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83/01Norm
UVP-G 2000 §2 Abs5Rechtssatz
Der Umstand, dass in einer Abfallbehandlungsanlage gewisse Kapazitätsreserven insbesondere im Hinblick auf die mögliche Behandlung gefährlicher Abfälle vorhanden sind, reicht für sich allein nicht aus, um eine Umgehungspflicht unterstellen zu können, wenn konkrete Hinweise darauf fehlen, dass die Projektwerberin anstelle der beantragten 10.000 t/a gefährlicher Abfälle mehr als die doppelte - und sohin eine über dem Schwellenwert liegende – Abfallmenge bearbeiten will.
Schlagworte
Anlagen zur ausschließlichen stofflichen Verwertung oder mechanischen Sortierung; Anlagen zur biologischen, physikalischen oder mechanisch-biologischen Behandlung von gefährlichen Abfällen; Feststellungsverfahren, Gegenstand, Auflagen; Kapazität; UVP- Pflicht, UmgehungZuletzt aktualisiert am
19.11.2009