TE Umse Bescheid 2009/7/31 US 5A/2009/12-6

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Veröffentlicht am 31.07.2009
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Index

83/01

Norm

UVP-G 2000 §2 Abs5
UVP-G 2000 §3 Abs7
UVP-G 2000 Anhang 1 Z21
  1. UVP-G 2000 § 2 heute
  2. UVP-G 2000 § 2 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 2 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 2 gültig von 19.08.2009 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  5. UVP-G 2000 § 2 gültig von 01.01.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  6. UVP-G 2000 § 2 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  7. UVP-G 2000 § 2 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 3 heute
  2. UVP-G 2000 § 3 gültig ab 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025
  3. UVP-G 2000 § 3 gültig von 23.03.2023 bis 23.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  4. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  5. UVP-G 2000 § 3 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  6. UVP-G 2000 § 3 gültig von 24.02.2016 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016
  7. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 23.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  8. UVP-G 2000 § 3 gültig von 03.08.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  9. UVP-G 2000 § 3 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  10. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.04.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2005
  11. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 3 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000

Text

Betrifft:              Flughafen Wien AG, Flughafen Wien-Schwechat, Parkhaus 8;

Feststellungsverfahren gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000;Feststellungsverfahren gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000;

Berufungsentscheidung

Bescheid

Der Umweltsenat hat durch Dr. Philipp Bauer als Vorsitzender, Dr. Gerhard Beck als Berichter und Mag. Roman Haunold als drittes stimmführendes Mitglied über die Berufung der Flughafen Wien AG, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 29.04.2009, Zl. RU4-U-407/002-2008, mit dem festgestellt wurde, dass das Vorhaben „Parkhaus 8 – öffentlich zugänglicher Parkplatz“ der Flughafen Wien AG am Flughafen Wien-Schwechat der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, zu Recht erkannt:

Spruch:

Der Berufung der Flughafen Wien AG wird Folge gegeben und festgestellt, dass für das Vorhaben der Umwidmung von 150 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge des Parkhauses 8 im Bereich des Flughafens Schwechat in öffentlich zugängliche Parkplätze keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

Rechtsgrundlagen:

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr.Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), Bundesgesetzblatt Nr.

697/1993 idF BGBl. I Nr. 2/2008, insbesondere §§ 2 Abs. 5, 3 Abs. 7 und 3a Abs. 1 Z 1, Abs. 3, 5 und 6 sowie Anhang 1 Z 21 lit. a und b und FN 4a;697 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, insbesondere Paragraphen 2, Absatz 5, 3, Absatz 7 und 3 a Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 3, 5 und 6 sowie Anhang 1 Ziffer 21, Litera a und b und FN 4a;

Bundesgesetz über den Umweltsenat (USG 2000), BGBl. I Nr. 114/2000Bundesgesetz über den Umweltsenat (USG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2000,

idF BGBl. I Nr. 14/2005, insbesondere §§ 5 und 12;in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2005,, insbesondere Paragraphen 5 und 12;

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über belastete Gebiete (Luft) zum Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, BGBl. II Nr. 483/2008;Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über belastete Gebiete (Luft) zum Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 483 aus 2008,;

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 20/2009; insbesondere § 66 Abs. 4.Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009,; insbesondere Paragraph 66, Absatz 4,

Begründung:

1.               Verfahrensgang betreffend Objekt Parkhaus 8:

1.1.               Die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung hat der Flughafen Wien AG mit Bescheid vom 20.12.2004, WUW2-V-04190/001, die luftfahrtbehördliche Errichtungsbewilligung für das Parkhaus 8

als Mitarbeiter-Parkhaus erteilt. Das hiefür benötigte Baufeld weist eine Größe von 10.053 m² auf. Es grenzt im Norden an die Nordstraße und im Westen an die Frachtenstraße. Die Einfahrt zum Parkhaus befindet sich im nordwestlichen Bereich, sie besteht aus

zwei Fahrspuren und ist durch eine Schrankenanlage gesichert.

Die

Ausfahrt erfolgt im Westen des Gebäudes und mündet in die Frachtenstraße. Das Parkhaus mit einer Geschoßfläche von 4.967 m²

einschließlich Rampen und Stiegenhäusern umfasst acht Ebenen.

Die

acht Parkdecks mit einer Abmessung von ca. 161 auf 29 m verfügen über insgesamt 1.541 Stellplätze. Die luftfahrtrechtliche Benützungsbewilligung wurde von der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung mit Bescheid vom 23.12.2005, WUW2-V-04190/005, erteilt. In beiden Bescheiden wurde ausdrücklich festgehalten, dass die Anlage als Mitarbeiter-Parkhaus dient.

1.2.              Die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung hat dem Amt der Niederösterreichischen Landesregierung mit Schreiben vom 28.10.2008 mitgeteilt, dass offenkundig eine Umwidmung dieses Parkhauses dahingehend vorgenommen wurde, dass es der Öffentlichkeit zur Verfügung steht. Daraufhin wurde durch ein Organ der Niederösterreichischen Landesregierung am 12.11.2008 eine örtliche Erhebung durchgeführt. Im Aktenvermerk vom 1.12.2008

wurde unter Punkt 2) Folgendes festgehalten:

„Die Zufahrt zum Parkhaus 8 war durch die aufgestellten Hinweisschilder leicht zu finden. Die Zufahrt erfolgt über eine eigene Abbiegespur. Die Einfahrt in das Parkhaus erfolgt der Gestalt, dass man durch einen Knopfdruck ein Parkticket erhält und

sich gleichzeitig der Schranken öffnet. Bei der Einfahrt sind die

Parktarife durch ein Plakat ausgewiesen. Der Betreiber ist offenbar die Flughafen Wien AG (siehe auch Tickets). Im Deck des Parkhauses befindet sich ca. im Süden die Ausfahrt samt Kassenautomat, der auf den Tickets auch die Ausfahrtsberechtigung

erteilt. Daneben befinden sich in diesem Bereich ein Bankomat sowie eine Filiale der Firma Ströck. Das Parkhaus wurde laufend benutzt (Aus- und Einfahrten).“

2.              Gang des erstbehördlichen Verfahrens:

2.1. Aufgrund des Ergebnisses des Ortsaugenscheines am 12.11.2008

hat die Niederösterreichische Landesregierung mit Schreiben vom 26.11.2008 von Amts wegen ein Feststellungsverfahren gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 eingeleitet. Der Flughafen Wien AG wurde mitgeteilt, dass nach einem Hinweis das Parkhaus 8 der Öffentlichkeit zur Verfügung stehe. Die Behörde gehe davon aus, dass durch die „Umwidmung“ der Tatbestand der Z. 21. lit. a des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 erfüllt werde, sie beabsichtige die Erlassung eines Feststellungsbescheides. Der Flughafen Wien AG wurde Gelegenheit gegeben, dazu innerhalb von 3 Wochen Stellung zuhat die Niederösterreichische Landesregierung mit Schreiben vom 26.11.2008 von Amts wegen ein Feststellungsverfahren gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 eingeleitet. Der Flughafen Wien AG wurde mitgeteilt, dass nach einem Hinweis das Parkhaus 8 der Öffentlichkeit zur Verfügung stehe. Die Behörde gehe davon aus, dass durch die „Umwidmung“ der Tatbestand der Ziffer 21, Litera a, des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 erfüllt werde, sie beabsichtige die Erlassung eines Feststellungsbescheides. Der Flughafen Wien AG wurde Gelegenheit gegeben, dazu innerhalb von 3 Wochen Stellung zu

nehmen. Den weiteren am Verfahren gem. § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 beteiligten Parteien, nämlich der NÖ Umweltanwaltschaft, der Standortgemeinde Schwechat und den mitwirkenden Behörden wurde dasnehmen. Den weiteren am Verfahren gem. Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 beteiligten Parteien, nämlich der NÖ Umweltanwaltschaft, der Standortgemeinde Schwechat und den mitwirkenden Behörden wurde das

Parteiengehör nicht eingeräumt.

2.2. Die Flughafen Wien AG hat dazu in ihrer Stellungnahme vom 22.12.2008 vorgebracht, dass das Parkhaus 8 nach wie vor nur Mitarbeitern zur Verfügung stehe, was durch eine Berechtigungskontrolle sichergestellt werde. Um die Verkehrssituation im Nahbereich der Frachtgebäude zu entspannen, sei die Schrankenanlage so eingestellt, dass maximal 150 externe Nutzer einfahren können. Es handle sich dabei überwiegend um Paketabholer, die innerhalb von zwei Stunden Gratisparkzeit in das

Parkhaus ein- und wieder ausfahren können. Es sei elektronisch sichergestellt, dass von dieser Kurzparkmöglichkeit zu keiner Zeit

mehr als 150 KFZ Gebrauch machen können. Durch die Registrierung,

Speicherung und Begrenzung in den Datenbanken sei gewährleistet, dass die höchstzulässige Zahl der Kurzparker mit 150 nicht überschritten werde. Die Parkplatzsituation am Flughafen Wien sei

als Gesamtheit zu sehen, man könne die bestehende Parkplatzsituation am Flughafen Wien weder rechtlich noch faktisch

von den Auswirkungen her von dem nunmehrigen Vorhaben abgekoppelt

betrachten. Das Vorhaben umfasse lediglich eine Änderung der (Gesamt-)Parkplatzsituation durch Errichtung von 150 neuen öffentlich zugänglichen Parkplätzen.

Der UVP-Pflicht würden gemäß Anhang 1 Z 21 lit. a UVP-G 2000 öffentlich zugängliche Parkplätze oder Parkgaragen für Kraftfahrzeuge mit mindestens 1.500 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge (Spalte 1, [richtig: Spalte 2]) unterliegen.Der UVP-Pflicht würden gemäß Anhang 1 Ziffer 21, Litera a, UVP-G 2000 öffentlich zugängliche Parkplätze oder Parkgaragen für Kraftfahrzeuge mit mindestens 1.500 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge (Spalte 1, [richtig: Spalte 2]) unterliegen.

Gemäß

der auf Grundlage des § 3 Abs. 8 UVP-G 2000 erlassenender auf Grundlage des Paragraph 3, Absatz 8, UVP-G 2000 erlassenen

Verordnung

des BMLFUW über belastete Gebiete (Luft), BGBl. II Nr. 262/2006 idF BGBl. II Nr. 340/2006 zähle das Gebiet, in dem das Parkhaus 8des BMLFUW über belastete Gebiete (Luft), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 262 aus 2006, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 2006, zähle das Gebiet, in dem das Parkhaus 8

liege, zu jenen, in denen die Immissionsgrenzwerte des IG-L wiederholt oder auf längere Zeit überschritten worden seien. Das Vorhaben befinde sich in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie

D,

der Schwellenwert betrage daher 750 Stellplätze. 25 % des maßgeblichen Schwellenwertes (187,5 Kfz-Stellplätze) würden daher

nicht erreicht, die UVP-Pflicht sei daher zu verneinen.

2.3.              Mit Bescheid vom 29.04.2009 hat die Niederösterreichische Landesregierung festgestellt, dass das Vorhaben „Parkhaus 8 - öffentlich zugänglicher Parkplatz“ der Flughafen Wien AG am Flughafen Wien Schwechat der Verpflichtung zur Durchführung einer

Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt. Begründend wurde dazu angeführt, das Parkhaus 8 verfüge über mehr als 1.500 Stellplätze.

Damit sei ein Tatbestandselement der Z 21 lit. a des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 erfüllt. Unbestritten handle es sich um ein Parkhaus, das auch öffentlich zugänglich sei. Die Argumentation der Flughafen Wien AG ziele darauf ab, dass maximal 150 ParkplätzeDamit sei ein Tatbestandselement der Ziffer 21, Litera a, des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 erfüllt. Unbestritten handle es sich um ein Parkhaus, das auch öffentlich zugänglich sei. Die Argumentation der Flughafen Wien AG ziele darauf ab, dass maximal 150 Parkplätze

öffentlich zugänglich seien, die darüber hinausgehende Anzahl von

Stellplätzen sei durch organisatorische Maßnahmen (elektronisches Zutritts- und Überwachungssystem) jedoch nicht öffentlich zugänglich. Die öffentliche Zugänglichkeit von Stellplätzen bzw. einer gewissen Anzahl von Stellplätzen sei aber nicht Tatbestandsmerkmal der Z 21 lit. a des Anhanges 1 zum UVP-G 2000.Stellplätzen sei durch organisatorische Maßnahmen (elektronisches Zutritts- und Überwachungssystem) jedoch nicht öffentlich zugänglich. Die öffentliche Zugänglichkeit von Stellplätzen bzw. einer gewissen Anzahl von Stellplätzen sei aber nicht Tatbestandsmerkmal der Ziffer 21, Litera a, des Anhanges 1 zum UVP-G 2000.

Aus dem Wortlaut des Gesetzes ergebe sich, dass das Parkhaus als Gesamtes öffentlich zugänglich sein müsse. Man habe auch nicht durch bauliche Maßnahmen, wie z.B. Abtrennung von einzelnen Ebenen

des Parkhauses 8, keine nicht öffentlich zugängliche Parkplätze geschaffen. Dies sei nicht einmal behauptet worden. Es liege daher

eine Änderung, nämlich die Errichtung von mehr als 1.500 Stellplätzen vor. Diese Änderungen würden gemäß § 3a Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen. Es liege eine Änderungeine Änderung, nämlich die Errichtung von mehr als 1.500 Stellplätzen vor. Diese Änderungen würden gemäß Paragraph 3 a, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen. Es liege eine Änderung

um mehr als 1 500 Stellplätzen vor, das bedeute eine Änderung um mehr als 100% des Schwellenwertes.

2.4.              In der Zwischenzeit hat die Flughafen Wien AG mit Antrag vom

05.05.2009 die Abänderung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom 13.12. und 20.12.2004 beantragt. Sie ersucht, „die Nutzung durch maximal gleichzeitige 150 Kurzparker“ zuzulassen. Zur Entspannung der Verkehrssituation

der umliegenden Frachtanlagen sei es notwendig, Kunden der Spediteure geordnet unterzubringen. Die vorhandene Schrankenanlage

stelle sicher, dass nicht mehr als 150 externe Nutzer/Kurzparker einfahren. Die Anlage sei so eingestellt, dass die Ampelanlage nach Erreichen des 150. Kurzparkers auf „rot“ schalte.

Das luftfahrtbehördliche Verfahren zur Änderung der Nutzung von öffentlich zugänglichen Parkplätzen wurde gemäß der Anordnung der

Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom 06.05.2009 bis zur Entscheidung der UVP-Behörde ausgesetzt.

3.              Berufung der Flughafen Wien AG:

3.1. Gegen den UVP-Feststellungsbescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 29.04.2009 hat die Flughafen Wien AG, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH, Berufung erhoben. Die Kapazität des Parkhauses 8 sei um keinen einzigen Stellplatz erweitert worden. Die einzige Änderung bestehe

darin, dass von den 1.541 bislang ausschließlich Mitarbeitern gewidmeten Stellplätzen nunmehr 150 Stellplätze auch anderen Benutzern – somit öffentlich – zugänglich gemacht worden seien. Man könne nur diese 150 Stellplätze der Berechnung zugrunde legen.

Diese 150 Stellplätze würden aber weit unterhalb der UVP-Schwelle

liegen. Die Rechtsansicht der UVP-Behörde würde zu einem sachwidrigen, ja geradezu absurden Ergebnis führen: Bereits die Umwidmung von nur einem Stellplatz in einen öffentlich zugänglichen Stellplatz würde eine UVP-Pflicht auslösen. Dies würde dem Sinn und Zweck des Gesetzes diametral zuwiderlaufen.

Es

sei durchaus zuzugestehen, dass die „Umschlagfrequenz“ bei einem öffentlich zugänglichen Stellplatz höher sei als bei einem Mitarbeiterparkplatz. Es sei irrelevant, ob die 150 öffentlich zugänglichen Stellplätze baulich abgetrennt seien oder nicht. Im Hinblick auf die Umweltauswirkungen mache es keinerlei Unterschied, ob sich ein Stellplatz in einem abgetrennten oder nicht abgetrennten Bereich des Parkhauses befinde. Rechtlich sei zu ergänzen, dass es sich um ein Vorhaben der Spalte 3 handle, weil dieses in einem Sanierungsgebiet gemäß § 3 Abs. 8 UVP-G 2000sei durchaus zuzugestehen, dass die „Umschlagfrequenz“ bei einem öffentlich zugänglichen Stellplatz höher sei als bei einem Mitarbeiterparkplatz. Es sei irrelevant, ob die 150 öffentlich zugänglichen Stellplätze baulich abgetrennt seien oder nicht. Im Hinblick auf die Umweltauswirkungen mache es keinerlei Unterschied, ob sich ein Stellplatz in einem abgetrennten oder nicht abgetrennten Bereich des Parkhauses befinde. Rechtlich sei zu ergänzen, dass es sich um ein Vorhaben der Spalte 3 handle, weil dieses in einem Sanierungsgebiet gemäß Paragraph 3, Absatz 8, UVP-G 2000

liege.

Die Kapazität des Parkhauses sei um keinen einzigen Stellplatz erweitert worden, man habe lediglich 150 „umgewidmete“ Stellplätze. Diese Anzahl liege jedoch unterhalb der UVP-Schwelle

von 187,5 Stellplätzen, weshalb beantragt wird, festzustellen, dass keine UVP-Pflicht vorliege, in eventu den Bescheid aufzuheben.

3.2. Den im erstinstanzlichen Verfahren nicht angehörten Parteien

wurde der angefochtene Bescheid zugestellt. Eine Berufung wurde von diesen Parteien nicht erhoben, weiters wurde im Berufungsverfahren von der Möglichkeit der Erstattung einer Stellungnahme kein Gebrauch gemacht.

4.              Erwägungen des Umweltsenates:

4.1.              Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

Die Flughafen Wien AG erhielt mit Bescheid vom 20.12.2004, WUW2-

V-

04190/001, die luftfahrtbehördliche Errichtungsbewilligung für das

Parkhaus 8 als „Mitarbeiter – Parkhaus“. In diesem Parkhaus befinden sich 1.541 Stellplätze für Kraftfahrzeuge. Diese Bewilligung war ausschließlich auf die Benützung durch Mitarbeiter

des Flughafens Wien beschränkt. Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt wurde das Parkhaus 8 durch faktische Maßnahmen in ein auch öffentlich zugänglich gemachtes Parkhaus umgewidmet. Bei einer örtlichen Erhebung am 12.11.2008 wurde festgestellt, dass das Parkhaus auch öffentlich zugänglich ist. Die Schrankenanlage ist jedoch so eingestellt, dass maximal 150 Kurzparker das Parkhaus gleichzeitig benützen können. Durch eine entsprechende elektronische Steuerung der Schrankenanlage wird gewährleistet, dass von dieser Parkmöglichkeit zu keiner Zeit

mehr als 150 Kraftfahrzeuge gleichzeitig Gebrauch machen können. Eine räumliche bzw. bauliche Abgrenzung in öffentlich zugängliche

Parkplätze und Mitarbeiter-Parkplätze ist nicht erfolgt, die bewilligte Anzahl an Stellplätzen wurde nicht verändert. Grundsätzlich sind sämtliche 1.541 Stellplätze öffentlich zugänglich, gleichzeitig können jedoch nur 150 betriebsfremde Kraftfahrzeuge geparkt werden. Für die Benützung des Parkhauses durch Nichtbeschäftigte sind entsprechende Gebühren nach dem jeweiligen Tarif zu entrichten.

Diese Feststellungen stützen sich auf den Erhebungsbericht der Erstbehörde vom 12.11.2008 sowie die Stellungnahmen der Berufungswerberin vom 22.12.2008 und 07.04.2009. In einem Schreiben der Fa. Skidata vom 30.03.2009 wird insbesondere die Funktionstüchtigkeit der Zählung sowie die Beschränkung auf 150 Kurzparker (öffentliche Zugänglichkeit) bestätigt. In der statistischen Auswertung für den Monat November 2008 wird belegt,

dass an keinem einzigen Tag die Maximalzahl von

150 Nichtbeschäftigten erreicht wurde. Der Berufungsbehörde erscheinen diese Darlegungen nachvollziehbar und glaubwürdig.

Der für die Beurteilung des Vorhabens maßgebliche Sachverhalt besteht somit in der teilweisen Umwidmung eines Mitarbeiter-Parkhauses mit 1.541 Stellplätzen in 150 öffentlich zugängliche Stellplätze für Kraftfahrzeuge, wobei sich die Anzahl der Stellplätze insgesamt nicht verändert hat.

4.2.              Rechtliche Beurteilung:

4.2.1. Die Behörde hat gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 auf Antrag des4.2.1. Die Behörde hat gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 auf Antrag des

Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Die Entscheidung ist in erster und zweiter Instanz jeweils innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. Parteistellung haben der Projektwerber/die Projektwerberin, die mitwirkenden Behörden, derProjektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des Paragraph 3 a, Absatz eins bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Die Entscheidung ist in erster und zweiter Instanz jeweils innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. Parteistellung haben der Projektwerber/die Projektwerberin, die mitwirkenden Behörden, der

Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung ist das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Der wesentliche

Inhalt der Entscheidungen einschließlich der wesentlichen Entscheidungsgründe ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen oder zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben.

Gemäß § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 ist ein „Vorhaben“ die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen. Ein Vorhaben kann nach dieser Bestimmung eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen. Der Begriff des Vorhabens ist im Fall eines Änderungsantrages auch für bereits bestehende Anlagen oder bereitsGemäß Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 ist ein „Vorhaben“ die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen. Ein Vorhaben kann nach dieser Bestimmung eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen. Der Begriff des Vorhabens ist im Fall eines Änderungsantrages auch für bereits bestehende Anlagen oder bereits

durchgeführte Eingriffe in der Natur zu verwenden, nicht nur für künftige Projekte. Somit ist auch im Fall der Änderung bereits bestehender Vorhaben eine gesamtheitliche Betrachtung des Altbestandes mit dem neu zu errichtenden Vorhabensteil vorzunehmen

(US 7B/2001/10-18 Sommerein).

4.2.2. Das bestehende Vorhaben, nämlich die Parkgarage 8 mit

1.541

Stellplätzen, war zum Zeitpunkt der luftfahrtrechtlichen Bewilligung im Jahre 2004 nicht UVP-pflichtig.

Unbestritten haben im Bereich des Parkhauses 8 Änderungen durch bauliche Maßnahmen nicht stattgefunden. Es erfolgte lediglich eine

Änderung in der Zweckwidmung der Stellplätze für Kraftfahrzeuge; im Parkhaus 8 mit insgesamt 1.541 Stellplätzen wurde die gleichzeitige Benützung von maximal 150 Stellplätzen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Für die übrigen 1.391 Stellplätze für Kraftfahrzeuge besteht eine Zugangsbeschränkung in

der Weise, dass nur Mitarbeiter, welche im Bereich des Flughafens

Wien beschäftigt sind, eine entsprechende Berechtigung für die Benützung dieser Stellplätze erhalten.

Die Erstbehörde beruft sich auf die Bestimmung des § 3a Abs. 1 Z 1Die Erstbehörde beruft sich auf die Bestimmung des Paragraph 3 a, Absatz eins, Ziffer eins

UVP-G 2000, wonach Änderungen von Vorhaben, die eine Kapazitätsausweitung von mindestens 100 % des in Spalte 1 oder 2 des Anhanges 1 festgelegten Schwellenwertes erreichen, einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sind. Öffentlich zugänglich sind für sie sämtliche 1.541 Stellplätze, zumal eine räumliche Abgrenzung für öffentlich zugängliche Parkplätze nicht erfolgt sei. Es seien auch keinerlei bauliche Maßnahmen gesetzt worden, dass zum Beispiel durch Abtrennung von einzelnen Ebenen eigene nicht öffentlich zugängliche Parkplätze geschaffen worden seien. Entscheidend ist für die Erstbehörde der Umstand, dass das

Parkhaus als Gesamtes öffentlich zugänglich ist, das ergebe sich aus dem Wortlaut des Gesetzes, die Zugangsbeschränkung auf 150 Stellplätze war für sie offenbar nicht maßgeblich.

Durch die UVP-G-Novelle 2004 wurde in einer neuen Fußnote 4a der Begriff „öffentlich zugängliche Parkplätze“ näher definiert. Ausdrücklich wird bestimmt, dass Parkplätze, die nur einem eingeschränkten Nutzerkreis zugänglich sind, als nicht öffentlich

zugängliche Parkplätze anzusehen sind. Die zitierte Bestimmung führt sogar beispielhaft Beschäftigte des Betriebes an. Der Gesetzgeber stellt auf den Nutzerkreis und die Zugangsbeschränkungen ab.

Demnach dienen die insgesamt 1.541 Stellplätze des Parkhauses 8 zwei verschiedenen Nutzerkreisen, nämlich 150 Stellplätze sind gegen Bezahlung einer Parkgebühr öffentlich zugänglich, die restlichen 1.391 Stellplätze sind Mitarbeitern vorbehalten, also mit einer Zugangsbeschränkung versehen. Die Betreiberin des Parkhauses hat klare Zugangsbeschränkungen für die Benützung des

Parkhauses verfügt, die Öffentlichkeit darf maximal 150 Stellplätze beanspruchen, die Mitarbeiter können durch Einschub einer Berechtigungskarte zufahren. Eine räumliche bzw. bauliche Abgrenzung in öffentliche Stellplätze und Mitarbeiter-Stellplätze

ist dabei nicht erforderlich, es genügt, wenn durch entsprechende

Zugangsbeschränkungen und ein entsprechendes Kontrollsystem sichergestellt ist, dass die Anzahl der jeweils öffentlich zugänglichen Stellplätze nicht überschritten wird. Die Zugangsbeschränkungen für die Öffentlichkeit können auch dadurch erzielt werden, dass eine verlässliche und nachvollziehbare Steuerung über die Zugangseinrichtungen erfolgt. Die Umwidmung von

Parkplätzen in öffentlich zugängliche Parkplätze kann dann nicht die UVP-Pflicht auslösen, solange nicht die entsprechenden Schwellenwerte erreicht werden.

4.2.3. Für die rechtliche Beurteilung der gegenständlichen Änderungen sind die Bestimmungen des § 3a Abs. 1 Z 1, Abs. 3, Abs. 5 und Abs. 6 UVP-G 2000 maßgeblich.4.2.3. Für die rechtliche Beurteilung der gegenständlichen Änderungen sind die Bestimmungen des Paragraph 3 a, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 3,, Absatz 5 und Absatz 6, UVP-G 2000 maßgeblich.

Änderungen von Vorhaben, die eine Kapazitätsausweitung von mindestens 100% des in Spalte 1 oder 2 des Anhanges 1 UVP-G 2000 festgelegten Schwellenwertes erreichen, sind nach § 3a Abs. 1 Z 1Änderungen von Vorhaben, die eine Kapazitätsausweitung von mindestens 100% des in Spalte 1 oder 2 des Anhanges 1 UVP-G 2000 festgelegten Schwellenwertes erreichen, sind nach Paragraph 3 a, Absatz eins, Ziffer eins

dieses Gesetzes einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Gemäß Z 21 lit. a des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 ist für öffentlich zugängliche Parkplätze oder Parkgaragen für Kraftfahrzeuge mit mindestens 1.500 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge eine UVP im vereinfachten Verfahren durchzuführen.dieses Gesetzes einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Gemäß Ziffer 21, Litera a, des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 ist für öffentlich zugängliche Parkplätze oder Parkgaragen für Kraftfahrzeuge mit mindestens 1.500 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge eine UVP im vereinfachten Verfahren durchzuführen.

Eine Änderung in diesem Ausmaß liegt nicht vor, sodass eine UVP-Pflicht nicht auf diese Bestimmung gestützt werden kann.

Für Änderungen sonstiger in Spalte 2 oder 3 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben ist gem. § 3a Abs. 3 Z 1 UVP-G 2000 eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem vereinfachten Verfahren durchzuführen, wenn der in Spalte 2 oder 3 festgelegte Schwellenwert durch die bestehende Anlage bereits erreicht ist oder durch die Änderung erreicht wird und durch die Änderung eineFür Änderungen sonstiger in Spalte 2 oder 3 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben ist gem. Paragraph 3 a, Absatz 3, Ziffer eins, UVP-G 2000 eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem vereinfachten Verfahren durchzuführen, wenn der in Spalte 2 oder 3 festgelegte Schwellenwert durch die bestehende Anlage bereits erreicht ist oder durch die Änderung erreicht wird und durch die Änderung eine

Kapazitätsausweitung von mindestens 50% dieses Schwellenwertes erfolgt. Bei 150 zusätzlich gewidmeten Parkplätzen beträgt die Kapazitätsausweitung lediglich 20% des Schwellenwertes der Spalte

3.

Gemäß der auf Grundlage des § 3 Abs. 8 UVP-G 2000 erlassenen Verordnung des BMLFUW über belastete Gebiete (Luft), BGBl. II Nr. 483/2008, zählt das Gebiet des Verwaltungsbezirkes Wien-Umgebung zu jenen Gebieten, in denen die Immissionsgrenzwerte desGemäß der auf Grundlage des Paragraph 3, Absatz 8, UVP-G 2000 erlassenen Verordnung des BMLFUW über belastete Gebiete (Luft), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 483 aus 2008,, zählt das Gebiet des Verwaltungsbezirkes Wien-Umgebung zu jenen Gebieten, in denen die Immissionsgrenzwerte des

IG-L wiederholt oder auf längere Zeit überschritten werden, und zwar hinsichtlich PM 10. Maßgeblich ist daher der gemäß Z 21 lit. b des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 festgelegte Schwellenwert vonIG-L wiederholt oder auf längere Zeit überschritten werden, und zwar hinsichtlich PM 10. Maßgeblich ist daher der gemäß Ziffer 21, Litera b, des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 festgelegte Schwellenwert von

750 Stellplätzen. Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Vorhaben der Spalte 3 gemäß Anhang 1 zum UVP-G 2000, weil dieses in einem Sanierungsgebiet der Kategorie D gemäß Anhang 2 zum UVP-G 2000 liegt.

Soweit nicht eine abweichende Regelung in Anhang 1 getroffen wurde, ist gemäß § 3a Abs. 5 UVP-G 2000 für die Beurteilung der UVP-Pflicht eines Änderungsprojektes gemäß Abs. 1 Z 2 sowie Abs. 2Soweit nicht eine abweichende Regelung in Anhang 1 getroffen wurde, ist gemäß Paragraph 3 a, Absatz 5, UVP-G 2000 für die Beurteilung der UVP-Pflicht eines Änderungsprojektes gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sowie Absatz 2

und 3 die Summe der Kapazitäten, die innerhalb der letzten fünf Jahre genehmigt wurden einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung heranzuziehen, wobei die beantragte Änderung

eine Kapazitätsausweitung von mindestens 25% des Schwellenwertes oder, wenn kein Schwellenwert festgelegt ist, der bisher genehmigten Kapazität erreichen muss. Für diese Änderung ist, weil

im Anhang 1 zum UVP-G 2000 keine abweichende Regelung getroffen wurde, die Bagatellgrenze von 25% anzuwenden. Die Kapazitätsausweitung beträgt im vorliegenden Fall 20% des Schwellenwertes von 750 Stellplätzen, sie bleibt daher unter der Bagatellgrenze.

Auch die Kumulierungsbestimmung des § 3a Abs. 6 UVP-G 2000 ist imAuch die Kumulierungsbestimmung des Paragraph 3 a, Absatz 6, UVP-G 2000 ist im

vorliegenden Fall unbeachtlich, weil die auch dort festgesetzte Bagatellgrenze von 25% des Schwellenwertes (hier: 750 Stellplätze)

nach dem zuvor Gesagten jedenfalls nicht erreicht wird.

Das im Spruch zitierte Vorhaben unterliegt daher nicht der UVP-Pflicht.

4.2.4. Die Berufungsbehörde hatte ein „Vorhaben“ zu beurteilen, das in der teilweisen Umwidmung eines Mitarbeiter-Parkhauses mit einer Kapazität von 1.541 Stellplätzen in 150 öffentlich zugängliche Stellplätze für Kraftfahrzeuge besteht, wobei sich die

Gesamtzahl der Stellplätze nicht verändert hat. Bei der Berechnung

der Kapazität eines Vorhabens stellt der Umweltsenat seit der Novellierung des § 2 Abs. 5 UVP-G 2000 nicht mehr auf die „objektive“ technisch mögliche Vollauslastung einer Anlage ab, sondern auf den Parteiantrag (US 7A/2003/1-39, St. Peter/Au und US 7A/2003/9-8, Gilgenberg, s.a. Baumgartner/Niederhuber, RdU 2004, S. 127). Bereits im Zuge des erstbehördlichen Ermittlungsverfahrens hat die Berufungswerberin mehrfach darauf verwiesen, dass nur 150 öffentlich zugängliche Stellplätze geschaffen worden seien. Inzwischen hat die Flughafen Wien AG mitder Kapazität eines Vorhabens stellt der Umweltsenat seit der Novellierung des Paragraph 2, Absatz 5, UVP-G 2000 nicht mehr auf die „objektive“ technisch mögliche Vollauslastung einer Anlage ab, sondern auf den Parteiantrag (US 7A/2003/1-39, St. Peter/Au und US 7A/2003/9-8, Gilgenberg, s.a. Baumgartner/Niederhuber, RdU 2004, S. 127). Bereits im Zuge des erstbehördlichen Ermittlungsverfahrens hat die Berufungswerberin mehrfach darauf verwiesen, dass nur 150 öffentlich zugängliche Stellplätze geschaffen worden seien. Inzwischen hat die Flughafen Wien AG mit

Antrag vom 05.05.2009 die Abänderung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom 13.12. und 20.12.2004 beantragt. Sie ersucht, „die Nutzung durch maximal gleichzeitige 150 Kurzparker“ zuzulassen. Liegt die beantragte Kapazität einer Anlage unter dem Schwellenwert gemäß Anhang 1 UVP-G 2000 und enthält das Projekt ein ausreichendes Kontrollsystem, das durch plausible und nachvollziehbare technische Maßnahmen im Betrieb sicherstellt, dass die beantragte Leistung eingehalten wird und dies auch seitens der Verwaltungsbehörden überprüft werden kann, so ist ein solches Vorhaben nicht UVP-pflichtig (US 1A/2004/10- 6,

Scheffau). Es wird Aufgabe der nach den Verwaltungsvorschriften zuständigen Behörde sein, je nach Erfordernis durch entsprechende

Auflagen, Bedingungen und Kontrollen sowie notfalls auch durch die

Vorschreibung baulicher Maßnahmen die Einhaltung der Zugangsbeschränkungen bzw. eines ausreichenden Kontrollsystems zu

gewährleisten.

Schlagworte

Kapazität; Öffentlich zugängliche Parkplätze und Parkgaragen; Vorhaben, Einheit

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2013
Quelle: Umweltsenat UMSE, https://www.ris.bka.gv.at/Umse
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