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83/01Norm
UVP-G 2000 §3 Abs7Rechtssatz
Die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Berufung setzt voraus, dass der Berufungsgegner einen Grund dafür hat, die Entscheidung der Erstinstanz zu rügen. Da nur der Spruch, nicht aber auch die Begründung eines Bescheides in Rechtskraft erwächst, kann ein Berufungswerber durch Ausführungen in der Bescheidbegründung nicht in seinen Rechten verletzt sein (VwGH 93/02/0283). Lässt der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides für sich allein beurteilt keine Zweifel an seinem Inhalt offen, so kann die Begründung auch nicht etwa als Auslegungsbehelf für den Inhalt des Spruches herangezogen werden.
Schlagworte
Berufung, ZulässigkeitZuletzt aktualisiert am
17.06.2009