RS Umse 2009/12/18 US 4B/2009/19-16

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.2009
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Index

83/01

Norm

UVP-G 2000 §3 Abs7
UVP-G 2000 Anhang1 Z20
AVG §63 Abs3
  1. UVP-G 2000 § 3 heute
  2. UVP-G 2000 § 3 gültig ab 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025
  3. UVP-G 2000 § 3 gültig von 23.03.2023 bis 23.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  4. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  5. UVP-G 2000 § 3 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  6. UVP-G 2000 § 3 gültig von 24.02.2016 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016
  7. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 23.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  8. UVP-G 2000 § 3 gültig von 03.08.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  9. UVP-G 2000 § 3 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  10. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.04.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2005
  11. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 3 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

1. Ob ein Vorhaben außerhalb eines geschlossenen Siedlungsgebiets liegt, ist eine Frage, die im Regelungszusammenhang des UVP-G 2000 jedenfalls mit Blick auf das Schutzgut „Erhaltung des Landschaftsbilds“ zu beantworten ist. Maßgeblich ist insoweit die optische Wahrnehmung der Siedlungsstruktur im Vorhabensbereich. Dabei ist eine großräumigere Betrachtung geboten, die das umgebende Gebiet, die Dichtheit seiner Verbauung sowie die Abgrenzung vom Umgebungsbereich in den Blick nimmt und nicht allein - gleichsam mit einem Blick über die Grundstücksgrenzen am Vorhabensstandort - auf die Bebauungssituation der unmittelbar angrenzenden Flächen abstellt.

2. Für die Festlegung der UVP-Pflicht von Beherbergungsbetrieben waren abgesehen vom Schutzgut Landschaftsbild insbesondere auch mögliche Beeinträchtigungen des Bodens (Bodenverbrauch bzw. Bodenversiegelung in bislang nicht oder nur locker bebautem Gebiet) maßgeblich. Größere Baulücken oder Freiflächen sind insofern im Regelungszusammenhang des UVP-G 2000 grundsätzlich eher als Hinweis darauf zu werten, dass die Geschlossenheit des Siedlungsgebiets unterbrochen ist. Werden für ein Vorhaben bisher unbebaute Flächen in Anspruch genommen, die an ein geschlossenes Siedlungsgebiet angrenzen und führt dies dazu, dass bestehende Siedlungsstrukturen fortgeführt werden, so vermag allein dieser Umstand (Auffüllung oder Abrundung bestehender räumlicher Strukturen) noch nicht zu begründen, dass sich das Vorhaben bereits innerhalb eines bestehenden, geschlossenen Siedlungsgebiets iS. des Anhanges 1 Z 20 UVP-G 2000 befindet.2. Für die Festlegung der UVP-Pflicht von Beherbergungsbetrieben waren abgesehen vom Schutzgut Landschaftsbild insbesondere auch mögliche Beeinträchtigungen des Bodens (Bodenverbrauch bzw. Bodenversiegelung in bislang nicht oder nur locker bebautem Gebiet) maßgeblich. Größere Baulücken oder Freiflächen sind insofern im Regelungszusammenhang des UVP-G 2000 grundsätzlich eher als Hinweis darauf zu werten, dass die Geschlossenheit des Siedlungsgebiets unterbrochen ist. Werden für ein Vorhaben bisher unbebaute Flächen in Anspruch genommen, die an ein geschlossenes Siedlungsgebiet angrenzen und führt dies dazu, dass bestehende Siedlungsstrukturen fortgeführt werden, so vermag allein dieser Umstand (Auffüllung oder Abrundung bestehender räumlicher Strukturen) noch nicht zu begründen, dass sich das Vorhaben bereits innerhalb eines bestehenden, geschlossenen Siedlungsgebiets iS. des Anhanges 1 Ziffer 20, UVP-G 2000 befindet.

Schlagworte

Beherbergungsbetrieb, geschlossenes Siedlungsgebiet; Berufungsantrag, begründeter

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2012
Quelle: Umweltsenat UMSE, https://www.ris.bka.gv.at/Umse
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