Index
83/01Norm
UVP-G 2000 §2 Abs5Text
Betrifft:RMG Resourcen Management AG, Kronstorf; Betrieb einer mobilen Abfallbehandlungsanlage; Berufung
Bescheid
Der Umweltsenat hat durch Dr. Thomas Weihs als Vorsitzenden sowie Dr. Klaus-Dieter Gosch als Berichter und Dr. Verena Madner als weiteres stimmführendes Mitglied über die Berufung des oberösterreichischen Umweltanwaltes gegen den Bescheid der oberösterreichischen Landesregierung vom 16.2.2009, Zahl UR-2009- 45361/3-St/Hu, mit dem festgestellt wurde, dass die mobile Abfallbehandlungsanlage der RMG Resourcen Management AG, vertreten durch NH Niederhuber Hager Rechtsanwälte GmbH, keiner Genehmigung nach § 3 Abs. 1 iVm Anhang 1 Spalte Z 1 lit. b UVP-G 2000 bedarf, zu Recht erkannt:Der Umweltsenat hat durch Dr. Thomas Weihs als Vorsitzenden sowie Dr. Klaus-Dieter Gosch als Berichter und Dr. Verena Madner als weiteres stimmführendes Mitglied über die Berufung des oberösterreichischen Umweltanwaltes gegen den Bescheid der oberösterreichischen Landesregierung vom 16.2.2009, Zahl UR-2009- 45361/3-St/Hu, mit dem festgestellt wurde, dass die mobile Abfallbehandlungsanlage der RMG Resourcen Management AG, vertreten durch NH Niederhuber Hager Rechtsanwälte GmbH, keiner Genehmigung nach Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Anhang 1 Spalte Ziffer eins, Litera b, UVP-G 2000 bedarf, zu Recht erkannt:
Spruch:
Der Berufung des Oberösterreichischen Umweltanwaltes wird keine Folge gegeben.
Rechtsgrundlagen:
Anhang 1 Spalte 1 Z 2 lit. c UVP-G 2000;Anhang 1 Spalte 1 Ziffer 2, Litera c, UVP-G 2000;
Anhang 1 Spalte 1 Z 1 lit. b UVP-G 2000.Anhang 1 Spalte 1 Ziffer eins, Litera b, UVP-G 2000.
Begründung:
1. Verfahrensgang:
1.1. Am 10.4.2008 stellte die RMG Resourcen Management AG (im Folgenden: die Projektwerberin) einen an den Landeshauptmann von Oberösterreich gerichteten Antrag auf Genehmigung einer mobilen Behandlungsanlage nach § 52 AWG 2002. Die Projektwerberin führte dazu aus, dass sie den Betrieb eines Trommelsiebs zur Trennung von Abfällen beabsichtige, welches als mobile Behandlungsanlage im Sinn des § 2 Abs. 7 Z 2 AWG 2002 einzustufen sei. Diese mobile Behandlungsanlage solle in aller Regel direkt an dem Ort betrieben werden, an dem der Abfall anfalle, also beim Abfallerzeuger oder ausnahmsweise auch beim Abfallsammler oder Abfallbehandler. Die Anlage diene der Trennung der zum Einsatz kommenden Abfälle in verschiedene vom Anlagenbetreiber jeweils zu definierende Fraktionen. Nach dieser Trennung werde das Material über zwei Austragsbänder aus der Anlage ausgebracht, abgeworfen und mittels Radlader oder LKW verbracht. Die Kapazität der Anlage betrage in Bezug auf nicht gefährliche Abfälle maximal 25.000 t pro Jahr, in Bezug auf gefährliche Abfälle maximal 10.000 t pro Jahr. Neben der Behandlung (einer Vielzahl von) nicht gefährlichen Abfällen sei die Behandlung nachstehender gefährlicher Abfallarten beabsichtigt:1.1. Am 10.4.2008 stellte die RMG Resourcen Management AG (im Folgenden: die Projektwerberin) einen an den Landeshauptmann von Oberösterreich gerichteten Antrag auf Genehmigung einer mobilen Behandlungsanlage nach Paragraph 52, AWG 2002. Die Projektwerberin führte dazu aus, dass sie den Betrieb eines Trommelsiebs zur Trennung von Abfällen beabsichtige, welches als mobile Behandlungsanlage im Sinn des Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer 2, AWG 2002 einzustufen sei. Diese mobile Behandlungsanlage solle in aller Regel direkt an dem Ort betrieben werden, an dem der Abfall anfalle, also beim Abfallerzeuger oder ausnahmsweise auch beim Abfallsammler oder Abfallbehandler. Die Anlage diene der Trennung der zum Einsatz kommenden Abfälle in verschiedene vom Anlagenbetreiber jeweils zu definierende Fraktionen. Nach dieser Trennung werde das Material über zwei Austragsbänder aus der Anlage ausgebracht, abgeworfen und mittels Radlader oder LKW verbracht. Die Kapazität der Anlage betrage in Bezug auf nicht gefährliche Abfälle maximal 25.000 t pro Jahr, in Bezug auf gefährliche Abfälle maximal 10.000 t pro Jahr. Neben der Behandlung (einer Vielzahl von) nicht gefährlichen Abfällen sei die Behandlung nachstehender gefährlicher Abfallarten beabsichtigt:
Böden ölverunreinigt (31423),
Böden sonstig verunreinigt (31424),
Bauschutt oder Brandschutt mit schädlichen Verunreinigungen
(31441),
Schlamm aus der Abwasserbehandlung, mit gefährlichen Inhaltsstoffen (94801).
Beim Betrieb der Anlage selbst würden keine Abfälle anfallen, es würden lediglich Materialien abgetrennt und abgesiebt. An Emissionen würden von der Anlage die Abgase des Dieselstromaggregates ausgehen, als Lärmemission falle ein Schalldruck von LpA max 90,4 Db (A) an. Staubemissionen seien nicht zu erwarten, da stark staubende Materialien nicht in die Siebanlage eingebracht würden. Die im § 43 Abs. 1 AWG 2002 genannten Voraussetzungen lägen vor. Eine Bewilligungspflicht nach dem UVP-G 2000 bestehe nicht, da es sich bei der Anlage um eine physikalische Behandlungsanlage (Zerkleinern) für gefährliche und nicht gefährliche Abfälle handle, wobei lediglich eine mechanische Sortierung vorgenommen werde. Hinsichtlich der nicht gefährlichen Abfälle sei die Anlage gemäß Anhang 1 Z 2 lit. c UVP-G 2000 als Anlage zur mechanischen Sortierung nicht UVP-pflichtig. Hinsichtlich der gefährlichen Abfälle wäre die Anlage nach Anhang 1 Z 1 lit. b UVP-G 2000 nur dann UVP-pflichtig, wenn sie eine Kapazität von mindestens 20.000 t pro Jahr aufweise. Da die beantragte Kapazität unter diesem Schwellenwert liege, bestehe keine UVP-Pflicht.Beim Betrieb der Anlage selbst würden keine Abfälle anfallen, es würden lediglich Materialien abgetrennt und abgesiebt. An Emissionen würden von der Anlage die Abgase des Dieselstromaggregates ausgehen, als Lärmemission falle ein Schalldruck von LpA max 90,4 Db (A) an. Staubemissionen seien nicht zu erwarten, da stark staubende Materialien nicht in die Siebanlage eingebracht würden. Die im Paragraph 43, Absatz eins, AWG 2002 genannten Voraussetzungen lägen vor. Eine Bewilligungspflicht nach dem UVP-G 2000 bestehe nicht, da es sich bei der Anlage um eine physikalische Behandlungsanlage (Zerkleinern) für gefährliche und nicht gefährliche Abfälle handle, wobei lediglich eine mechanische Sortierung vorgenommen werde. Hinsichtlich der nicht gefährlichen Abfälle sei die Anlage gemäß Anhang 1 Ziffer 2, Litera c, UVP-G 2000 als Anlage zur mechanischen Sortierung nicht UVP-pflichtig. Hinsichtlich der gefährlichen Abfälle wäre die Anlage nach Anhang 1 Ziffer eins, Litera b, UVP-G 2000 nur dann UVP-pflichtig, wenn sie eine Kapazität von mindestens 20.000 t pro Jahr aufweise. Da die beantragte Kapazität unter diesem Schwellenwert liege, bestehe keine UVP-Pflicht.
1.2. Aus der dem Antrag angeschlossenen Betriebsanleitung der Herstellerfirma Komptech Umwelttechnik Deutschland GmbH ergibt sich folgende Zusammensetzung der mobilen Anlage:
Anlagen-Tragrahmen mit Tandemachse und Betriebsbremse Primärbetrieb (Dieselmotor) und Sekundärantrieb (Hydraulikpumpen) Aufgabebunker mit Aufsatz (optional mit Bunkervorsieb)
Bunkerförderband
Siebtrommel (optional Trommel mit Siebsegmenten)
Trommelförderband unterhalb der Siebtrommel
Querförderband
Abklappbare Austragförderbänder für Fein- und Überkorn Elektrosteuerung (12 Volt Gleichstrom) mit Bedienerelementen
In der Funktions- und Arbeitsbeschreibung sind nachfolgende Arbeitsvorgänge festgehalten:
a) Mit einem selbst fahrenden Erdabbaugerät (Bagger, Schaufel-Radlader oder ähnlichem) wird zu bearbeitendes Material in den dafür vorgesehenen Aufgabebunker geschüttet.
b) Dieses Material wird mit Hilfe des Bunkerförderbandes aus dem Aufgabebunker in die Siebtrommel gefördert.
c) Durch die Drehbewegung der Siebtrommel wird das Material in Fein- und Überkorn klassiert.
d) Das so klassierte Material wird nun über Trommelband und Querband zu den ausgeklappten Austragförderbändern und von dort aus am Ende der Austragförderbänder frei auf „Halde“ gefördert (geschüttet).
Aus den technischen Daten ergibt sich eine Siebfläche von 17 m² bei einer Gesamtlänge der Anlage von 9400 mm, einer Gesamtbreite von 2470 mm und einer Gesamthöhe von 3800 mm. Nach der Bedienungsanleitung darf die Anlage nur zum Absieben und Klassieren von:
Kompost
Biomüll
Bodenaushub
Rindenmolch
Kies
Zerkleinertem Restmüll
Gebrochenem Bauschutt
verwendet werden.
1.3. Am 2.2.2009 stellte der oberösterreichische Umweltanwalt (im Folgenden: der Berufungswerber) den Antrag auf Feststellung, dass die von der Projektwerberin beantragte Anlage einer Genehmigung gemäß § 3 Abs. 1 iVm Anhang 1, Z 1 lit. b UVP-G 2000 bedürfe. Der Berufungswerber führte aus, dass zwar grundsätzlich bei Vorschreibung der Auflagen der Sachverständigen kein Einwand gegen die Anlage bestehe, da eine Beeinträchtigung der Schutzziele des AWG 2002 weitestgehend hintangehalten würde. Das Problem liege jedoch darin, dass aus den Darlegungen der Projektwerberin nicht ersichtlich sei, durch welche Maßnahmen der Konsens, nämlich die Einschränkung auf die Behandlung von nur 10.000 t pro Jahr gefährlicher Abfälle, eingehalten werden solle. Der abfalltechnische Sachverständige habe nämlich ausgeführt, dass der eklatante Unterschied zwischen den maximalen Behandlungsmengen pro Jahr zwischen den nicht gefährlichen (25.000 t pro Jahr) und den gefährlichen Abfällen (10.000 t pro Jahr) nicht nachvollziehbar und aus fachlicher Sicht überhöht erscheine. Gemäß den Angaben über die theoretische Maschinenleistung (80 m³ pro Stunde) könnte die gesamte Menge der beantragten nicht gefährlichen Abfälle in einem Zeitraum von ca 100 Tagen aufbereitet werden. Selbst wenn man von den zeitmäßigen Beschränkungen des lärmtechnischen Sachverständigen in dessen Gutachten vom 15.1.2009 ausgehe, könnten mit dieser Anlage bis zu 25.000 t gefährliche Abfälle behandelt werden. Anlagen zur biologischen, physikalischen oder mechanisch-biologischen Behandlung von gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von mindestens 20.000 t pro Jahr, ausgenommen zur stofflichen Verwertung, bedürften gemäß Anhang 1 Z 1 lit. b UVP-G 2000 einer Genehmigung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz. Dieses sehe keine Differenzierung zwischen stationären und mobilen Anlagen vor. Der Umweltsenat habe in seinem Erkenntnis „Fraham“ dargelegt, dass die Einhaltung des Schwellenwertes oder der Antragskapazität darzulegen sei. Dies sei hier nicht ersichtlich.1.3. Am 2.2.2009 stellte der oberösterreichische Umweltanwalt (im Folgenden: der Berufungswerber) den Antrag auf Feststellung, dass die von der Projektwerberin beantragte Anlage einer Genehmigung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Anhang 1, Ziffer eins, Litera b, UVP-G 2000 bedürfe. Der Berufungswerber führte aus, dass zwar grundsätzlich bei Vorschreibung der Auflagen der Sachverständigen kein Einwand gegen die Anlage bestehe, da eine Beeinträchtigung der Schutzziele des AWG 2002 weitestgehend hintangehalten würde. Das Problem liege jedoch darin, dass aus den Darlegungen der Projektwerberin nicht ersichtlich sei, durch welche Maßnahmen der Konsens, nämlich die Einschränkung auf die Behandlung von nur 10.000 t pro Jahr gefährlicher Abfälle, eingehalten werden solle. Der abfalltechnische Sachverständige habe nämlich ausgeführt, dass der eklatante Unterschied zwischen den maximalen Behandlungsmengen pro Jahr zwischen den nicht gefährlichen (25.000 t pro Jahr) und den gefährlichen Abfällen (10.000 t pro Jahr) nicht nachvollziehbar und aus fachlicher Sicht überhöht erscheine. Gemäß den Angaben über die theoretische Maschinenleistung (80 m³ pro Stunde) könnte die gesamte Menge der beantragten nicht gefährlichen Abfälle in einem Zeitraum von ca 100 Tagen aufbereitet werden. Selbst wenn man von den zeitmäßigen Beschränkungen des lärmtechnischen Sachverständigen in dessen Gutachten vom 15.1.2009 ausgehe, könnten mit dieser Anlage bis zu 25.000 t gefährliche Abfälle behandelt werden. Anlagen zur biologischen, physikalischen oder mechanisch-biologischen Behandlung von gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von mindestens 20.000 t pro Jahr, ausgenommen zur stofflichen Verwertung, bedürften gemäß Anhang 1 Ziffer eins, Litera b, UVP-G 2000 einer Genehmigung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz. Dieses sehe keine Differenzierung zwischen stationären und mobilen Anlagen vor. Der Umweltsenat habe in seinem Erkenntnis „Fraham“ dargelegt, dass die Einhaltung des Schwellenwertes oder der Antragskapazität darzulegen sei. Dies sei hier nicht ersichtlich.
1.4. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte das Amt der oberösterreichischen Landesregierung fest, dass die Anlage der Projektwerberin keiner Genehmigung nach § 3 Abs. 1 iVm Anhang 1 Spalte 1 Z 1 lit. b UVP-G 2000 bedürfe. In der Begründung wurde dargelegt, dass § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 nur dann angewendet werden könne, wenn die mobile Behandlungsanlage ein Vorhaben im Sinne des UVP-G 2000 darstelle. Zufolge der Legaldefinition des § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 seien Vorhaben die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen. Da es keinen örtlichen Zusammenhang zwischen der Maßnahme und dem Ort des Betriebes gebe, liege kein Vorhaben vor. § 2 Abs. 5 definiere wie folgt: „Kapazität ist die genehmigte oder beantragte Größe der Leistung eines Vorhabens, die bei Angabe eines Schwellenwertes im Anhang 1 in der dort angegebenen Einheit gemessen wird. Anlage ist in diesem Zusammenhang eine örtlich gebundene Einrichtung oder eine in engem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehende Gesamtheit solcher Einrichtungen, die einem im Anhang 1 angeführten Zweck dient.“1.4. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte das Amt der oberösterreichischen Landesregierung fest, dass die Anlage der Projektwerberin keiner Genehmigung nach Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Anhang 1 Spalte 1 Ziffer eins, Litera b, UVP-G 2000 bedürfe. In der Begründung wurde dargelegt, dass Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 nur dann angewendet werden könne, wenn die mobile Behandlungsanlage ein Vorhaben im Sinne des UVP-G 2000 darstelle. Zufolge der Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 seien Vorhaben die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen. Da es keinen örtlichen Zusammenhang zwischen der Maßnahme und dem Ort des Betriebes gebe, liege kein Vorhaben vor. Paragraph 2, Absatz 5, definiere wie folgt: „Kapazität ist die genehmigte oder beantragte Größe der Leistung eines Vorhabens, die bei Angabe eines Schwellenwertes im Anhang 1 in der dort angegebenen Einheit gemessen wird. Anlage ist in diesem Zusammenhang eine örtlich gebundene Einrichtung oder eine in engem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehende Gesamtheit solcher Einrichtungen, die einem im Anhang 1 angeführten Zweck dient.“
Zur Abgrenzung zwischen einer örtlich gebundenen und einer örtlich nicht gebundenen Einrichtung müsse in Ermangelung einer weiteren Definition im UVP-G 2000 auf die Legaldefinition des § 2 Abs. 7 Z 2 AWG 2002 verwiesen werden, die wie folgt laute: „Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind mobile Behandlungsanlagen Einrichtungen, die an verschiedenen Standorten vorübergehend betrieben und in denen Abfälle behandelt werden. Nicht als mobile Behandlungsanlage gelten ihrer Natur nach zwar bewegliche Einrichtungen, die länger als 6 Monate an einem Standort betrieben werden, ausgenommen Behandlungsanlagen zur Sanierung von kontaminierten Standorten.“Zur Abgrenzung zwischen einer örtlich gebundenen und einer örtlich nicht gebundenen Einrichtung müsse in Ermangelung einer weiteren Definition im UVP-G 2000 auf die Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer 2, AWG 2002 verwiesen werden, die wie folgt laute: „Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind mobile Behandlungsanlagen Einrichtungen, die an verschiedenen Standorten vorübergehend betrieben und in denen Abfälle behandelt werden. Nicht als mobile Behandlungsanlage gelten ihrer Natur nach zwar bewegliche Einrichtungen, die länger als 6 Monate an einem Standort betrieben werden, ausgenommen Behandlungsanlagen zur Sanierung von kontaminierten Standorten.“
Die mobile Behandlungsanlage solle nach dem nach der Rechtsprechung ausschließlich maßgeblichen Willen der Projektwerberin nicht länger als 6 Monate an einem Standort betrieben werden und stelle somit eindeutig eine nicht örtlich gebundene Einrichtung im Sinn des UVP-G 2000 dar.
Im UVP-G 2000 fänden sich weitere Hinweise darauf, dass Gegenstand einer Umweltverträglichkeitsprüfung grundsätzlich nur Maßnahmen sein sollen, welche durch einen ausreichenden Ortsbezug definiert seien. Es sei diesbezüglich auf § 3 Abs. 7 UVP-G zu verweisen, der der Standortgemeinde Parteistellung einräume und darüber hinaus normiere, dass vor der Entscheidung das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören sei. Würde die Behörde eine Entscheidung ohne Kenntnis des Standortes treffen, so würden die Bestimmungen über die Parteirechte der Standortgemeinde grundsätzlich ad absurdum geführt. Eine Stellungnahme des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes wäre in Unkenntnis der genauen Situierung einer Anlage unsinnig. Die Aussage des Amtssachverständigen, wonach der eklatante Unterschied hinsichtlich der maximalen Behandlungsmengen pro Jahr zwischen den nicht gefährlichen und den gefährlichen Abfällen nicht nachvollziehbar sei, liege eindeutig außerhalb des sich aus dem AWG 2002 ergebenden Beweisthemas. Es sei nicht Sache des Sachverständigen, die Nachvollziehbarkeit einer vom Antragsteller selbst definierten Menge an von ihm behandelten Abfallqualitäten zu beurteilen. Es ergäben sich 140 Tage, die benötigt würden, um den beantragten Gesamtkonsens (an gefährlichen und ungefährlichen Abfällen) auszuschöpfen. Unterstelle man ca 200 Arbeitstage pro Jahr, so ergebe sich zwischen den ermittelten 140 und den möglichen Einsatztagen eine Differenz von 60 Tagen. Ziehe man zudem ins Kalkül, dass die Anlage eine mobile Einrichtung darstelle, die an den Orten des Abfallanfalles eingesetzt werden solle, was denklogisch Steh- und Transportzeiten nach sich ziehe, so sei die beantragte Gesamtkapazität schlüssig und nachvollziehbar zu begründen. Ein „In Verhältnis Setzen“ von Jahres- und Tagesmenge – wie dies im Erkenntnis „Fraham“ des Umweltsenates vom 19.8.2003, US 1B/2003/11-17, geschehen sei, sei hier nicht geboten. Vielmehr sei auf die ständige Rechtsprechung sowohl des Umweltsenates als auch des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach den Beurteilungsrahmen eines UVP-Feststellungsverfahrens ausschließlich die beantragte und nicht die technisch mögliche Kapazität bilde.Im UVP-G 2000 fänden sich weitere Hinweise darauf, dass Gegenstand einer Umweltverträglichkeitsprüfung grundsätzlich nur Maßnahmen sein sollen, welche durch einen ausreichenden Ortsbezug definiert seien. Es sei diesbezüglich auf Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G zu verweisen, der der Standortgemeinde Parteistellung einräume und darüber hinaus normiere, dass vor der Entscheidung das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören sei. Würde die Behörde eine Entscheidung ohne Kenntnis des Standortes treffen, so würden die Bestimmungen über die Parteirechte der Standortgemeinde grundsätzlich ad absurdum geführt. Eine Stellungnahme des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes wäre in Unkenntnis der genauen Situierung einer Anlage unsinnig. Die Aussage des Amtssachverständigen, wonach der eklatante Unterschied hinsichtlich der maximalen Behandlungsmengen pro Jahr zwischen den nicht gefährlichen und den gefährlichen Abfällen nicht nachvollziehbar sei, liege eindeutig außerhalb des sich aus dem AWG 2002 ergebenden Beweisthemas. Es sei nicht Sache des Sachverständigen, die Nachvollziehbarkeit einer vom Antragsteller selbst definierten Menge an von ihm behandelten Abfallqualitäten zu beurteilen. Es ergäben sich 140 Tage, die benötigt würden, um den beantragten Gesamtkonsens (an gefährlichen und ungefährlichen Abfällen) auszuschöpfen. Unterstelle man ca 200 Arbeitstage pro Jahr, so ergebe sich zwischen den ermittelten 140 und den möglichen Einsatztagen eine Differenz von 60 Tagen. Ziehe man zudem ins Kalkül, dass die Anlage eine mobile Einrichtung darstelle, die an den Orten des Abfallanfalles eingesetzt werden solle, was denklogisch Steh- und Transportzeiten nach sich ziehe, so sei die beantragte Gesamtkapazität schlüssig und nachvollziehbar zu begründen. Ein „In Verhältnis Setzen“ von Jahres- und Tagesmenge – wie dies im Erkenntnis „Fraham“ des Umweltsenates vom 19.8.2003, US 1B/2003/11-17, geschehen sei, sei hier nicht geboten. Vielmehr sei auf die ständige Rechtsprechung sowohl des Umweltsenates als auch des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach den Beurteilungsrahmen eines UVP-Feststellungsverfahrens ausschließlich die beantragte und nicht die technisch mögliche Kapazität bilde.
1.5. Diesen Bescheid bekämpft der Berufungswerber, indem er die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend beantragte, dass festgestellt werden möge, dass für das Vorhaben einer mobilen Abfallbehandlungsanlage der Projektwerberin eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei. In der Berufung wird ausgeführt, dass der Umweltsenat in seinem Erkenntnis „Fraham“ ausgeführt habe, dass die Einhaltung des Schwellenwertes oder der Antragskapazität darzulegen sei.
Dies sei hier nicht der Fall, da mit der mobilen Abfallbehandlungsanlage der Projektwerberin selbst unter Annahme der vom lärmtechnischen Sachverständigen verlangten Reduzierung der täglichen Betriebszeit jährlich bis zu 25.000 t gefährliche Abfälle behandelt werden könnten. Eine explizite Regelung, dass sich der Vorhabensbegriff nur auf stationäre Anlagen - wie zB im § 37 AWG 2002 – beziehe, könne dem UVP-G nicht entnommen werden. Auch der VwGH habe in einem Erkenntnis dargelegt, dass alles durch die Hand des Menschen Angelegte oder Errichtete als Anlage zu verstehen sei. Die Genehmigungskriterien des § 17 UVP-G 2000 seien auch für mobile Abfallbehandlungsanlagen vorschreibbar und erfüllbar. Ein Vergleich mit den Genehmigungskriterien des § 52 Abs. 3 AWG 2002, der wiederum auf § 43 Abs. 1 Z 1 bis 6 AWG 2002 verweise, bestätige dies. In den Genehmigungsvoraussetzungen des § 43 Abs. 1 AWG seien Prüfkriterien angeführt, die vom Projektwerber mit entsprechenden Unterlagen dokumentiert werden müssten. Derartige Unterlagen würden sich nicht wesentlich von den Inhaltsanforderungen an eine UVE unterscheiden. Es sei mit dieser Anlage möglich, den Schwellenwert der Z 1 lit. b des Anhanges 1 des UVP-G 2000 um das Mehrfache zu überschreiten. Bei einer theoretischen Maschinenleistung von 80 m³ pro Stunde und einer Gewichtsannahme von 1 t/m³ könnten in 100 Tagen bei 10 Arbeitsstunden pro Tag 80.000 t behandelt werden. Bei 750 kg/m³ könnten in 100 Tagen 60.000 t verarbeitet werden, womit sich zeige, dass selbst bei einer geringeren Auslastung der Anlage bis zu 30.000 t in 100 Tagen verarbeitet werden könnten. Bei durchaus möglichen 180 bis 240 Betriebstagen erhöhe sich die mögliche Kapazität noch weiter. Die Einhaltung eines Konsenses von 10.000 t pro Jahr an zu behandelnden gefährlichen Abfällen sei weder im Projekt noch durch das Gutachten des Sachverständigen (allfällige Auflagen) gedeckt. Weder aus der Betriebsbeschreibung noch aus sonstigen ergänzenden Unterlagen oder aus Auflagen und Bedingungen der Gutachten der Sachverständigen sei die Einhaltung des Konsenses gewährleistet. Daher sei es je nach Marktangebot möglich, mehr als 20.000 t gefährliche Abfälle pro Jahr zu behandeln. Die Anlage, die als Anlage zur mechanisch-biologischen Behandlung von gefährlichen Abfällen zu bewerten sei, sei sohin dem Tatbestand des Anhanges 1 Z 1 lit. b UVP-G 2000 zu unterstellen.Dies sei hier nicht der Fall, da mit der mobilen Abfallbehandlungsanlage der Projektwerberin selbst unter Annahme der vom lärmtechnischen Sachverständigen verlangten Reduzierung der täglichen Betriebszeit jährlich bis zu 25.000 t gefährliche Abfälle behandelt werden könnten. Eine explizite Regelung, dass sich der Vorhabensbegriff nur auf stationäre Anlagen - wie zB im Paragraph 37, AWG 2002 – beziehe, könne dem UVP-G nicht entnommen werden. Auch der VwGH habe in einem Erkenntnis dargelegt, dass alles durch die Hand des Menschen Angelegte oder Errichtete als Anlage zu verstehen sei. Die Genehmigungskriterien des Paragraph 17, UVP-G 2000 seien auch für mobile Abfallbehandlungsanlagen vorschreibbar und erfüllbar. Ein Vergleich mit den Genehmigungskriterien des Paragraph 52, Absatz 3, AWG 2002, der wiederum auf Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 AWG 2002 verweise, bestätige dies. In den Genehmigungsvoraussetzungen des Paragraph 43, Absatz eins, AWG seien Prüfkriterien angeführt, die vom Projektwerber mit entsprechenden Unterlagen dokumentiert werden müssten. Derartige Unterlagen würden sich nicht wesentlich von den Inhaltsanforderungen an eine UVE unterscheiden. Es sei mit dieser Anlage möglich, den Schwellenwert der Ziffer eins, Litera b, des Anhanges 1 des UVP-G 2000 um das Mehrfache zu überschreiten. Bei einer theoretischen Maschinenleistung von 80 m³ pro Stunde und einer Gewichtsannahme von 1 t/m³ könnten in 100 Tagen bei 10 Arbeitsstunden pro Tag 80.000 t behandelt werden. Bei 750 kg/m³ könnten in 100 Tagen 60.000 t verarbeitet werden, womit sich zeige, dass selbst bei einer geringeren Auslastung der Anlage bis zu 30.000 t in 100 Tagen verarbeitet werden könnten. Bei durchaus möglichen 180 bis 240 Betriebstagen erhöhe sich die mögliche Kapazität noch weiter. Die Einhaltung eines Konsenses von 10.000 t pro Jahr an zu behandelnden gefährlichen Abfällen sei weder im Projekt noch durch das Gutachten des Sachverständigen (allfällige Auflagen) gedeckt. Weder aus der Betriebsbeschreibung noch aus sonstigen ergänzenden Unterlagen oder aus Auflagen und Bedingungen der Gutachten der Sachverständigen sei die Einhaltung des Konsenses gewährleistet. Daher sei es je nach Marktangebot möglich, mehr als 20.000 t gefährliche Abfälle pro Jahr zu behandeln. Die Anlage, die als Anlage zur mechanisch-biologischen Behandlung von gefährlichen Abfällen zu bewerten sei, sei sohin dem Tatbestand des Anhanges 1 Ziffer eins, Litera b, UVP-G 2000 zu unterstellen.
1.6. Die erstinstanzliche Behörde nahm mit Schreiben vom 25.3.2009 zur Berufung des oberösterreichischen Umweltanwaltes dahingehend Stellung, dass bei einer mobilen Behandlungsanlage gar nicht beurteilt werden könne, welche Schutzgüter im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 UVP-G durch die Anlage beeinträchtigt sein könnten. Auch eine Umweltverträglichkeitserklärung könne mangels Ortsbezuges nicht vollständig abgegeben werden. Daraus folge, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung de facto in dem vom Gesetz geforderten Ausmaß bei einer mobilen Anlage nicht durchführbar sei. Mangels örtlicher Determinierung liege kein hinreichend konkretisiertes Projekt, welches vom Verwirklichungswillen des Projektwerbers getragen sei, vor. Werde kein Ort der Errichtung im Vorhaben genannt, so kämen theoretisch österreichweit 2357 Gemeinden als Standortgemeinden in Betracht, damit sei der Kreis der am Verfahren zu Beteiligenden nicht bestimmbar. Mangels räumlicher Determinierung stelle sich die Frage, welche Landesregierung örtlich zuständig und welche Umweltanwaltschaft überhaupt antragslegitmiert sei. Würde man mobile Anlagen als Vorhaben im Sinne des UVP-G auffassen, so könnte der Umweltanwalt mit seinem Antragsrecht noch bevor überhaupt eine Standortgemeinde ermittelt ist, eine res iudicata erwirken. Dem Gesetzgeber könne nicht unterstellt werden, eine derartige Beschneidung des Parteirechtes bzw der Beschwerdelegitimation einer künftigen Standortgemeinde gewollt zu haben. Hervorzuheben sei, dass gerade mobile Abfallbehandlungsanlagen im Sinne des AWG 2002 oftmals im Rahmen von Sanierungsvorhaben zum Einsatz kämen. Gemäß § 3 Abs. 8 UVP-G 2000 sei jedoch für Maßnahmen, die Gegenstand eines verwaltungsrechtlichen Anpassungs- oder Sanierungsverfahren seien, gar keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Wäre es Projektbestandteil, eine derartige Anlage nur im Rahmen von behördlichen Sanierungsaufträgen zu „errichten“, so läge deren UVP-Freiheit klar und eindeutig auf der Hand.1.6. Die erstinstanzliche Behörde nahm mit Schreiben vom 25.3.2009 zur Berufung des oberösterreichischen Umweltanwaltes dahingehend Stellung, dass bei einer mobilen Behandlungsanlage gar nicht beurteilt werden könne, welche Schutzgüter im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G durch die Anlage beeinträchtigt sein könnten. Auch eine Umweltverträglichkeitserklärung könne mangels Ortsbezuges nicht vollständig abgegeben werden. Daraus folge, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung de facto in dem vom Gesetz geforderten Ausmaß bei einer mobilen Anlage nicht durchführbar sei. Mangels örtlicher Determinierung liege kein hinreichend konkretisiertes Projekt, welches vom Verwirklichungswillen des Projektwerbers getragen sei, vor. Werde kein Ort der Errichtung im Vorhaben genannt, so kämen theoretisch österreichweit 2357 Gemeinden als Standortgemeinden in Betracht, damit sei der Kreis der am Verfahren zu Beteiligenden nicht bestimmbar. Mangels räumlicher Determinierung stelle sich die Frage, welche Landesregierung örtlich zuständig und welche Umweltanwaltschaft überhaupt antragslegitmiert sei. Würde man mobile Anlagen als Vorhaben im Sinne des UVP-G auffassen, so könnte der Umweltanwalt mit seinem Antragsrecht noch bevor überhaupt eine Standortgemeinde ermittelt ist, eine res iudicata erwirken. Dem Gesetzgeber könne nicht unterstellt werden, eine derartige Beschneidung des Parteirechtes bzw der Beschwerdelegitimation einer künftigen Standortgemeinde gewollt zu haben. Hervorzuheben sei, dass gerade mobile Abfallbehandlungsanlagen im Sinne des AWG 2002 oftmals im Rahmen von Sanierungsvorhaben zum Einsatz kämen. Gemäß Paragraph 3, Absatz 8, UVP-G 2000 sei jedoch für Maßnahmen, die Gegenstand eines verwaltungsrechtlichen Anpassungs- oder Sanierungsverfahren seien, gar keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Wäre es Projektbestandteil, eine derartige Anlage nur im Rahmen von behördlichen Sanierungsaufträgen zu „errichten“, so läge deren UVP-Freiheit klar und eindeutig auf der Hand.
1.7. Die Projektwerberin beantragte die Zurückweisung der Berufung, hilfsweise deren Abweisung mit der Begründung, eine mobile Abfallbehandlungsanlage sei nicht vom Anwendungsbereich des UVP-G 2000 erfasst. Selbst wenn man aber von einer Anwendbarkeit des UVP-G 2000 auch auf mobile Anlagen ausgehen würde, so würde der Schwellenwert des Anhanges 1 Z 1 lit. b UVP-G 2000 für die Behandlung gefährlicher Abfälle bei weitem nicht erreicht. Da es sich um eine Anlage ausschließlich zur Trennung der Bestandteile ohne Veränderung der Stoffarten handle, sei auch der Tatbestand des Anhanges 1 Z 2 lit. c UVP-G 2000 nicht erfüllt.1.7. Die Projektwerberin beantragte die Zurückweisung der Berufung, hilfsweise deren Abweisung mit der Begründung, eine mobile Abfallbehandlungsanlage sei nicht vom Anwendungsbereich des UVP-G 2000 erfasst. Selbst wenn man aber von einer Anwendbarkeit des UVP-G 2000 auch auf mobile Anlagen ausgehen würde, so würde der Schwellenwert des Anhanges 1 Ziffer eins, Litera b, UVP-G 2000 für die Behandlung gefährlicher Abfälle bei weitem nicht erreicht. Da es sich um eine Anlage ausschließlich zur Trennung der Bestandteile ohne Veränderung der Stoffarten handle, sei auch der Tatbestand des Anhanges 1 Ziffer 2, Litera c, UVP-G 2000 nicht erfüllt.
1.8. Keine der am Berufungsverfahren beteiligten Parteien hat die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragt, sodass ohne Durchführung einer solchen entschieden werden konnte.
2. Der Umweltsenat hat erwogen:
2.1. Gemäß § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 sind Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Im Anhang 1 Spalte 1 Z 1 lit. b sind Anlagen zur biologischen, physikalischen oder mechanisch-biologischen Behandlung von gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von mindestens 20.000 t pro Jahr angeführt; gemäß Anhang 1 Spalte 1 Z 2 lit. c sind sonstige Anlagen zur Behandlung (thermisch, chemisch, physikalisch, biologisch, mechanisch-biologisch) von nichtgefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von mindestens 35.000 t pro Jahr oder 100 t pro Tag, ausgenommen Anlagen zur ausschließlich stofflichen Verwertung oder mechanischen Sortierung, einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Nach der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 5 UVP-G 2000 ist Kapazität die genehmigte oder beantragte Größe oder Leistung eines Vorhabens, die bei Angabe eines Schwellenwertes im Anhang 1 in der dort gegebenen Einheit gemessen wird.2.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 sind Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Im Anhang 1 Spalte 1 Ziffer eins, Litera b, sind Anlagen zur biologischen, physikalischen oder mechanisch-biologischen Behandlung von gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von mindestens 20.000 t pro Jahr angeführt; gemäß Anhang 1 Spalte 1 Ziffer 2, Litera c, sind sonstige Anlagen zur Behandlung (thermisch, chemisch, physikalisch, biologisch, mechanisch-biologisch) von nichtgefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von mindestens 35.000 t pro Jahr oder 100 t pro Tag, ausgenommen Anlagen zur ausschließlich stofflichen Verwertung oder mechanischen Sortierung, einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Nach der Begriffsbestimmung des Paragraph 2, Absatz 5, UVP-G 2000 ist Kapazität die genehmigte oder beantragte Größe oder Leistung eines Vorhabens, die bei Angabe eines Schwellenwertes im Anhang 1 in der dort gegebenen Einheit gemessen wird.
2.2. Zur Gesetzeslage vor der UVP-G Novelle 2000 hat der Umweltsenat zum Kapazitätsbegriff des § 2 Abs. 5 UVP-G die Auffassung vertreten, dass diesbezüglich auf die größte technische Nutzbarkeit abzustellen sei und auf dem Parteiwillen beruhende Beschränkungen der künftigen Nutzung in diesem Zusammenhang unerheblich seien.2.2. Zur Gesetzeslage vor der UVP-G Novelle 2000 hat der Umweltsenat zum Kapazitätsbegriff des Paragraph 2, Absatz 5, UVP-G die Auffassung vertreten, dass diesbezüglich auf die größte technische Nutzbarkeit abzustellen sei und auf dem Parteiwillen beruhende Beschränkungen der künftigen Nutzung in diesem Zusammenhang unerheblich seien.
Durch die UVP-G Novelle 2000 wurde § 2 Abs. 5 UVP-G im Sinne seines oben wiedergegebenen Wortlautes geändert, was den Umweltsenat dazu bewogen hat, bei der Berechnung der Kapazität eines Vorhabens nicht mehr auf die „objektive“ technisch mögliche Vollauslastung einer Anlage, sondern auf die vom Parteiwillen abhängige Begrenzung der künftigen Nutzung eines zu verwirklichenden Vorhabens abzustellen (US 1A/2004/10-6 „Scheffau“, US 7A/2003/1-39 „St. Peter/Au“). Die Projektgröße orientiert sich sohin nach der neueren Rechtsprechung des Umweltsenates nicht mehr an objektiven Vorgaben wie der größten technisch nutzbaren Größe, sondern am Antrag des Projektwerbers (Altenburger/Wojnar, UVP-G, Rz 41 zu § 2; Ennöckl/Raschauer, UVP-G², Rz 22 zu § 2 UVP-G). Hier liegt die beantragte Kapazität hinsichtlich der gefährlichen Abfälle mit 10.000 t pro Jahr deutlich unter dem Schwellenwert von 20.000 t pro Jahr. Der vorliegende Fall ist daher mit jenen Sachverhalten, die den Entscheidungen des Umweltsenates zu US 1B/2003/11-17 „Fraham“ und US 1A/2004/10-6 „Scheffau“ zugrunde lagen, nicht vergleichbar, da dort jeweils nur geringfügig unter dem Schwellenwert liegende Kapazitäten antragsgegenständlich waren.Durch die UVP-G Novelle 2000 wurde Paragraph 2, Absatz 5, UVP-G im Sinne seines oben wiedergegebenen Wortlautes geändert, was den Umweltsenat dazu bewogen hat, bei der Berechnung der Kapazität eines Vorhabens nicht mehr auf die „objektive“ technisch mögliche Vollauslastung einer Anlage, sondern auf die vom Parteiwillen abhängige Begrenzung der künftigen Nutzung eines zu verwirklichenden Vorhabens abzustellen (US 1A/2004/10-6 „Scheffau“, US 7A/2003/1-39 „St. Peter/Au“). Die Projektgröße orientiert sich sohin nach der neueren Rechtsprechung des Umweltsenates nicht mehr an objektiven Vorgaben wie der größten technisch nutzbaren Größe, sondern am Antrag des Projektwerbers (Altenburger/Wojnar, UVP-G, Rz 41 zu Paragraph 2,; Ennöckl/Raschauer, UVP-G², Rz 22 zu Paragraph 2, UVP-G). Hier liegt die beantragte Kapazität hinsichtlich der gefährlichen Abfälle mit 10.000 t pro Jahr deutlich unter dem Schwellenwert von 20.000 t pro Jahr. Der vorliegende Fall ist daher mit jenen Sachverhalten, die den Entscheidungen des Umweltsenates zu US 1B/2003/11-17 „Fraham“ und US 1A/2004/10-6 „Scheffau“ zugrunde lagen, nicht vergleichbar, da dort jeweils nur geringfügig unter dem Schwellenwert liegende Kapazitäten antragsgegenständlich waren.
Nach der Projektbeschreibung handelt es sich hier um eine Anlage zur ausschließlich mechanischen Sortierung, sodass im Hinblick auf die Behandlung nichtgefährlicher Abfälle die Ausnahmebestimmung in Anhang 1 Spalte 1 Z 2 lit. c UVP-G 2000 zur Anwendung kommt.Nach der Projektbeschreibung handelt es sich hier um eine Anlage zur ausschließlich mechanischen Sortierung, sodass im Hinblick auf die Behandlung nichtgefährlicher Abfälle die Ausnahmebestimmung in Anhang 1 Spalte 1 Ziffer 2, Litera c, UVP-G 2000 zur Anwendung kommt.
2.3. Wer Gesetze zu umgehen versucht, ist nach der Rechtsnorm zu beurteilen, auf die seine Absicht in Wahrheit abzielt. Ein Projektwerber ist in diesen Fällen so zu behandeln, als ob er den Schwellenwert, den er zu umgehen versucht, erreicht (US 1A/2004/10-6 „Scheffau“; US 5A/2004/2-48 „Seiersberg“).
Der Umstand, dass nach den Ergebnissen des abfallwirtschaftlichen Verfahrens gewisse Kapazitätsreserven insbesondere im Hinblick auf die mögliche Behandlung gefährlicher Abfälle vorhanden sind, reicht für sich allein nicht aus, um eine Umgehungspflicht unterstellen zu können. Konkrete Hinweise darauf, dass die Projektwerberin anstelle der beantragten 10.000 t/a gefährlicher Abfälle mehr als die doppelte - und sohin eine über dem Schwellenwert liegende – Abfallmenge bearbeiten will, haben sich nicht ergeben. Im abfalltechnischen Gutachten des Amtssachverständigen Gerhard Brandmair wird lediglich ausgeführt, dass der Unterschied zwischen den maximalen Behandlungsmengen pro Jahr zwischen nichtgefährlichen (25.000 t/a) und gefährlichen (10.000 t/a) Abfällen „etwas überhöht“ erscheine. Ein Hinweis auf eine massive Mehrbehandlung von gefährlichen Abfällen, die ein Erreichen des Schwellenwertes als möglich erscheinen lässt, kann dieser Vermutung des Amtssachverständigen nicht entnommen werden. Im Übrigen wurden im abfallwirtschaftlichen Verfahren bereits eine Reihe von kapazitätsmindernden Auflagen formuliert. So soll die Betriebszeit der Anlage auf die Zeit Montag bis Freitag 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr beschränkt bleiben, eine maximale Betriebszeit pro Standort und Kalenderjahr von 100 Stunden festgeschrieben und ein Verbot des Betriebes an gesetzlichen Feiertagen vorgegeben werden (schalltechnisches Gutachten des Amtssachverständigen Ing. Herbert Schwarz vom 15.1.2009).
Die Einhaltung dieser Auflagen, die von der Materienbehörde und nicht vom Umweltsenat im Feststellungsverfahren zu formulieren sind (vgl. US 6A/2004/16-20 „Ramsau“), kann durch die sowohl vom abfalltechnischen als auch vom bau- und gewerbetechnischen Amtssachverständigen Ing. Franz König erhobene Forderung, ein Betriebstagebuch unter Anführung der Art und Menge der Abfälle zu führen, sichergestellt werden.Die Einhaltung dieser Auflagen, die von der Materienbehörde und nicht vom Umweltsenat im Feststellungsverfahren zu formulieren sind vergleiche US 6A/2004/16-20 „Ramsau“), kann durch die sowohl vom abfalltechnischen als auch vom bau- und gewerbetechnischen Amtssachverständigen Ing. Franz König erhobene Forderung, ein Betriebstagebuch unter Anführung der Art und Menge der Abfälle zu führen, sichergestellt werden.
2.4. Da sich schon aus diesen Überlegungen ergibt, dass jedenfalls mangels Erreichens der maßgeblichen Schwellenwerte keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, muss auf die Frage, ob mobile Anlagen dem Regime des UVP-G 2000 zu unterwerfen sind, nicht eingegangen werden.
Der Berufung ist jedenfalls keine Folge zu geben.
Schlagworte
Anlagen zur ausschließlichen stofflichen Verwertung oder mechanischen Sortierung; Anlagen zur biologischen, physikalischen oder mechanisch-biologischen Behandlung von gefährlichen Abfällen; Feststellungsverfahren, Gegenstand, Auflagen; Kapazität; UVP- Pflicht, UmgehungZuletzt aktualisiert am
12.06.2012