Index
83/01Norm
UVP-G 2000 §3 Abs7Text
Betrifft: Verbund Austrian Hydropower AG, Kompensationsbaggerung/ Geschieberückführung an der Donau ab Schlögen aufwärts; Berufung
Bescheid
Der Umweltsenat hat durch Mag. Dr. Erich Pürgy als Vorsitzenden sowie Dr. Engelbert Flotzinger als Berichter und Dr. Martin Dolp als weiteres Mitglied über die Berufung der Oberösterreichischen Umweltanwaltschaft gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 14. Juli 2009, UR-2009-75914/10, mit dem festgestellt wurde, dass für das oben bezeichnete Vorhaben keine
Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, zu Recht erkannt:
Spruch:
Die Berufung wird abgewiesen.
Rechtsgrundlage: § 3 Abs. 7 iVm Anhang 1 Z 25 lit. a, Z 37 und Z 42 lit. d sowie § 3a Abs. 8 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 – UVP-G 2000, idF der UVP-G-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 87Rechtsgrundlage: Paragraph 3, Absatz 7, in Verbindung mit Anhang 1 Ziffer 25, Litera a,, Ziffer 37 und Ziffer 42, Litera d, sowie Paragraph 3 a, Absatz 8, des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 – UVP-G 2000, in der Fassung der UVP-G-Novelle 2009, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 87
Begründung:
1. Zum Projekt:
Die Verbund Austrian Hydropower AG (kurz AHP) plant im Zuge einer im September 2008 bei der Wasserrechtsbehörde beantragten „Kompensationsbaggerung“ ca. 1,2 Millionen m³ Sand und Kies aus dem Flussbett der Donau zu entnehmen und einen Teil davon im Bereich der Stauwurzel des Donaukraftwerks Aschach wieder einzubauen. Das Projektgebiet liegt im oberen Donautal, einem Natura 2000 Gebiet, zwischen Stromkilometer 2187,3 und 2189,7 sowie 2191,5 und 2192,2. Sinn dieser Maßnahme sei es, durch Absenken des Flussbetts eine Absenkung des Wasserspiegels zu erreichen und somit eine effiziente Hochwasserschutzmaßnahme (HQ100 - Schutz) zu verwirklichen.
2. Gang des Verfahrens I. Instanz:2. Gang des Verfahrens römisch eins. Instanz:
2.1. Ermittlungsverfahren:
Mit Schreiben vom 19. Mai 2009 an die Oberösterreichische Landesregierung, Direktion Umwelt- und Wasserwirtschaft, Abteilung Anlagen Umwelt- und Wasserrecht, hat die Oberösterreichische Umweltanwaltschaft nach Durchführung einer Einzelfallprüfung die Feststellung der UVP-Pflicht für das Vorhaben beantragt. Es sei im Lichte des Z 37 Anhang 1 des UVP-G 2000 abzuklären, ob eine flussbauliche Erhaltungsmaßnahme vorliege. Laut Projekt sollen lediglich 260.000 m³ als Geschieberückführung im Projektbereich eingebracht werden. Die Restmenge von mehr als 900.000 m³ solle per Schiff abtransportiert und verkauft werden.Mit Schreiben vom 19. Mai 2009 an die Oberösterreichische Landesregierung, Direktion Umwelt- und Wasserwirtschaft, Abteilung Anlagen Umwelt- und Wasserrecht, hat die Oberösterreichische Umweltanwaltschaft nach Durchführung einer Einzelfallprüfung die Feststellung der UVP-Pflicht für das Vorhaben beantragt. Es sei im Lichte des Ziffer 37, Anhang 1 des UVP-G 2000 abzuklären, ob eine flussbauliche Erhaltungsmaßnahme vorliege. Laut Projekt sollen lediglich 260.000 m³ als Geschieberückführung im Projektbereich eingebracht werden. Die Restmenge von mehr als 900.000 m³ solle per Schiff abtransportiert und verkauft werden.
In ihrer Stellungnahme vom 29. Juni 2009 trat die AHP dem Antrag entgegen: Sie sei aufgrund der wasserrechtlichen Grundsatzbewilligung aus 1960 verpflichtet, die im Projekt angeführten Hochwasserspiegellagen einzuhalten. Die AHP verwies auf die Auflagen dieser Bewilligung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 11. Februar 1960, Zl. 96.173/112- 80.181/59; diese lauten wie folgt:
Auflage IV., Pkt.2.:Auflage römisch vier., Pkt.2.:
„Gemäß den Ergebnissen der Überwachung des Stauraumes und seiner Zubringer sind diese durch rechtzeitig vorgenommene Baggerungen so zu erhalten, dass die projektsgemäßen Spiegellinien bei den verschiedenen Abflüssen nicht überschritten werden und dass gegenüber dem bisherigen Zustand keine Verschlechterung – insbesondere durch Ablagerung von Geschiebe und Schwebstoffen – eintritt, die geeignet wären, den Schifffahrtsbetrieb zu erschweren oder zu stören, den Bestand der Uferbauten zu gefährden, den Hochwasser- oder Eisabfluss zu beeinflussen und das Ufergelände zu schädigen. …“
Auflage III., Pkt. 3.:Auflage römisch drei., Pkt. 3.:
„Bei Hochwasser sind die Wehrfelder so weit freizugeben, dass die im Projekt angeführten Wasserspiegellagen nicht überschritten werden. …“
Die AHP führte dazu weiters aus, dass durch Messungen nach dem Hochwasser 2002 jedoch festgestellt worden sei, dass die Hochwasserspiegellagen aufgrund von Anlandungen nicht mehr dem Einreichprojekt entsprechen würden. Dadurch sei die Überflutungsgefahr für die Orte Wesenufer, Oberranna, Niederranna, Vornwald, Freizell, Kling und Kager erhöht. Die AHP sei in Folge von der Obersten Wasserrechtsbehörde aufgefordert worden, ein entsprechendes Projekt – das gegenständliche – vorzulegen, um die Hochwassergefahr auf das ursprüngliche Maß zu reduzieren.
Zu den in den Kompensationsbaggerungen vorgesehenen Sand- und Kiesentnahmen gäbe es keine technisch vernünftige Alternative, wobei der AHP bewusst sei, dass die Maßnahmen in einem Natura 2000 Gebiet erfolge und der Ökologie besondere Bedeutung zukäme. Aus diesem Grund seien bei den Bezirkshauptmannschaften Rohrbach und Schärding eine Naturverträglichkeits-erklärung vorgelegt worden. Durch die Geschieberückführung von 260.000 m³ würden Flachwasserzonen mit dem Ziel einer ökologischen Aufwertung der betroffenen Bereiche geschaffen. Eine weitere Einbringung von entnommenem Material würde kontraproduktiv sein, da die Wasserspiegel wieder unzulässig angehoben werden würden. Insgesamt sei vorgesehen ca. 1,2 Mio. m³ zu entnehmen, wovon ca. die Hälfte, also 6000.000 m³ Sand seien, für dessen Verwertung bzw. Deponierung der AHP Kosten anfielen. Für die verbleibende Kiesmenge von 340.000 m³ sei an die via donau – Österreichische Wasserstrassen – Gesellschaft mbH ein Kieszins zu entrichten, sodass die Kieserlöse nicht einmal die Kosten für die Baggermaßnahmen dieses Teils tragen würden. Insgesamt rechne die AHP mit Gesamtkosten von mehreren Millionen Euro für dieses Projekt.
In den im Rahmen des Parteiengehörs eingelangten Stellungnahmen wurde seitens der Marktgemeinde Engelhartszell und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und der AHP gegen eine Umweltverträglichkeitsprüfung argumentiert. Eine Gewinnung von mineralischen Rohstoffen liege nicht vor, es handle sich um eine flussbauliche Erhaltungsmaßnahme. Der wasserbautechnische Amtssachverständige habe die Baggerung als erforderlich, aber auch ausreichend angesehen, um den projektgemäßen Hochwasserschutz wiederherzustellen.
2.2. Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung:
Dem erstinstanzlichen Bescheid wurden als Feststellungen die Projektsangaben zugrunde gelegt. Die beantragte Materialentnahme von 1,2 Mio. m³ führt zu einer Absenkung des Flussbetts und des Wasserspiegels, damit wird Fließgeschwindigkeit verändert und ein effizienter Hochwasserschutz erreicht. Teile des ausgebaggerten Materials werden am Donauufer angeschüttet, der (größere) Rest abtransportiert und verkauft.
In rechtlicher Hinsicht gelangte der Bescheid nach umfassender Interpretation der Bestimmung der Z 37 des Anhangs 1 des UVP-G 2000 zum Ergebnis, dass das Projekt keine Gewinnung von mineralischen Rohstoffen darstelle, sondern der dort normierte Ausnahmetatbestand einer flussbauliche Erhaltungsmaße vorliege und damit keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei.In rechtlicher Hinsicht gelangte der Bescheid nach umfassender Interpretation der Bestimmung der Ziffer 37, des Anhangs 1 des UVP-G 2000 zum Ergebnis, dass das Projekt keine Gewinnung von mineralischen Rohstoffen darstelle, sondern der dort normierte Ausnahmetatbestand einer flussbauliche Erhaltungsmaße vorliege und damit keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei.
3. Berufungsverfahren:
3.1. Berufung:
Die von der OÖ Umweltanwaltschaft als Partei nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 rechtzeitig erhobene Berufung wendet sich dagegen, dass für die Durchführung des ProjektsDie von der OÖ Umweltanwaltschaft als Partei nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 rechtzeitig erhobene Berufung wendet sich dagegen, dass für die Durchführung des Projekts
„Kompensationsbaggerung/Geschieberückführung an der Donau ab Schlögen aufwärts“ nach Maßgabe der vorliegenden Unterlagen keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei. Bei Durchführung des Vorhabens sei mit erheblich schädlichen Auswirkungen auf die Umwelt, insbesondere auf die Schutzgüter des Natura 2000 Gebietes Oberes Donautal zu rechnen. Mit der Kompensationsbaggerung werde die Flusssohle auf einer Gesamtfläche von 60 ha zur Gänze verändert und dadurch der sich eingestellte Lebensraum zerstört. Für alle zwölf dokumentierten Fischarten seien ungünstige Einflüsse zu erwarten.
Die Entnahme von 1,2 Mio. m³ Material gehe weit über das auch angestrebte Ziel eines Hochwasserschutzes hinaus, da lediglich 260.000 m³ Kiesmaterial rückgeführt würden, der Rest aber dauerhaft entnommen und vermutlich veräußert werde. Handle es sich aber um eine Kiesentnahme mit dem Nebeneffekt Hochwasserschutz, sei das Vorhaben als solches zu werten und rechtlich abzuhandeln.
§ 3a Abs. 8 UVP-G 2000 lasse nicht den Rückschluss zu, wenn man das vorliegende Vorhaben als Anpassungs- und Sanierungsverfahren werte, sei keine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzunehmen.Paragraph 3 a, Absatz 8, UVP-G 2000 lasse nicht den Rückschluss zu, wenn man das vorliegende Vorhaben als Anpassungs- und Sanierungsverfahren werte, sei keine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzunehmen.
Zu prüfen wäre nicht nur der Tatbestand der Z 37 des Anhangs 1 des UVP-G 2000, sondern angesichts des Missverhältnisses zwischen Materialmenge für ökologische Begleitmaßnahmen und veräußerte Rohstoffmenge auch die Z 25 des Anhangs 1.Zu prüfen wäre nicht nur der Tatbestand der Ziffer 37, des Anhangs 1 des UVP-G 2000, sondern angesichts des Missverhältnisses zwischen Materialmenge für ökologische Begleitmaßnahmen und veräußerte Rohstoffmenge auch die Ziffer 25, des Anhangs 1.
Ausdrücklich stellt im weiteren Vorbringen die Berufungswerberin das primäre Projektziel der Herstellung der Hochwassersicherheit der im Projekt genannten Ortschaften nicht in Frage und verweist wegen der Länge der Kompensationsbaggerung von 3,8 km in der Donau, die einem Durchfluss von (MQ) 1.430 m³/s habe, auf Z 42 des Anhangs 1 UVP-G 2000.Ausdrücklich stellt im weiteren Vorbringen die Berufungswerberin das primäre Projektziel der Herstellung der Hochwassersicherheit der im Projekt genannten Ortschaften nicht in Frage und verweist wegen der Länge der Kompensationsbaggerung von 3,8 km in der Donau, die einem Durchfluss von (MQ) 1.430 m³/s habe, auf Ziffer 42, des Anhangs 1 UVP-G 2000.
Die OÖ Umweltanwaltschaft beantragt die Behebung des erstinstanzlichen Bescheids und die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß UVP-G 2000.
3.2. Berufungsbeantwortung:
Die Berufung wurde mit Schreiben vom 3. September 2009 der Projektwerberin gemäß §§ 65 f AVG übermittelt. Mit der, innerhalb offener Frist, am 23. September 2009, eingelangten Stellungnahme beantragte die Projektwerberin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und der Berufung der OÖ. Umweltanwaltschaft nicht stattzugeben. Die AHP stimmte mit dem angefochtenen Bescheid überein, hielt ihre bisherige Stellungnahme aufrecht und verwies erneut auf die Verpflichtung, aufgrund der Wasserrechtsbewilligung für das Kraftwerk Aschach, bestimmte Wasserspiegel der Donau zu halten. Messungen nach dem Hochwasser 2002 hätten ergeben, dass aufgrund von Anlandungen der Genehmigungszustand nicht mehr in allen Bereichen gegeben sei. Das vorliegende Projekt sei zum konsensgemäßen Betrieb des Kraftwerkes bzw. zur Einhaltung der Bescheidauflagen erforderlich und unterliege daher gemäß § 3a Abs. 8 UVP-G 2000 nicht der Umweltverträglichkeitsprüfung. Die Sicherung des Hochwasserschutzes sei der maßgebliche Projektsinhalt.Die Berufung wurde mit Schreiben vom 3. September 2009 der Projektwerberin gemäß Paragraphen 65, f AVG übermittelt. Mit der, innerhalb offener Frist, am 23. September 2009, eingelangten Stellungnahme beantragte die Projektwerberin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und der Berufung der OÖ. Umweltanwaltschaft nicht stattzugeben. Die AHP stimmte mit dem angefochtenen Bescheid überein, hielt ihre bisherige Stellungnahme aufrecht und verwies erneut auf die Verpflichtung, aufgrund der Wasserrechtsbewilligung für das Kraftwerk Aschach, bestimmte Wasserspiegel der Donau zu halten. Messungen nach dem Hochwasser 2002 hätten ergeben, dass aufgrund von Anlandungen der Genehmigungszustand nicht mehr in allen Bereichen gegeben sei. Das vorliegende Projekt sei zum konsensgemäßen Betrieb des Kraftwerkes bzw. zur Einhaltung der Bescheidauflagen erforderlich und unterliege daher gemäß Paragraph 3 a, Absatz 8, UVP-G 2000 nicht der Umweltverträglichkeitsprüfung. Die Sicherung des Hochwasserschutzes sei der maßgebliche Projektsinhalt.
Gegen die Berufung der OÖ Umwaltanwaltschaft argumentiert die AHP:
Die Geschieberückführung sei nur soweit möglich, als nicht durch eine vermehrte Rückführung ein erneutes Ansteigen der Hochwassergefährdung gegeben sei, daher müsse eine „Ökologisierung“ des Projekts durch vermehrte Geschieberückführung abgelehnt werden. Die vom Berufungswerber angesprochenen Tatbestände des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 seien nicht verwirklicht.
3.3. Mündliche Berufungsverhandlung:
Im Zuge der vom Umweltsenat am 30. Oktober 2009 durchgeführten mündlichen Verhandlung hat der wasserbautechnische Amtssachverständige auf die Frage nach dem Ausmaß der Kiesentnahme ausgeführt, dass der Umfang der Baggerung technisch gerechtfertigt sei, um das Ziel des Hochwasserschutzes zu erreichen, d.h. um den Wasserspiegel zu senken. Auch entspreche diese Vorgangsweise dem Stand der Technik und der Nachhaltigkeit. Durch die eingereichte Baggerung würden die Spiegellinien im Rahmen der technischen Genauigkeit auf das Maß der wasserrechtlichen Bewilligung abgesenkt, aber dieses Maß nicht relevant unterschritten, sodass von einer mengenmäßig überschießenden Baggerung aus fachlicher Sicht nicht die Rede sein könne. Das Ausmaß der Kubatur der projektierten Baggerungen sei technisch gerechtfertigt. Das ausgebaggerte Material würde vermutlich zur Hälfte aus Sand und zur Hälfte aus Kies bestehen. Die Maßnahme sei wasserbautechnisch nachhaltig. Eine flussbauliche Erhaltungsmaßnahme liege aus technischer Sicht dann vor, wenn die Maßnahme dazu diene, übergeordnete Ziele des Projektes auf Dauer zu erhalten bzw. wiederherzustellen.
Die OÖ Umweltanwaltschaft hielt ihr Berufungsbegehren aufrecht und hob insbesondere hervor, dass ihrer Ansicht nach diese Maßnahme der Baggerungen überschießend und unverhältnismäßig sei.
4. Rechtliche Beurteilung:
Die Berufung der OÖ Umweltanwaltschaft ist zulässig, aber nicht begründet. Zunächst zu den Rechtsgrundlagen: § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 lautet wie folgt:Die Berufung der OÖ Umweltanwaltschaft ist zulässig, aber nicht begründet. Zunächst zu den Rechtsgrundlagen: Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 lautet wie folgt:
„(7) Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Die Entscheidung ist in erster und zweiter Instanz jeweils innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. Parteistellung haben der Projektwerber/die Projektwerberin, die mitwirkenden Behörden, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung ist das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. [...]“„(7) Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des Paragraph 3 a, Absatz eins bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Die Entscheidung ist in erster und zweiter Instanz jeweils innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. Parteistellung haben der Projektwerber/die Projektwerberin, die mitwirkenden Behörden, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung ist das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. [...]“
Zu den im Berufungsverfahren aufgeworfenen Tatbeständen hat der Umweltsenat – ausgehend von dem im Ermittlungsverfahren 1. Instanz festgestellten Sachverhalt und den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung – im Lichte der Entscheidung des Umweltsenates vom 25.08.2009, US 9B/2009/13-8, wonach zu beachten sei, „dass das UVP-G 2000 eine von den übrigen Verwaltungsvorschriften autonome (unabhängige) Genehmigungspflicht normiere“, folgendes erwogen:
Zweck des gegenständlichen Vorhabens ist entsprechend den Vorgaben des eingangs zitierten wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides die Einhaltung bzw. Wiederherstellung der im Projekt angeführten Hochwasserspiegellagen als Hochwasserschutzmaßnahme.
Im Anhang 1 des UVP-G 2000 ist in Z 25 im Kapitel Bergbau die UVP-Pflicht für die Entnahme von mineralischen Rohstoffen im Tagbau (Lockergestein – Nass- oder Trockenbaggerung, …) ... mit einer Fläche von mindesten 20 ha, bei Erweiterungen oder in schutzwürdigen Gebieten auch auf kleineren Flächen (bis zu 2,5 ha) normiert. Der letzte Satz der Z 25 Spalte 3 lautet: „Ausgenommen von Z 25 sind die unter Z 37 erfassten Tätigkeiten.“ Die Z 37 findet sich im Kapitel Wasserwirtschaft und lautet (nur in Spalte 3 normiert): „Gewinnung von mineralischen Rohstoffen durch Baggerung in einem Fluss in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A mit einer Entnahmemenge von mehr als 400.000 m³ oder mehr als 100.000 m³/a, ausgenommen flussbauliche Erhaltungsmaßnahmen an diesem Fluss.“Im Anhang 1 des UVP-G 2000 ist in Ziffer 25, im Kapitel Bergbau die UVP-Pflicht für die Entnahme von mineralischen Rohstoffen im Tagbau (Lockergestein – Nass- oder Trockenbaggerung, …) ... mit einer Fläche von mindesten 20 ha, bei Erweiterungen oder in schutzwürdigen Gebieten auch auf kleineren Flächen (bis zu 2,5 ha) normiert. Der letzte Satz der Ziffer 25, Spalte 3 lautet: „Ausgenommen von Ziffer 25, sind die unter Ziffer 37, erfassten Tätigkeiten.“ Die Ziffer 37, findet sich im Kapitel Wasserwirtschaft und lautet (nur in Spalte 3 normiert): „Gewinnung von mineralischen Rohstoffen durch Baggerung in einem Fluss in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A mit einer Entnahmemenge von mehr als 400.000 m³ oder mehr als 100.000 m³/a, ausgenommen flussbauliche Erhaltungsmaßnahmen an diesem Fluss.“
Allein mit der Normierung dieses Ausnahmetatbestandes und der systematischen Einfügung in das Kapitel Wasserwirtschaft kann das Projekt einer Flussbaggerung mit dem Ziel Hochwasserschutz und Auflagenerfüllung unter den Kriterien einer UVP-G 2000 zentrierten Auslegung nicht dem Regime der Z 25 zugeordnet werden. Der vom Berufungswerber gleichsam angestrebte Rückgriff, wenn keine Gewinnung gemäß Z 37 vorliege, so sei jedenfalls eine Entnahme nach Z 25 zu prüfen, ist nicht zutreffend. Ebenso ist die von der Berufungswerberin angezogene Verhältnismäßigkeit kein Tatbestandselement der Z 25 und 37 Anhang 1 UVP-G 2000.Allein mit der Normierung dieses Ausnahmetatbestandes und der systematischen Einfügung in das Kapitel Wasserwirtschaft kann das Projekt einer Flussbaggerung mit dem Ziel Hochwasserschutz und Auflagenerfüllung unter den Kriterien einer UVP-G 2000 zentrierten Auslegung nicht dem Regime der Ziffer 25, zugeordnet werden. Der vom Berufungswerber gleichsam angestrebte Rückgriff, wenn keine Gewinnung gemäß Ziffer 37, vorliege, so sei jedenfalls eine Entnahme nach Ziffer 25, zu prüfen, ist nicht zutreffend. Ebenso ist die von der Berufungswerberin angezogene Verhältnismäßigkeit kein Tatbestandselement der Ziffer 25 und 37 Anhang 1 UVP-G 2000.
In der UVP-Richtlinie 85/337/EWG idF der UVP-RL 97/11/EG lautet in Anhang II, Z 2 Bergbau, die lit. (c) „Gewinnung von Mineralien durch Baggerung auf See oder in Flüssen“(Im englischen Text:In der UVP-Richtlinie 85/337/EWG in der Fassung der UVP-RL 97/11/EG lautet in Anhang römisch zwei, Ziffer 2, Bergbau, die lit. (c) „Gewinnung von Mineralien durch Baggerung auf See oder in Flüssen“(Im englischen Text:
„Extractive industry lit. (c) Extraction of minerals by marine or fluvial dredging“). Mit der UVP-G-Novelle BGBl. I Nr. 89/2000 wurde – in Umsetzung dieser EU-Richtlinie – u.a. Z 37 in Spalte 3 des Anhangs zum UVP-G 2000 eingefügt. Erst seither ist die Gewinnung von mineralischen Rohstoffen durch Baggerung in einem Fluss nur in besonderen Schutzgebieten potentiell UVP-pflichtig. Flussbauliche Erhaltungsmaßnahmen, d.h. Maßnahmen ohne primäre Nutzungsabsicht des Kieses sind ausgenommen (vgl. dazu Ennöckl/Raschauer, UVP-G². 439, Rz 38). Zu solchen flussbaulichen Erhaltungsmaßnahmen gehören etwa Verbesserungen bzw. Sicherstellungen des Hochwasserabflusses (sogenannte „Kompensationsbaggerungen“, nach der „Richtlinie des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betreffend die Anforderungen an Einreichprojekte für die Entnahme von Sand und Kies aus der Donau“, 2001, Pkt. 2.3.2). Solche ohne primäre Nutzung des Aushubmaterials erfolgende flussbauliche Erhaltungsmaßnahmen unterliegen – im Gegensatz zu Gewinnungsbaggerungen (s. oben zitierte BMLFUW-RL, Pkt. 2.3.1) – keinen mengenmäßigen Beschränkungen.„Extractive industry lit. (c) Extraction of minerals by marine or fluvial dredging“). Mit der UVP-G-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2000, wurde – in Umsetzung dieser EU-Richtlinie – u.a. Ziffer 37, in Spalte 3 des Anhangs zum UVP-G 2000 eingefügt. Erst seither ist die Gewinnung von mineralischen Rohstoffen durch Baggerung in einem Fluss nur in besonderen Schutzgebieten potentiell UVP-pflichtig. Flussbauliche Erhaltungsmaßnahmen, d.h. Maßnahmen ohne primäre Nutzungsabsicht des Kieses sind ausgenommen vergleiche dazu Ennöckl/Raschauer, UVP-G². 439, Rz 38). Zu solchen flussbaulichen Erhaltungsmaßnahmen gehören etwa Verbesserungen bzw. Sicherstellungen des Hochwasserabflusses (sogenannte „Kompensationsbaggerungen“, nach der „Richtlinie des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betreffend die Anforderungen an Einreichprojekte für die Entnahme von Sand und Kies aus der Donau“, 2001, Pkt. 2.3.2). Solche ohne primäre Nutzung des Aushubmaterials erfolgende flussbauliche Erhaltungsmaßnahmen unterliegen – im Gegensatz zu Gewinnungsbaggerungen (s. oben zitierte BMLFUW-RL, Pkt. 2.3.1) – keinen mengenmäßigen Beschränkungen.
Wie das Berufungsverfahren bestätigt hat, ist Ausgangspunkt des Projekts die seit den Hochwässern 2002 virulent gewordene Überflutungsgefahr mehrerer Ortschaften im oberen Donautal in Folge Anlandungen und Überschreiten der konsensgemäßen Hochwasserspiegellagen des Staubereichs des Kraftwerkes Aschach. Die Wiederherstellung dieses durch Bescheidauflagen behördlich vorgeschriebenen Zustands kann nur durch Materialentnahme erfolgen. Diese stellt – wie von der Erstbehörde zutreffend festgestellt – eine flussbauliche Erhaltungs-maßnahme i.S.d. Z 37 des Anhangs 1 des UVP-G 2000 dar. Dies ergibt sich zudem aus der gebotenen Auslegung, die sich primär am Zweck des Vorhabens, an einer Gesamtbetrachtung des Projekts orientiert (vgl. VwGH 12.09.2007, 2006/04/0122). Die Tatsache, dass auf Geschieberückführung der geringere Teil, auf Abtransport, Deponierung/Verkauf der größere Teil des Materialaushubs entfällt, steht dem nicht entgegen. Damit kann eine weitere Befassung mit der im angefochtenen Bescheid umfassend erörterten Auslegung des Begriffs Gewinnung entfallen.Wie das Berufungsverfahren bestätigt hat, ist Ausgangspunkt des Projekts die seit den Hochwässern 2002 virulent gewordene Überflutungsgefahr mehrerer Ortschaften im oberen Donautal in Folge Anlandungen und Überschreiten der konsensgemäßen Hochwasserspiegellagen des Staubereichs des Kraftwerkes Aschach. Die Wiederherstellung dieses durch Bescheidauflagen behördlich vorgeschriebenen Zustands kann nur durch Materialentnahme erfolgen. Diese stellt – wie von der Erstbehörde zutreffend festgestellt – eine flussbauliche Erhaltungs-maßnahme i.S.d. Ziffer 37, des Anhangs 1 des UVP-G 2000 dar. Dies ergibt sich zudem aus der gebotenen Auslegung, die sich primär am Zweck des Vorhabens, an einer Gesamtbetrachtung des Projekts orientiert vergleiche VwGH 12.09.2007, 2006/04/0122). Die Tatsache, dass auf Geschieberückführung der geringere Teil, auf Abtransport, Deponierung/Verkauf der größere Teil des Materialaushubs entfällt, steht dem nicht entgegen. Damit kann eine weitere Befassung mit der im angefochtenen Bescheid umfassend erörterten Auslegung des Begriffs Gewinnung entfallen.
Die von den Parteien aufgeworfene Frage, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung deshalb entfällt, weil es sich im vorliegenden Fall um eine Maßnahme, die Gegenstand eines verwaltungsrechtlichen Anpassungs- oder Sanierungsverfahrens i. S.v. § 3a Abs. 8 UVP-G 2000 handle, kann ebenso dahingestellt bleiben: Die UVP-Pflicht für das gegenständliche Projekt ist bereits wegen des Vorliegens einer flussbaulichen Erhaltungsmaßnahme nicht gegeben.Die von den Parteien aufgeworfene Frage, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung deshalb entfällt, weil es sich im vorliegenden Fall um eine Maßnahme, die Gegenstand eines verwaltungsrechtlichen Anpassungs- oder Sanierungsverfahrens i. S.v. Paragraph 3 a, Absatz 8, UVP-G 2000 handle, kann ebenso dahingestellt bleiben: Die UVP-Pflicht für das gegenständliche Projekt ist bereits wegen des Vorliegens einer flussbaulichen Erhaltungsmaßnahme nicht gegeben.
Was schließlich Z 42 Anhang 1 UVP-G 2000 anlangt, so scheidet auch die Anwendung dieser Bestimmung aus. Mit dem vorliegenden Projekt wird kein Neubau oder eine Änderung von Schutz- und Regulierungsbauten verfolgt. Solche sind Bauten, die der Begradigung bestehender oder der Herstellung neuer Wasserläufe dienen. Es sind dies also wasserbauliche Maßnahmen, deren ausschließliche oder hauptsächliche Aufgabe es ist, das Verschieben eines Wasserlaufes im bestimmten Sinne zu beeinflussen (VwGH 08.07.1965, 2366/64; 17.05.1979, 2825/78; Umweltsenat 14.05.1997, US 7/1997/4-13).Was schließlich Ziffer 42, Anhang 1 UVP-G 2000 anlangt, so scheidet auch die Anwendung dieser Bestimmung aus. Mit dem vorliegenden Projekt wird kein Neubau oder eine Änderung von Schutz- und Regulierungsbauten verfolgt. Solche sind Bauten, die der Begradigung bestehender oder der Herstellung neuer Wasserläufe dienen. Es sind dies also wasserbauliche Maßnahmen, deren ausschließliche oder hauptsächliche Aufgabe es ist, das Verschieben eines Wasserlaufes im bestimmten Sinne zu beeinflussen (VwGH 08.07.1965, 2366/64; 17.05.1979, 2825/78; Umweltsenat 14.05.1997, US 7/1997/4-13).
Aus all diesen Erwägungen war die Berufung der OÖ Umweltanwaltschaft abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.
Schlagworte
Rohstoffgewinnung in Flüssen; Rohstoffgewinnung in Flüssen, flussbauliche Erhaltungsmaßnahmen; Schutz- und RegulierungsbautenZuletzt aktualisiert am
23.11.2009