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83/01Norm
UVP-G 2000 §3 Abs7Rechtssatz
1. Das Projekt einer Flussbaggerung erfüllt nicht den Tatbestand der Z 25 des Anhanges 1 UVP-G 2000, sondern der Z 37 (und ist nur in besonderen Schutzgebieten potentiell UVP-pflichtig).1. Das Projekt einer Flussbaggerung erfüllt nicht den Tatbestand der Ziffer 25, des Anhanges 1 UVP-G 2000, sondern der Ziffer 37, (und ist nur in besonderen Schutzgebieten potentiell UVP-pflichtig).
2. Flussbauliche Erhaltungsmaßnahmen, d.h. Maßnahmen ohne primäre Nutzungsabsicht des Kieses sind vom Tatbestand der Z 37 des Anhanges 1 UVP-G 2000 ausdrücklich ausgenommen. Zu solchen flussbaulichen Erhaltungsmaßnahmen gehören etwa Verbesserungen bzw. Sicherstellungen des Hochwasserabflusses (sogenannte „Kompensationsbaggerungen“).2. Flussbauliche Erhaltungsmaßnahmen, d.h. Maßnahmen ohne primäre Nutzungsabsicht des Kieses sind vom Tatbestand der Ziffer 37, des Anhanges 1 UVP-G 2000 ausdrücklich ausgenommen. Zu solchen flussbaulichen Erhaltungsmaßnahmen gehören etwa Verbesserungen bzw. Sicherstellungen des Hochwasserabflusses (sogenannte „Kompensationsbaggerungen“).
Schlagworte
Rohstoffgewinnung in Flüssen; Rohstoffgewinnung in Flüssen, flussbauliche Erhaltungsmaßnahmen; Schutz- und RegulierungsbautenZuletzt aktualisiert am
23.11.2009