Grund der durchgeführten Emissions- und Immissionsprognose unter Berücksichtigung der Vorbelastung auszuschließen ist.
1.2. Mit Bescheid vom 5. September 2008, RU4–U-373/001-2008, stellte die NÖ Landesregierung fest, dass das gegenständliche Vorhaben Stallingerfeld weder den Tatbestand der Z 25 lit. a des Anhanges 1 UVP-G 2000, noch jenen des § 3 Abs. 2 leg. cit. erfüllt und nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt.1.2. Mit Bescheid vom 5. September 2008, RU4–U-373/001-2008, stellte die NÖ Landesregierung fest, dass das gegenständliche Vorhaben Stallingerfeld weder den Tatbestand der Ziffer 25, Litera a, des Anhanges 1 UVP-G 2000, noch jenen des Paragraph 3, Absatz 2, leg. cit. erfüllt und nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt.
In der Begründung weist der Bescheid auf die eingeholten Gutachten hin. Diese zeigten keinen Kumulierungseffekt im Sinne des § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 mit der Schottergrube Rögner. Die Größe der Abbaufläche liege mit 19,3 ha unter dem Schwellenwert gemäß Anlage Z 25 lit. a und die Kriterien des Anhanges 1 Z 25 lit. c seien – trotz der Lage in einem belasteten Gebiet – nicht gegeben. Die Wiederverfüllung als Bodendeponie stelle keinen UVP-pflichtigen Tatbestand dar und die von der Stadtgemeinde angeführte Raststätte sei mangels Gleichartigkeit der Vorhaben sowie in Hinblick auf die fehlende Konkretisierung derselben rechtlich unbeachtlich.In der Begründung weist der Bescheid auf die eingeholten Gutachten hin. Diese zeigten keinen Kumulierungseffekt im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 mit der Schottergrube Rögner. Die Größe der Abbaufläche liege mit 19,3 ha unter dem Schwellenwert gemäß Anlage Ziffer 25, Litera a und die Kriterien des Anhanges 1 Ziffer 25, Litera c, seien – trotz der Lage in einem belasteten Gebiet – nicht gegeben. Die Wiederverfüllung als Bodendeponie stelle keinen UVP-pflichtigen Tatbestand dar und die von der Stadtgemeinde angeführte Raststätte sei mangels Gleichartigkeit der Vorhaben sowie in Hinblick auf die fehlende Konkretisierung derselben rechtlich unbeachtlich.
2. Die Berufung der Stadtgemeinde Deutsch-Wagram
Gegen diesen Bescheid hat die Stadtgemeinde Deutsch-Wagram mit Datum vom 2. Oktober 2008 berufen und die sofortige Abänderung des gegenständlichen Bescheides dahingehend begehrt, dass eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht oder die Aufhebung des Bescheides und Vornahme neuerlicher Feststellungen betreffend das Projekt Raststätte beantragt.
Unter Aufrechterhaltung der bereits seinerzeit vorgebrachten Erwägungen verweist die Stadtgemeinde in der Berufung auf die Notwendigkeit einer kumulativen Betrachtung im Hinblick auf die Schottergrube Rögner, wodurch die Größe des betroffenen Areals 20 ha überschritten werde sowie auf ein zu diesem Zeitpunkt geplantes Raststättenprojekt in der Nähe des Abbauvorhabens, das ebenfalls kumulationsrelevant erscheint. Dieses in der Nähe des geplanten Vorhabens geplante Raststättenprojekt mit Hotel (rund 100 Betten und 220 PKW und 200 LKW-Abstellplätze) sei von großer Bedeutung und ist die Fertigstellung nach derzeitigem Stand bereits mit Ende 2009 festgelegt.
Abschließend wird in der Berufung ausgeführt, dass im vorliegenden Fall möglicherweise Anhang 1 Z 26 lit. a anzuwenden ist, wonach jedenfalls ab einer Mindestfläche von 10 ha eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzunehmen wäre. Begründet wird letztere Rechtsauffassung in der Berufung nicht näher.Abschließend wird in der Berufung ausgeführt, dass im vorliegenden Fall möglicherweise Anhang 1 Ziffer 26, Litera a, anzuwenden ist, wonach jedenfalls ab einer Mindestfläche von 10 ha eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzunehmen wäre. Begründet wird letztere Rechtsauffassung in der Berufung nicht näher.
Eine mündliche Verhandlung wurde in der Berufung nicht beantragt.
3. Verfahrensgang vor dem Umweltsenat
3.1. Gemäß § 67d AVG hat die Behörde mit Schreiben vom 28. Oktober 2008 den Parteien des Feststellungsverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme und die Möglichkeit zum Antrag auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung gegeben. Zugleich wurden der ARGE Aufträge zur Ergänzung ihrer Unterlagen erteilt:3.1. Gemäß Paragraph 67 d, AVG hat die Behörde mit Schreiben vom 28. Oktober 2008 den Parteien des Feststellungsverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme und die Möglichkeit zum Antrag auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung gegeben. Zugleich wurden der ARGE Aufträge zur Ergänzung ihrer Unterlagen erteilt:
a) Hinsichtlich einer planlichen Darstellung der geplanten Zu- und Abfahrten für beide Bauetappen bis zum öffentlichen Wegenetz samt näheren Angaben zu diesen sowie
b) Erhebungen im Hinblick auf das obgenannte Vorbringen der Stadtgemeinde Deutsch-Wagram zur Abgrenzung zwischen Z 25 lit. a oder 25 lit. c des Anhanges 1 zur Klärung des im Verfahren maßgeblichen Schwellenwertes von 20 oder 10 ha: Das heißt somit über das Bestehen allfälliger Schutzgebiete gemäß Anhang 1 Z 25 lit. c zum UVP-G 2000 im Gebiet des Vorhabens.b) Erhebungen im Hinblick auf das obgenannte Vorbringen der Stadtgemeinde Deutsch-Wagram zur Abgrenzung zwischen Ziffer 25, Litera a, oder 25 Litera c, des Anhanges 1 zur Klärung des im Verfahren maßgeblichen Schwellenwertes von 20 oder 10 ha: Das heißt somit über das Bestehen allfälliger Schutzgebiete gemäß Anhang 1 Ziffer 25, Litera c, zum UVP-G 2000 im Gebiet des Vorhabens.
3.2. Mit Auftrag vom 17. November 2008 wurde nach Beratung in der Kammer die ARGE aufgefordert, ergänzende Unterlagen über das präzise Ausmaß der angegebenen „Projektsfläche von etwa 19,3 ha“ nachzureichen und somit die Größe der Abbaufläche für das Verfahren eindeutig nachvollziehbar darzustellen. Diesem Auftrag wurde seitens der ARGE mit Schreiben vom 26. November 2008 nur zum Teil entsprochen. Nach einer neuerlichen Aufforderung des Umweltsenats am 19. Dezember 2008 wurden die geforderten Unterlagen noch am selben Tag beigebracht.
3.3. Mit Verständigung vom 23. Dezember 2008 hat der Umweltsenat den Verfahrensparteien Parteiengehör gewährt und die maßgeblichen Unterlagen des Ermittlungsverfahrens beigeschlossen. Eine Stellungnahme seitens der Parteien hiezu ist nicht erfolgt.
3.4. Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht eingebracht.
4. Rechtliche Würdigung durch den Umweltsenat
4.1. Rechtzeitigkeit der Berufung
Mangels eines Poststempels für das für die Berufung verwendete Kuvert der Stadtgemeinde Deutsch-Wagram hatte sich der Umweltsenat zunächst mit der Rechtzeitigkeit der eingebrachten Berufung auseinander zu setzen:
Gemäß § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 beträgt die Berufungsfrist im vorliegenden Fall vier Wochen. Der Bescheid ist mittels Rückschein der NÖ Landesregierung am Montag, den 8. September 2008 an die Stadtgemeinde Deutsch-Wagram zugestellt worden. Die Berufungsfrist endete somit am Montag, den 6. Oktober 2008. Die Berufung ist am Dienstag, den 7. Oktober 2008 bei der NÖ Landesregierung eingelangt. Die (offensichtlich) im Postweg (mit der Textierung Postgebühr bar bezahlt) übermittelte und am ersten Tag nach Ablauf der Berufungsfrist eingegangene Berufung der Stadtgemeinde erscheint rechtzeitig eingebracht, da davon auszugehen ist, dass der Postweg von Deutsch-Wagram nach St. Pölten zumindest einen Tag benötigt.Gemäß Paragraph 40, Absatz 2, UVP-G 2000 beträgt die Berufungsfrist im vorliegenden Fall vier Wochen. Der Bescheid ist mittels Rückschein der NÖ Landesregierung am Montag, den 8. September 2008 an die Stadtgemeinde Deutsch-Wagram zugestellt worden. Die Berufungsfrist endete somit am Montag, den 6. Oktober 2008. Die Berufung ist am Dienstag, den 7. Oktober 2008 bei der NÖ Landesregierung eingelangt. Die (offensichtlich) im Postweg (mit der Textierung Postgebühr bar bezahlt) übermittelte und am ersten Tag nach Ablauf der Berufungsfrist eingegangene Berufung der Stadtgemeinde erscheint rechtzeitig eingebracht, da davon auszugehen ist, dass der Postweg von Deutsch-Wagram nach St. Pölten zumindest einen Tag benötigt.
4.2. Rechtsgrundlagen
Der im vorliegenden Fall maßgebliche § 3 UVP-G 2000 lautet auszugsweise wie folgt:Der im vorliegenden Fall maßgebliche Paragraph 3, UVP-G 2000 lautet auszugsweise wie folgt:
„Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung
§ 3. (1) Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen. Im vereinfachten Verfahren sind § 3a Abs. 2, § 6 Abs. 1 Z 1 lit. d bis f, § 7 Abs. 2, § 12, § 13 Abs. 2, § 16 Abs. 2, § 20 Abs. 5 und § 21 nicht anzuwenden, stattdessen sind die Bestimmungen des § 3a Abs. 3, § 7 Abs. 3, § 12a und § 19 Abs. 2 anzuwenden.Paragraph 3, (1) Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen. Im vereinfachten Verfahren sind Paragraph 3 a, Absatz 2,, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d bis f, Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 12,, Paragraph 13, Absatz 2,, Paragraph 16, Absatz 2,, Paragraph 20, Absatz 5 und Paragraph 21, nicht anzuwenden, stattdessen sind die Bestimmungen des Paragraph 3 a, Absatz 3,, Paragraph 7, Absatz 3,, Paragraph 12 a und Paragraph 19, Absatz 2, anzuwenden.
(2) Bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen und mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das beantragte Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25% des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Abs. 4 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, Abs. 7 ist anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen.(2) Bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen und mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das beantragte Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25% des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Absatz 4, Ziffer eins bis 3 zu berücksichtigen, Absatz 7, ist anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen.
(3) bis (6) …
(7) Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Die Entscheidung ist in erster und zweiter Instanz jeweils innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. Parteistellung haben der Projektwerber/die Projektwerberin, die mitwirkenden Behörden, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung ist das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Der wesentliche Inhalt der Entscheidungen einschließlich der wesentlichen Entscheidungsgründe sind von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen oder zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.(7) Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des Paragraph 3 a, Absatz eins bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Die Entscheidung ist in erster und zweiter Instanz jeweils innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. Parteistellung haben der Projektwerber/die Projektwerberin, die mitwirkenden Behörden, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung ist das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Der wesentliche Inhalt der Entscheidungen einschließlich der wesentlichen Entscheidungsgründe sind von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen oder zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.
(8) ...“
Anhang 1 zum UVP-G 2000 lautet auszugsweise:
„Anhang 1
Der Anhang enthält die gemäß § 3 UVP-pflichtigen Vorhaben.Der Anhang enthält die gemäß Paragraph 3, UVP-pflichtigen Vorhaben.
In Spalte 1 und 2 finden sich jene Vorhaben, die jedenfalls UVPpflichtig sind und einem UVP-Verfahren (Spalte 1) oder einem vereinfachten Verfahren (Spalte 2) zu unterziehen sind. Bei in Anhang 1 angeführten Änderungstatbeständen ist ab dem angeführten Schwellenwert eine Einzelfallprüfung durchzuführen; sonst gilt § 3a Abs. 2 und 3, außer es wird ausdrücklich nur die "Neuerrichtung", der "Neubau" oder die "Neuerschließung" erfasst.In Spalte 1 und 2 finden sich jene Vorhaben, die jedenfalls UVPpflichtig sind und einem UVP-Verfahren (Spalte 1) oder einem vereinfachten Verfahren (Spalte 2) zu unterziehen sind. Bei in Anhang 1 angeführten Änderungstatbeständen ist ab dem angeführten Schwellenwert eine Einzelfallprüfung durchzuführen; sonst gilt Paragraph 3 a, Absatz 2 und 3, außer es wird ausdrücklich nur die "Neuerrichtung", der "Neubau" oder die "Neuerschließung" erfasst.
In Spalte 3 sind jene Vorhaben angeführt, die nur bei Zutreffen besonderer Voraussetzungen der UVP-Pflicht unterliegen. Für diese Vorhaben hat ab den angegebenen Mindestschwellen eine Einzelfallprüfung zu erfolgen. Ergibt diese Einzelfallprüfung eine UVP-Pflicht, so ist nach dem vereinfachten Verfahren vorzugehen.
Die in der Spalte 3 genannten Kategorien schutzwürdiger Gebiete werden in Anhang 2 definiert. Gebiete der Kategorien A, C, D und E sind für die UVP-Pflicht eines Vorhabens jedoch nur dann zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Antragstellung ausgewiesen sind.
…
Tabellen siehe Originalbescheid!!
4.3. Flächenausmaß des Vorhabens
Durch das Ermittlungsverfahren, insbesondere auch durch die Ergänzung der ARGE vom 19. Dezember 2008 und die diesbezüglichen Unterlagen ist nunmehr eindeutig geklärt, dass die projektierte Abbaufläche innenliegend in den Grundstücken Nr. 22G, 25, 26, 27, 28 und 29 der KG Stallingerfeld des Vorhabens im Sinne Anhang 1 Z 26 lit. a zum UVP-G 2000 19,2536 ha beträgt und somit unter dem Schwellenwert von 20 ha liegt. Die Flächenberechnung des Vorhabens erfolgte über die Koordinaten der planlichen Begrenzungen des Abbaugebietes „Stallingerfeld“.Durch das Ermittlungsverfahren, insbesondere auch durch die Ergänzung der ARGE vom 19. Dezember 2008 und die diesbezüglichen Unterlagen ist nunmehr eindeutig geklärt, dass die projektierte Abbaufläche innenliegend in den Grundstücken Nr. 22G, 25, 26, 27, 28 und 29 der KG Stallingerfeld des Vorhabens im Sinne Anhang 1 Ziffer 26, Litera a, zum UVP-G 2000 19,2536 ha beträgt und somit unter dem Schwellenwert von 20 ha liegt. Die Flächenberechnung des Vorhabens erfolgte über die Koordinaten der planlichen Begrenzungen des Abbaugebietes „Stallingerfeld“.
4.4. Fragen der Kumulierung
Geklärt erscheint durch das Ermittlungsverfahren, vor allem durch das nachvollziehbare Gutachten des Sachverständigen Ing. Helmut Kager vom 23. Juli 2008, dass durch eine Kumulierung der Auswirkungen der geplanten Anlage (Abbau sowie Zu -und Abtransport) mit den Auswirkungen der bestehenden Anlage Rögner in einer Entfernung von ca. 750 m mit erheblichen schädlichen oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Bereich der Luft- und Lärmemissionen nicht zu rechnen ist.
Eine Kumulierung der Auswirkungen des geplanten Schotterausbaus mit einer geplanten Raststätte in einer Entfernung von ca. 150 m (lt. Angaben der Standortgemeinde) vom Vorhaben ist rechtlich nicht zulässig, da eine diesbezügliche Einzelfallprüfung gleiche Vorhabenstypen im Sinne des Anhanges 1 voraussetzt. Siehe dazu die Entscheidungen des Umweltsenats: US 9A/2003/19-30 und US 5B/2005/14-53.
Unabhängig davon wird darauf hingewiesen, dass diese Raststätte und ihre präzise Situierung zum Zeitpunkt der Antragstellung für das gegenständliche UVP-Verfahren noch im Planungsstadium war und lt. UVP-G 2000 Anhang 1 Abs. 4 Gebiete der Kategorien A, C, D und E nur dann zu berücksichtigen sind, wenn sie am Tag der Antragstellung ausgewiesen sind.Unabhängig davon wird darauf hingewiesen, dass diese Raststätte und ihre präzise Situierung zum Zeitpunkt der Antragstellung für das gegenständliche UVP-Verfahren noch im Planungsstadium war und lt. UVP-G 2000 Anhang 1 Absatz 4, Gebiete der Kategorien A, C, D und E nur dann zu berücksichtigen sind, wenn sie am Tag der Antragstellung ausgewiesen sind.
Weitere Kumulierungsfragen wurden im gegenständlichen Verfahren nicht behauptet und waren nach Prüfung durch den Umweltsenat auch nicht von Belang.
4.5. Schutzwürdige Gebiete
Somit war noch zu prüfen, in wieweit das Bauvorhaben allenfalls in einem schutzwürdigen Gebiet gemäß Anhang 1 Z 25 lit. c UVP-G 2000 geplant ist.Somit war noch zu prüfen, in wieweit das Bauvorhaben allenfalls in einem schutzwürdigen Gebiet gemäß Anhang 1 Ziffer 25, Litera c, UVP-G 2000 geplant ist.
Unmaßgeblich erscheint in diesem Zusammenhang gemäß Anhang 1 Z 25 lit. c UVP-G 2000 die Lage des Vorhabens in einem belasteten Gebiet gemäß § 3 Absatz 8 UVP-G 2000 – und somit in einem Gebiet der Kategorie B.Unmaßgeblich erscheint in diesem Zusammenhang gemäß Anhang 1 Ziffer 25, Litera c, UVP-G 2000 die Lage des Vorhabens in einem belasteten Gebiet gemäß Paragraph 3, Absatz 8 UVP-G 2000 – und somit in einem Gebiet der Kategorie B.
Maßgeblich wäre die Lage des Vorhabens in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie A oder E des Anhanges 2. Ein besonderes Schutzgebiet der Kategorie A wurde vom Umweltsenat trotz neuerlicher Erhebung im Berufungsverfahren bei der NÖ Landesregierung nicht festgestellt (und auch von der Berufungswerberin nicht behauptet).
Ein Siedlungsgebiet gemäß der Kategorie E in einem Umkreis von 300 m konnte gleichfalls nicht festgestellt werden – die nächsten Siedlungsgebiete Kapellerfeld bzw. Deutsch-Wagram sind 1,3 km bzw. 2,6 km vom Vorhaben entfernt. Die geplante Raststätte in einer Entfernung von ca. 150 m vom Abbauvorhaben ist – unabhängig von den Ausführungen unter 4.4 (zum Zeitpunkt des Antrages rechtlich nicht existent) – auch nicht unter dem Begriff „Siedlungsgebiet“ zu subsumieren.
5. Somit war der Berufung der Stadtgemeinde Deutsch-Wagram hinsichtlich der Feststellung der UVP-Pflicht des Vorhabens nicht Folge zu geben. Der Umweltsenat hatte im Hinblick auf die Vorgaben des § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 seine Feststellung nach Prüfung aller für die Entscheidung maßgeblichen Tatbestände allgemein zu formulieren, ob „für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist“. Wenn eine solche durchzuführen wäre, wäre anzuführen, welcher Tatbestand durch das Vorhaben verwirklicht wird.5. Somit war der Berufung der Stadtgemeinde Deutsch-Wagram hinsichtlich der Feststellung der UVP-Pflicht des Vorhabens nicht Folge zu geben. Der Umweltsenat hatte im Hinblick auf die Vorgaben des Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 seine Feststellung nach Prüfung aller für die Entscheidung maßgeblichen Tatbestände allgemein zu formulieren, ob „für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist“. Wenn eine solche durchzuführen wäre, wäre anzuführen, welcher Tatbestand durch das Vorhaben verwirklicht wird.
6. Der Umweltsenat weist darauf hin, dass die bescheidmäßige Feststellung nur insoweit maßgeblich ist, soweit in den nachfolgenden Verfahren und Bauausführungen die für die UVP-Pflicht maßgeblichen Kriterien nicht nachteilig verändert werden. Insbesondere gilt dies für die Größe und Situierung der Abbaufläche wie hinsichtlich der für die Emissionsbelastung maßgeblichen Kriterien, vor allem auch der Fahrbewegungen. Selbstverständlich erscheinen hierbei Verbesserungen – beispielsweise hinsichtlich der Verkehrsflächen durch Befestigung derselben anstelle von Befeuchtungen – in Abhängigkeit von den kommenden Bewilligungsverfahren zulässig beziehungsweise vorteilhaft.
Schlagworte
Einzelfallprüfung, erhebliche Umweltauswirkungen, Kumulierung; Kumulationsbestimmung, kumulierbare VorhabenstypenZuletzt aktualisiert am
01.06.2011