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83/01Norm
UVP-G 2000 §3 Abs6Text
Betrifft: Berufung gegen den Feststellungsbescheid der Stmk. Landesregierung bezüglich Erweiterung eines Masthühnerstalles i.d. KG Oberstorcha
Bescheid
Der Umweltsenat hat durch Mag. Gunter Ossegger als Vorsitzenden, Dr. Thomas Rath als Berichter und Dr. Olga Reisner als drittes stimmführendes Mitglied über die Berufung des Karl Schiefer, Unterstorcha 19, 8341 Paldau, vertreten durch Hohenberg, Strauss, Buchbauer Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Hartenaugasse 6, gegen den Feststellungsbescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 16.12.2008, Zahl FA 13 A-11.10-53/2008-8, betreffend das Vorhaben „Erweiterung um einen Masthühnerstall für 31.500 Masthühner auf Grundstück Nr. 1773/3, Gemeinde Oberstorcha, KG 62142 Oberstorcha“ zu Recht erkannt:
Spruch:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsgrundlagen:
§§ 3, 3 a iVm Anhang 1 Z 43 Spalte 3, 17, 40 UVP-G 2000 idgF;Paragraphen 3, 3, a in Verbindung mit Anhang 1 Ziffer 43, Spalte 3, 17, 40 UVP-G 2000 idgF;
Stmk Baugesetz, BGBl. Nr. 59/1995 idgF, insb §§ 29, 38;Stmk Baugesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 59 aus 1995, idgF, insb Paragraphen 29, 38,;
Stmk IPPC-Anlagen- und Seveso II Betriebegesetz, LGBl Nr. 85/2000 idgF, insbesondere §§ 1, 2 und 3.Stmk IPPC-Anlagen- und Seveso römisch zwei Betriebegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2000, idgF, insbesondere Paragraphen eins, 2 und 3,
Begründung:
1. Verfahrensgang:
Aufgrund des Ansuchens des Karl Schiefer vom 3.5.2005 beim Bürgermeister der Gemeinde Oberstorcha um Baubewilligung für das Vorhaben der Erweiterung seines Betriebes um einen Stall für
31.500 Masthühner wurde ihm mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Oberstorcha vom 13.9.2005, Zl. 02/2005, die Baubewilligung für die Errichtung eines Hühnerstalles auf dem Grundstück Nr. 1773/3, EZ 135 KG 62142 Oberstorcha, erteilt.31.500 Masthühner wurde ihm mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Oberstorcha vom 13.9.2005, Zl. 02 aus 2005,, die Baubewilligung für die Errichtung eines Hühnerstalles auf dem Grundstück Nr. 1773/3, EZ 135 KG 62142 Oberstorcha, erteilt.
Das zukünftige Stallgebäude soll auf einer im Freiland liegenden Fläche errichtet werden und in unmittelbarer Nachbarschaft zum bereits bestehenden Stallobjekt 1 des Betriebes „Schiefer“ liegen. Das bestehende Stallobjekt 1 liegt südlich des geplanten Vorhabens auf einer laut rechtskräftigem Flächenwidmungsplan der KG Oberstorcha als Dorfgebiet ausgewiesenen Fläche. In diesem Dorfgebiet betreibt der Projektwerber bereits insgesamt 3 Hühnerstallungen mit insgesamt 46.875 Masthühnern. Für diese 3 Stallungen liegen rechtskräftige Baubewilligungen aus den Jahren 1968, 1972 und 1996 vor.
Das geplante Vorhaben soll in einem Abstand von etwa 25 m Entfernung zum im Süden angrenzenden Dorfgebiet errichtet werden.
Mit Schreiben vom 13.12.2007 stellte der Bürgermeister der Gemeinde Oberstorcha den Antrag auf Durchführung einer Einzelfallprüfung und Feststellung, ob für das geplante Vorhaben „Erweiterung um einen Masthühnerstall für 31.500 Masthühner auf Grundstück Nr. 1773/3 KG Oberstorcha, Bezirk Feldbach (Neubau eines Hühnerstalles)“, eine UVP-Pflicht gegeben ist.
Die Umweltanwältin wies in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass der Projektwerber am Standort 8341 Unterstorcha 19 eine Masthühnerhaltung mit einem bewilligten Bestand von 46.875 Tieren in 3 Stallungen betreibe und beabsichtige, diese Tierhaltung um weitere 31.500 Mastgeflügelplätze zu erweitern. Im Nahebereich der bestehenden bzw. der beantragten Stallungen sei
Siedlungsgebiet - schutzwürdiges Gebiet der Kategorie E –
ausgewiesen. Zur Frage, ob durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf den Schutzzweck des Siedlungsraumes zu rechnen sei, sei ein Gutachten der Landesumwelt-Information eingeholt worden. Der Amtssachverständige komme zum Schluss, dass in Anbetracht der zu erwartenden Kumulationseffekte signifikante Erhöhungen der Geruchsemissionen im südlich gelegenen Dorfgebiet zu erwarten seien.
Das wasserwirtschaftliche Planungsorgan führte in seiner Stellungnahme aus, dass an der nordwestlichen Grundstücksseite der Moosbuschbach angrenze, an dem derzeit keine Abflussuntersuchung vorliege. Des Weiteren befinde sich der geplante Masthühnerstall auch im rechten Vorland der Raab. Gemäß den aktuellen wasserwirtschaftlichen Zielvorgaben sei ein Uferstreifen von mindestens 10 m Breite von der Böschungsoberkante des Moosbuschbaches vor jeder Bebauung oder Schüttung freizuhalten. Bei Einhaltung der angeführten Punkte bestehe kein Einwand gegen das Bauvorhaben.
Der Projektwerber Karl Schiefer beantragte in seiner Eingabe vom 4.12.2008 die Einstellung des Verfahrens und vertrat zusammengefasst die Auffassung, dass ihm mit rechtskräftigem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Oberstorcha vom 13.9.2005 bereits die Baubewilligung erteilt worden sei; weiterer Bewilligungen bedürfe es nicht. Ob für das Vorhaben theoretisch im Einzelfall eine Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig gewesen wäre, könne dahingestellt bleiben. Die Behörde hätte den Bescheid des Bürgermeisters vom 13.9.2005 nur innerhalb einer Frist von 3 Jahren als nichtig erklären können. Da sie dies nicht getan habe, sei der Baubewilligungsbescheid nunmehr endgültig und gehöre ein für allemal dem Rechtsbestand an.
Mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 16.12.2008, FA 13 A-11.10- 53/2008-8, traf die Steiermärkische Landesregierung die Feststellung, dass für das Projekt „Erweiterung um einen Masthühnerstall für 31.500 Masthühner auf Grundstück Nr. 1773/3, Gemeinde Oberstorcha, KG 62142 Oberstorcha, Bezirk Feldbach“ des Herrn Karl Schiefer, 8341 Paldau, Unterstorcha 19, eine Umweltverträglich-keitsprüfung im vereinfachten Verfahren nach Maßgabe der in der Begründung dieses Bescheides präzisierten Form durchzuführen ist. Den Antrag des Karl Schiefer vom 4.12.2008 auf Einstellung des Verfahrens wies die erstinstanzliche Behörde als unbegründet ab.
Zur Begründung dieses Bescheides führte die Steiermärkische Landesregierung aus, dass das geplante Vorhaben auf einer Freilandfläche in einem Abstand von etwa 25 m zum im Süden angrenzenden Dorfgebiet errichtet werden soll. Für das Vorhaben seien somit die Schwellenwerte für die UVP-Pflicht des Anhanges 1 Z 43 Spalte 3 UVP-G 2000 anzuwenden; UVP-relevant sei daher der Schwellenwert von 42.500 Mastgeflügelplätzen. Der rechtskräftige Bestand betrage 46.875 Mast-geflügelplätze, beantragt seien 31.500 Mastgeflügelplätze.Zur Begründung dieses Bescheides führte die Steiermärkische Landesregierung aus, dass das geplante Vorhaben auf einer Freilandfläche in einem Abstand von etwa 25 m zum im Süden angrenzenden Dorfgebiet errichtet werden soll. Für das Vorhaben seien somit die Schwellenwerte für die UVP-Pflicht des Anhanges 1 Ziffer 43, Spalte 3 UVP-G 2000 anzuwenden; UVP-relevant sei daher der Schwellenwert von 42.500 Mastgeflügelplätzen. Der rechtskräftige Bestand betrage 46.875 Mast-geflügelplätze, beantragt seien 31.500 Mastgeflügelplätze.
Zur Klärung der Frage, ob durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belasteten Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei, sei vom immissionstechnischen Sachverständigen zusammengefasst ausgeführt worden, dass in Anbetracht der zu erwartenden Kumulationseffekte des geplanten Vorhabens mit Emissionen aus den benachbarten bestehenden Stallobjekten des Betriebes Schiefer sowie weiteren relevanten Vorhaben trotz Situierung des geplanten Vorhabens im Freiland signifikante Erhöhungen der Geruchsimmissionen im südlich davon gelegenen Dorfgebiet zu erwarten seien. Aus einer Darstellung des Belästigungsbereiches um das geplante Stallgebäude sowie der Belästigungsbereiche um die bereits vorhandenen Stallobjekte des Betriebes Schiefer zeige sich, dass in diesem Dorfbereich derzeit bereits annähernd flächendeckend Gerüche aus der Nutztierhaltung auftreten, die aufgrund ihrer Intensität nicht nur wahrgenommen, sondern bereits zunehmend als belästigend empfunden werden. Mit der Realisierung des gegenständlichen Vorhabens werde sich infolge der Kumulierung der Geruchsimmissionen bei Winden aus Norden bis Osten der bisher nur vom Stall 1 ausgehende Belästigungsbereich wesentlich weiter über das südlich davon gelegene Dorfgebiet ausdehnen. Im Vergleich zur Ist-Situation werden dann in einem noch größeren Bereich des Dorfgebietes Geruchsimmissionen auftreten, die zunehmend als Belästigung empfunden würden. Auf den Grundstücksflächen des Dorfgebietes, die vom Belästigungsbereich erfasst würden, werde sich aus der Kumulation der Stallungen Schiefer die Intensität der auftretenden Immissionen signifikant erhöhen.
Komme die Einzelfallprüfung zum Ergebnis, dass ein in Spalte 3 des Anhanges 1 angeführtes Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden müsse, so sei diese zwingend gemäß § 3 a Abs. 3 UVP-G 2000 nach dem vereinfachten Verfahren durchzuführen.Komme die Einzelfallprüfung zum Ergebnis, dass ein in Spalte 3 des Anhanges 1 angeführtes Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden müsse, so sei diese zwingend gemäß Paragraph 3, a Absatz 3, UVP-G 2000 nach dem vereinfachten Verfahren durchzuführen.
Den Antrag auf Einstellung des Verfahrens wies die Steiermärkische Landesregierung mit der Begründung ab, dass zwar die Baubewilligung gemäß § 29 Stmk Baugesetz für das gegenständliche Vorhaben erteilt worden sei, eine Benützungsbewilligung sei aber noch ausständig. Der Umweltsenat habe in seiner Entscheidung vom 27. Juni 2008, US 7B/2008/13-8, ausdrücklich festgestellt, dass ein Feststellungsbescheid auch noch nach Ablauf von 3 Jahren ab Erteilung einer materienrechtlichen Genehmigung erlassen werden könne.Den Antrag auf Einstellung des Verfahrens wies die Steiermärkische Landesregierung mit der Begründung ab, dass zwar die Baubewilligung gemäß Paragraph 29, Stmk Baugesetz für das gegenständliche Vorhaben erteilt worden sei, eine Benützungsbewilligung sei aber noch ausständig. Der Umweltsenat habe in seiner Entscheidung vom 27. Juni 2008, US 7B/2008/13-8, ausdrücklich festgestellt, dass ein Feststellungsbescheid auch noch nach Ablauf von 3 Jahren ab Erteilung einer materienrechtlichen Genehmigung erlassen werden könne.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vom Projektwerber rechtzeitig erhobene Berufung mit den Anträgen, den Spruchpunkt 1. ersatzlos aufzuheben (gemeint wohl: diesen Spruchpunkt dahingehend abzuändern, dass der auf Feststellung der UVP-Pflicht abzielende Antrag abgewiesen wird) und den Spruchpunkt 2. dahingehend abzuändern, dass das Verfahren eingestellt wird.
Der Berufungswerber vertritt die Auffassung, dass die Befristung der Nichtigkeitssanktion gemäß § 3 Abs. 6 UVP-G 2000 irgendeine rechtsrelevante Bedeutung haben müsse. Die durch die UVP-G-Novelle BGBl. I 2000/89 geschaffene Rechtslage erkläre vor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung oder der Einzelfallprüfung erteilte Genehmigungen nicht schlechthin und ex lege für null und nichtig, sondern bloß für bescheidförmig vernichtbar. Diese deutliche Rechtslage habe der Umweltsenat im von der Erstbehörde zitierten Fall nicht überzeugend interpretiert. Nach der einzig richtigen Auffassung gehöre der rechtskräftige Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Oberstorcha vom 13.9.2005 ein für allemal dem Rechtsbestand an und gewähre dem Berufungswerber die hinreichende Befugnis zur Errichtung des bewilligten Projektes. Die durch den Umweltsenat gegebene Auslegung des Gesetzes würde dem Gesetzgeber eine sinnentleerte Anordnung unterstellen, weil diesfalls die Befristung der Vernichtbarkeit der Genehmigung in der Tat keinerlei Bedeutung mehr hätte. Nach Auffassung des Berufungswerbers liege die Auslegung, dass der Gesetzgeber mit seiner Befristung der Vernichtbarkeit einen Vertrauensschutz für den Inhaber der Genehmigung schaffen wollte, viel näher und sinnvoller. Anders läge der Fall allenfalls, wenn die erteilte materienrechtliche Genehmigung keine hinreichende wäre und das Projekt nach einem weiteren Materiengesetz kumulativ noch einer zusätzlichen Genehmigung bedürfte, die noch nicht erteilt sei oder mangels hinreichenden Alters noch als nichtig erklärt werden könnte. In einem solchen Fall könnte man mit einiger Überzeugung das Gesetz dergestalt interpretieren, dass im UVP-Verfahren das baurechtliche Meritum (wegen des nicht länger vernichtbaren Baubewilligungsbescheides) nicht mehr antastbar sei, wohl aber die anderen nach § 17 Abs. 1 UVP-G 2000 anzuwendenden Materiengesetze noch Gegenstand der Kognition blieben.Der Berufungswerber vertritt die Auffassung, dass die Befristung der Nichtigkeitssanktion gemäß Paragraph 3, Absatz 6, UVP-G 2000 irgendeine rechtsrelevante Bedeutung haben müsse. Die durch die UVP-G-Novelle BGBl. römisch eins 2000/89 geschaffene Rechtslage erkläre vor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung oder der Einzelfallprüfung erteilte Genehmigungen nicht schlechthin und ex lege für null und nichtig, sondern bloß für bescheidförmig vernichtbar. Diese deutliche Rechtslage habe der Umweltsenat im von der Erstbehörde zitierten Fall nicht überzeugend interpretiert. Nach der einzig richtigen Auffassung gehöre der rechtskräftige Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Oberstorcha vom 13.9.2005 ein für allemal dem Rechtsbestand an und gewähre dem Berufungswerber die hinreichende Befugnis zur Errichtung des bewilligten Projektes. Die durch den Umweltsenat gegebene Auslegung des Gesetzes würde dem Gesetzgeber eine sinnentleerte Anordnung unterstellen, weil diesfalls die Befristung der Vernichtbarkeit der Genehmigung in der Tat keinerlei Bedeutung mehr hätte. Nach Auffassung des Berufungswerbers liege die Auslegung, dass der Gesetzgeber mit seiner Befristung der Vernichtbarkeit einen Vertrauensschutz für den Inhaber der Genehmigung schaffen wollte, viel näher und sinnvoller. Anders läge der Fall allenfalls, wenn die erteilte materienrechtliche Genehmigung keine hinreichende wäre und das Projekt nach einem weiteren Materiengesetz kumulativ noch einer zusätzlichen Genehmigung bedürfte, die noch nicht erteilt sei oder mangels hinreichenden Alters noch als nichtig erklärt werden könnte. In einem solchen Fall könnte man mit einiger Überzeugung das Gesetz dergestalt interpretieren, dass im UVP-Verfahren das baurechtliche Meritum (wegen des nicht länger vernichtbaren Baubewilligungsbescheides) nicht mehr antastbar sei, wohl aber die anderen nach Paragraph 17, Absatz eins, UVP-G 2000 anzuwendenden Materiengesetze noch Gegenstand der Kognition blieben.
2. Hiezu hat der Umweltsenat erwogen:
Gemäß § 3 Abs. 6 UVP-G 2000 dürfen vor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung oder der Einzelfallprüfung für Vorhaben, die einer Prüfung gemäß § 3 Abs. 1, 2 oder 4 UVP-G 2000 unterliegen, Genehmigungen nicht erteilt werden und kommt nach Verwaltungsvorschriften getroffenen Anzeigen vor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung keine rechtliche Wirkung zu. Entgegen dieser Bestimmung erteilte Genehmigungen können von der gemäß § 40 Abs. 3 UVP-G 2000 zuständigen Behörde innerhalb einer Frist von 3 Jahren als nichtig erklärt werden.Gemäß Paragraph 3, Absatz 6, UVP-G 2000 dürfen vor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung oder der Einzelfallprüfung für Vorhaben, die einer Prüfung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, 2, oder 4 UVP-G 2000 unterliegen, Genehmigungen nicht erteilt werden und kommt nach Verwaltungsvorschriften getroffenen Anzeigen vor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung keine rechtliche Wirkung zu. Entgegen dieser Bestimmung erteilte Genehmigungen können von der gemäß Paragraph 40, Absatz 3, UVP-G 2000 zuständigen Behörde innerhalb einer Frist von 3 Jahren als nichtig erklärt werden.
Da dem Berufungswerber die Baubewilligung für die Errichtung eines Hühnerstalls auf dem Grundstück 1773/3, EZ 135 KG 62142 Oberstorcha, mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Oberstorcha vom 13.9.2005 erteilt worden war und die dreijährige Frist des § 3 Abs. 6 UVP-G 2000 zum Zeitpunkt der Erlassung des nun angefochtenen Feststellungsbescheides vom 16.12.2008 bereits abgelaufen war, ist dem Berufungswerber zunächst darin beizupflichten, dass die erteilte Baugenehmigung nicht mehr für nichtig erklärt werden kann. Dies zieht aber entgegen der Auffassung des Berufungswerbers nicht nach sich, dass damit das auf Feststellung der UVP-Pflicht gerichtete Verfahren „sinnentleert“ wäre. Gemäß § 17 Abs. 1 UVP-G 2000 hat die Behörde bei der Entscheidung über den Antrag die in den betreffenden Verwaltungsvorschriften und im Abs. 2 bis 6 vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden. Hieraus wird deutlich, dass nicht nur die in den anzuwendenden Materiengesetzen enthaltenen materiell-rechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen zur Anwendung gelangen, sondern bei der Entscheidung der UVP-Behörde darüber hinaus auch die in § 17 Abs. 2 bis 6 UVP-G 2000 enthaltenen besonderen Genehmigungsvoraussetzungen Beachtung finden müssen. Im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge sind in § 17 Abs. 2 UVP-G zusätzlich nachstehende Genehmigungsvoraussetzungen normiert:Da dem Berufungswerber die Baubewilligung für die Errichtung eines Hühnerstalls auf dem Grundstück 1773/3, EZ 135 KG 62142 Oberstorcha, mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Oberstorcha vom 13.9.2005 erteilt worden war und die dreijährige Frist des Paragraph 3, Absatz 6, UVP-G 2000 zum Zeitpunkt der Erlassung des nun angefochtenen Feststellungsbescheides vom 16.12.2008 bereits abgelaufen war, ist dem Berufungswerber zunächst darin beizupflichten, dass die erteilte Baugenehmigung nicht mehr für nichtig erklärt werden kann. Dies zieht aber entgegen der Auffassung des Berufungswerbers nicht nach sich, dass damit das auf Feststellung der UVP-Pflicht gerichtete Verfahren „sinnentleert“ wäre. Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, UVP-G 2000 hat die Behörde bei der Entscheidung über den Antrag die in den betreffenden Verwaltungsvorschriften und im Absatz 2 bis 6 vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden. Hieraus wird deutlich, dass nicht nur die in den anzuwendenden Materiengesetzen enthaltenen materiell-rechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen zur Anwendung gelangen, sondern bei der Entscheidung der UVP-Behörde darüber hinaus auch die in Paragraph 17, Absatz 2 bis 6 UVP-G 2000 enthaltenen besonderen Genehmigungsvoraussetzungen Beachtung finden müssen. Im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge sind in Paragraph 17, Absatz 2, UVP-G zusätzlich nachstehende Genehmigungsvoraussetzungen normiert:
1) Emissionen von Schadstoffen sind nach dem Stand der Technik zu begrenzen,
2) die Immissionsbelastung zu schützender Güter ist möglichst gering zu halten, wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, die
a) das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden,
b) erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand oder den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen, oder
c) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinne des § 77 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 führen,c) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinne des Paragraph 77, Absatz 2, der Gewerbeordnung 1994 führen,
3) Abfälle sind nach dem Stand der Technik zu vermeiden oder zu verwerten oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß zu entsorgen.
Diese zusätzlichen Genehmigungsvoraussetzungen können über jene der mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften der Materiengesetze hinausgehen. Dem korrespondiert § 17 Abs. 4 Satz 2 UVP-G 2000, der die Behörde ermächtigt, auch über die einzelnen materiengesetzlichen Vorgaben hinausgehende Auflagen oder Bedingungen und damit auch strengere als in den Materiengesetzen vorgesehene Grenzwerte vorzuschreiben. Durch die Anwendung der zusätzlichen Genehmigungskriterien des § 17 Abs. 2 UVP-G 2000 soll die UVP-Behörde ein hohes Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit sicherstellen und die für die Umwelt beste Gesamtlösung ermöglichen.Diese zusätzlichen Genehmigungsvoraussetzungen können über jene der mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften der Materiengesetze hinausgehen. Dem korrespondiert Paragraph 17, Absatz 4, Satz 2 UVP-G 2000, der die Behörde ermächtigt, auch über die einzelnen materiengesetzlichen Vorgaben hinausgehende Auflagen oder Bedingungen und damit auch strengere als in den Materiengesetzen vorgesehene Grenzwerte vorzuschreiben. Durch die Anwendung der zusätzlichen Genehmigungskriterien des Paragraph 17, Absatz 2, UVP-G 2000 soll die UVP-Behörde ein hohes Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit sicherstellen und die für die Umwelt beste Gesamtlösung ermöglichen.
Das Verstreichen der Frist des § 3 Abs. 6 UVP-G 2000 zieht nach sich, dass die erteilte Baugenehmigung wegen Fristablaufes nicht mehr für nichtig erklärt werden kann. Da das Verstreichen dieser Frist aber auf die Beachtlichkeit der in § 17 UVP-G 2000 normierten besonderen Genehmigungsvoraussetzungen keinen Einfluss hat, steht einem Feststellungsverfahren nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 nichts entgegen.Das Verstreichen der Frist des Paragraph 3, Absatz 6, UVP-G 2000 zieht nach sich, dass die erteilte Baugenehmigung wegen Fristablaufes nicht mehr für nichtig erklärt werden kann. Da das Verstreichen dieser Frist aber auf die Beachtlichkeit der in Paragraph 17, UVP-G 2000 normierten besonderen Genehmigungsvoraussetzungen keinen Einfluss hat, steht einem Feststellungsverfahren nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 nichts entgegen.
Die Ergebnisse der von der Behörde erster Instanz durchgeführten Einzelfallprüfung werden vom Berufungswerber nicht in Frage gestellt. Sie können in tatsächlicher Hinsicht vom Umweltsenat als unbedenkliches Verfahrensergebnis übernommen werden. Unter Bedachtnahme auf die Überschreitung des Schwellenwertes nach Z 43 Spalte 3 des Anhangs 1 zum UVP-G 2000, der in Hinblick auf das schutzwürdige Siedlungsgebiet im Sinne der Kategorie E des Anhangs 2 zum UVP-G 2000 maßgeblich ist, und zufolge der festgestellten signifikanten Erhöhung der Geruchsbelästigung durch das geplante Vorhaben ist die Behörde 1. Instanz zu Recht zum Ergebnis gelangt, dass eine UVP im vereinfachten Verfahren durchzuführen sein wird.Die Ergebnisse der von der Behörde erster Instanz durchgeführten Einzelfallprüfung werden vom Berufungswerber nicht in Frage gestellt. Sie können in tatsächlicher Hinsicht vom Umweltsenat als unbedenkliches Verfahrensergebnis übernommen werden. Unter Bedachtnahme auf die Überschreitung des Schwellenwertes nach Ziffer 43, Spalte 3 des Anhangs 1 zum UVP-G 2000, der in Hinblick auf das schutzwürdige Siedlungsgebiet im Sinne der Kategorie E des Anhangs 2 zum UVP-G 2000 maßgeblich ist, und zufolge der festgestellten signifikanten Erhöhung der Geruchsbelästigung durch das geplante Vorhaben ist die Behörde 1. Instanz zu Recht zum Ergebnis gelangt, dass eine UVP im vereinfachten Verfahren durchzuführen sein wird.
Darüber hinaus ist dem Berufungswerber zu entgegnen, dass es sich beim Steiermärkischen Baugesetz nicht um das einzige zur Anwendung gelangende Materiengesetz handelt. Zur Anwendung gelangt nämlich auch das Gesetz über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung und die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen bei bestimmten Anlagen und Betrieben (Steiermärkisches IPPC-Anlagen- und Seveso II-Betriebe-Gesetz), LGBl. Nr. 85/2003 idF LGBl. Nr. 113/2006. Dieses Gesetz gilt nach seinem § 1 Abs. 3 Z 2 unter anderem auch für Anlagen zur Intensivhaltung oderDarüber hinaus ist dem Berufungswerber zu entgegnen, dass es sich beim Steiermärkischen Baugesetz nicht um das einzige zur Anwendung gelangende Materiengesetz handelt. Zur Anwendung gelangt nämlich auch das Gesetz über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung und die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen bei bestimmten Anlagen und Betrieben (Steiermärkisches IPPC-Anlagen- und Seveso II-Betriebe-Gesetz), Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2003, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 113 aus 2006,. Dieses Gesetz gilt nach seinem Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, unter anderem auch für Anlagen zur Intensivhaltung oder
–aufzucht von Geflügel mit mehr als 40.000 Plätzen und statuiert in § 3 Abs. 1 eine Bewilligungspflicht für die Errichtung, den Betrieb und die wesentliche Änderung einer von diesem Abschnitt erfassten Anlage. Als wesentliche Änderung ist nach den Begriffsbestimmungen des § 2 Abs. 2 Z 3 leg cit Folgendes festgelegt:–aufzucht von Geflügel mit mehr als 40.000 Plätzen und statuiert in Paragraph 3, Absatz eins, eine Bewilligungspflicht für die Errichtung, den Betrieb und die wesentliche Änderung einer von diesem Abschnitt erfassten Anlage. Als wesentliche Änderung ist nach den Begriffsbestimmungen des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, leg cit Folgendes festgelegt:
Eine Änderung des Betriebes, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt haben kann; als wesentliche Änderung gilt auch eine Änderung mit einer Kapazitätsausweitung von mindestens 100 % des festgelegten Schwellenwertes.
Während im zweiten Fall die Wesentlichkeit der Änderung im Ausmaß der Kapazitätsausweitung zu erblicken ist, muss bei geringeren Kapazitätsausweitungen darauf Bedacht genommen werden, ob erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt möglich sind. Nach den von der Behörde erster Instanz eingeholten gutachterlichen Stellungnahmen des immissionstechnischen Amtssachverständigen wird es durch die gegenständliche Erweiterung der Masthühnerhaltung zu einer signifikanten Erhöhung der Geruchsimmissionen und daher zu erheblichen belästigenden bzw belastenden Auswirkungen auf den Schutzzweck des Siedlungsgebietes kommen. Damit unterliegt das Vorhaben auch der Bewilligungspflicht nach dem Steiermärkischen IPPC-Anlagen- und Seveso II-Betriebe-Gesetz. Auch aus diesem Grund kann der Berufung kein Erfolg zukommen, sie war daher als unbegründet abzuweisen.
Schlagworte
Feststellungsverfahren, Gegenstand; Nichtigerklärung, Fristablauf, UVP-PflichtZuletzt aktualisiert am
08.02.2012