Index
83/01Norm
UVP-G 2000 §3 Abs7Text
Betrifft: Projektmanagement Ferienpark Gastein GmbH. Feststellungsverfahren gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000; Berufung der Landesumweltanwaltschaft SalzburgBetrifft: Projektmanagement Ferienpark Gastein GmbH. Feststellungsverfahren gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000; Berufung der Landesumweltanwaltschaft Salzburg
Bescheid
Der Umweltsenat hat durch Mag. Gerald Kroneder als Vorsitzenden sowie Dr. Verena Madner als Berichterin und Dr. Klaus-Dieter Gosch als drittes stimmführendes Mitglied über die Berufung der Landesumweltanwaltschaft Salzburg gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 16. Juni 2009, Zl. 205/07/128/27- 2009, mit dem festgestellt wurde, dass für das gegenständliche Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, zu Recht erkannt:
Spruch:
Der Berufung der Salzburger Landesumweltanwaltschaft gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 16. Juni 2009, Zl. 205/07/128/27-2009, mit dem festgestellt wurde, dass das Vorhaben „Errichtung des Ferienpark Resort Gastein/Bad Bruck“ durch die Projektmanagement Ferienpark Gastein GmbH keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist, wird stattgegeben und festgestellt, dass für das Vorhaben „Errichtung des Ferienpark Resort Gastein/Bad Bruck“ in der Gemeinde Bad Gastein, Ortsteil Bad Bruck, im Bereich der Grundstücke Nr. 209/8, 212, 213/1, 213/4 und 214/1 (alle KG Remsach) mit insgesamt ca. 680 Betten auf einer Fläche von ca. 2,7 ha eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anhang 1 Z 20 Spalte 2 lit. a UVP-G 2000 durchzuführen ist.Der Berufung der Salzburger Landesumweltanwaltschaft gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 16. Juni 2009, Zl. 205/07/128/27-2009, mit dem festgestellt wurde, dass das Vorhaben „Errichtung des Ferienpark Resort Gastein/Bad Bruck“ durch die Projektmanagement Ferienpark Gastein GmbH keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist, wird stattgegeben und festgestellt, dass für das Vorhaben „Errichtung des Ferienpark Resort Gastein/Bad Bruck“ in der Gemeinde Bad Gastein, Ortsteil Bad Bruck, im Bereich der Grundstücke Nr. 209/8, 212, 213/1, 213/4 und 214/1 (alle KG Remsach) mit insgesamt ca. 680 Betten auf einer Fläche von ca. 2,7 ha eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anhang 1 Ziffer 20, Spalte 2 Litera a, UVP-G 2000 durchzuführen ist.
Rechtsgrundlagen:
§§ 1, 3, Anhang 1 u 2 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 – UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993Paragraphen eins, 3,, Anhang 1 u 2 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 – UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,
idF der UVP-G-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 87;in der Fassung der UVP-G-Novelle 2009, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 87;
§ 63 Abs. 3, § 66 Abs. 3, § 66 Abs. 4 AVG;Paragraph 63, Absatz 3,, Paragraph 66, Absatz 3,, Paragraph 66, Absatz 4, AVG;
UVP-RL 85/337/EWG idF RL 97/11/EG, RL 2003/35/EG.UVP-RL 85/337/EWG in der Fassung RL 97/11/EG, RL 2003/35/EG.
Begründung:
1. Verfahrensgang:
1.1. Die Projektmanagement Ferienpark Gastein GmbH (im Folgenden: die Antragstellerin) brachte am 27.10.2008 bei der Salzburger Landesregierung (im Folgenden: Sbg LReg) einen Antrag gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 ein, auf Grund dessen festgestellt werden sollte, dass für das Vorhaben „Errichtung des Ferienpark Resort Gastein/Bad Bruck“ in der Gemeinde Bad Gastein, Ortsteil Bad Bruck, im Bereich der Grundstücke Nr. 209/8, 212, 213/1, 213/4 und 214/1 (alle KG Remsach) mit insgesamt ca. 680 Betten auf einer Fläche von ca. 2,7 ha eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 nicht durchzuführen sei.1.1. Die Projektmanagement Ferienpark Gastein GmbH (im Folgenden: die Antragstellerin) brachte am 27.10.2008 bei der Salzburger Landesregierung (im Folgenden: Sbg LReg) einen Antrag gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 ein, auf Grund dessen festgestellt werden sollte, dass für das Vorhaben „Errichtung des Ferienpark Resort Gastein/Bad Bruck“ in der Gemeinde Bad Gastein, Ortsteil Bad Bruck, im Bereich der Grundstücke Nr. 209/8, 212, 213/1, 213/4 und 214/1 (alle KG Remsach) mit insgesamt ca. 680 Betten auf einer Fläche von ca. 2,7 ha eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 nicht durchzuführen sei.
Die Antragstellerin wies darauf hin, dass die Errichtung und der Betrieb des „Ferienparks Bad Bruck 1. Bauetappe“ auf näher bezeichneten Grundstücksflächen bereits mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St.Johann/Pongau vom 09.05.2008 gewerbebehördlich und baurechtlich genehmigt worden sei. Diese „1. Bauetappe“ betreffe die Errichtung von 6 Häusern mit insgesamt 32 Appartements und 112 Zimmern sowie 240 Betten. Nunmehr sei die Errichtung einer „Bauetappe 2“ gemäß beigelegter Betriebsbeschreibungen und Pläne beabsichtigt. Für diesen zweiten Bauabschnitt sei die Errichtung von 13 weiteren Häusern auf einer Fläche von insgesamt 2,7 ha geplant. Die Antragstellerin brachte weiters vor, es würden für Bauetappe 1 und 2 insgesamt lediglich 2,7 ha in Anspruch genommen. Bei der Bettenzahl von über 500 Betten handle es sich um die Gesamtzahl der Betten gemäß Bauetappe 1 und 2. Die Frage der UVP-Pflicht stelle sich nach Ansicht der Antragstellerin „im vorliegenden Zusammenhang zunächst in Ansehung des Vorhabens ´2. Bauabschnitt`“. Die Antragstellerin führte aus, weshalb im übrigen ihrer Ansicht nach kein die UVP-Pflicht auslösender Tatbestand erfüllt sei und verwies dazu insbesondere auch auf das Gutachten der Abteilung Örtliche Raumplanung des Amts der Sbg LReg vom 11.04.2008, wonach bereits im Zuge des gewerbe- und baubehördlichen Verfahrens zur „Bauetappe 1“ festgestellt worden sei, dass die Grundstücke, die für beide Bauetappen in Anspruch genommen werden sollen, innerhalb des geschlossenen Siedlungsgebiets der Gemeinde Bad Gastein, Ortsteil Bad Bruck, lägen. Mit Blick auf Anhang 1 Z 20 Spalte 3 lit. c UVP-G 2000 merkte die Antragstellerin zudem an, durch das Vorhaben werde unstrittig kein schutzwürdiges Gebiet der Kategorien A bzw. B im Sinne des Anhanges 2 UVP-G 2000 berührt.Die Antragstellerin wies darauf hin, dass die Errichtung und der Betrieb des „Ferienparks Bad Bruck 1. Bauetappe“ auf näher bezeichneten Grundstücksflächen bereits mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St.Johann/Pongau vom 09.05.2008 gewerbebehördlich und baurechtlich genehmigt worden sei. Diese „1. Bauetappe“ betreffe die Errichtung von 6 Häusern mit insgesamt 32 Appartements und 112 Zimmern sowie 240 Betten. Nunmehr sei die Errichtung einer „Bauetappe 2“ gemäß beigelegter Betriebsbeschreibungen und Pläne beabsichtigt. Für diesen zweiten Bauabschnitt sei die Errichtung von 13 weiteren Häusern auf einer Fläche von insgesamt 2,7 ha geplant. Die Antragstellerin brachte weiters vor, es würden für Bauetappe 1 und 2 insgesamt lediglich 2,7 ha in Anspruch genommen. Bei der Bettenzahl von über 500 Betten handle es sich um die Gesamtzahl der Betten gemäß Bauetappe 1 und 2. Die Frage der UVP-Pflicht stelle sich nach Ansicht der Antragstellerin „im vorliegenden Zusammenhang zunächst in Ansehung des Vorhabens ´2. Bauabschnitt`“. Die Antragstellerin führte aus, weshalb im übrigen ihrer Ansicht nach kein die UVP-Pflicht auslösender Tatbestand erfüllt sei und verwies dazu insbesondere auch auf das Gutachten der Abteilung Örtliche Raumplanung des Amts der Sbg LReg vom 11.04.2008, wonach bereits im Zuge des gewerbe- und baubehördlichen Verfahrens zur „Bauetappe 1“ festgestellt worden sei, dass die Grundstücke, die für beide Bauetappen in Anspruch genommen werden sollen, innerhalb des geschlossenen Siedlungsgebiets der Gemeinde Bad Gastein, Ortsteil Bad Bruck, lägen. Mit Blick auf Anhang 1 Ziffer 20, Spalte 3 Litera c, UVP-G 2000 merkte die Antragstellerin zudem an, durch das Vorhaben werde unstrittig kein schutzwürdiges Gebiet der Kategorien A bzw. B im Sinne des Anhanges 2 UVP-G 2000 berührt.
1.2. In ihrer Stellungnahme vom 16.02.2009 teilte die BH St. Johann/Pongau als Wasserrechtsbehörde mit, dass das Vorhaben im Schongebiet der Gasteiner Thermalquellen sowie der Gefahrenzonen des „Scheiblingbaches“ und des „Kötschachbaches“ liege und im Nordwesten des Grundstückes das Biotop 212 „Hochstaudenflur“ liege. Seitens der Naturschutzbeauftragten sei überdies festgestellt worden, dass für Maßnahmen, soweit sie den auf dem Grundstück Nr. 213/1, KG Remsach, befindlichen Teil des Biotops betreffen, keine naturschutzbehördliche Bewilligungspflicht bestehe.
1.3. Die Standortgemeinde Bad Gastein verwies in ihrer Stellungnahme vom 05.03.2009 auf die bereits erfolgte Erteilung eines Bebauungsplanes der Grundstufe sowie einer Bauplatzerklärung für die 1. Bauetappe des gegenständlichen Projektes. Überdies gäbe es keine Einwendungen gegen das Gesamtprojekt bzw. die 2. Bauetappe.
1.4. Auch das wasserwirtschaftliche Planungsorgan wies in seiner Stellungnahme vom 17.03.2009 darauf hin, dass das geplante Vorhaben sich im weiteren Schongebiet der Gasteiner Thermalquellen befände und führte weiters jene Maßnahmen an, die vor ihrer Durchführung in derartigen Schongebieten jedenfalls einer wasserrechtlichen Bewilligung bedürften.
1.5.
Die Salzburger Landesumweltanwaltschaft (im Folgenden: Landesumweltanwaltschaft) nahm zum Feststellungsantrag mit Schreiben vom 04.02.2009 dahingehend Stellung, dass durch das geplante Projekt jedenfalls die Schwellenwerte des UVP-G 2000 Anhanges 1 Z 20 Spalte 2 erfüllt würden. Eine Diskussion darüber, ob ein schützwürdiges Gebiet der Kategorie A berührt werde, erübrige sich daher. Als einzige die UVP-Pflicht auslösende Frage verbleibe jene nach der Situierung innerhalb eines geschlossenen Siedlungsgebiets. Dazu führte die Landesumweltanwaltschaft aus, dass - entgegen der Stellungnahme der Amtssachverständigen für örtliche Raumplanung (ASV für örtliche Raumplanung) - die im Untersuchungsbereich des Gutachtens vorhandene Bebauung, die nicht einmal direkt an den Vorhabensbereich angrenze, im Wesentlichen nicht die Merkmale eines geschlossenen Siedlungsgebiets im Sinne der im Gutachten angeführten Judikatur (Anm: US, 16.12.1999, 9/1999/4, Payerbach) erfülle. Auch die Vorgaben des dort zitierten Rundschreibens (Anm: Rundschreiben des Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes, UVP-G 2000, GZ BMLFUW-UW.1.4.2/0006-V/1/2006 vom 20.02.2006) würden nicht erfüllt, da der überwiegende Teil der Außengrenze der Vorhabensfläche an unverbautes Gebiet angrenze. Es sei daher von einer Lage des Vorhabens außerhalb geschlossener Siedlungsgebiete auszugehen und damit die UVP-Pflicht des Vorhabens begründet.Die Salzburger Landesumweltanwaltschaft (im Folgenden: Landesumweltanwaltschaft) nahm zum Feststellungsantrag mit Schreiben vom 04.02.2009 dahingehend Stellung, dass durch das geplante Projekt jedenfalls die Schwellenwerte des UVP-G 2000 Anhanges 1 Ziffer 20, Spalte 2 erfüllt würden. Eine Diskussion darüber, ob ein schützwürdiges Gebiet der Kategorie A berührt werde, erübrige sich daher. Als einzige die UVP-Pflicht auslösende Frage verbleibe jene nach der Situierung innerhalb eines geschlossenen Siedlungsgebiets. Dazu führte die Landesumweltanwaltschaft aus, dass - entgegen der Stellungnahme der Amtssachverständigen für örtliche Raumplanung (ASV für örtliche Raumplanung) - die im Untersuchungsbereich des Gutachtens vorhandene Bebauung, die nicht einmal direkt an den Vorhabensbereich angrenze, im Wesentlichen nicht die Merkmale eines geschlossenen Siedlungsgebiets im Sinne der im Gutachten angeführten Judikatur Anmerkung, US, 16.12.1999, 9/1999/4, Payerbach) erfülle. Auch die Vorgaben des dort zitierten Rundschreibens Anmerkung, Rundschreiben des Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes, UVP-G 2000, GZ BMLFUW-UW.1.4.2/0006-V/1/2006 vom 20.02.2006) würden nicht erfüllt, da der überwiegende Teil der Außengrenze der Vorhabensfläche an unverbautes Gebiet angrenze. Es sei daher von einer Lage des Vorhabens außerhalb geschlossener Siedlungsgebiete auszugehen und damit die UVP-Pflicht des Vorhabens begründet.
1.6. Die ASV für örtliche Raumplanung gab am 12.03.2009 unter Bezugnahme auf die Einwendungen der Landesumweltanwaltschaft eine ergänzende Stellungnahme zur Beurteilung des Projekts aus raumplanungsfachlicher Sicht ab. Die ASV erläuterte darin die in ihrem Gutachten vom 11.04.2008 nach einem Ortsaugenschein vorgenommene Abgrenzung des Untersuchungsbereichs sowie die für die Bewertung des bestehenden Siedlungsgebiets herangezogenen Kriterien. Zusammenfassend hielt die ASV fest, dass – entgegen dem Vorbringen der Landesumweltanwaltschaft – die gesamte Umgebungsbebauung im Süden, Westen und Norden als ein Siedlungskörper mit dichter und geschlossener, kleinräumiger Bebauung zu betrachten und zu bewerten sei und der gesamte bebaute Bereich als eine Einheit zu erleben sei. Die von der Landesumweltanwaltschaft angestellte Betrachtungsweise hinsichtlich einzelner Teilstrukturen erscheine zu eng gegriffen. Die für die BH St. Johann im Pongau abgegebene gutachterliche Stellungnahme vom 11.04.2008 bleibe voll inhaltlich aufrecht.
1.7. In einer weiteren Stellungnahme vom 01.04.2009 hielt die Landesumweltanwaltschaft ihre bisherigen Ausführungen und rechtliche Einschätzung aufrecht, insbesondere sei – gegen die „großräumige“ Sichtweise aus rein raumplanungsfachlicher Perspektive - aus gegenwärtiger Sicht der vom Projekt betroffene Landschaftsraum als „freie Landschaft außerhalb bzw. angrenzend an geschlossene Siedlungsräume“ i.S.d. einschlägigen Bestimmung des UVP-G 2000 zu werten. Die Antragstellerin verwies dazu in ihrer Gegenäußerung vom 07.04.2009 zunächst auf die den vorliegenden gewerbe- und baubehördlichen Bewilligungen zugrunde liegenden raumplanungsfachlichen Stellungnahmen. Im übrigen führte sie im Wesentlichen aus, dass – entgegen der Auffassung der Landesumweltanwaltschaft – der „raumplanerische Begriff ‚geschlossenes Siedlungsgebiet’“ mit dem entsprechenden Rechtsbegriff i.S.d. UVP-G 2000 in Einklang stehe und verwies – mangels einschlägiger Legaldefinition - zur begrifflichen Klärung auf Naturschutzgesetze der Länder (Salzburg, Kärnten) sowie auf diesbezügliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Auch gemessen an den Maßstäben der „Leitentscheidung“ des Umweltsenates im Fall „Payerbach“ (US 9/1994/4-39, 16.12.1999) könne die Lage der gegenständlichen Projektsfläche als „zum überwiegenden Teil von Siedlungsgebiet im rechtlichen Sinne begrenzt“ bzw als „innerhalb eines geschlossenen Siedlungsgebietes“ gelegen qualifiziert werden, wobei gerade auch die im Norden an die Projektfläche angrenzende Bebauung „Siedlungsbereich“ bzw. „Teil des geschlossenen Siedlungsgebietes“ darstelle.
1.8. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.06.2009 stellte die Sbg LReg fest, „dass für die Errichtung des Vorhabens „Ferienpark Resort Gastein/Bad Bruck durch die Projektmanagement Ferienpark Gastein GmbH keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist“.
Zur Begründung führte die Behörde hinsichtlich der für die UVP-Pflicht relevanten Tatbestände des Anhanges 1 UVP-G 2000 zunächst aus, dass ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorie A oder B des Anhanges 2 des UVP-G im Projektsbereich nicht festgestellt werden konnte und daher davon auszugehen sei, dass die „besonderen Voraussetzungen“ von Anhang 1 Spalte 3 Z 20 lit. b UVP-G 2000 nicht vorlägen.Zur Begründung führte die Behörde hinsichtlich der für die UVP-Pflicht relevanten Tatbestände des Anhanges 1 UVP-G 2000 zunächst aus, dass ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorie A oder B des Anhanges 2 des UVP-G im Projektsbereich nicht festgestellt werden konnte und daher davon auszugehen sei, dass die „besonderen Voraussetzungen“ von Anhang 1 Spalte 3 Ziffer 20, Litera b, UVP-G 2000 nicht vorlägen.
Angesichts der Anzahl von insgesamt 680 Betten sei jedenfalls der erste in Anhang 1 Spalte 2 Z 20 lit. a UVP-G 2000 angeführte Schwellenwert überschritten. Die erstinstanzliche Behörde setzte sich im Folgenden daher im Wesentlichen mit dem Tatbestandselement „außerhalb geschlossener Siedlungsgebiete“ und mit den dazu vorliegenden Gutachten und Stellungnahmen der ASV für örtliche Raumplanung bzw. dem Vorbringen der Landesumweltanwaltschaft dazu auseinander.Angesichts der Anzahl von insgesamt 680 Betten sei jedenfalls der erste in Anhang 1 Spalte 2 Ziffer 20, Litera a, UVP-G 2000 angeführte Schwellenwert überschritten. Die erstinstanzliche Behörde setzte sich im Folgenden daher im Wesentlichen mit dem Tatbestandselement „außerhalb geschlossener Siedlungsgebiete“ und mit den dazu vorliegenden Gutachten und Stellungnahmen der ASV für örtliche Raumplanung bzw. dem Vorbringen der Landesumweltanwaltschaft dazu auseinander.
Unter ausführlicher Bezugnahme auf die Entscheidung des Umweltsenates in der Rechtssache Payerbach (US 9/1999/4 vom 16.12.1999) legte die Behörde insbesondere dar, dass unter dem Begriff „geschlossenes Siedlungsgebiet“ ein Gebiet zu verstehen sei, das „durch eine dichte und geschlossene, kleinräumige Bebauung gekennzeichnet ist, sodass eine zusammenhängende Verbauung entsteht, die sich sichtbar vom Umgebungsbereich abhebt.“ In Bezug auf die Stellungnahmen der Landesumweltanwaltschaft wies die Behörde darauf hin, dass das (alleinige) Abstellen auf die Vorhabensfläche und die angrenzenden Teilflächen zu eng und zu kurz gegriffen erscheine. Soweit die Ausführung des Umweltsenats in der Entscheidung Payerbach sowie die darauf aufbauenden Ausführungen im Rundschreiben des BMLFUW vom 20.02.2006 auf ein Vorhaben am Rand einer Ortschaft abstellten, seien diese Ausführungen für den geplanten Ferienpark, der sich nicht am Ortsrand, sondern inmitten des Ortsteils Bad Bruck befinde, nicht anwendbar. Die Frage nach dem Vorliegen eines geschlossenen Siedlungsgebiets könne nicht unter Rückgriff auf einschlägige Materiengesetze erfolgen sondern bedürfe „ausschließlich einer autonomen Auslegung durch die UVP-Behörde“. Der Gesetzgeber habe offensichtlich nicht alleine auf die an die Vorhabensfläche angrenzenden Flächen abstellen wollen, sodass es vornehmlich einer raumplanungsfachlichen Abgrenzung bedürfe.
Im Ergebnis erachtete die Sbg LReg das Gutachten und die ergänzende Stellungnahme der ASV für örtliche Raumplanung als „in jeder Hinsicht schlüssig und nachvollziehbar“ und führte aus:
„Wird - wie raumplanungsfachlich ausgeführt – einer gesamtheitlichen Betrachtungsweise der Vorzug gegeben und so ein Siedlungskörper von seiner Umgebung abgegrenzt, und nicht bestimmten Teilstrukturen, so ist das geplante Vorhaben als eines in einem geschlossenen Siedlungssystem integriertes Projekt anzusehen“. Die Landesumweltanwaltschaft sei der gutachterlichen Beurteilung in Bezug auf das Vorliegen eines geschlossenen Siedlungsgebiets in keiner profunden Weise entgegengetreten.
1.9. Die Landesumweltanwaltschaft hat gegen diesen Bescheid fristgerecht Berufung erhoben, die dem Umweltsenat von der Sbg LReg mit Schreiben vom 28.09.2009 vorgelegt wurde.
Die Berufungswerberin erklärt den verfahrensgegenständlichen Bescheid „in vollem Umfang anzufechten“. Sie bringt im Wesentlichen vor, die Behörde sei bei der Auslegung des Begriffs des „geschlossenen Siedlungsgebiets“ von einer unzutreffenden Auslegung ausgegangen und habe dementsprechend unzureichende Feststellungen getroffen. Die Behörde habe es verabsäumt, auf das Vorbringen des Berufungswerbers inhaltlich einzugehen. Zudem wird eine Verletzung des Parteiengehörs darin erblickt, dass eine Äußerung des Antragstellers nicht zur Stellungnahme übermittelt worden sei.
1.10. Der Umweltsenat hat diese Berufung der Antragstellerin sowie der Gemeinde Bad Gastein, der BH St. Johann/Pongau sowie dem wasserwirtschaftlichem Planungsorgan mit 19.10.2009 zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme innerhalb von 2 Wochen übermittelt.
1.11. Die Antragstellerin hat am 30.10.2009 zur Berufung der Landesumweltanwaltschaft Stellung genommen und dabei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Inhaltlich führt die Antragstellerin und Berufungsgegnerin im Wesentlichen Folgendes aus:
Zur Lage der projektsgegenständlichen Flächen sei festzuhalten, dass in der von der Landesumweltanwaltschaft mit der Berufung vorgelegten GIS-online Karte mit der Nummer 175 die Projektsfläche nicht richtig eingezeichnet sei. Diese liege auf den Grundstücken Nr. 209/8, 212, 213/4 und 214/1 und somit weiter südlich als in der genannten Beilage dargestellt. Auch die von der Berufungswerberin vorgelegten Lichtbilder würden einen falschen Eindruck vermitteln, da diese ausschließlich von Richtung Süden aus in Richtung Osten und somit „in Richtung der einzig tatsächlich angrenzenden Freifläche“ aufgenommen worden seien. Zur Richtigstellung und Dokumentation würden daher ergänzend Karten und Lichtbilder vorgelegt.
Wider die Berufung hält die Antragstellerin unter Verweis auf ihre im Feststellungsverfahren abgegebene Stellungnahme vom 07.04.2009 erneut fest, dass hinsichtlich der Projektsfläche sowohl in raumplanerischer als auch in rechtlicher Hinsicht von einer Lage innerhalb eines geschlossenen Siedlungsgebiets auszugehen sei. Die Rüge der Landesumweltanwaltschaft, wonach der Untersuchungsbereich des raumplanerischen Gutachtens zu weit gefasst sei, hätte fundiert nur durch ein Gegengutachten dargelegt werden können. Die Einwände der Berufungswerberin gegen die fachliche Richtigkeit des Gutachtens seien daher mangels fundierter fachlicher und nachprüfbarer Grundlagen unberücksichtigt zu lassen. Die Projektsfläche sei entgegen der Annahme der Berufungswerberin nicht „am Rande einer Ortschaft“ gelegen. Anders als in der „Payerbach-Entscheidung“ des Umweltsenats handle es sich nicht um eine Ortsrandlage, sondern um eine Lage inmitten eines Ortsgebiets. Zudem hätte die Berufungswerberin die bestehende massive Bebauung durch einen Hotelkomplex im Nordwesten (Grundstück Nr. 215/1 und 215/3) „stillschweigend“ übergangen.
1.12. Der Umweltsenat hat auf Grund des Antrags der Berufungsgegnerin am 26.11.2009 eine mündliche Verhandlung anberaumt.
Die Antragstellerin führte im Zuge der Verhandlung zunächst aus, die raumplanungsfachliche Frage der Lage des Vorhabens im geschlossenen Siedlungsgebiet sei auf Grund des vorliegenden Gutachtens als geklärt anzusehen. Der vorliegende Fall sei mit der Entscheidung des Umweltsenats im Fall „Payerbach“ nicht vergleichbar, da im vorliegenden Fall eine geringere Fläche betroffen sei und auch nicht zwei Ortsteile durch das Vorhaben verbunden würden. Die Antragstellerin und Berufungsgegnerin erläuterte auf Ersuchen des Umweltsenats sodann anhand der im Akt vorliegenden Luftbilder sowie des Projektplanes die genaue Lage des Vorhabensgebiets. Die genaue Lage des Vorhabens wurde nach den Angaben der Antragstellerin auf Beilage A zur Verhandlungsschrift verzeichnet. Die Antragstellerin gibt weiters an, dass die Außengrenzen des Vorhabens überwiegend an Flächen angrenzen, die nicht bebaut seien, doch sei dies für die Beurteilung der Lage innerhalb eines Siedlungsgebietes nicht erheblich.
Die an der Verhandlung nicht teilgenommen habende Landesumweltanwaltschaft hat mit Schreiben vom 10.12.2009 zur Niederschrift der mündlichen Verhandlung dahingehend Stellung genommen, dass sich aus dem mündlichen Vorbringen der Projektwerberin keine Änderung ergeben habe, weshalb auf die bislang abgegebenen Stellungnahmen verwiesen werde.
2. Der Umweltsenat hat erwogen:
2.1. In formeller Hinsicht:
Gemäß § 63 Abs. 3 AVG hat eine Berufung gegen einen Bescheid u.a. einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Bei der Beurteilung des Begriffes „begründeter Berufungsantrag " ist allerdings kein strenger Maßstab anzulegen. Aus der Berufung muss zumindest erschließbar sein, was die Partei damit anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt (stRsp des VwGH, siehe Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht4 252; Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, E 3a, 3d und 3f, sowie 4a zu § 63 Abs. 3 AVG). Die Berufung der Landesumweltanwaltschaft lässt insoweit klar erkennen, dass sie eine Abänderung des angefochtenen Bescheids dahin wünscht, dass festgestellt werde, dass das Vorhaben UVP-pflichtig ist.Gemäß Paragraph 63, Absatz 3, AVG hat eine Berufung gegen einen Bescheid u.a. einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Bei der Beurteilung des Begriffes „begründeter Berufungsantrag " ist allerdings kein strenger Maßstab anzulegen. Aus der Berufung muss zumindest erschließbar sein, was die Partei damit anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt (stRsp des VwGH, siehe Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht4 252; Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, E 3a, 3d und 3f, sowie 4a zu Paragraph 63, Absatz 3, AVG). Die Berufung der Landesumweltanwaltschaft lässt insoweit klar erkennen, dass sie eine Abänderung des angefochtenen Bescheids dahin wünscht, dass festgestellt werde, dass das Vorhaben UVP-pflichtig ist.
2.2. Sachverhaltsfeststellungen:
Auf Grund des vorgelegten Akts, insbesondere der darin enthaltenen Projektbeschreibungen, Pläne und Lichtbilder sowie der Feststellungen der ASV für örtliche Raumplanung und auf Grund der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung, darunter insbesondere das der Verhandlungsniederschrift als Beilage A beigefügte Luftbild, steht für den Umweltsenat folgender Sachverhalt fest:
2.2.1. Gegenstand des Feststellungsverfahrens ist die Errichtung und der Betrieb eines Beherbergungsbetriebes mit insgesamt 680 Betten auf einer Fläche von ca. 2,7 ha in 2 Bauetappen. Eine erste Bauetappe betreffend die Errichtung von 6 Häusern mit insgesamt 32 Appartements und 112 Zimmern sowie 240 Betten wurde bereits baupolizeilich und gewerbebehördlich genehmigt. Das Vorhaben soll in der Gemeinde Bad Gastein im Ortsteil Bad Bruck realisiert werden. Das Vorhaben umfasst die Grundstücke mit den Nr. 209/8, 212, 213/1, 213/4 und 214/1 (alle KG Remsach). Auf der von der Parzelle 213/1 eingeschlossenen Parzelle 212 - somit innerhalb des Vorhabensgebiets - liegt das Biotop „Hochstaudenflur“. Unmittelbar südlich angrenzend an die Parzelle 213/1 liegen die Grundstücke Nr. 229/2 und 228, auf denen sich das Naturdenkmal „Feldrain in Bad Bruck“ befindet. Ein Teil des Vorhabens liegt auf dem nach Osten ansteigenden Grundstück Nr. 209/8. Hinsichtlich der konkreten Lage des Vorhabens und der Bebauungssituation verweist der Umweltsenat auch auf das der Verhandlungsniederschrift beiliegende Luftbild.
2.2.2. Die ASV für örtliche Raumplanung hat in ihrem Gutachten vom 11.04.2008 sowie in den Stellungnahmen vom 12.03.2009 sowie vom 24.09.2009 folgende wesentliche Aussagen getroffen:
Zur Lage des Planungsgebiets und zur räumlichen Struktur der Umgebung (Stellungnahme vom 11.04.2008, S 3 f):
„Das gegenständliche Planungsgebiet liegt im Ortsteil Bad Bruck, ca 1,7 km nördlich des Zentrums von Bad Gastein, östlich der Gasteiner Ache. Die verfahrensgegenständliche Fläche (ca. 2,7 ha) nimmt ungefähr ein Drittel einer ca. 8,5 ha großen zusammenhängenden Freifläche am östlichen Rand des Siedlungsbereichs ein.“
„Der Ortsteil Bad Bruck ist geprägt von freistehenden Einfamilienhäusern, Kleinwohnhäusern, touristischen Klein- und Mittelbetrieben sowie zweitwohngenutzten Appartementanlagen. Als besonders dominant ist dabei der Europäische Hof mit seinen relativ massiven Baukörpern zu nennen. Am östlichen Rand des Siedlungsbereichs am Eingang zum Kötschachtal sind vorwiegend landwirtschaftliche Hofstellen vorhanden. Der gesamte Bereich wird im Osten von bewaldeten zum Teil steil geneigten Hangflächen begrenzt. Der Siedlungskörper erstreckt sich im Süden von einem gleichmäßig kleinräumig bebauten Bereich östlich der Gasteiner Ache und einem kleinen Siedlungssplitter westlich der Ache über einen durchgängig bebauten Bereich entlang der Erschließungsstraße, der im Besonderen durch die relativ dichte großvolumige Bebauung des Europäischen Hofes geprägt ist, bis zu einem dörflich geprägten gewachsenen Siedlungsbereich beidseits der Gasteiner Ache. Von diesem Bereich führt eine Zeile von freistehenden Einfamilien- und Kleinwohnhäusern entlang einer Erschließungsstraße Richtung Osten. Gegen Norden lockert sich die Bebauung auf, wobei überwiegend freistehende Einfamilienhäuser und Kleinwohnhäuser zum Teil mit zusätzlicher touristischer Nutzung in kleineren Gruppen bzw. entlang von Straßenzügen hier von meist landwirtschaftlich Genutzten Freiflächen gegliedert werden. Westlich der Gasteiner Ache sind die Grünlandflächen als Golfplatz genutzt.“
Zur räumlichen Struktur im Nahebereich (Stellungnahme vom 11.04.2008, S 4):
„Die unmittelbar betroffene Fläche von 2,7 ha ist Teil eines großflächigen zusammenhängenden unbebauten Bereichs von ca. 8,5 ha. Wobei es sich zu einem großen Teil um leicht geneigte, offensichtlich landwirtschaftlich bewirtschaftete Wiesenflächen und im östlichen Teil um steiler ansteigender bebuschte Hangflächen handelt. Die Geländemodulation lässt einen freien Blick über die gesamte Fläche zu. Diese großflächig unbebaute Fläche von 8,5 ha grenzt im Süden an den kleinräumig bebauten Siedlungsbereich und im Westen an dem vom Europäischen Hof dominierten bebauten Bereich an, im Norden wird die Freifläche von einer Häuserzeile in offener Bauweise entlang einer Erschließungsstraße eingegrenzt die sich am östlichen Rand, unterbrochen von einer Baulücke, mit zwei weiteren Bauten Richtung Süden fortsetzt. Im Osten wird die Fläche durch bewaldete Hangflächen, die Teil eines großräumigen zusammenhängenden Waldsystems sind, abgegrenzt.“
Zur Lage des Planungsgebiets (Stellungnahme vom 11.04.2008, S 6):
„Das gegenständliche Planungsgebiet stellt eine Teilfläche eines großflächigen Gesamtbereichs mit ca. 8,5 ha dar. Dieser Gesamtbereich ist auf Grund der weiträumigen, kaum eingeschränkten Sichtweiten und der klaren Abgrenzung zum verbauten Bereich im Süden, Westen und Norden und zu den bewaldeten Hangbereichen im Osten als räumliche Einheit erkennbar. Von fast jedem Punkt auf der Fläche sind die raumstrukturellen Grenzen rundum sichtbar, weshalb der Eindruck eines klar abgegrenzten, einheitlichen Landschaftsraumes entsteht.“
Zur Abgrenzung des Untersuchungsbereiches sowie insbesondere zur Bebauungssituation in den an die 8,5 ha große Freifläche angrenzenden Gebieten führt die ASV in Ihrer Stellungnahme vom 12.03.2009, S 1, aus:
„Nach dem Ortsaugenschein war zu bestätigen, dass der gesamte bebaute Bereich als Einheit zu erleben ist. Demzufolge war für die gesamten zusammenhängenden bebauten Flächen eine gemeinsame Beurteilung abzugeben. Und dabei kann festgestellt werden, dass es sich bei dem vorhandenen Siedlungskörper um ein Gebiet mit dichter und geschlossener, kleinräumiger Bebauung handelt, welches sich klar erlebbar von der Umgebung absetzt.“
2.3. Wie aus den vorliegenden Lichtbildern hervorgeht, wird die von der ASV festgestellte klare Abgrenzung der großräumigen Fläche, auf der sich der Vorhabensstandort befindet, zum verbauten Bereich im Süden hin auch durch die auf den Grundstücken Nr. 229/2, 228 befindlichen Naturdenkmale unterstrichen.
2.4. Der Umweltsenat kann den Ausführungen der ASV für örtliche Raumplanung hinsichtlich der Beschreibung der Lage des Vorhabens sowie der Bebauungssituation folgen. Welche Kriterien und Überlegungen dafür maßgeblich sind, ob ein „geschlossenes Siedlungsgebiet“ iSv Anhang 1 Z 20 UVP-G 2000 vorliegt und ob ein konkretes Vorhaben demnach als „außerhalb geschlossener Siedlungsgebiete“ gelegen anzusehen ist, sind allerdings von der Behörde zu entscheidende Rechtsfragen, die auf der Basis der Sachverständigenfeststellungen zur Lage des Vorhabens bzw. zur Bebauungssituation im Vorhabensgebiet zu beantworten sind. Insoweit folgt der Umweltsenat nicht den Schlussfolgerungen der Gutachterin.2.4. Der Umweltsenat kann den Ausführungen der ASV für örtliche Raumplanung hinsichtlich der Beschreibung der Lage des Vorhabens sowie der Bebauungssituation folgen. Welche Kriterien und Überlegungen dafür maßgeblich sind, ob ein „geschlossenes Siedlungsgebiet“ iSv Anhang 1 Ziffer 20, UVP-G 2000 vorliegt und ob ein konkretes Vorhaben demnach als „außerhalb geschlossener Siedlungsgebiete“ gelegen anzusehen ist, sind allerdings von der Behörde zu entscheidende Rechtsfragen, die auf der Basis der Sachverständigenfeststellungen zur Lage des Vorhabens bzw. zur Bebauungssituation im Vorhabensgebiet zu beantworten sind. Insoweit folgt der Umweltsenat nicht den Schlussfolgerungen der Gutachterin.
2.5. Rechtliche Beurteilung
2.5.1. Gemäß § 3 Abs. 1 iVm Anhang 1 Spalte 2 Z 20 lit. a UVP-G 2000 ist die Errichtung von Beherbergungsbetrieben, wie Hotels oder Feriendörfer samt Nebeneinrichtungen mit einer Bettenzahl von mindestens 500 Betten oder einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 5 ha, außerhalb geschlossener Siedlungsgebiete einer Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren zu unterziehen.2.5.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Anhang 1 Spalte 2 Ziffer 20, Litera a, UVP-G 2000 ist die Errichtung von Beherbergungsbetrieben, wie Hotels oder Feriendörfer samt Nebeneinrichtungen mit einer Bettenzahl von mindestens 500 Betten oder einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 5 ha, außerhalb geschlossener Siedlungsgebiete einer Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren zu unterziehen.
2.5.2. Für den Umweltsenat steht - wie oben unter 2.2.1. dargelegt - zunächst unzweifelhaft fest, dass Gegenstand des verfahrensgegenständlichen Feststellungsverfahrens die Errichtung und der Betrieb eines Beherbergungsbetriebes mit insgesamt ca. 680 Betten auf einer Fläche von ca. 2,7 ha ist. Die für die UVP-Pflicht maßgebliche Zahl von 500 Betten ist damit im konkreten Fall jedenfalls erreicht. Ob das Vorhaben in einem schutzwürdigen Gebiet der Kat. A oder B im Sinne des Tatbestandes des Anhanges1 Spalte 3 Z 20 lit. b UVP-G 2000 gelegen ist, kann daher an dieser Stelle außer Betracht bleiben. In jedem Fall ist für die Frage der UVP-Pflicht ausschlaggebend, ob das Vorhaben „außerhalb geschlossener Siedlungsgebiete“ verwirklicht werden soll.2.5.2. Für den Umweltsenat steht - wie oben unter 2.2.1. dargelegt - zunächst unzweifelhaft fest, dass Gegenstand des verfahrensgegenständlichen Feststellungsverfahrens die Errichtung und der Betrieb eines Beherbergungsbetriebes mit insgesamt ca. 680 Betten auf einer Fläche von ca. 2,7 ha ist. Die für die UVP-Pflicht maßgebliche Zahl von 500 Betten ist damit im konkreten Fall jedenfalls erreicht. Ob das Vorhaben in einem schutzwürdigen Gebiet der Kat. A oder B im Sinne des Tatbestandes des Anhanges1 Spalte 3 Ziffer 20, Litera b, UVP-G 2000 gelegen ist, kann daher an dieser Stelle außer Betracht bleiben. In jedem Fall ist für die Frage der UVP-Pflicht ausschlaggebend, ob das Vorhaben „außerhalb geschlossener Siedlungsgebiete“ verwirklicht werden soll.
2.5.3. Der Begriff des „geschlossenen Siedlungsgebiets“ wird im UVP-G 2000 nicht näher definiert. Für die Beantwortung der Frage, ob ein Vorhaben iS Anhang 1 Z 20 lit. b UVP-G 2000 außerhalb eines geschlossenen Siedlungsgebiets liegt, sind nach Ansicht des Umweltsenats folgende Überlegungen maßgeblich:2.5.3. Der Begriff des „geschlossenen Siedlungsgebiets“ wird im UVP-G 2000 nicht näher definiert. Für die Beantwortung der Frage, ob ein Vorhaben iS Anhang 1 Ziffer 20, Litera b, UVP-G 2000 außerhalb eines geschlossenen Siedlungsgebiets liegt, sind nach Ansicht des Umweltsenats folgende Überlegungen maßgeblich:
Aufgabe der UVP ist es, unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die ein Vorhaben auf die in § 1 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 näher angeführten Schutzgüter haben kann. Von einem größeren Beherbergungsbetrieb können grundsätzlich Auswirkungen auf sämtliche UVP-relevanten Schutzgüter gemäß § 1 Abs. 1 UVP-G 2000 ausgehen. Mit der Anknüpfung der UVP-Pflicht an das Kriterium „außerhalb geschlossener Siedlungsgebiete“ hat der Gesetzgeber jedoch die Wertung zum Ausdruck gebracht, dass für die Frage der UVP-Pflicht von Beherbergungsbetrieben insbesondere diejenigen Umweltauswirkungen relevant sind, die aus der Situierung des Vorhaben außerhalb eines in gewisser Dichte bebauten Gebiets herrühren. Jedenfalls den Schutzgütern „Boden“ und „Landschaft“ ist demnach bei der Auslegung des Begriffs „geschlossenes Siedlungsgebiet“ besondere Bedeutung zuzumessen. Der Gesetzgeber wollte offenkundig mögliche negative Auswirkungen von Beherbergungsbetrieben auf das Landschaftsbild, den Boden (Bodenverbrauch bzw Bodenversiegelung), aber auch Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume sowie auf Sach- und Kulturgüter durch eine UVP möglichst hintanhalten (vgl ähnlich bereits US 16.12.1999, 9/1999/4, Payerbach, zur Zielsetzung des insofern gleichbedeutenden Anhanges 1 Z 50 UVP-G 1994 - „außerhalb bestehender geschlossener Siedlungssysteme“).Aufgabe der UVP ist es, unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die ein Vorhaben auf die in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 näher angeführten Schutzgüter haben kann. Von einem größeren Beherbergungsbetrieb können grundsätzlich Auswirkungen auf sämtliche UVP-relevanten Schutzgüter gemäß Paragraph eins, Absatz eins, UVP-G 2000 ausgehen. Mit der Anknüpfung der UVP-Pflicht an das Kriterium „außerhalb geschlossener Siedlungsgebiete“ hat der Gesetzgeber jedoch die Wertung zum Ausdruck gebracht, dass für die Frage der UVP-Pflicht von Beherbergungsbetrieben insbesondere diejenigen Umweltauswirkungen relevant sind, die aus der Situierung des Vorhaben außerhalb eines in gewisser Dichte bebauten Gebiets herrühren. Jedenfalls den Schutzgütern „Boden“ und „Landschaft“ ist demnach bei der Auslegung des Begriffs „geschlossenes Siedlungsgebiet“ besondere Bedeutung zuzumessen. Der Gesetzgeber wollte offenkundig mögliche negative Auswirkungen von Beherbergungsbetrieben auf das Landschaftsbild, den Boden (Bodenverbrauch bzw Bodenversiegelung), aber auch Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume sowie auf Sach- und Kulturgüter durch eine UVP möglichst hintanhalten vergleiche ähnlich bereits US 16.12.1999, 9/1999/4, Payerbach, zur Zielsetzung des insofern gleichbedeutenden Anhanges 1 Ziffer 50, UVP-G 1994 - „außerhalb bestehender geschlossener Siedlungssysteme“).
Mit Anhang 1 Z 20 UVP-G 2000 wollte der Gesetzgeber auch Anhang II Z 12 UVP-RL 85/337/EWG umsetzen. Dieser Tatbestand sieht (nach Maßgabe einer Einzelfallprüfung und/oder nach den von den Mitgliedstaaten festgelegten Schwellenwerten bzw Kriterien) eine UVP-Pflicht für „Feriendörfer und Hotelkomplexe außerhalb von städtischen Gebieten“ vor. Auch das Gemeinschaftsrecht knüpft die UVP-Pflicht für Beherbergungsbetriebe also an die Situierung des Vorhabens außerhalb stark verdichteter Gebiete. Die UVP-Pflicht soll nach den Intentionen des Gemeinschaftsrechts grundsätzlich überall dort ansetzen, wo Vorhabensstandorte nicht schon durch eine urbane und somit intensive bauliche Verdichtung geprägt sind.Mit Anhang 1 Ziffer 20, UVP-G 2000 wollte der Gesetzgeber auch Anhang römisch zwei Ziffer 12, UVP-RL 85/337/EWG umsetzen. Dieser Tatbestand sieht (nach Maßgabe einer Einzelfallprüfung und/oder nach den von den Mitgliedstaaten festgelegten Schwellenwerten bzw Kriterien) eine UVP-Pflicht für „Feriendörfer und Hotelkomplexe außerhalb von städtischen Gebieten“ vor. Auch das Gemeinschaftsrecht knüpft die UVP-Pflicht für Beherbergungsbetriebe also an die Situierung des Vorhabens außerhalb stark verdichteter Gebiete. Die UVP-Pflicht soll nach den Intentionen des Gemeinschaftsrechts grundsätzlich überall dort ansetzen, wo Vorhabensstandorte nicht schon durch eine urbane und somit intensive bauliche Verdichtung geprägt sind.
Der Umweltsenat hat im vorliegenden Regelungszusammenhang zum früher maßgeblichen Begriff des „geschlossenen Siedlungssystems“ (Anhang 1 Z 50 UVP-G 1993) ausgeführt, darunter sei ein Gebiet zu verstehen, das „durch eine dichte und geschlossene, kleinräumige Bebauung gekennzeichnet ist, sodass eine zusammenhängende Verbauung entsteht, die sich sichtbar vom Umgebungsbereich abhebt.“ Dabei sei es ohne Belang, dass ein Gebiet infrastrukturell mit anderen Gebieten – etwa durch öffentliche Verkehrsmittel, gemeinsame Ver- und Entsorgung, gemeinsame administrative Verwaltung bzw. Betreuung durch verschiedene Einsatzkräfte (Feuerwehr, Rettung, Sicherheitspolizei etc.) – zusammenhänge und vernetzt sei. Auch die konkrete Widmung sei in diesem Zusammenhang irrelevant. (US Payerbach aaO). Diese Auslegung habe weiterhin auch für den nunmehr verwendeten Begriff „geschlossenes Siedlungsgebiet“ Bestand (vgl. auch Ennöckl/Raschauer, Rz 22 zu Anhang 1 Z 20 UVP-G 2000).Der Umweltsenat hat im vorliegenden Regelungszusammenhang zum früher maßgeblichen Begriff des „geschlossenen Siedlungssystems“ (Anhang 1 Ziffer 50, UVP-G 1993) ausgeführt, darunter sei ein Gebiet zu verstehen, das „durch eine dichte und geschlossene, kleinräumige Bebauung gekennzeichnet ist, sodass eine zusammenhängende Verbauung entsteht, die sich sichtbar vom Umgebungsbereich abhebt.“ Dabei sei es ohne Belang, dass ein Gebiet infrastrukturell mit anderen Gebieten – etwa durch öffentliche Verkehrsmittel, gemeinsame Ver- und Entsorgung, gemeinsame administrative Verwaltung bzw. Betreuung durch verschiedene Einsatzkräfte (Feuerwehr, Rettung, Sicherheitspolizei etc.) – zusammenhänge und vernetzt sei. Auch die konkrete Widmung sei in diesem Zusammenhang irrelevant. (US Payerbach aaO). Diese Auslegung habe weiterhin auch für den nunmehr verwendeten Begriff „geschlossenes Siedlungsgebiet“ Bestand vergleiche auch Ennöckl/Raschauer, Rz 22 zu Anhang 1 Ziffer 20, UVP-G 2000).
Ob ein Vorhaben außerhalb eines geschlossenen Siedlungsgebiets liegt, ist somit eine Frage, die im Regelungszusammenhang des UVP-G 2000 jedenfalls mit Blick auf das Schutzgut „Erhaltung des Landschaftsbilds“ zu beantworten ist. Maßgeblich ist insoweit die optische Wahrnehmung der Siedlungsstruktur im Vorhabensbereich. In dieselbe Richtung weist auch die Judikatur des VwGH, die zu naturschutzrechtlichen Beschränkungen und Verboten im Freiland bzw. außerhalb geschlossener Ortschaften oder Siedlungen erging:
Soweit die Landesgesetze nicht ohnedies Legaldefinitionen vorgeben, liegt eine geschlossene Ortschaft nach der einschlägigen Judikatur des VwGH insoweit vor, als das äußere Erscheinungsbild des Ortes oder Ortsteils überwiegend von einer größeren Ansammlung von Bauwerken einschließlich der sie etwa umgebenden Grünanlagen geprägt wird, der sich von der verbleibenden natürlichen Landschaft sichtbar abhebt. (vgl VwGH 92/10/0391; VwGH 99/10/0132; vgl auch VwGH 2002/10/0117 sowie VwGH 2006/10/0095).Soweit die Landesgesetze nicht ohnedies Legaldefinitionen vorgeben, liegt eine geschlossene Ortschaft nach der einschlägigen Judikatur des VwGH insoweit vor, als das äußere Erscheinungsbild des Ortes oder Ortsteils überwiegend von einer größeren Ansammlung von Bauwerken einschließlich der sie etwa umgebenden Grünanlagen geprägt wird, der sich von der verbleibenden natürlichen Landschaft sichtbar abhebt. vergleiche VwGH 92/10/0391; VwGH 99/10/0132; vergleiche auch VwGH 2002/10/0117 sowie VwGH 2006/10/0095).
Welche Intensität der Verdichtung die Bebauung letztlich aufweisen muss, damit von einem „geschlossenen Siedlungsgebiet“ gesprochen werden kann, lässt sich nicht allein durch die Bezugnahme auf das Begriffselement „Siedlung“ beantworten (so auch ausführlich Randl/N.Raschauer, RdU-UT 2007/12, 39). Auch, dass im UVP-G 2000 vom Siedlungsgebiet und nicht vom Siedlungsbereich die Rede ist, kann allenfalls als Indiz für ein enges Begriffsverständnis des Gesetzgebers gelten. Für ein insgesamt enges Verständnis des Begriffs „geschlossenes Siedlungsgebiet“ sprechen jedoch die oben dargelegten Vorgaben der UVP-RL und die Zwecke der UVP nach dem UVP-G 2000. Für die Festlegung der UVP-Pflicht von Beherbergungsbetrieben waren abgesehen vom Schutzgut Landschaftsbild insbesondere auch mögliche Beeinträchtigungen des Bodens (Bodenverbrauch bzw Bodenversiegelung in bislang nicht oder nur locker bebautem Gebiet) maßgeblich. Größere Baulücken oder Freiflächen sind insofern im Regelungszusammenhang des UVP-G 2000 grundsätzlich eher als Hinweis darauf zu werten, dass die Geschlossenheit des Siedlungsgebiets unterbrochen ist.
2.5.4. Die Flächen im Ausmaß von insgesamt ca. 2,7 ha, die für das verfahrensgegenständliche Vorhaben tatsächlich in Anspruch genommen werden sollen, grenzen überwiegend an unbebaute Flächen. Für die Frage, ob das Vorhaben insofern „außerhalb geschlossener Siedlungsgebiete“ gelegen ist, ist mit dieser Feststellung allein jedoch noch nichts gewonnen. Im Hinblick auf das Schutzgut „Landschaft“ ist vielmehr eine großräumigere Betrachtung geboten, die das umgebende Gebiet, die Dichtheit seiner Verbauung sowie die Abgrenzung vom Umgebungsbereich in den Blick nimmt und nicht allein - gleichsam mit einem Blick über die Grundstücksgrenzen am Vorhabensstandort - auf die Bebauungssituation der unmittelbar angrenzenden Flächen abstellt (vgl. in diesem Sinn - „derzeit unverbautes Gebiet“ - auch bereits US Payerbach; zur gebotenen großflächigen Betrachtung vgl auch die insoweit einschlägige Judikatur des VwGH zum Naturschutzrecht aaO). Der Umweltsenat stimmt insoweit mit der erstinstanzlichen Behörde überein, wenn diese in der Begründung ihres Bescheids (S 7 Abs. 5 ff) ausführt, dass „das (alleinige) Abstellen auf die Vorhabensfläche und die angrenzenden Teilflächen zu eng und zu kurz gegriffen erscheint“ und daher einer großflächigen Betrachtungsweise der Vorzug gebühre.2.5.4. Die Flächen im Ausmaß von insgesamt ca. 2,7 ha, die für das verfahrensgegenständliche Vorhaben tatsächlich in Anspruch genommen werden sollen, grenzen überwiegend an unbebaute Flächen. Für die Frage, ob das Vorhaben insofern „außerhalb geschlossener Siedlungsgebiete“ gelegen ist, ist mit dieser Feststellung allein jedoch noch nichts gewonnen. Im Hinblick auf das Schutzgut „Landschaft“ ist vielmehr eine großräumigere Betrachtung geboten, die das umgebende Gebiet, die Dichtheit seiner Verbauung sowie die Abgrenzung vom Umgebungsbereich in den Blick nimmt und nicht allein - gleichsam mit einem Blick über die Grundstücksgrenzen am Vorhabensstandort - auf die Bebauungssituation der unmittelbar angrenzenden Flächen abstellt vergleiche in diesem Sinn - „derzeit unverbautes Gebiet“ - auch bereits US Payerbach; zur gebotenen großflächigen Betrachtung vergleiche auch die insoweit einschlägige Judikatur des VwGH zum Naturschutzrecht aaO). Der Umweltsenat stimmt insoweit mit der erstinstanzlichen Behörde überein, wenn diese in der Begründung ihres Bescheids (S 7 Absatz 5, ff) ausführt, dass „das (alleinige) Abstellen auf die Vorhabensfläche und die angrenzenden Teilflächen zu eng und zu kurz gegriffen erscheint“ und daher einer großflächigen Betrachtungsweise der Vorzug gebühre.
Auch die erstinstanzliche Behörde vertritt – unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Umweltsenats zur Alpentherme Payerbach - offenbar die Ansicht, es komme für das Vorliegen eines geschlossenen Siedlungsgebiets auf das Vorliegen einer dichten, zusammenhängenden Bebauung an, die sich sichtbar vom Umgebungsbereich abhebt. Die Begründung des erstinstanzlichen Bescheids stützt sich wesentlich auf ein Gutachten und Stellungnahmen der ASV für örtliche Raumplanung. Tatsächlich hat die ASV für örtliche Raumplanung auch für den Umweltsenat schlüssig und nachvollziehbar festgestellt, dass der tatsächliche Projektbereich von ca. 2,7 ha eine naturräumlich nicht strukturell abgegrenzte Teilfläche der von der ASV in Betracht gezogenen ca.
8.5 ha großen Freifläche darstellt. Nach der ebenfalls schlüssigen und nachvollziehbaren Darlegung der ASV ist dieser ca. 8,5 ha große gesamte „Planungsbereich“ als räumliche Einheit erlebbar und klar durch die an drei Seiten umgebende zusammenhängende Bebauung (umgebende Siedlungsbereiche im Süden und Westen und Siedlungsausläufer im Norden) bzw. durch den ansteigenden Hang und den Waldrand eingegrenzt. Die Freifläche ist damit klar von den umgebenden Bauwerken einschließlich der sie umgebenden Grünanlagen getrennt.
Dass der tatsächliche Projektbereich eine naturräumlich nicht strukturell abgegrenzte Teilfläche des gesamten ca. 8,5 ha großen „Planungsbereich“ darstellt, vermag nicht zu begründen, warum eben dieser gesamte „Planungsbereich“ - der nach den nachvollziehbaren Feststellungen der ASV als räumliche Einheit erlebbar und klar durch die an drei Seiten umgebende zusammenhängende Bebauung bzw. durch den ansteigenden Hang und den Waldrand eingegrenzt ist - zugleich selbst Teil des geschlossenen Siedlungsgebiets im Sinne des UVP-G 2000 ist. Wenn sich die beschriebenen Teilbereiche im Süden, Westen und Norden klar von der Umgebung, dh von der dazwischen liegenden Freifläche absetzen, ist dies nach Ansicht des Umweltsenates als deutlicher Hinweis dafür zu sehen, dass diese Freifläche – sohin auch der Projektstandort – gerade nicht im Bereich des geschlossenen Siedlungsgebiets befinden. Insofern kann der erstinstanzlichen Behörde in ihren rechtlichen Schlussfolgerungen nicht gefolgt werden.
Werden für ein Vorhaben bisher unbebaute Flächen in Anspruch genommen, die an ein geschlossenes Siedlungsgebiet angrenzen und führt dies dazu, dass bestehende Siedlungsstrukturen fortgeführt werden, so vermag allein dieser Umstand (Auffüllung oder Abrundung bestehender räumlicher Strukturen) eben noch nicht zu begründen, dass sich das Vorhaben bereits innerhalb bestehenden, geschlossenen Siedlungsgebiets iS des Anhanges 1 Z 20 UVP-G 2000 befindet.Werden für ein Vorhaben bisher unbebaute Flächen in Anspruch genommen, die an ein geschlossenes Siedlungsgebiet angrenzen und führt dies dazu, dass bestehende Siedlungsstrukturen fortgeführt werden, so vermag allein dieser Umstand (Auffüllung oder Abrundung bestehender räumlicher Strukturen) eben noch nicht zu begründen, dass sich das Vorhaben bereits innerhalb bestehenden, geschlossenen Siedlungsgebiets iS des Anhanges 1 Ziffer 20, UVP-G 2000 befindet.
Schlagworte
Beherbergungsbetrieb, geschlossenes Siedlungsgebiet; Berufungsantrag, begründeterZuletzt aktualisiert am
04.07.2012