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83/01Norm
UVP-G 2000 §2 Abs5Rechtssatz
Kann im Zuge des Ermittlungsverfahrens in einem Feststellungsverfahren nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000Kann im Zuge des Ermittlungsverfahrens in einem Feststellungsverfahren nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000
der konkrete Pistenverlauf nachträglich nicht mehr hinreichend genau festgestellt werden,
hinsichtlich der verbundenen Eingriffsintensität lediglich festgestellt werden, dass Geländeveränderungen zwischen einigen Dezimetern und mehreren Höhenmetern betragen haben und eine genauere Zuordnung zu einzelnen Vorhaben nicht mehr erfolgen,
sodass auch die Beurteilung nicht möglich ist, ob die verfahrensgegenständlichen Geländeveränderungen auf bestehenden Schipisten ihrer Intensität nach überhaupt einer – im Lichte des Tatbestands der Z 12 lit. c des Anhanges1 zum UVP-G 2000 einzig relevanten – Pistenerrichtung entsprechen, so kann eine UVP-Pflicht nach den relevanten Bestimmungen nicht ausgesprochen werden bzw. ist eine Einzelfallprüfung nicht durchzuführen.sodass auch die Beurteilung nicht möglich ist, ob die verfahrensgegenständlichen Geländeveränderungen auf bestehenden Schipisten ihrer Intensität nach überhaupt einer – im Lichte des Tatbestands der Ziffer 12, Litera c, des Anhanges1 zum UVP-G 2000 einzig relevanten – Pistenerrichtung entsprechen, so kann eine UVP-Pflicht nach den relevanten Bestimmungen nicht ausgesprochen werden bzw. ist eine Einzelfallprüfung nicht durchzuführen.
Schlagworte
Feststellungsverfahren, Gegenstand; Kapazität; Schigebiete, Flächenverbrauch, Pistenneubau; Schigebiete, Geländeveränderungen ohne zusätzliche FlächeninanspruchnahmeZuletzt aktualisiert am
26.05.2010