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83/01Norm
UVP-G 2000 §3 Abs4Rechtssatz
1. Zur Auslegung des Begriffes „Fahrstreifen“ in Anhang 1 Z 9 UVP-G 2000 ist die in § 2 Abs. 1 Z 5 StVO 1960 enthaltene Definition heranzuziehen. Danach ist Fahrstreifen „ein Teil der Fahrbahn, dessen Breite für die Fortbewegung einer Reihe von mehrspurigen Fahrzeugen ausreicht“. Auch die Zulegung von Verzögerungs- und Beschleunigungsstreifen stellt demnach eine Zulegung von Fahrstreifen dar. Selbst wenn bei einem Erweiterungsvorhaben ein Beschleunigungs- in einen Verzögerungsstreifen übergeht, so handelt es sich dabei um einen Fahrstreifen.1. Zur Auslegung des Begriffes „Fahrstreifen“ in Anhang 1 Ziffer 9, UVP-G 2000 ist die in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, StVO 1960 enthaltene Definition heranzuziehen. Danach ist Fahrstreifen „ein Teil der Fahrbahn, dessen Breite für die Fortbewegung einer Reihe von mehrspurigen Fahrzeugen ausreicht“. Auch die Zulegung von Verzögerungs- und Beschleunigungsstreifen stellt demnach eine Zulegung von Fahrstreifen dar. Selbst wenn bei einem Erweiterungsvorhaben ein Beschleunigungs- in einen Verzögerungsstreifen übergeht, so handelt es sich dabei um einen Fahrstreifen.
2. Der Umweltsenat hat einer Einzelfallprüfung jene Auswirkungen eines Straßenprojektes zu Grunde legen, die nach der konkreten Planung des Projektes wahrscheinlich sind. Wird an einer Straße ein Fachmarktzentrum errichtet, so ist bei der Erhebung der Verkehrsströme bei Ausbau der Straße daher von der Errichtung des Fachmarktzentrums und dem dadurch induzierten Verkehr auszugehen.
Schlagworte
Einzelfallprüfung, erhebliche Umweltauswirkungen, Immissionsgrenzwerte; Einzelfallprüfung, erhebliche Umweltauswirkungen, Prognose; Einzelfallprüfung, schutzwürdiges Gebiet, Schutzzweck; Immissionsgrenzwerte, Einhaltung, Schwellenwertkonzept; Straßen, Zulegung von FahrstreifenZuletzt aktualisiert am
01.06.2011