Index
83/01Norm
UVP-G 2000 §2 Abs2Rechtssatz
1. Das Verfahren nach dem UVP-G 2000 ist grundsätzlich als Genehmigungsverfahren konzipiert, das erst dann, wenn ein Projekt
verwirklicht werden soll, zum Tragen kommt. Die Verordnungen der Raumordnungs- oder Flächenwidmungsbehörden sind daher generell aus
dem Anwendungsbereich des UVP-G 2000 ausgeschlossen. Daraus folgt,
dass das Auftreten von Projektanten und ihre Absichtserklärungen vor diesen Behörden nicht Gegenstand des UVP-Verfahrens sind, vor
allem und solange nicht daraus eine nur an diesen Projektwerber adressierte Genehmigung (z.B. Ausnahmegenehmigungen nach Raumordnungsgesetzen) erfließt. Dies ist auch nicht notwendig, weil der Gesetzgeber durch die Kumulierungsbestimmung des § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 ohnedies ausreichend Vorsorge getroffen hat, um kumulative Wirkungen gleichartiger Vorhaben zu erfassen (VwGH 2004/06/0030).allem und solange nicht daraus eine nur an diesen Projektwerber adressierte Genehmigung (z.B. Ausnahmegenehmigungen nach Raumordnungsgesetzen) erfließt. Dies ist auch nicht notwendig, weil der Gesetzgeber durch die Kumulierungsbestimmung des Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 ohnedies ausreichend Vorsorge getroffen hat, um kumulative Wirkungen gleichartiger Vorhaben zu erfassen (VwGH 2004/06/0030).
2. Ob ein Vorhaben der UVP-Pflicht unterliegt und ob andere in einem räumlichen oder sachlichen Zusammenhang stehende Maßnahmen diesem zugerechnet werden können oder nicht kann grundsätzlich nur
auf Basis konkreter Projektanträge festgestellt werden. Nur in einigen wenigen Fällen ist von diesen Grundsätzen eine Ausnahme gemacht worden. Dies vor allem zu Gunsten der Projektanten dann, wenn sie noch vor Einbringung eines – womöglich mit hohen Kosten verbundenen – Genehmigungsantrages ihr Vorhaben soweit konkretisieren, dass eine Beurteilung des Verfahrensgegenstandes
möglich ist (ob für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3 Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird). Der dafür erforderliche Detaillierungsgrad kann je nach dem die UVP-Pflicht potentiell auslösenden Tatbestand variabel sein. In einem besonderen Ausnahmefall (US 1B/2008/20-4, Wels MVA II) wurde auch dem Umweltanwalt diese Antragsbefugnis noch vor Einleitung eines Genehmigungsantrages zuerkannt; in diesem Fall lag jedoch ein hinreichend konkretisiertes Projekt vor, weil der Projektant damals einen Feststellungsantrag gemäß § 52 AWG 2002 gestellt hatte, durch den das Vorhaben jedenfalls in einem solchen Maß konkretisiert war, dass die Durchführung eines Feststellungsverfahrens nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 möglich geworden ist.möglich ist (ob für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des Paragraph 3, Absatz eins bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird). Der dafür erforderliche Detaillierungsgrad kann je nach dem die UVP-Pflicht potentiell auslösenden Tatbestand variabel sein. In einem besonderen Ausnahmefall (US 1B/2008/20-4, Wels MVA römisch zwei) wurde auch dem Umweltanwalt diese Antragsbefugnis noch vor Einleitung eines Genehmigungsantrages zuerkannt; in diesem Fall lag jedoch ein hinreichend konkretisiertes Projekt vor, weil der Projektant damals einen Feststellungsantrag gemäß Paragraph 52, AWG 2002 gestellt hatte, durch den das Vorhaben jedenfalls in einem solchen Maß konkretisiert war, dass die Durchführung eines Feststellungsverfahrens nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 möglich geworden ist.
Schlagworte
Feststellungsverfahren, Gegenstand; Vorhaben, EinheitZuletzt aktualisiert am
18.06.2013