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83/01Norm
UVP-G 2000 §17Rechtssatz
1. Die Parteistellung der Nachbarn/Nachbarinnen gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 setzt eine mögliche persönliche Betroffenheit voraus. Das für diese Beurteilung maßgebende räumliche Naheverhältnis zum Vorhaben wird durch den möglichen Immissionsbereich bestimmt. Außerdem können Nachbarn/Nachbarinnen rechtswirksam Einwendungen nur gegen die Beeinträchtigung ihrer sich aus den Schutzgesetzen ergebenden subjektiv-öffentlichen Rechte erheben, nicht aber hinsichtlich aller öffentlichen Interessen oder gar der Wahrung der Rechtsordnung schlechthin. Nachbarn/Nachbarinnen können nur insoweit subjektive Rechte geltend machen, als sie durch das Vorhaben in den Schutzgütern Leben, Gesundheit, Eigentum oder sonstigen dinglichen Rechten in ihrer Substanz und nicht bloß im Vermögen nachteilig beeinflusst werden.1. Die Parteistellung der Nachbarn/Nachbarinnen gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 setzt eine mögliche persönliche Betroffenheit voraus. Das für diese Beurteilung maßgebende räumliche Naheverhältnis zum Vorhaben wird durch den möglichen Immissionsbereich bestimmt. Außerdem können Nachbarn/Nachbarinnen rechtswirksam Einwendungen nur gegen die Beeinträchtigung ihrer sich aus den Schutzgesetzen ergebenden subjektiv-öffentlichen Rechte erheben, nicht aber hinsichtlich aller öffentlichen Interessen oder gar der Wahrung der Rechtsordnung schlechthin. Nachbarn/Nachbarinnen können nur insoweit subjektive Rechte geltend machen, als sie durch das Vorhaben in den Schutzgütern Leben, Gesundheit, Eigentum oder sonstigen dinglichen Rechten in ihrer Substanz und nicht bloß im Vermögen nachteilig beeinflusst werden.
2. Einwendungen, die namens einer Bürgerinitiative, die Beteiligten-, aber keine Parteistellung hat, erhoben werden, können – ebenso wie Einwendungen namens einer nicht gültig zustande gekommenen Bürgerinitiative – als Einwendungen der betreffenden natürlichen Person qualifiziert werden, soweit dieser nach § 19 Abs. 1 Z 1 oder 2 UVP-G 2000 im Verfahren Parteistellung zukommt, also in den Einwendungen (rechtzeitig) die mögliche Verletzung subjektiver Rechte dieser natürlichen Person geltend gemacht wird.2. Einwendungen, die namens einer Bürgerinitiative, die Beteiligten-, aber keine Parteistellung hat, erhoben werden, können – ebenso wie Einwendungen namens einer nicht gültig zustande gekommenen Bürgerinitiative – als Einwendungen der betreffenden natürlichen Person qualifiziert werden, soweit dieser nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 UVP-G 2000 im Verfahren Parteistellung zukommt, also in den Einwendungen (rechtzeitig) die mögliche Verletzung subjektiver Rechte dieser natürlichen Person geltend gemacht wird.
Schlagworte
Genehmigungsvoraussetzungen, Gesundheitsgefährdung; Immissionsgrenzwerte, Einhaltung, Schwellenwertkonzept; Parteistellung, Bürgerinitiative; Parteistellung, Nachbar; Städtebauvorhaben;Zuletzt aktualisiert am
19.11.2009