RS Umse 2009/4/17 US 5A/2008/24-19

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.04.2009
beobachten
merken

Index

83/01

Norm

UVP-G 2000 §1 Abs1
UVP-G 2000 §18 Abs1
UVP-G 2000 Anhang 1 Z20
ForstG 1975 §19 Abs2
  1. UVP-G 2000 § 1 heute
  2. UVP-G 2000 § 1 gültig ab 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025
  3. UVP-G 2000 § 1 gültig von 01.12.2018 bis 23.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 1 gültig von 24.02.2016 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016
  5. UVP-G 2000 § 1 gültig von 01.01.2014 bis 23.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  6. UVP-G 2000 § 1 gültig von 29.12.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2011
  7. UVP-G 2000 § 1 gültig von 01.01.2005 bis 28.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  8. UVP-G 2000 § 1 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  9. UVP-G 2000 § 1 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000

Rechtssatz

1. Die UVP ist bereits vor Erteilung der Grundsatzgenehmigung für das gesamte Vorhaben durchzuführen. Den Detailgenehmigungen können nur Belange vorbehalten werden, die nicht UVP-relevant sind. Es würde nicht den rechtlichen Vorgaben entsprechen, bereits auf der Stufe der Grundsatzgenehmigung bekannte und für die Prüfung der Umweltverträglichkeit wesentliche, aber noch unbeantwortete Fragen in das Detailgenehmigungsverfahren zu verschieben. Mit der Grundsatzgenehmigung soll eine Planungssicherheit in grundsätzlicher Hinsicht verbunden sein, die bei Identität des Vorhabens auf Ebene der Detailgenehmigung nicht mehr zurückgenommen werden kann.

2. Nach der Jud. des VwGH ist die Frage der Wesentlichkeit von Projektmodifikationen insb. im Lichte der Schutzgüter des § 1 Abs. 1 UVP-G 2000 zu beantworten. Aspekte wie das Ausmaß oder die Neueinbeziehung von Flächen, die Auflösung von ursprünglich kompakten Flächenkomplexen in einzelne, teilweise verschobene Teilflächen, die Verlegung von Gebäuden und Parkplätzen oder die Veränderung der Beanspruchung naturschutzfachlich wertvoller Biotopflächen können wesentliche Projektänderungen darstellen; es müssen daher besondere Umstände im Einzelfall vorliegen, die es erlauben, Festlegungen wie die lagemäßige Festlegung und die Ausgestaltung wesentlicher Anlagenteile (z.B. Gebäude, Verkehrsflächen) überhaupt erst der Detailgenehmigung vorzubehalten.2. Nach der Jud. des VwGH ist die Frage der Wesentlichkeit von Projektmodifikationen insb. im Lichte der Schutzgüter des Paragraph eins, Absatz eins, UVP-G 2000 zu beantworten. Aspekte wie das Ausmaß oder die Neueinbeziehung von Flächen, die Auflösung von ursprünglich kompakten Flächenkomplexen in einzelne, teilweise verschobene Teilflächen, die Verlegung von Gebäuden und Parkplätzen oder die Veränderung der Beanspruchung naturschutzfachlich wertvoller Biotopflächen können wesentliche Projektänderungen darstellen; es müssen daher besondere Umstände im Einzelfall vorliegen, die es erlauben, Festlegungen wie die lagemäßige Festlegung und die Ausgestaltung wesentlicher Anlagenteile (z.B. Gebäude, Verkehrsflächen) überhaupt erst der Detailgenehmigung vorzubehalten.

3. Geht die Entscheidungskompetenz in der Sache auf die Berufungsbehörde über, so hat die Rechtsmittelinstanz auch ein der Behörde eingeräumtes Ermessen selbständig auszuüben. Die Behörde ist auch dann zur Abänderung des angefochtenen Bescheides verhalten, wenn ihr eine andere „im Sinne des Gesetzes“ liegende Entscheidung als „zweckmäßiger“ erscheint.

4. Ist der verfahrenseinleitende Antrag der Projektwerberin eindeutig allein auf Erteilung einer Grundsatzgenehmigung gerichtet, entsprechen dem auch die darauf gerichteten Projektunterlagen und die Verfahrenshandlungen der Projektwerberin im Berufungsverfahren, so ist, wenn eine derartige Genehmigung nicht erteilt werden kann, der Antrag auf Erteilung einer Grundsatzgenehmigung mit Bescheid abzuweisen und nicht etwa das Verfahren i.S. der Erteilung einer Genehmigung für das „Gesamtvorhaben“ weiterzuführen.

Schlagworte

Beherbergungsbetrieb, Hotel, Feriendorf; Ermessen, Berufungsbehörde; Grundsatzgenehmigung, Abweisung, Bescheid oder Verfahrensanordnung; Grundsatzgenehmigung, Inhalt;

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2009
Quelle: Umweltsenat UMSE, https://www.ris.bka.gv.at/Umse
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten