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83/01Norm
UVP-G 2000 §2 Abs5Rechtssatz
Besteht ein Vorhaben in der teilweisen Umwidmung eines Mitarbeiter-Parkhauses mit einer Kapazität von 1.541 Stellplätzen
in 150 öffentlich zugängliche Stellplätze für Kraftfahrzeuge, wobei sich die Gesamtzahl der Stellplätze nicht verändert, und enthält das Projekt ein ausreichendes Kontrollsystem, das durch plausible und nachvollziehbare technische Maßnahmen im Betrieb sicherstellt, dass die beantragte Leistung eingehalten wird und dies auch seitens der Verwaltungsbehörden überprüft werden kann, so ist ein solches Vorhaben nicht UVP-pflichtig. Eine räumliche bzw. bauliche Abgrenzung in öffentliche Stellplätze und Mitarbeiter-Stellplätze ist dabei nicht erforderlich. Der Gesetzgeber stellt auf den Nutzerkreis und die Zugangsbeschränkungen ab.
Schlagworte
Kapazität; Öffentlich zugängliche Parkplätze und Parkgaragen; Vorhaben, EinheitZuletzt aktualisiert am
18.06.2013