TE Umse Bescheid 2009/4/20 US 7A/2009/3-4

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Veröffentlicht am 20.04.2009
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Index

83/01

Norm

UVP-G 2000 §3 Abs7
UVP-G 2000 Anhang 1 Z43
  1. UVP-G 2000 § 3 heute
  2. UVP-G 2000 § 3 gültig ab 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025
  3. UVP-G 2000 § 3 gültig von 23.03.2023 bis 23.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  4. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  5. UVP-G 2000 § 3 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  6. UVP-G 2000 § 3 gültig von 24.02.2016 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016
  7. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 23.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  8. UVP-G 2000 § 3 gültig von 03.08.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  9. UVP-G 2000 § 3 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  10. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.04.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2005
  11. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 3 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000

Text

Betrifft:              Erweiterung der Mastschweinezucht in Bruck-Waasen UVP-Feststellungsverfahren – Berufung

Bescheid

Der Umweltsenat hat durch Dr. Martin Dolp als Vorsitzenden, Dr. Matthias Neumayr als Berichter und Dr. Agnes Bernhard als weiteres Mitglied über die Berufung des Hermann Lauber, Stefansdorf 14, 4722 Peuerbach, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 22.1.2009, Zahl UR-2008-12632/34-Wb/Ts, mit dem festgestellt wurde, dass für die geplante Erweiterung der bestehenden Nutztierhaltung um 390 Mastschweineplätze beim landwirtschaftlichen Betrieb des Hermann Lauber keine

Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, zu Recht erkannt:

Spruch:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§ 3 Abs 1 bis 7 UVP-G 2000, BGBl 1993/679 idgF;

§ 3a Abs 1, 5 und 7 iVm Anhang 1 Spalte 3 Z 43 lit. b

UVP-G 2000, BGBl Nr 679/1993 idgF;

§§ 63 AVG, BGBl 1991/51 idgF;Paragraphen 63, AVG, BGBl 1991/51 idgF;

§§ 5 und 12 USG 2000, BGBl 2000/114 idgF.Paragraphen 5 und 12 USG 2000, BGBl 2000/114 idgF.

Begründung:

1. Verfahrensgang:

1.1. Herr Hermann Lauber, Stefansdorf 14, 4722 Peuerbach, hat am 16.5.2006 und am 16.12.2007 bei der Gemeinde Bruck-Waasen je einen Baubewilligungsantrag für die geplante Erweiterung der bestehenden Nutztierhaltung bei seinem landwirtschaftlichen Betrieb um 160 und 230 Mastschweineplätze (MSP) eingebracht.

1.2. Mit Schreiben vom 6.3.2008 hat die Gemeinde Bruck-Waasen als Standortgemeinde die bescheidmäßige Feststellung gemäß § 3 Abs 7 UVP-G 2000 beantragt, ob für die geplante Erweiterung der bestehenden Nutztierhaltung um 390 MSP eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist.1.2. Mit Schreiben vom 6.3.2008 hat die Gemeinde Bruck-Waasen als Standortgemeinde die bescheidmäßige Feststellung gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 beantragt, ob für die geplante Erweiterung der bestehenden Nutztierhaltung um 390 MSP eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist.

1.3. Die Oberösterreichische Landesregierung als UVP-Behörde I. Instanz hat ein Ermittlungsverfahren durchgeführt, in dem sie ua die Baubewilligungen für die vorhandenen Ställe erhoben und eine immissionstechnische Beurteilung durch DI Wolfgang Schleicher (Höhere Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Landwirtschaft Raumberg-Gumpenstein) eingeholt hat.1.3. Die Oberösterreichische Landesregierung als UVP-Behörde römisch eins. Instanz hat ein Ermittlungsverfahren durchgeführt, in dem sie ua die Baubewilligungen für die vorhandenen Ställe erhoben und eine immissionstechnische Beurteilung durch DI Wolfgang Schleicher (Höhere Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Landwirtschaft Raumberg-Gumpenstein) eingeholt hat.

2. Bescheid erster Instanz:

2.1. Mit Bescheid vom 22.1.2009, Zahl UR-2008-12632/34-Wb/Ts, hat die Oberösterreichische Landesregierung als UVP-Behörde I. Instanz festgestellt, dass für das Vorhaben der Erweiterung der bestehenden Nutztierhaltung um 390 Mastschweineplätze nach Maßgabe der dem Feststellungsantrag zugrunde liegenden Unterlagen samt planlichen Darstellungen keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.2.1. Mit Bescheid vom 22.1.2009, Zahl UR-2008-12632/34-Wb/Ts, hat die Oberösterreichische Landesregierung als UVP-Behörde römisch eins. Instanz festgestellt, dass für das Vorhaben der Erweiterung der bestehenden Nutztierhaltung um 390 Mastschweineplätze nach Maßgabe der dem Feststellungsantrag zugrunde liegenden Unterlagen samt planlichen Darstellungen keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

2.2. Die Oberösterreichische Landesregierung als UVP-Behörde I. Instanz ging von folgendem Sachverhalt (der im erstinstanzlichen Bescheid zum Teil in die rechtliche Beurteilung integriert ist) aus:2.2. Die Oberösterreichische Landesregierung als UVP-Behörde römisch eins. Instanz ging von folgendem Sachverhalt (der im erstinstanzlichen Bescheid zum Teil in die rechtliche Beurteilung integriert ist) aus:

Der Betrieb Lauber verfügt über folgende genehmigte Tierplätze:

  • -Strichaufzählung
    Bezüglich der beiden alten Ställe 1 und 2 liegen keine Baubewilligungen vor. Das Baujahr konnte aus den im Gemeindeamt aufliegenden Unterlagen nicht festgestellt werden. Nach den Angaben des Projektwerbers handelt es sich um über 100 Jahre alte Ställe. Im Jahr 1984 wurde eine Baubewilligung für den Anbau eines Schweinestalles (für 30 Zuchtschweine, 1 Eber und 1 Aufzuchtbox) erteilt.
  • -Strichaufzählung
    Für die Ställe 3 und 4 (120 Ferkel, 80 MSP) wurde 1999 eine Baubewilligung erteilt.
  • -Strichaufzählung
    Für die Ställe 5 und 6 wurde 1968 eine Baubewilligung für einen Rinderstall (41 Rinder) erteilt.

Demnach wurden zusammengefasst Stallungen für 30 Zuchtschweine, 1 Eber, 1 Aufzuchtbox, 120 Ferkel, 80 Mastschweine und 41 Rinder bewilligt. Nach Erteilung der entsprechenden Baubewilligungen wurden Teile der Tierhaltung – im Jahr 1988 – von Rindern auf Mastschweine umgestellt; um eine baubehördliche Bewilligung wurde nicht angesucht. Durch diese Umstellung der Tierhaltung in den Ställen 5 und 6 hat eine massive Zunahme der Geruchsemissionen stattgefunden, aus der eine erhebliche Belästigung abzuleiten ist.

In Bezug auf die nunmehr geplanten Änderungen in den Ställen 1 und 2 (160 Mastschweine anstelle von Zuchtschweinen und Ferkel) ist unter Berücksichtigung der luftreinhaltetechnisch festgestellten massiven Zunahme der Geruchsemissionen ebenfalls von einer erheblichen Belästigung auszugehen.

Das geplante Vorhaben liegt im 300 m-Bereich eines gemischten Baugebiets.

2.3. In rechtlicher Hinsicht ging die UVP-Behörde I. Instanz davon aus, dass selbst unter Berücksichtigung des nicht genehmigten Bestandes die Schwellenwerte des Anhanges 1 Spalte 3 Z 43 lit. b UVP-G 2000 (in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie E des Anhangs 2 zum UVP-G 450 Sauenplätze bzw. 1400 MSP) nicht überschritten werden. Da das geplante Vorhaben auch unter 25 % (nämlich bei gerundet 21 %) des Schwellenwertes liege, könne auch eine Kumulationsprüfung unterbleiben (§ 3a Abs 6 UVP-G). Insgesamt sei das Vorhaben keiner Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen.2.3. In rechtlicher Hinsicht ging die UVP-Behörde römisch eins. Instanz davon aus, dass selbst unter Berücksichtigung des nicht genehmigten Bestandes die Schwellenwerte des Anhanges 1 Spalte 3 Ziffer 43, Litera b, UVP-G 2000 (in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie E des Anhangs 2 zum UVP-G 450 Sauenplätze bzw. 1400 MSP) nicht überschritten werden. Da das geplante Vorhaben auch unter 25 % (nämlich bei gerundet 21 %) des Schwellenwertes liege, könne auch eine Kumulationsprüfung unterbleiben (Paragraph 3 a, Absatz 6, UVP-G). Insgesamt sei das Vorhaben keiner Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen.

In der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides findet sich in Bezug auf die Umstellung der Tierhaltung folgende Passage:

„Baubehördlich sind solche Änderungen beim jeweils bewilligten Tierbestand, die nicht mit nennenswerten baulichen Veränderungen verbunden sich, so lange irrelevant, als

a)              sie vor dem 1.1.1977, also noch unter dem zeitlichen Geltungsbereich der Oö. BauO 1976 stattfanden (vgl. VwGH 28.3.1996, Zl. 95/06/0265), sowie die gleich lautenden Übergangsbestimmungen des § 69 Abs. 2 dritter Satz Oö. BauO 1976 bzw. § 58 Abs 2 zweiter Satz Oö. BauO 1994),a) sie vor dem 1.1.1977, also noch unter dem zeitlichen Geltungsbereich der Oö. BauO 1976 stattfanden vergleiche VwGH 28.3.1996, Zl. 95/06/0265), sowie die gleich lautenden Übergangsbestimmungen des Paragraph 69, Absatz 2, dritter Satz Oö. BauO 1976 bzw. Paragraph 58, Absatz 2, zweiter Satz Oö. BauO 1994),

b)              dadurch keine 'bei der Erteilung der Baubewilligung nicht berücksichtigte sonstige Gefahr oder eine wesentliche Belästigung für Menschen zu erwarten ist’ (§ 41 Abs. 1 lit. f Oö. BauO 1976), oderb) dadurch keine 'bei der Erteilung der Baubewilligung nicht berücksichtigte sonstige Gefahr oder eine wesentliche Belästigung für Menschen zu erwarten ist’ (Paragraph 41, Absatz eins, Litera f, Oö. BauO 1976), oder

c)              nicht ‚hierdurch zusätzliche schädliche Umwelteinwirkungen zu erwarten sind’ (§ 24 Abs. 1 Z 3 Oö. BauO 1994). § 2 Z 36 Oö. BauTG definiert dabei ‚schädliche Umwelteinwirkungen’ als ‚Einwirkungen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und im Besonderen für die Benützer der baulichen Anlagen und die Nachbarschaft herbeizuführen, wie durch Luftverunreinigung, Lärm oder Erschütterungen’.c) nicht ‚hierdurch zusätzliche schädliche Umwelteinwirkungen zu erwarten sind’ (Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 3, Oö. BauO 1994). Paragraph 2, Ziffer 36, Oö. BauTG definiert dabei ‚schädliche Umwelteinwirkungen’ als ‚Einwirkungen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und im Besonderen für die Benützer der baulichen Anlagen und die Nachbarschaft herbeizuführen, wie durch Luftverunreinigung, Lärm oder Erschütterungen’.

Das Vorliegen der in den lit. b und c angeführten Tatbestandsvoraussetzungen ist zu bejahen, da vorliegend die Beurteilung der Sachverständigen ergeben hat, dass durch die 1988 erfolgte Umstellung der Tierhaltung in den Ställen 5 und 6 von Rinder auf Mastschweine ‚eine massive Zunahme der Geruchsemissionen’ stattgefunden hat und daraus ‚eine erhebliche Belästigung abzuleiten ist’, ist diese Umstellung baubehördlich bewilligungspflichtig und sind daher die diesbezüglichen MSP auch zu den nunmehr beantragten zusätzlichen MSP (also zum Erweiterungsvorhaben) hinzuzurechnen. Der Beurteilung liegen insgesamt somit 230 MSP zugrunde.“Das Vorliegen der in den Litera b und c angeführten Tatbestandsvoraussetzungen ist zu bejahen, da vorliegend die Beurteilung der Sachverständigen ergeben hat, dass durch die 1988 erfolgte Umstellung der Tierhaltung in den Ställen 5 und 6 von Rinder auf Mastschweine ‚eine massive Zunahme der Geruchsemissionen’ stattgefunden hat und daraus ‚eine erhebliche Belästigung abzuleiten ist’, ist diese Umstellung baubehördlich bewilligungspflichtig und sind daher die diesbezüglichen MSP auch zu den nunmehr beantragten zusätzlichen MSP (also zum Erweiterungsvorhaben) hinzuzurechnen. Der Beurteilung liegen insgesamt somit 230 MSP zugrunde.“

Die Berechnung der Schwellenwerte erfolgte in Tabellenform in nachstehender Weise (im Folgenden zusammengefasst):

Anzahl der Plätze in Stall 1 + 2: 30 Zuchtschweine (= 6,7 % des Schwellenwerts von 450) + 1 Eber (= 0,1 % des Schwellenwerts von 1400) + 1 Aufzuchtbox (= 0,1 % des Schwellenwerts von 1400); Summe des Bestandes = 6,9 % des Schwellenwerts

Beantragt in Stall 1 + 2: 160 MSP (= 11,4 % des Schwellenwerts von 1400)

Anzahl der Plätze in Stall 3: 120 Ferkel

Beantragt in Stall 3: 80 Vormastschweine (= 5,7 % des Schwellenwerts von 1400)

Anzahl der Plätze in Stall 4: 80 MSP (= 5,7 % des Schwellenwerts von 1400)

Anzahl der Plätze in Stall 5 + 6: 41 Rinderplätze; 1988 umgestellt auf 130 MSP

Beantragt in Stall 5 + 6: 120 MSP (= 16,4 % des Schwellenwerts von 1400)

Relevante Änderung (in Bezug auf MSP-Schwellenwerte) daher: - 6,9 % + 11,4 % + 16,4 % = gerundet 21,0 %.

3. Berufung:

3.1. Am 19.2.2009 gab Hermann Lauber in Bezug auf den Bescheid vom 22.1.2009, Zahl UR-2008-12632/34-Wb/Ts, einen „Antrag auf Abänderung“ zur Post. Mit der Begründung, dass der Bescheid(inhalt) einen Einfluss auf das Umbauvorhaben haben könnte, stellte er den Antrag auf Abänderung bzw. Richtigstellung in folgenden Punkten:

„1.              Den von Ihnen angeführten bewilligten Stallungen für 30 Zuchtscheine, 1 Eber, 1 Aufzuchtbox, 120 Ferkel, 80 Mastschweine und 41 Rinder sind meines Erachtens noch 130 Mastschweinplätze als bewilligt hinzuzurechnen, da diese bereits vor 1976 am Betrieb vorhanden waren.

2.              Die im Bescheid auf Seite 4 unter lit. b) und c) angeführten nachteiligen Tatbestandselemente liegen laut den Berechnungen der Höheren Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Landwirtschaft Raumberg-Gumpenstein hinsichtlich Stall 5+6 nicht vor.2. Die im Bescheid auf Seite 4 unter Litera b,) und c) angeführten nachteiligen Tatbestandselemente liegen laut den Berechnungen der Höheren Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Landwirtschaft Raumberg-Gumpenstein hinsichtlich Stall 5+6 nicht vor.

Unter Berücksichtigung der Punkte 1. und 2. ist daher aus heutiger Sicht nicht nachvollziehbar, warum der Stall 5+6 nachträglich baubehördlich bewilligungspflichtig sein sollte.“

Aus den Tierlisten der Gemeinde sei ersichtlich, dass es – entgegen dem in der Bescheidbegründung angeführten Sachverhalt – bereits seit 1972 die 130 Mastschweineplätze gegeben habe. Die Umstellung des Stalles 5-6 auf MSP sei 1988 erfolgt; dies entspreche einer innerbetrieblichen Aufstockung um 100 MSP. Die 41 Rinderplätze seien im Zuge dessen aufgelassen worden. Direkt nach der Umstellung habe es insgesamt 230 Mastplätze, 30 Zuchtschweine, 1 Eber, 1 Aufzuchtbox (= 12 Jungsauen) und ca. 120 Ferkel am Betrieb gegeben; die Gebäude- und Stallflächen des Betriebes seien damals größenmäßig nicht verändert worden. Die Umstellung habe zu einer Reduktion der Geruchsemissionen geführt, weshalb die im erstinstanzlichen Bescheid auf Seite 4 unter lit. b und c angeführten nachteiligen Tatbestandselemente nicht vorlägen. Vor Durchführung der Umstellung habe der Bürgermeister bekanntgegeben, dass dafür eine Baubewilligung nicht erforderlich sei. Der Baubewilligungsantrag vom 16.12.2007 zur nachträglichen Bewilligung des im Jahr 1988 umgestellten Stalles 5+6 sei nur eingebracht worden, da dies im Zusammenhang mit der geplanten Umstellung des Zuchtstalles (Stall 1+2) auf Mastschweinehaltung verlangt worden sei.Aus den Tierlisten der Gemeinde sei ersichtlich, dass es – entgegen dem in der Bescheidbegründung angeführten Sachverhalt – bereits seit 1972 die 130 Mastschweineplätze gegeben habe. Die Umstellung des Stalles 5-6 auf MSP sei 1988 erfolgt; dies entspreche einer innerbetrieblichen Aufstockung um 100 MSP. Die 41 Rinderplätze seien im Zuge dessen aufgelassen worden. Direkt nach der Umstellung habe es insgesamt 230 Mastplätze, 30 Zuchtschweine, 1 Eber, 1 Aufzuchtbox (= 12 Jungsauen) und ca. 120 Ferkel am Betrieb gegeben; die Gebäude- und Stallflächen des Betriebes seien damals größenmäßig nicht verändert worden. Die Umstellung habe zu einer Reduktion der Geruchsemissionen geführt, weshalb die im erstinstanzlichen Bescheid auf Seite 4 unter Litera b und c angeführten nachteiligen Tatbestandselemente nicht vorlägen. Vor Durchführung der Umstellung habe der Bürgermeister bekanntgegeben, dass dafür eine Baubewilligung nicht erforderlich sei. Der Baubewilligungsantrag vom 16.12.2007 zur nachträglichen Bewilligung des im Jahr 1988 umgestellten Stalles 5+6 sei nur eingebracht worden, da dies im Zusammenhang mit der geplanten Umstellung des Zuchtstalles (Stall 1+2) auf Mastschweinehaltung verlangt worden sei.

3.2. Die UVP-Behörde 1. Instanz hat den Antrag des Hermann Lauber als Berufung gewertet und am 5.3.2009 dem Umweltsenat mit dem Bemerken vorgelegt, dass von einer Berufungsvorentscheidung Abstand genommen wird, da die Behörde selbst bei einer anderslautenden Begründung in Bezug auf die Tierzahlen zu keiner anderen Entscheidung kommen würde.

4. Der Umweltsenat hat erwogen:

4.1. Das UVP-G 2000 wurde in Umsetzung der Richtlinie 85/337/EWG in der Fassung der Richtlinie 97/11/EG erlassen. Das wesentliche Ziel ist es, dass die Genehmigung von Projekten mit erheblichen Umweltauswirkungen erst nach Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erfolgen darf. Das UVP-G 2000 zielt daher darauf ab, dass Vorhaben bei Erreichung bestimmter Schwellenwerte nicht nach den Materiengesetzen und deren Verfahren behandelt werden, sondern eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

4.2. Nach § 3a Abs 7 UVP-G 2000 hat die Behörde auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwalts festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhangs 1 oder des § 3a Abs 1 – 3 UVP-G 2000 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Die Entscheidung ist in erster und zweiter Instanz jeweils innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. Parteistellung haben der Projektwerber/die Projektwerberin, die mitwirkenden Behörden, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung ist das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören.4.2. Nach Paragraph 3 a, Absatz 7, UVP-G 2000 hat die Behörde auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwalts festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhangs 1 oder des Paragraph 3 a, Absatz eins, – 3 UVP-G 2000 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Die Entscheidung ist in erster und zweiter Instanz jeweils innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. Parteistellung haben der Projektwerber/die Projektwerberin, die mitwirkenden Behörden, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung ist das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören.

4.3. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die UVP-Behörde I. Instanz ausgesprochen, dass für das Vorhaben des Hermann Lauber keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.4.3. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die UVP-Behörde römisch eins. Instanz ausgesprochen, dass für das Vorhaben des Hermann Lauber keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

Diese Ansicht vertritt auch der Projektwerber in seinem „Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 22.1.2009“; er erachtet sich durch zwei Punkte der Bescheidbegründung belastet.

4.4. Nach dem Inhalt dieses Antrags begehrt er eine Abänderung des Bescheides vom 22.1.2009; das Schreiben ist daher als Berufung zu werten.

4.5. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Berufung voraus, dass der Berufungswerber einen Grund dafür hat, die Entscheidung der Erstinstanz zu rügen. Da nur der Spruch, nicht aber auch die Begründung eines Bescheides in Rechtskraft erwächst, kann ein Berufungswerber durch Ausführungen in der Bescheidbegründung nicht in seinen Rechten verletzt worden sein (vgl. VwGH 22.4.1994, Zl. 93/02/0283). Die im Antrag gerügten Begründungselemente sind auch nicht etwa als Auslegungsbehelf für den Inhalt des Spruches heranzuziehen, weil der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides – für sich allein beurteilt – keine Zweifel an seinem Inhalt offenlässt (vgl. VwGH 12.3.1990, Zl. 90/19/0131).4.5. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Berufung voraus, dass der Berufungswerber einen Grund dafür hat, die Entscheidung der Erstinstanz zu rügen. Da nur der Spruch, nicht aber auch die Begründung eines Bescheides in Rechtskraft erwächst, kann ein Berufungswerber durch Ausführungen in der Bescheidbegründung nicht in seinen Rechten verletzt worden sein vergleiche VwGH 22.4.1994, Zl. 93/02/0283). Die im Antrag gerügten Begründungselemente sind auch nicht etwa als Auslegungsbehelf für den Inhalt des Spruches heranzuziehen, weil der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides – für sich allein beurteilt – keine Zweifel an seinem Inhalt offenlässt vergleiche VwGH 12.3.1990, Zl. 90/19/0131).

4.6. Die Berufung gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung ist daher als unzulässig zurückzuweisen, ohne dass mitwirkende Behörden, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde sowie das wasserwirtschaftliche Planungsorgan in das Verfahren einzubeziehen wären.

Schlagworte

Berufung, Zulässigkeit

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2009
Quelle: Umweltsenat UMSE, https://www.ris.bka.gv.at/Umse
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