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83/01Norm
UVP-G 2000 §17Rechtssatz
1. Nach ständiger Judikatur des VwGH ist nach einem Wechsel der Inhaberschaft an der Betriebsanlage im Zuge eines Genehmigungsverfahrens der neue Inhaber zum Eintritt in das noch nicht zu Ende geführte Genehmigungsverfahren durch ausdrückliche Erklärung berechtigt.
2. Als Nachbarn gelten nach der analog anzuwendenden Bestimmung des § 75 Abs. 2 letzter Satz GewO 1994 nur Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, Lehrer und sonst dort beschäftigter Personen. Der Aufenthalt von Dienstnehmern eines Betriebes oder Kunden eines Unternehmens oder auch von Bewohnern eines Altersheimes ist damit jedoch nicht vergleichbar.2. Als Nachbarn gelten nach der analog anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 75, Absatz 2, letzter Satz GewO 1994 nur Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, Lehrer und sonst dort beschäftigter Personen. Der Aufenthalt von Dienstnehmern eines Betriebes oder Kunden eines Unternehmens oder auch von Bewohnern eines Altersheimes ist damit jedoch nicht vergleichbar.
3. Bei den auf einem Gestüt gehaltenen oder in einem Reitstall eingestellten Nutztieren handelt es sich nicht um einen geschützten Tierbestand im Sinne des § 17 Abs. 2 Z 2 lit. b UVP-G 2000. Stehen diese in fremdem Eigentum, so wäre eine allfällige Gefährdung dieser Reitpferde eine Gefährdung des Eigentumsrechtes Dritter; diesbezüglich kommt der Reitstallbesitzerin keine Nachbareigenschaft und somit keine Parteistellung zu.3. Bei den auf einem Gestüt gehaltenen oder in einem Reitstall eingestellten Nutztieren handelt es sich nicht um einen geschützten Tierbestand im Sinne des Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, UVP-G 2000. Stehen diese in fremdem Eigentum, so wäre eine allfällige Gefährdung dieser Reitpferde eine Gefährdung des Eigentumsrechtes Dritter; diesbezüglich kommt der Reitstallbesitzerin keine Nachbareigenschaft und somit keine Parteistellung zu.
Schlagworte
Antragsteller, Wechsel; Genehmigungsvoraussetzungen, Eigentumsgefährdung; Genehmigungsvoraussetzungen, Gesundheitsgefährdung; Genehmigungsvoraussetzungen, Pflanzen- und Tierbestand; Genehmigungsvoraussetzungen, Stand der Technik; Genehmigungsvoraussetzungen, unzumutbare Belästigungen; Immissionsgrenzwerte, elektromagnetische Strahlung; Parteistellung, Nachbar, Schutz anderer Personen; Parteistellung, Nachbar, Schutz fremden Eigentums; Projektmodifikationen; StarkstromfreileitungenZuletzt aktualisiert am
01.06.2011