Index
83/01Norm
UVP-G 2000 §19 Abs1Text
Betrifft: Straßenbauvorhaben „Erschließungsstraßen auf dem Entwicklungsgebiet des Hauptbahnhofs Wien“
Bescheid
Der Umweltsenat hat durch Dr. Angela Julcher als Vorsitzende sowie Dr. Franz Cutka als Berichter und Dr. Josef Demmelbauer als weiteres Mitglied über die gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 16.9.2008, GZ: Prz 47-2008/0001-GGU, erhobenen Berufungen der 1. Karola Welther, 1100 Wien, Gudrunstrasse 112/1/36, sowie der 2. Dr. Reingard Hofbauer, 1030 Wien, Arsenal Objekt 12/33, zu Recht erkannt:
Spruch:
1. Die Berufung der Erstberufungswerberin wird abgewiesen.
2. Die Berufung der Zweitberufungswerberin wird abgewiesen, soweit sie sich gegen die Zurückweisung ihrer Einwendungen wendet, im Übrigen zurückgewiesen.
Rechtsgrundlagen:
§§ 3, 17, 19 und 24h iVm Anhang 1 Z 9 lit. h UVP-G 2000Paragraphen 3, 17, 19 und 24 h in Verbindung mit Anhang 1 Ziffer 9, Litera h, UVP-G 2000
§ 1 Z 9 der Verordnung über belastete Gebiete (Luft) zum Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, BGBl II Nr. 483/2008Paragraph eins, Ziffer 9, der Verordnung über belastete Gebiete (Luft) zum Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 483 aus 2008,
§ 66 Abs. 4 AVGParagraph 66, Absatz 4, AVG
Begründung:
1. Verfahrensgang:
Die Stadt Wien/Magistratsabteilung 28, vertreten durch die Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH, Schottenring 12, 1010 Wien, stellte mit Eingabe vom 11. April 2008 den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung gemäß den §§ 3 Abs. 3, 5 und 17 f in Verbindung mit § 24h Abs. 1 und 2 sowie Anhang 1 Z 9 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, i.d.g.F. bei der Wiener Landesregierung als UVP-Behörde für das Vorhaben „Erschließungsstraßen auf dem Entwicklungsgebiet des Hauptbahnhofs Wien“.Die Stadt Wien/Magistratsabteilung 28, vertreten durch die Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH, Schottenring 12, 1010 Wien, stellte mit Eingabe vom 11. April 2008 den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung gemäß den Paragraphen 3, Absatz 3, 5 und 17 f in Verbindung mit Paragraph 24 h, Absatz eins und 2 sowie Anhang 1 Ziffer 9, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, i.d.g.F. bei der Wiener Landesregierung als UVP-Behörde für das Vorhaben „Erschließungsstraßen auf dem Entwicklungsgebiet des Hauptbahnhofs Wien“.
Dazu wurde im Wesentlichen ausgeführt:
Das gegenständliche Straßenbauvorhaben “Erschließungsstraßen auf dem Entwicklungsgebiet des Hauptbahnhofes Wien" solle der inneren Erschließung des neuen Stadtteiles rund um den neu zu errichtenden Hauptbahnhof Wien dienen. Dazu sei die Neuerrichtung eines internen Straßennetzes sowie der Umbau der angrenzenden Straßen im Ausmaß von etwa 9,2 km notwendig. Das Straßenbauvorhaben Hauptbahnhof Wien liege in den Wiener Gemeindebezirken 3, 4, 10 und 11. Dabei sei vorgesehen, sowohl in Verlängerung der Argentinierstraße als auch in Verlängerung der Mommsengasse jeweils eine neue Straße zu errichten. Die Verlängerung der Argentinierstraße solle bis zur Sonnwendgasse bei der Kreuzung Reisingergasse geführt werden. In Verlängerung der Mommsengasse solle eine Straße durch das gesamte Gebiet (Nord-Süd) bis zu einer Brücke geführt werden, die in Verlängerung der Absberggasse über die Gleisanlangen der ÖBB errichtet werden und bei der Faradaygasse in die Franz-Grill-Gasse einmünden solle. Eine weitere Straße solle in Verlängerung der Landgutgasse bis zur Ghegastraße (Ost-West) geführt werden. Daneben seien eine Reihe weiterer Straßen von untergeordneter Bedeutung geplant, die der Erschließung der Wohn- und Bürobebauung dienten. Die Bautätigkeiten im Rahmen dieses Vorhabens würden spätestens im Jahr 2020 abgeschlossen sein.
Die UVP-Pflicht des Vorhabens ergebe sich aus dem Feststellungsbescheid der Wiener Landesregierung als zuständige UVP-Behörde vom 24.4.2007. Danach handle es sich beim gegenständlichen Vorhaben um einen "Neubau sonstiger Straßen" (Anhang I Z 9 Iit. h UVP-G 2000). Das Straßennetz erreiche eine durchgehende Länge von ca. 8 km und eine durchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung (DTV) von mindestens 2000 Kraftfahrzeugen im Prognosezeitraum. Das gegenständliche Vorhaben sei daher gemäß § 3 Abs. 1 iVm. Anhang 1 Z 9 lit. h UVP-G einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen; dies deshalb, weil das in Betracht kommende Stadtgebiet von Wien Schutzgebiet der Kategorie D des Anhanges 2 zum UVP-G 2000 (belastetes Gebiet – Luft) ist.Die UVP-Pflicht des Vorhabens ergebe sich aus dem Feststellungsbescheid der Wiener Landesregierung als zuständige UVP-Behörde vom 24.4.2007. Danach handle es sich beim gegenständlichen Vorhaben um einen "Neubau sonstiger Straßen" (Anhang römisch eins Ziffer 9, Iit. h UVP-G 2000). Das Straßennetz erreiche eine durchgehende Länge von ca. 8 km und eine durchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung (DTV) von mindestens 2000 Kraftfahrzeugen im Prognosezeitraum. Das gegenständliche Vorhaben sei daher gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Anhang 1 Ziffer 9, Litera h, UVP-G einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen; dies deshalb, weil das in Betracht kommende Stadtgebiet von Wien Schutzgebiet der Kategorie D des Anhanges 2 zum UVP-G 2000 (belastetes Gebiet – Luft) ist.
Dem Antrag waren die gesetzlich notwendigen Unterlagen samt Umweltverträglichkeitserklärung (in der Folge: UVE) beigelegt.
Der Antrag samt Beilagen wurde gemäß § 5 Abs. 4 UVP-G 2000 an den Umweltanwalt, die Standortgemeinde sowie den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Stellungnahme übermittelt.Der Antrag samt Beilagen wurde gemäß Paragraph 5, Absatz 4, UVP-G 2000 an den Umweltanwalt, die Standortgemeinde sowie den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Stellungnahme übermittelt.
In Anwendung des § 13 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 5 Abs. 2 UVP-G 2000 wurde der Antragstellerin ein Verbesserungsauftrag erteilt und verschiedene Ergänzungen zu den vorgelegten Unterlagen aufgetragen. Diese Ergänzungen der Einreichunterlagen wurden vorgelegt.In Anwendung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, UVP-G 2000 wurde der Antragstellerin ein Verbesserungsauftrag erteilt und verschiedene Ergänzungen zu den vorgelegten Unterlagen aufgetragen. Diese Ergänzungen der Einreichunterlagen wurden vorgelegt.
Da davon auszugehen war, dass voraussichtlich mehr als 100 Personen an diesem Verfahren beteiligt sein würden, wurden die Großverfahrensbestimmungen des AVG (§§ 44a ff AVG) angewendet. Die Auflage des Genehmigungsantrages, der nach den Verwaltungsvorschriften erforderlichen Unterlagen und der UVE wurde am 8. Mai 2008 durch Edikt in den Tageszeitungen "Kronen Zeitung" und "Kurier" (jeweils Ausgabe Wien) sowie im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" gemäß § 9 UVP-G 2000 in Verbindung mit §§ 44a und 44b AVG kundgemacht. Auf die öffentliche Auflage der Antragsunterlagen in der Zeit von 9. Mai 2008 bis 20. Juni 2008, die Einsichtnahmemöglichkeit in diese Unterlagen sowie die Möglichkeit zur Abgabe von Stellungnahmen und die Erhebung von Einwendungen wurde hingewiesen. Weiters wurde das Edikt auf der Internetseite der Behörde samt Kurzbeschreibung des Vorhabens und der Zusammenfassung der UVE veröffentlicht. Auf die Rechtsfolgen des § 44b Abs. 1 AVG wurde jeweils hingewiesen.Da davon auszugehen war, dass voraussichtlich mehr als 100 Personen an diesem Verfahren beteiligt sein würden, wurden die Großverfahrensbestimmungen des AVG (Paragraphen 44 a, ff AVG) angewendet. Die Auflage des Genehmigungsantrages, der nach den Verwaltungsvorschriften erforderlichen Unterlagen und der UVE wurde am 8. Mai 2008 durch Edikt in den Tageszeitungen "Kronen Zeitung" und "Kurier" (jeweils Ausgabe Wien) sowie im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" gemäß Paragraph 9, UVP-G 2000 in Verbindung mit Paragraphen 44 a und 44 b AVG kundgemacht. Auf die öffentliche Auflage der Antragsunterlagen in der Zeit von 9. Mai 2008 bis 20. Juni 2008, die Einsichtnahmemöglichkeit in diese Unterlagen sowie die Möglichkeit zur Abgabe von Stellungnahmen und die Erhebung von Einwendungen wurde hingewiesen. Weiters wurde das Edikt auf der Internetseite der Behörde samt Kurzbeschreibung des Vorhabens und der Zusammenfassung der UVE veröffentlicht. Auf die Rechtsfolgen des Paragraph 44 b, Absatz eins, AVG wurde jeweils hingewiesen.
Durch die amtlichen und vier nichtamtlichen Sachverständigen (Univ.-Prof. Dr. Manfred Neuberger für den Fachbereich Humanmedizin, Univ.-Prof. DI Dr. Rainer Flesch für den Fachbereich Erschütterungen und Körperschall, Dr. Annemarie Graus-Göldner für den Fachbereich Boden- und Grundwasserchemie sowie Univ.-Prof. Dr. Erich Mursch-Radlgruber für den Fachbereich Klimatologie und Meteorologie) wurde in der Folge die zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen erstellt.
Während der Auflagefrist nahmen mehrere Personen Einsicht in die Unterlagen und es langten etliche Stellungnahmen bei der Behörde I. Instanz ein, darunter eine der Erstberufungswerberin Karola Welther (S. 33 des Bescheides) sowie der Bürgerinitiative „Verein Initiative Arsenal“ (S. 31 des Bescheides) am 19.6.2008.Während der Auflagefrist nahmen mehrere Personen Einsicht in die Unterlagen und es langten etliche Stellungnahmen bei der Behörde römisch eins. Instanz ein, darunter eine der Erstberufungswerberin Karola Welther (S. 33 des Bescheides) sowie der Bürgerinitiative „Verein Initiative Arsenal“ (S. 31 des Bescheides) am 19.6.2008.
Aus Gründen der Zweckmäßigkeit und der Kostenersparnis wurde das gegenständliche Verfahren mit dem UVP-Verfahren MA 22 3973/2007 zum Städtebauvorhaben "Hauptbahnhof Wien" gemäß § 39 Abs. 2 AVG zur Durchführung einer gemeinsamen mündlichen Verhandlung für beide Vorhaben verbunden.Aus Gründen der Zweckmäßigkeit und der Kostenersparnis wurde das gegenständliche Verfahren mit dem UVP-Verfahren MA 22 3973 aus 2007, zum Städtebauvorhaben "Hauptbahnhof Wien" gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG zur Durchführung einer gemeinsamen mündlichen Verhandlung für beide Vorhaben verbunden.
Am 8. Juli 2008 fand diese gemeinsame mündliche Verhandlung im Sinne des § 16 UVP-G 2000 statt.Am 8. Juli 2008 fand diese gemeinsame mündliche Verhandlung im Sinne des Paragraph 16, UVP-G 2000 statt.
Die beiden obgenannten Verfahren wurden danach gemäß § 39 Abs. 2 AVG zur Entscheidung wieder getrennt.Die beiden obgenannten Verfahren wurden danach gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG zur Entscheidung wieder getrennt.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde das Straßenbauvorhaben „Erschließungsstraßen auf dem Entwicklungsgebiet des Hauptbahnhofs Wien“ nach Maßgabe der Beilagen 1-125 mit den unter II genannten Auflagen unter Vorbehalt eines den Gegenstand dieses Berufungsverfahrens nicht betreffenden Nutzungserwerbs genehmigt. (Es ging um die Toyota Frey Austria GmbH.)Mit dem angefochtenen Bescheid wurde das Straßenbauvorhaben „Erschließungsstraßen auf dem Entwicklungsgebiet des Hauptbahnhofs Wien“ nach Maßgabe der Beilagen 1-125 mit den unter römisch zwei genannten Auflagen unter Vorbehalt eines den Gegenstand dieses Berufungsverfahrens nicht betreffenden Nutzungserwerbs genehmigt. (Es ging um die Toyota Frey Austria GmbH.)
Die Einwendungen der Bürgerinitiative „Verein Initiative Arsenal“ wurden nicht berücksichtigt, weil Bürgerinitiativen im vereinfachten Verfahren gemäß § 19 Abs. 2 UVP-G 2000 nur Beteiligte mit dem Recht auf Akteneinsicht seien, Parteistellung komme ihnen aber nach § 19 Abs. 1 Z 6 UVP-G 2000 nicht zu, weshalb sie auch keine Einwendungen erheben können (Bescheid S. 31 lit. a).Die Einwendungen der Bürgerinitiative „Verein Initiative Arsenal“ wurden nicht berücksichtigt, weil Bürgerinitiativen im vereinfachten Verfahren gemäß Paragraph 19, Absatz 2, UVP-G 2000 nur Beteiligte mit dem Recht auf Akteneinsicht seien, Parteistellung komme ihnen aber nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 6, UVP-G 2000 nicht zu, weshalb sie auch keine Einwendungen erheben können (Bescheid S. 31 Litera a,).
Die Einwendungen der Erstberufungswerberin wurden aus den im Bescheid S. 33 ff lit. d und S. 37/38 lit. f angeführten Gründen abgewiesen, u.a. mit der Begründung, dass es bei der Feinstaub- und Lärmbelastung in der Bauphase nicht zu einer Erhöhung, in der Bestandphase sogar zu einer Verminderung der Belastung kommen werde (S. 35).Die Einwendungen der Erstberufungswerberin wurden aus den im Bescheid S. 33 ff Litera d und S. 37/38 Litera f, angeführten Gründen abgewiesen, u.a. mit der Begründung, dass es bei der Feinstaub- und Lärmbelastung in der Bauphase nicht zu einer Erhöhung, in der Bestandphase sogar zu einer Verminderung der Belastung kommen werde (S. 35).
Die Einwendungen der Zweitberufungswerberin wurden nicht berücksichtigt, weil sie nach Ablauf der Frist für die Erhebung von Einwendungen übergeben wurden. Damit habe sie ihre Stellung als Partei verloren (Bescheid S. 42 lit. k).Die Einwendungen der Zweitberufungswerberin wurden nicht berücksichtigt, weil sie nach Ablauf der Frist für die Erhebung von Einwendungen übergeben wurden. Damit habe sie ihre Stellung als Partei verloren (Bescheid S. 42 Litera k,).
2. Berufungen
2.1. Gegen diesen Bescheid richten sich die rechtzeitig erhobenen Berufungen.
Die Erstberufungswerberin sprach sich dagegen aus, dass der Sachverständige für Humanmedizin für seine Folgerungen lediglich gesunde Menschen als Vergleichsparameter herangezogen habe, dass Schalldämpflüfter bei hohen Sommertemperaturen eine menschenwürdige Benutzbarkeit einer Terrassenwohnung nicht gewährleisten könnten, sowie dass Baulärm zwischen 6.00 und 22.00 Uhr unzumutbar sei.
Die Zweitberufungswerberin wandte sich gegen die Feststellung, dass sie erst nach Ablauf der Frist eine schriftliche Stellungnahme abgegeben habe; sie habe als Bevollmächtigte der Bürgerinitiative „Verein Initiative Arsenal“ die Einwendungen der Bürgerinitiative innerhalb der Einwendungsfrist mitgetragen, an der mündlichen Verhandlung teilgenommen, sowie über Aufforderung des Verhandlungsleiters ihre vorher mündlich abgegebene Stellungnahme am nächsten Tag schriftlich (elektronisch) abgegeben. Ihre Einwendungen seien somit zu berücksichtigen gewesen.
„Sache“ iSd § 66 Abs. 4 AVG und damit Gegenstand des Berufungsverfahrens ist auf Grund dieses Berufungsvorbringens die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung der Einwendungen. Im Übrigen schloss sich die Zweitberufungswerberin „den Berufungs-Einwendungen des Herrn Walter Papst“ an, der aber in diesem Verfahren keine Berufung erstattet hat (er hat lediglich im Verfahren betreffend „Städtebauvorhaben auf dem Entwicklungsgebiet des Hauptbahnhofs Wien“ berufen).„Sache“ iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG und damit Gegenstand des Berufungsverfahrens ist auf Grund dieses Berufungsvorbringens die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung der Einwendungen. Im Übrigen schloss sich die Zweitberufungswerberin „den Berufungs-Einwendungen des Herrn Walter Papst“ an, der aber in diesem Verfahren keine Berufung erstattet hat (er hat lediglich im Verfahren betreffend „Städtebauvorhaben auf dem Entwicklungsgebiet des Hauptbahnhofs Wien“ berufen).
Die Behörde erster Instanz bestreitet in ihrer fristgerecht abgegebenen Stellungnahme unter Hinweis auf die Aktenlage die inhaltliche Berechtigung der Berufung der Erstberufungswerberin, sowie die formelle Berechtigung der Berufung der Zweitberufungswerberin, weil diese sich am Verfahren erster Instanz nicht beteiligt hätte.
Die Zweitberufungswerberin verwies in ihrer Stellungnahme vom 22.12.2008 auf ihre aktenmäßig bekannte Obmannstellvertreterposition in der Bürgerinitiative „VIA“.
2.2. Rechtliche Beurteilung der Berufung der Erstberufungswerberin
Die Berufung der Erstberufungswerberein ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Der angefochtene Bescheid hat sich insbesondere auf S. 21-24 ausführlich mit dem Lärmschutz und außerdem auf S. 12-16 mit den Immissionen durch Luftschadstoffe auseinandergesetzt. Diesen Ausführungen vermag die Berufung kein Tatsachensubstrat entgegenzusetzen, welches eine neuerliche Befassung von Sachverständigen zu einer allfälligen Ergänzung notwendig machen würde.
Dem Vorbringen, dass der Sachverständige für Humanmedizin auf die Gewerbeordnung verwiesen habe, wonach nur Immissionen auf gesunde, normal empfindende Erwachsene geprüft werden, ist entgegen zu halten, dass § 24 h Abs. 1 Z 2 lit. c UVP-G 2000 ausdrücklich auf § 77 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 verweist und dass nach dieser Bestimmung bei der Beurteilung der Zumutbarkeit von Belästigungen auf ein „gesundes, normal empfindendes Kind“ und auf einen „gesunden, normal empfindenden Erwachsenen“ abzustellen ist.Dem Vorbringen, dass der Sachverständige für Humanmedizin auf die Gewerbeordnung verwiesen habe, wonach nur Immissionen auf gesunde, normal empfindende Erwachsene geprüft werden, ist entgegen zu halten, dass Paragraph 24, h Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, UVP-G 2000 ausdrücklich auf Paragraph 77, Absatz 2, der Gewerbeordnung 1994 verweist und dass nach dieser Bestimmung bei der Beurteilung der Zumutbarkeit von Belästigungen auf ein „gesundes, normal empfindendes Kind“ und auf einen „gesunden, normal empfindenden Erwachsenen“ abzustellen ist.
Auch eine Gesundheitsgefährdung wurde zu Recht ausgeschlossen: Die üblichen Vorsorgewerte von 55 dB am Tag und 45 dB in der Nacht werden jedenfalls nicht überschritten. Der Schluss des Sachverständigen, dass keine unzulässigen nachteiligen Auswirkungen auf Menschen durch lärmintensive Immissionen zu erwarten sind, ist demnach nachvollziehbar.
Den im Verfahren (erster Instanz) erstatteten schlüssigen Gutachten kann nach ständiger Rechtsprechung nur auf gleichem fachlichen Niveau entgegengetreten werden. Bloße Behauptungen oder Befürchtungen, wie in der Berufung vorgetragen, genügen dieser Anforderung nicht.
2.3. Rechtliche Beurteilung der Berufung der Zweitberufungswerberin
2.3.1. Die Partei- und Beteiligtenstellung sowie Rechtsmittelbefugnis ist im UVP-G 2000 wie folgt geregelt:
„§ 19. (1) Parteistellung haben
1. Nachbarn/Nachbarinnen: Als Nachbarn/Nachbarinnen gelten Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten, sowie die Inhaber/Inhaberinnen von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen; als Nachbarn/Nachbarinnen gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe des Vorhabens aufhalten und nicht dinglich berechtigt sind; hinsichtlich Nachbarn/Nachbarinnen im Ausland gilt für Staaten, die nicht Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, der Grundsatz der Gegenseitigkeit;
2. die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Parteien, soweit ihnen nicht bereits nach Z 1 Parteistellung zukommt; 2. die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Parteien, soweit ihnen nicht bereits nach Ziffer eins, Parteistellung zukommt;
..."
Die Parteistellung der Nachbarn/Nachbarinnen gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 setzt eine mögliche persönliche Betroffenheit voraus. Das für diese Beurteilung maßgebende räumliche Naheverhältnis zum Vorhaben wird durch den möglichen Immissionsbereich bestimmt (stRsp des VwGH, zB VwGH 23.9.2004, 2004/07/0055, VwSlg 16463/A; vgl. auch Wendl, Die Nachbarn und ihre Parteistellung, in Stolzlechner/Wendl/Bergthaler (Hrsg.), Die gewerbliche Betriebsanlage3 [2008], Rz 248, mit weiteren Hinweisen, sowie Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO2, § 75 Rz 3; sh weiters 2.3.3. unten). Außerdem können Nachbarn/Nachbarinnen rechtswirksam Einwendungen nur gegen die Beeinträchtigung ihrer sich aus den Schutzgesetzen ergebenden subjektiv-öffentlichen Rechte erheben, nicht aber hinsichtlich aller öffentlichen Interessen (Grabenwarter, Subjektive Rechte und Verwaltungsrecht, 16. ÖJT 2006 Bd I/1) oder gar der Wahrung der Rechtsordnung schlechthin. Nachbarn/Nachbarinnen können nur insoweit subjektive Rechte geltend machen, als sie durch das Vorhaben in den Schutzgütern Leben, Gesundheit, Eigentum oder sonstigen dinglichen Rechten in ihrer Substanz und nicht bloß im Vermögen nachteilig beeinflusst werden (US 4B/2005/1-49 [Marchfeld Nord]; Ennöckl/N. Raschauer, UVP-G2 § 19 Rz 10). Fragen der Raumordnung beispielsweise sind davon nicht umfasst.Die Parteistellung der Nachbarn/Nachbarinnen gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 setzt eine mögliche persönliche Betroffenheit voraus. Das für diese Beurteilung maßgebende räumliche Naheverhältnis zum Vorhaben wird durch den möglichen Immissionsbereich bestimmt (stRsp des VwGH, zB VwGH 23.9.2004, 2004/07/0055, VwSlg 16463/A; vergleiche auch Wendl, Die Nachbarn und ihre Parteistellung, in Stolzlechner/Wendl/Bergthaler (Hrsg.), Die gewerbliche Betriebsanlage3 [2008], Rz 248, mit weiteren Hinweisen, sowie Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO2, Paragraph 75, Rz 3; sh weiters 2.3.3. unten). Außerdem können Nachbarn/Nachbarinnen rechtswirksam Einwendungen nur gegen die Beeinträchtigung ihrer sich aus den Schutzgesetzen ergebenden subjektiv-öffentlichen Rechte erheben, nicht aber hinsichtlich aller öffentlichen Interessen (Grabenwarter, Subjektive Rechte und Verwaltungsrecht, 16. ÖJT 2006 Bd I/1) oder gar der Wahrung der Rechtsordnung schlechthin. Nachbarn/Nachbarinnen können nur insoweit subjektive Rechte geltend machen, als sie durch das Vorhaben in den Schutzgütern Leben, Gesundheit, Eigentum oder sonstigen dinglichen Rechten in ihrer Substanz und nicht bloß im Vermögen nachteilig beeinflusst werden (US 4B/2005/1-49 [Marchfeld Nord]; Ennöckl/N. Raschauer, UVP-G2 Paragraph 19, Rz 10). Fragen der Raumordnung beispielsweise sind davon nicht umfasst.
Das Mitspracherecht der Parteien ist weiters davon abhängig, dass sie rechtzeitig entsprechende Einwendungen erhoben haben, also nicht präkludiert sind. Wenn ein Antrag durch Edikt kundgemacht wurde, so hat dies gemäß § 44b Abs. 1 erster Satz AVG zur Folge, dass Personen ihre Stellung als Partei verlieren, soweit sie nicht rechtzeitig bei der Behörde schriftlich Einwendungen erheben. „Rechtzeitig“ ist eine schriftliche Einwendung dann, wenn sie während der im Edikt dafür festgesetzten Frist erhoben wird.Das Mitspracherecht der Parteien ist weiters davon abhängig, dass sie rechtzeitig entsprechende Einwendungen erhoben haben, also nicht präkludiert sind. Wenn ein Antrag durch Edikt kundgemacht wurde, so hat dies gemäß Paragraph 44 b, Absatz eins, erster Satz AVG zur Folge, dass Personen ihre Stellung als Partei verlieren, soweit sie nicht rechtzeitig bei der Behörde schriftlich Einwendungen erheben. „Rechtzeitig“ ist eine schriftliche Einwendung dann, wenn sie während der im Edikt dafür festgesetzten Frist erhoben wird.
Eine Stellungnahme – einer natürlichen Person – kann nach § 19 Abs. 4 UVP-G 2000 durch Eintragung in eine Unterschriftenliste unterstützt werden, wobei Name, Anschrift und Geburtsdatum anzugeben und die Unterschrift beizufügen ist. Die Unterschriftenliste ist gleichzeitig mit der Stellungnahme einzubringen. Wurde eine Stellungnahme von mindestens 200 Personen, die zum Zeitpunkt der Unterstützung in der Standortgemeinde oder in einer an diese unmittelbar angrenzenden Gemeinde für Gemeinderatswahlen wahlberechtigt waren, unterstützt, dann nimmt diese Personengruppe (Bürgerinitiative) am Verfahren zur Erteilung der Genehmigung für das Vorhaben teil. Als Partei ist sie berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an den Verwaltungs- oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben.Eine Stellungnahme – einer natürlichen Person – kann nach Paragraph 19, Absatz 4, UVP-G 2000 durch Eintragung in eine Unterschriftenliste unterstützt werden, wobei Name, Anschrift und Geburtsdatum anzugeben und die Unterschrift beizufügen ist. Die Unterschriftenliste ist gleichzeitig mit der Stellungnahme einzubringen. Wurde eine Stellungnahme von mindestens 200 Personen, die zum Zeitpunkt der Unterstützung in der Standortgemeinde oder in einer an diese unmittelbar angrenzenden Gemeinde für Gemeinderatswahlen wahlberechtigt waren, unterstützt, dann nimmt diese Personengruppe (Bürgerinitiative) am Verfahren zur Erteilung der Genehmigung für das Vorhaben teil. Als Partei ist sie berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an den Verwaltungs- oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben.
2.3.2. Das gegenständliche Verfahren war allerdings als vereinfachtes Verfahren iS des § 3 Abs. 1 UVP-G 2000 zu führen. Gemäß § 19 Abs. 2 UVP-G 2000 können Bürgerinitiativen im vereinfachten Verfahren zwar als Beteiligte mit dem Recht auf Akteneinsicht am Verfahren teilnehmen, sie haben aber gemäß § 19 Abs. 1 Z 6 UVP-G 2000 keine Parteistellung. Die zulässig konstituierte Bürgerinitiative „VIA“ kann daher auch keine Einwendungen – und damit keine Berufungen - im Rechtssinne gegen das Vorhaben erheben.2.3.2. Das gegenständliche Verfahren war allerdings als vereinfachtes Verfahren iS des Paragraph 3, Absatz eins, UVP-G 2000 zu führen. Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, UVP-G 2000 können Bürgerinitiativen im vereinfachten Verfahren zwar als Beteiligte mit dem Recht auf Akteneinsicht am Verfahren teilnehmen, sie haben aber gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 6, UVP-G 2000 keine Parteistellung. Die zulässig konstituierte Bürgerinitiative „VIA“ kann daher auch keine Einwendungen – und damit keine Berufungen - im Rechtssinne gegen das Vorhaben erheben.
Dementsprechend hat die Zweitberufungswerberin nicht namens der Bürgerinitiative, sondern im eigenen Namen Berufung erhoben. Im erstinstanzlichen Verfahren hat sie hingegen innerhalb der dafür offen stehenden Frist nur namens der Bürgerinitiative Einwendungen geltend gemacht; derartige Einwendungen, die namens einer Bürgerinitiative, die Beteiligten-, aber keine Parteistellung hat, erhoben werden, können aber – ebenso wie Einwendungen namens einer nicht gültig zustandegekommenen Bürgerinitiative (vgl. dazu US 8A/2007/11-94 vom 4.4.2008) – als Einwendungen der betreffenden natürlichen Person qualifiziert werden, soweit dieser nach § 19 Abs. 1 Z 1 (oder 2) UVP-G 2000 im Verfahren Parteistellung zukommt.Dementsprechend hat die Zweitberufungswerberin nicht namens der Bürgerinitiative, sondern im eigenen Namen Berufung erhoben. Im erstinstanzlichen Verfahren hat sie hingegen innerhalb der dafür offen stehenden Frist nur namens der Bürgerinitiative Einwendungen geltend gemacht; derartige Einwendungen, die namens einer Bürgerinitiative, die Beteiligten-, aber keine Parteistellung hat, erhoben werden, können aber – ebenso wie Einwendungen namens einer nicht gültig zustandegekommenen Bürgerinitiative vergleiche dazu US 8A/2007/11-94 vom 4.4.2008) – als Einwendungen der betreffenden natürlichen Person qualifiziert werden, soweit dieser nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, (oder 2) UVP-G 2000 im Verfahren Parteistellung zukommt.
Es ist daher zu prüfen, ob die Zweitberufungswerberin Verfahrenspartei nach dieser Bestimmung ist bzw. ob sie mit ihren namens der Bürgerinitiative erhobenen Einwendungen (auch) eigene subjektive Rechte geltend macht; als Nachbarin iSd. § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 kann sie nämlich, wie bereits ausgeführt, – anders als eine Bürgerinitiative – nur subjektiv-öffentliche Rechte geltend machen, nicht jedoch objektives Umweltrecht.Es ist daher zu prüfen, ob die Zweitberufungswerberin Verfahrenspartei nach dieser Bestimmung ist bzw. ob sie mit ihren namens der Bürgerinitiative erhobenen Einwendungen (auch) eigene subjektive Rechte geltend macht; als Nachbarin iSd. Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 kann sie nämlich, wie bereits ausgeführt, – anders als eine Bürgerinitiative – nur subjektiv-öffentliche Rechte geltend machen, nicht jedoch objektives Umweltrecht.
2.3.3. Nach § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 kommt aber Parteistellung, wie bereits ausgeführt, u.a. nur denjenigen Personen zu, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt werden könnten und die sich (wenn sie nicht dinglich berechtigt sind) nicht bloß vorübergehend in der Nähe des Vorhabens aufhalten. Es ist daher zu prüfen, ob die Zweitberufungswerberin durch das Vorhaben im Sinne dieser Bestimmung gefährdet oder belästigt werden kann.2.3.3. Nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 kommt aber Parteistellung, wie bereits ausgeführt, u.a. nur denjenigen Personen zu, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt werden könnten und die sich (wenn sie nicht dinglich berechtigt sind) nicht bloß vorübergehend in der Nähe des Vorhabens aufhalten. Es ist daher zu prüfen, ob die Zweitberufungswerberin durch das Vorhaben im Sinne dieser Bestimmung gefährdet oder belästigt werden kann.
Ein demnach erforderliches Naheverhältnis zum Vorhaben ist aber – auch ohne neuerliche Befassung der (Amts-)Sachverständigen (sh schon Bescheid S 24 lit. c) – zu verneinen: Die Zweitberufungswerberin gibt als ihre Wohnanschrift – diese ist als ständiger Aufenthaltsort in Bezug auf das Vorhaben anzusehen – das Objekt 12 im Arsenal im 3. Wr. Gemeindebezirk an. (Beim Arsenal handelt es sich um eine mächtige, aus mehreren Sichtziegelbauten bestehende Anlage über rechteckigem Grundriss auf der Anhöhe südlich des Landstraßer Gürtels; DEHIO-Handbuch Wien 1993, II. bis IX. und XX. Bezirk, 73). Aus der Orthophotokarte (www.wien.gv.at/stadtplan/) geht hervor, dass das Objekt 12 in einer Entfernung von ~ 500m zur Arsenalstrasse (Rand des Vorhabensgebietes, innerhalb des gesamten Vorhabensgebiets >2000 DTV), aber nur ~300m zur Gürtelauf- und -abfahrt der Südosttangente, der meistbefahrenen Strasse Österreichs (ca. 60.000 DTVSF; Quelle www.asfinag.at Dauerzählstellen) liegt. Eine (zusätzliche) Gefährdung oder Belästigung durch das gegenständliche Vorhaben kann daher von vornherein ausgeschlossen werden, sodass schon die Parteistellung – und nicht erst die tatsächliche, im Verwaltungsverfahren zu klärende Rechtsverletzung – der Zweitberufungswerberein zu verneinen ist.Ein demnach erforderliches Naheverhältnis zum Vorhaben ist aber – auch ohne neuerliche Befassung der (Amts-)Sachverständigen (sh schon Bescheid S 24 Litera c,) – zu verneinen: Die Zweitberufungswerberin gibt als ihre Wohnanschrift – diese ist als ständiger Aufenthaltsort in Bezug auf das Vorhaben anzusehen – das Objekt 12 im Arsenal im 3. Wr. Gemeindebezirk an. (Beim Arsenal handelt es sich um eine mächtige, aus mehreren Sichtziegelbauten bestehende Anlage über rechteckigem Grundriss auf der Anhöhe südlich des Landstraßer Gürtels; DEHIO-Handbuch Wien 1993, römisch zwei. bis römisch neun. und römisch zwanzig. Bezirk, 73). Aus der Orthophotokarte (www.wien.gv.at/stadtplan/) geht hervor, dass das Objekt 12 in einer Entfernung von ~ 500m zur Arsenalstrasse (Rand des Vorhabensgebietes, innerhalb des gesamten Vorhabensgebiets >2000 DTV), aber nur ~300m zur Gürtelauf- und -abfahrt der Südosttangente, der meistbefahrenen Strasse Österreichs (ca. 60.000 DTVSF; Quelle www.asfinag.at Dauerzählstellen) liegt. Eine (zusätzliche) Gefährdung oder Belästigung durch das gegenständliche Vorhaben kann daher von vornherein ausgeschlossen werden, sodass schon die Parteistellung – und nicht erst die tatsächliche, im Verwaltungsverfahren zu klärende Rechtsverletzung – der Zweitberufungswerberein zu verneinen ist.
Hinzu kommt, dass in der von der Zweitberufungswerberin mitunterzeichneten schriftlichen Stellungnahme der Bürgerinitiative VIA vom 19.6.2008 insbesondere städtebauliche und verkehrsplanerische Anliegen (Anbindung U2, sonstiger öffentlicher Verkehr), sowie Sozialverträglichkeitsaspekte angeführt werden, nicht aber die Betroffenheit in eigenen subjektiven Rechten geltend gemacht wird. Das von der Zweitberufungswerberin bewohnte „Objekt 12“ liegt außerhalb des von den Umweltverträglichkeitsgutachtern für die Fachbereiche Verkehr, Luftschadstoffe, Klima und Lärmtechnik erstellten möglichen Bereichs einer Betroffenheit. Damit ist nach dem Gutachten des medizinischen Sachverständigen Univ.-Prof. Dr. Neuberger außerhalb dieses Bereichs jedenfalls mit keinen Gefährdungen, Belästigungen oder sonstigen Beeinträchtigungen zu rechnen.
Die Berufung ist daher – soweit „Sache“ des Berufungsverfahrens die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung bzw. Nichtberücksichtigung der Einwendungen ist – zulässig, sie ist aber nicht berechtigt: Die Zweitberufungswerberin hat innerhalb der Einwendungsfrist zwar als Mitunterzeichnerin der Bürgerinitiative VIA eine Stellungnahme abgegeben, sie zählt aber nicht zum Kreis der Nachbarn iSd. § 19 Abs. 1 UVP-G 2000. Überdies hat sie keine eigenen subjektiven Rechte geltend gemacht, sodass die Einwendungen auch aus diesem Grund nicht zulässig waren und sie die Parteistellung selbst dann, wenn sie auf Grund des § 19 Abs. 1 UVP-G 2000 zunächst zu bejahen gewesen wäre, mangels rechtzeitiger Erhebung von Einwendungen iSd. § 44b Abs. 1 AVG jedenfalls wieder verloren hat. Zum Zeitpunkt ihrer Stellungnahme anlässlich der mündlichen Verhandlung am 8.7.2008 war sie daher nicht Partei des Verfahrens, sodass die Einwendungen von der belangten Behörde zu Recht nicht berücksichtigt worden sind.Die Berufung ist daher – soweit „Sache“ des Berufungsverfahrens die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung bzw. Nichtberücksichtigung der Einwendungen ist – zulässig, sie ist aber nicht berechtigt: Die Zweitberufungswerberin hat innerhalb der Einwendungsfrist zwar als Mitunterzeichnerin der Bürgerinitiative VIA eine Stellungnahme abgegeben, sie zählt aber nicht zum Kreis der Nachbarn iSd. Paragraph 19, Absatz eins, UVP-G 2000. Überdies hat sie keine eigenen subjektiven Rechte geltend gemacht, sodass die Einwendungen auch aus diesem Grund nicht zulässig waren und sie die Parteistellung selbst dann, wenn sie auf Grund des Paragraph 19, Absatz eins, UVP-G 2000 zunächst zu bejahen gewesen wäre, mangels rechtzeitiger Erhebung von Einwendungen iSd. Paragraph 44 b, Absatz eins, AVG jedenfalls wieder verloren hat. Zum Zeitpunkt ihrer Stellungnahme anlässlich der mündlichen Verhandlung am 8.7.2008 war sie daher nicht Partei des Verfahrens, sodass die Einwendungen von der belangten Behörde zu Recht nicht berücksichtigt worden sind.
Die Berufung der Zweitbeschwerdeführerin ist daher abzuweisen, soweit sie sich gegen die Zurückweisung der Einwendungen wendet; im Übrigen ist sie mangels Parteistellung als unzulässig zurückzuweisen.
Schlagworte
Berufung, Zulässigkeit; Einwendungen; Genehmigungsvoraussetzungen, unzumutbare Belästigungen; Parteistellung, Bürgerinitiative; Parteistellung, NachbarZuletzt aktualisiert am
18.06.2013