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83/01Norm
UVP-G 2000 §3 Abs7Rechtssatz
1. Ob ein Vorhaben außerhalb eines geschlossenen Siedlungsgebiets liegt, ist eine Frage, die im Regelungszusammenhang des UVP-G 2000 jedenfalls mit Blick auf das Schutzgut „Erhaltung des Landschaftsbilds“ zu beantworten ist. Maßgeblich ist insoweit die optische Wahrnehmung der Siedlungsstruktur im Vorhabensbereich. Dabei ist eine großräumigere Betrachtung geboten, die das umgebende Gebiet, die Dichtheit seiner Verbauung sowie die Abgrenzung vom Umgebungsbereich in den Blick nimmt und nicht allein - gleichsam mit einem Blick über die Grundstücksgrenzen am Vorhabensstandort - auf die Bebauungssituation der unmittelbar angrenzenden Flächen abstellt.
2. Für die Festlegung der UVP-Pflicht von Beherbergungsbetrieben waren abgesehen vom Schutzgut Landschaftsbild insbesondere auch mögliche Beeinträchtigungen des Bodens (Bodenverbrauch bzw. Bodenversiegelung in bislang nicht oder nur locker bebautem Gebiet) maßgeblich. Größere Baulücken oder Freiflächen sind insofern im Regelungszusammenhang des UVP-G 2000 grundsätzlich eher als Hinweis darauf zu werten, dass die Geschlossenheit des Siedlungsgebiets unterbrochen ist. Werden für ein Vorhaben bisher unbebaute Flächen in Anspruch genommen, die an ein geschlossenes Siedlungsgebiet angrenzen und führt dies dazu, dass bestehende Siedlungsstrukturen fortgeführt werden, so vermag allein dieser Umstand (Auffüllung oder Abrundung bestehender räumlicher Strukturen) noch nicht zu begründen, dass sich das Vorhaben bereits innerhalb eines bestehenden, geschlossenen Siedlungsgebiets iS. des Anhanges 1 Z 20 UVP-G 2000 befindet.2. Für die Festlegung der UVP-Pflicht von Beherbergungsbetrieben waren abgesehen vom Schutzgut Landschaftsbild insbesondere auch mögliche Beeinträchtigungen des Bodens (Bodenverbrauch bzw. Bodenversiegelung in bislang nicht oder nur locker bebautem Gebiet) maßgeblich. Größere Baulücken oder Freiflächen sind insofern im Regelungszusammenhang des UVP-G 2000 grundsätzlich eher als Hinweis darauf zu werten, dass die Geschlossenheit des Siedlungsgebiets unterbrochen ist. Werden für ein Vorhaben bisher unbebaute Flächen in Anspruch genommen, die an ein geschlossenes Siedlungsgebiet angrenzen und führt dies dazu, dass bestehende Siedlungsstrukturen fortgeführt werden, so vermag allein dieser Umstand (Auffüllung oder Abrundung bestehender räumlicher Strukturen) noch nicht zu begründen, dass sich das Vorhaben bereits innerhalb eines bestehenden, geschlossenen Siedlungsgebiets iS. des Anhanges 1 Ziffer 20, UVP-G 2000 befindet.
Schlagworte
Beherbergungsbetrieb, geschlossenes Siedlungsgebiet; Berufungsantrag, begründeterZuletzt aktualisiert am
04.07.2012