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83/01Norm
UVP-G 2000 §3 Abs6Rechtssatz
Dass eine erteilte Baugenehmigung nicht mehr für nichtig erklärt werden kann, zieht nicht nach sich, dass damit das auf Feststellung der UVP-Pflicht gerichtete Verfahren „sinnentleert“ wäre. Gemäß § 17 Abs. 1 UVP-G 2000 hat die Behörde bei der Entscheidung über den Antrag die in den betreffenden Verwaltungsvorschriften und im Abs. 2 bis 6 vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden. Hieraus wird deutlich, dass nicht nur die in den anzuwendenden Materiengesetzen enthaltenen materiell-rechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen zur Anwendung gelangen, sondern bei der Entscheidung der UVP-Behörde darüber hinaus auch die in § 17 Abs. 2 bis 6 UVP-G 2000 enthaltenen besonderen Genehmigungsvoraussetzungen Beachtung finden müssen. Das Verstreichen der Frist des § 3 Abs. 6 UVP-G 2000 zieht nach sich, dass die erteilte Baugenehmigung wegen Fristablaufes nicht mehr für nichtig erklärt werden kann. Da das Verstreichen dieser Frist aber auf die Beachtlichkeit der in § 17 UVP-G 2000 normierten besonderen Genehmigungsvoraussetzungen keinen Einfluss hat, steht einem Feststellungsverfahren nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 nichts entgegen.Dass eine erteilte Baugenehmigung nicht mehr für nichtig erklärt werden kann, zieht nicht nach sich, dass damit das auf Feststellung der UVP-Pflicht gerichtete Verfahren „sinnentleert“ wäre. Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, UVP-G 2000 hat die Behörde bei der Entscheidung über den Antrag die in den betreffenden Verwaltungsvorschriften und im Absatz 2 bis 6 vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden. Hieraus wird deutlich, dass nicht nur die in den anzuwendenden Materiengesetzen enthaltenen materiell-rechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen zur Anwendung gelangen, sondern bei der Entscheidung der UVP-Behörde darüber hinaus auch die in Paragraph 17, Absatz 2 bis 6 UVP-G 2000 enthaltenen besonderen Genehmigungsvoraussetzungen Beachtung finden müssen. Das Verstreichen der Frist des Paragraph 3, Absatz 6, UVP-G 2000 zieht nach sich, dass die erteilte Baugenehmigung wegen Fristablaufes nicht mehr für nichtig erklärt werden kann. Da das Verstreichen dieser Frist aber auf die Beachtlichkeit der in Paragraph 17, UVP-G 2000 normierten besonderen Genehmigungsvoraussetzungen keinen Einfluss hat, steht einem Feststellungsverfahren nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 nichts entgegen.
Schlagworte
Feststellungsverfahren, Gegenstand; Nichtigerklärung, Fristablauf, UVP-PflichtZuletzt aktualisiert am
06.02.2012