Index
83/01Norm
UVP-G 2000 §1 Abs1Rechtssatz
1. § 19 Abs. 1 Z 6 und Abs. 2 UVP-G 2000 ist klar zu entnehmen, dass Bürgerinitiativen in einem vereinfachten Verfahren keine Parteistellung, sondern nur Beteiligtenstellung haben. Die Frage, ob die Bestimmungen des UVP-G 2000 hinsichtlich der Stellung von Bürgerinitiativen im Hinblick auf die Richtlinienumsetzung ausreichen, wird in der Literatur kritisch diskutiert. Für den Umweltsenat ergibt sich aus Art 1 Abs. 2 der genannten Richtlinie - anders als bei Umweltorganisationen gemäß § 19 Abs. 1 Z 7 UVP-G 2000 - nicht zwingend, dass Bürgerinitiativen als betroffene Öffentlichkeit in allen Fällen nach innerstaatlichem Recht Parteistellung und damit auch das Recht zur Berufung einzuräumen wäre.1. Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 6 und Absatz 2, UVP-G 2000 ist klar zu entnehmen, dass Bürgerinitiativen in einem vereinfachten Verfahren keine Parteistellung, sondern nur Beteiligtenstellung haben. Die Frage, ob die Bestimmungen des UVP-G 2000 hinsichtlich der Stellung von Bürgerinitiativen im Hinblick auf die Richtlinienumsetzung ausreichen, wird in der Literatur kritisch diskutiert. Für den Umweltsenat ergibt sich aus Artikel eins, Absatz 2, der genannten Richtlinie - anders als bei Umweltorganisationen gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 7, UVP-G 2000 - nicht zwingend, dass Bürgerinitiativen als betroffene Öffentlichkeit in allen Fällen nach innerstaatlichem Recht Parteistellung und damit auch das Recht zur Berufung einzuräumen wäre.
2. Eine Verletzung des Art. 6 EMRK kann durch die Tatsache, dass die Projektunterlagen umfangreich sind, nicht erkannt werden. Es wäre vielmehr gesetzwidrig und im Hinblick auf Art 6 EMRK bedenklich, wenn wesentliche Beurteilungsgrundlagen für das gegenständliche Vorhaben nicht vorhanden wären.2. Eine Verletzung des Artikel 6, EMRK kann durch die Tatsache, dass die Projektunterlagen umfangreich sind, nicht erkannt werden. Es wäre vielmehr gesetzwidrig und im Hinblick auf Artikel 6, EMRK bedenklich, wenn wesentliche Beurteilungsgrundlagen für das gegenständliche Vorhaben nicht vorhanden wären.
3. Zur Alternativenprüfung: Wurden (wie im konkreten Fall) Trassenvarianten einer Straße von der Projektwerberin im Hinblick auf ihre Umweltauswirkungen geprüft, dargestellt, und bewertet, diese Bewertung im Zuge des UVP-Verfahrens von den Sachverständigen fachlich gewürdigt und dies auch nachvollziehbar dokumentiert, so entspricht dies den Erfordernissen des § 1 Abs. 1 Z 4 UVP-G 2000.3. Zur Alternativenprüfung: Wurden (wie im konkreten Fall) Trassenvarianten einer Straße von der Projektwerberin im Hinblick auf ihre Umweltauswirkungen geprüft, dargestellt, und bewertet, diese Bewertung im Zuge des UVP-Verfahrens von den Sachverständigen fachlich gewürdigt und dies auch nachvollziehbar dokumentiert, so entspricht dies den Erfordernissen des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, UVP-G 2000.
Schlagworte
Alternativenprüfung; Einwendungen; Parteiengehör; Parteistellung, Bürgerinitiative; Parteistellung, Nachbar; UVP-Richtlinie, Umsetzung, ParteistellungZuletzt aktualisiert am
19.11.2009