TE Umse Bescheid 2009/12/21 US 7B/2007/5-58

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Veröffentlicht am 21.12.2009
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Index

83/01

Norm

UVP-G 2000 §2 Abs5
UVP-G 2000 §3 Abs7
UVP-G 2000 Anhang1 Z12
UVP-G 2000 Anhang1 Z45
  1. UVP-G 2000 § 2 heute
  2. UVP-G 2000 § 2 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 2 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 2 gültig von 19.08.2009 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  5. UVP-G 2000 § 2 gültig von 01.01.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  6. UVP-G 2000 § 2 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  7. UVP-G 2000 § 2 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 3 heute
  2. UVP-G 2000 § 3 gültig ab 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025
  3. UVP-G 2000 § 3 gültig von 23.03.2023 bis 23.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  4. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  5. UVP-G 2000 § 3 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  6. UVP-G 2000 § 3 gültig von 24.02.2016 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016
  7. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 23.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  8. UVP-G 2000 § 3 gültig von 03.08.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  9. UVP-G 2000 § 3 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  10. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.04.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2005
  11. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 3 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000

Text

Betrifft:              UVP-Feststellungsverfahren betreffend Almverbesserungsmaßnahmen auf bzw. in der Nähe von Schipisten im Bereich Gerlospaß-Königsleiten-Hochkrimml; Berufung des Umweltanwaltes

Bescheid

Der Umweltsenat hat durch Dr. Olga Reisner als Vorsitzende, Mag. Gunter Ossegger als Berichter und Dr. Thomas Rath als drittes stimmführendes Mitglied über die Berufung des Umweltanwalts des Landes Salzburg gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 29.08.2008, Zl. 216-01/329/94-2008, mit dem festgestellt worden ist, dass für näher bezeichnete nachträgliche Almverbesserungsmaßnahmen im Bereich des Schigebietes Gerlospaß-Königsleiten-Hochkrimml keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, zu Recht erkannt:

Spruch:

Die Berufung des Umweltanwalts des Landes Salzburg wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlagen:              §§ 3 in Verbindung mit Anhang 1 Z 12, Z 45, 3a Abs. 1 bis 6, 40 UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993, idF BGBl. I Nr. 87/2009;Rechtsgrundlagen: Paragraphen 3, in Verbindung mit Anhang 1 Ziffer 12,, Ziffer 45, 3 a, Absatz eins bis 6, 40 UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2009,;

§§ 66 Abs. 4, 67d bis 67g AVG, BGBl. Nr. 51/1991, idgF;Paragraphen 66, Absatz 4, 67 d bis 67 g AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, idgF;

§§ 5 und 12 Umweltsenatsgesetz 2000 (USG 2000), BGBl. I Nr. 114/2000, idgF.Paragraphen 5 und 12 Umweltsenatsgesetz 2000 (USG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2000,, idgF.

Begründung:

1. Dem Verfahren liegt folgende Vorgeschichte zugrunde:

1.1. Die Salzburger Landesregierung hatte auf Antrag des Umweltanwalts des Landes Salzburg mit Bescheid vom 29.01.2007, Zl. 21601-329/42-2007 festgestellt, dass für die nachstehenden Maßnahmen

Errichtung des Alpsweges „Brucheck Hochleger“, Gemeinde Wald im Pinzgau,

gemäß naturschutzrechtlichem Bewilligungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 03.07.2003, Zl. 03/253- 3878/12-2003;

Almerhaltungsprojekt für die Brucheckalm, Gemeinde Wald im Pinzgau,

gemäß naturschutzrechtlichem Bewilligungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 25.07.2005, Zl. 03/253- 4550/5-2005;

Entwässerungsmaßnahmen im Zuge des Alpspflegekonzeptes auf Gst 12/1 und 10, KG Hinterwaldberg, Gemeinde Wald im Pinzgau, gemäß wasserrechtlichem Bewilligungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 27.07.2006, Zl. 360603/202- 2270/-2006;

Errichtung einer Beschneiungsanlage, Bauabschnitt 01, Abfahrt Plattenkogel, Sektion 1 im Gemeindegebiet von Wald im Pinzgau, gemäß naturschutzrechtlichem Bewilligungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 28.01.2005, Zl. 03/253- 4333/6-2005;

Beschneiungsanlage Gerlospaß-Königsleiten, Erweiterung der Beschneiungsanlage für die Abfahrten 1, 1a, 3 und 4, Gemeinde Wald im Pinzgau,

gemäß naturschutzrechtlichem Bewilligungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 08.08.2005, Zl. 03/253- 4538/2-2005 und

gemäß wasserrechtlichem Bewilligungsbescheid der Landeshauptfrau von Salzburg vom 22.09.2006, Zl. 1/01-33.752/114-2006; Erweiterung Beschneiungsanlage, Speicherteich Müllachalm, Gemeinde Wald im Pinzgau, gemäß naturschutzrechtlichem Antrag vom 22.09.2006

und 19.10.2006, Zl. 03/253-4538/4 und 03/253-4538/9, und gemäß wasserrechtlicher Verhandlungsschrift vom 17.10.2006, Zl. 1/01-33.752/ -2006

keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen sei.

1.2.1. Die dagegen erhobene Berufung des Umweltanwalts des Landes Salzburg war mit Bescheid des Umweltsenats vom 20.12.2007, Zl. US 7B/2007/5-33, als unbegründet abgewiesen worden. Der Umweltsenat hatte dazu u.a. begründend ausgeführt, dass für diese Maßnahmen eine UVP-Pflicht hinsichtlich der Tatbestände der Ziffern 12, 35, 45 und 46 des Anhangs 1 zum UVP-G 2000 nicht gegeben war.

1.2.2. Der von Herrn Anton Kaserer beauftragte Projektant Dipl.Ing. Dr. Machatschek vermerkte in dem am 27.09.2005 verfassten Schriftstück „Almerhaltungsprojekt Brucheckalm (zusätzlicher Nachtrag)“, dass anlässlich einer am 22.09.2005 stattgefundenen Begehung mit dem Bezirksnaturschutzbeauftragten eine „weitere Vorgehensweise allgemein vereinbart“ worden sei. Damit sollten jene Bereiche im Übergang zwischen bzw. am Rand zu den unbeeinflussten Almweiden im Rahmen der Neuanlage der Beschneiungsanlage und der Wegeerrichtungen ohne holprige Geländedissonanzen ausgestaltet werden. U.a. würden die Humusabtragung, die Humuszwischenlagerung und dessen Wiederauftragung wichtige Voraussetzungen darstellen. Auf den dafür vorgesehenen Positionen 1 bis 8 seien Geländekorrekturen durchzuführen. Das Gesamtflächenausmaß war mit 11 ha zuzüglich 2 ha Spielraum für unvorhergesehene Geländekorrekturen angegeben worden. Für die einzelnen Positionen war Folgendes angeführt:

„Position 1: Hochalmkar – Eine bei der ehemaligen Schipistenausgestaltung verbliebene Kuppe mit groben Felsblockuntergrund soll abgetragen und sanft verlaufend in der unterhalb vorhandenen Mulde aufgetragen werden. Nach der Geländeabtragung erfolgt die Humusierung.

Position 2: Mitterling-Lift nordseitig der Bergstation – Hier soll eine Anböschung mit allfälligen vorhandenem Material erfolgen, damit über diese Gestaltungsmaßnahme dem Gelände die Steilheit genommen wird. Dies soll mit der Geländekorrektur im Zuge der Einschnitte bei der Wegegestaltung einhergehen. Mit diesen Rückbauvorhaben und der Herstellung einer flach geneigten Stelle wird der Charakteristik der natürlichen, sanft hügeligen Landschaftsform entsprochen.

Position 3: Oberhalb Hochalmkarlacke – Der gesamte Hügel soll im Zusammenhang mit der Errichtung der Beschneiungsanlage nach unten versetzt und so verflacht werden, damit ein schöner flach geneigter Übergang an das Gelände anschließt.

Position 4: Im Bereich der geplanten Bergstation des Dorf-Liftes erfolgt im oberen Bereich des Weges incl. Des kleinen Sattelbereichs eine Absenkung von mehreren Metern, damit die Steigerung des Weges reduziert wird. Dabei müssen Almweidefläche demtentsprechend angeglichen werden.

Position 5: Auf Wunsch des Naturschutzbeauftragten soll die kleine Lacke (Teich) im Innenbogen des Weges zur neu geplanten Dorflift Bergstation in Grenznähe Larmaachalm in der Teilsohle angehoben werden. Im Zuge dessen kann eine bessere Eingliederung entlang des Weges erfolgen. Sohletiefe min. 1,5 m, Abdichtung mit vor Ort vorhandenem Lehmmaterial. Der Teichdurchmesser beläuft sich auf ca. 15 m. Anmerkung: Diese Lacke kann bei den vorherrschenden Witterungserscheinungen im Sommer austrocknen.

Position 6: Oberer Karriedel beim alten Mitterlingausstieg – Geringfügige Verlegung der geplanten Wegtrasse weiter nach unten, damit eine steilböschungs- und anriss- und schüttungsärmere Eingliederung in das bestehende Gelände erfolgen kann. Aus Gründen der erleichterten Beweisung soll dabei eine ausgewogene und großzügige Geländekorrektur beiderseits des Weges erfolgen.

Begründung: Restflächen können almwirtschaftlich besser mitgenutzt werden, schönere Eingliederung des Weges in die Landschaft.

Position 7: Am Weg zum 2000er-Lift vor dem Karriedeldurchstichsoll eine Wasserfassung zur Verwendung einer Viehtränke errichtet werden. Der Schlauch (3/4 Zoll mit einer Länge von 400 m) soll die Weideflächen oberhalb des Mitterlings erreichen, wo die Viehtränke installiert wird (in der Nähe der Zirbengruppe). Das austretende Überwasser soll ebenfalls kontrolliert abgeleitet werden.

Position 8: Entlang bzw. unterhalb der Sonnwendkopfbergstationsoll im Zuge des Baus der Beschneiungsanlage eine Abtragung oberhalb und eine Angleichung des Geländes bis unterhalb der bestehenden Schipiste (Abfahrt ins Dorf Königsleiten) erfolgen, damit die Geländekante oberhalb und unterhalb der Piste aus almbewirtschaftungstechnischen Überlegungen entschärft wird.“

Nach einer von Dipl.Ing. Fally im Auftrag des Umweltanwalts des Landes Salzburg im Zuge des vorangegangenen Feststellungsverfahrens durchgeführten Vermessung betrage das Flächenausmaß für die Geländekorrekturen bei den Positionen 1 bis 6 und 8 insgesamt 206.091 m2.

Der Umweltsenat hatte im Bescheid vom 20.12.2007, Zl. US 7B/2007/5-33, begründend ausgeführt, dass diese Maßnahmen nicht von den oben zu Pkt. 1.1. bezeichneten Verfahren erfasst und somit auch nicht dem seinerzeit hinlänglich konkretisierten Gegenstand des Feststellungsantrags des Umweltanwalts zuzurechnen waren, sondern einem allfälligen späteren Feststellungsverfahren vorzubehalten wären. Es war daher seinerzeit – mangels Entscheidungsrelevanz – auch von einer Flächenermittlung dieser nachträglichen Almverbesserungs-maßnahmen abzusehen. Im Übrigen wird auf die Ausführungen des Umweltsenats im Bescheid vom 20.12.2007, Zl. US 7B/2007/5-33, verwiesen.

1.3.1. Nachdem die Salzburger Landesregierung in einer Besprechung mit den Verfahrensparteien am 21.04.2008 nicht klären konnte, welches Flächenausmaß auf bestehenden Pisten für Geländekorrekturen im Zuge von Almerhaltungsmaßnahmen bisher in Anspruch genommen worden war, forderte sie Herrn Anton Kaserer und die Gerlospaß-Königsleiten-Bergbahnen GmbH mit Schreiben vom 18.07.2008 auf, die im Schriftstück „Almerhaltungsprojekt Brucheckalm (zusätzlicher Nachtrag)“ angeführten Maßnahmen zu konkretisieren.

Mit Schreiben vom 30.07.2008 legten Herr Anton Kaserer und die Gerlospaß-Königsleiten-Bergbahnen GmbH zwei Pläne vor, in denen die bisher umgesetzten sowie die geplanten Almerhaltungsmaßnahmen auf bestehenden markierten Pisten und außerhalb solcher dargestellt wurden. Im Schreiben wurde unter Darlegung der von Mag. Gerhard Ortner und der Fa. Klenkhart angewendeten Vermessungsmethodik ausgeführt, dass von den Almerhaltungsmaßnahmen bis heute gesamt 23.726 m² (ca. 2,4 ha) umgesetzt worden seien, davon auf bestehenden Pisten: 14.898 m² (ca. 1,5 ha). Die geplante Almerhaltung auf bestehenden Pistenflächen und Wegböschungen betrage 4.633 m², die geplante Almerhaltung außerhalb von Pistenflächen und Wegböschungen 2.775 m². Dies stimme mit den eingetragenen Flächenangaben auf den Plänen überein. In die Flächenberechnung sei die Erweiterung der Beschneiungsanlage Gerlospaß-Königsleiten und der Alpsweg "Brucheckhochleger" nicht einbezogen worden, für die der Umweltsenat bereits festgestellt habe, dass sie keiner UVP-Pflicht unterliegen. Der eingezeichnete Alpsweg sei nicht vermessen sondern nur schematisch dargestellt worden. Die Breite des auf Schipisten verlaufenden Alpsweges belaufe sich auf ca. 3 Meter Fahrbahnbreite sowie je nach Steilheit des Geländes auf Böschungsbreiten zwischen 4 und 16 Metern. Auf welchen Flächen sich Alpsweg und Schipisten kreuzen sei aus den der Stellungnahme beigelegten Planbeilagen A und B ersichtlich. Anton Kaserer würde ausdrücklich auf sämtliche weiteren Almverbesserungsmaßnahmen auf bestehenden präparierten und markierten Pistenflächen im Bereich der im Nachtragsprotokoll genannten Flächen verzichten.

1.3.2. Der Umweltanwalt des Landes Salzburg teilte dazu mit, dass er nicht nachvollziehen könne, welches konkrete Projekt derzeit behandelt bzw. welche Unterlagen für eine allfällige Stellungnahme verwendet werden sollen.

1.3.3. Die Salzburger Landesregierung stellte mit Bescheid vom 29.08.2008, Zl. 216-01/329/04-2008, fest, dass für die im Schreiben von Herrn Anton Kaserer und der Gerlospaß-Königsleiten-Bergbahnen GmbH vom 30.07.2008, angeführten und in den Planbeilagen zu diesem Schreiben dargestellten Geländekorrekturen auf bestehenden Pistenflächen im Ausmaß von 14.898 m² (bereits durchgeführt) und 4.633 m² (geplant) keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen sei, da die in Z 12 des Anhangs 1 zum UVP-G 2000 festgelegten Schwellenwerte nicht erreicht würden.1.3.3. Die Salzburger Landesregierung stellte mit Bescheid vom 29.08.2008, Zl. 216-01/329/04-2008, fest, dass für die im Schreiben von Herrn Anton Kaserer und der Gerlospaß-Königsleiten-Bergbahnen GmbH vom 30.07.2008, angeführten und in den Planbeilagen zu diesem Schreiben dargestellten Geländekorrekturen auf bestehenden Pistenflächen im Ausmaß von 14.898 m² (bereits durchgeführt) und 4.633 m² (geplant) keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen sei, da die in Ziffer 12, des Anhangs 1 zum UVP-G 2000 festgelegten Schwellenwerte nicht erreicht würden.

2. Verlauf des Berufungsverfahrens

2.1. Der Umweltanwalt des Landes Salzburg erhob mit Schreiben vom 29.09.2008 Berufung gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 29.08.2008, Zl. 216-01/329/94-2008, und beantragte die Feststellung, dass das Verfahren in unsachgemäßer Weise durchgeführt worden sei und daher der ergangene Feststellungsbescheid zu beheben sowie das Vorhaben zur neuerlichen Behandlung an die zuständige Behörde zurückzuverweisen sei. Begründend führte der Berufungswerber Folgendes aus:

Die Vorgehensweise zur Ermittlung der genauen Flächeninanspruchnahme widerspreche dem gemeinsam festgelegten Modus, die Vermessungen entweder vom Amt der Salzburger Landesregierung oder einem befugten Externen durchführen zu lassen. Die von Herrn Kaserer und der Gerlospaß-Königsleiten-Bergbahnen GmbH vorgelegten Pläne könnten nicht als eindeutiger Projektswille verstanden werden, weil diese nicht mit den in der Natur tatsächlich durchgeführten Maßnahmen übereinstimmen würden.

Die von der Gerlospaß-Königsleiten-Bergbahnen GmbH und Herrn Anton Kaserer am 30.07.2008 vorgelegten Vermessungen ergäben – unter Hinweis auf das unter Pkt. 1.2.2. erwähnte Privatgutachten des Dipl.Ing. Fally – eine etwa um den Faktor Zehn zu geringe Flächengröße. Sie seien von keinem dazu befugten Vermessungstechniker oder Geometer durchgeführt worden und würden – unter Hinweis auf die der Berufung beigelegten Fotos – keinesfalls den tatsächlich in der Natur durchgeführten Maßnahmen entsprechen. Der überwiegende Teil aller durchgeführten Arbeiten habe auf Schipisten, die auch als solche gewidmet seien, stattgefunden. Auch die unter dem Titel Almwege bewilligten Anlagen würden, zumindest teilweise, als Schiwege genutzt und seien damit auch als schitechnische Infrastrukturen zu werten und in die Flächenbilanz zu integrieren.

Hinsichtlich der Schipistenentwässerungen sei die Expertise eines WLV- oder Wasserbautechnikers einzuholen. Hinsichtlich der landschaftlichen Auswirkungen sei ein naturschutzfachlichen Sachverständiger zu befragen.

Die von Herrn Anton Kaserer im Schreiben vom 30.07.2008 getätigten Angaben hinsichtlich der auf Pistenflächen bereits durchgeführten Maßnahmen und des Verzichts auf weitere Almverbesserungsmaßnahmen auf bestehenden, präparierten und markierten Pisten auf den Flächenpositionen Nr. 3, Nr. 4 und Nr. 5 würden keinesfalls realistisch erscheinen.

2.2. Die Salzburger Landesregierung legte mit Schreiben vom 20.10.2008 dem Umweltsenat die Berufung zur Entscheidung vor.

2.3. Der Umweltsenat bot mit Schreiben vom 10.11.2008 Herrn Anton Kaserer, der Gerlospaß-Königsleiten-Bergbahnen GmbH, der Standortgemeinde Wald im Pinzgau, dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan und der Bezirkshauptmannschaft Zell am See als mitwirkender Wasserrechts-, Naturschutz- u. Forstbehörde Gelegenheit zur Stellungnahme zum Berufungsvorbringen bzw. zur Frage, ob die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt werde.

Mit Schreiben vom 25.11.2008 traten Herr Anton Kaserer und die Gerlospaß-Königsleiten-Bergbahnen GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hubert Mayrhofer, den Ausführungen des Rechtsmittelwerbers entgegen und beantragten die Abweisung der Berufung.

2.4. Der Umweltsenat ersuchte mit Schreiben vom 17.03.2009 den Amtssachverständigen für Vermessungstechnik um eine fachliche Begutachtung der unter Pkt. 1.2.2. bezeichneten und von Herrn Anton Kaserer und der Gerlospaß-Königsleiten-Bergbahnen GmbH mit Schreiben vom 30.07.2008 konkretisierten Almverbesserungsmaßnahmen unter Hinweis auf die ihm vorgelegten Fragestellungen.

Da sich eine Begehung des Geländes im schneefreien Zustand als unbedingt erforderlich erwies, führte der Umweltsenat am 30.06.2009 unter Beiziehung der Amtssachverständigen für Vermessungstechnik, Geologie sowie Natur- und Landschaftsschutz und der Verfahrensparteien eine örtliche Erhebung insbesondere zur Klärung der Lage bzw. des Fächenausmaßes der unter Pkt. 1.2.2. bezeichneten Geländekorrekturen und zu deren näheren Qualifizierung durch. Das Protokoll über die örtliche Erhebung wurde den Verfahrensparteien übermittelt.

2.5. Die Amtssachverständigen für Vermessungstechnik und Geologie legten mit Schreiben vom 09.07.2009, beim Umweltsenat eingelangt am 11.08.2009, eine gemeinsame gutachterliche Stellungnahme vor, die zusammengefasst Folgendes beinhaltete:

Die Grundlage für ihre ausführlich erläuterte Vermessungsmethodik würden die Orthofotos des Salzburger Geografischen Informationssystems zwischen 13.08.2003 und 01.08.2007, der Flächenwidmungsplan vom 01.01.2003 sowie die von der Fa. Klenkhart im Auftrag der Gerlospaß-Königsleiten-Bergbahnen GmbH im März 2009 durchgeführte Vermessung der Schipisten darstellen. In der Zeit zwischen 13.08.2003 und 01.08.2007 sei der Brucheck Almweg mit seinen Stichtrassen ab der Brucheck Mittellegeralm gebaut worden. Es könnten darüber hinaus zahlreiche Flächen bestimmt werden, wo in diesem Zeitraum Bodeneingriffe stattgefunden hätten. Flächen mit Gebüsch, Zwergstrauchheide oder mit Viehgangeln treppenartig durchsetzte Almböden würden die typische Geländeoberfläche des extensiv genutzten Almgebiets Königsleiten darstellen. Seit dem Bau des Brucheck Almwegs sei die Bewirtschaftung wesentlich erleichtert, und wären Almböden in wiesenähnliche Flächen umgewandelt worden. Dies könne durch Abgraben oder Aufschütten erfolgt sein oder indem man extensive Weideflächen mit Mulch und Dünger nur in der Humusschicht ohne Eingriffe in den Untergrund umgestaltet habe. Weiters seien Grabungsarbeiten für Kabel, Leitungen, Fundamentherstellung, Wegbaustellen, Entwässerungsgräben bzw. Entwässerungsdrainagen durchgeführt worden. Von den unter Pkt. 1.2.2 bezeichneten Maßnahmen seien die Flächen 1, 6 und 8 bisher verwirklicht worden. Die in ein Orthofoto nur schematisch eingetragenen, von der BH Zell/See genehmigten Flächen seien mit Geländeveränderungen verbunden gewesen und im „genutzten Schiraum“ gelegen. Zu diesem würden neben Schipisten, die durch Pistengeräte präpariert werden, aber auch intensiv genutzte Varianten (z.B. Buckelpisten), Trassen von Aufstiegshilfen und alle Flächen für die notwendige Infrastruktur von Schigebieten bis hin zu Schutzbauten gehören. Es habe sich gezeigt, dass die im Flächenwidmungsplan eingetragene Grünlandwidmung „Schipiste“ am besten diesem räumlichen Bereich entspreche. Die im Auftrag der Gerlospass-Königsleiten Bergbahnen GmbH durchgeführte Vermessung erfasse hingegen nur die präparierten Pistenflächen.

Verschiedene Umgestaltungen der Oberfläche könne man gut feststellen und eine zeitliche Zuordnung aufgrund der Orthofotos für jene Arbeiten definieren, die zwischen 13.08.2003 und 01.08.2007 erfolgt seien. Dabei hätten Grabungsarbeiten jedenfalls von mehreren Dezimetern Bodeneingriffstiefe stattgefunden, die eine Umgestaltung der Oberfläche sowohl nach Struktur als auch nach Höhenlage zur Folge gehabt hätten. Diese klassischen Bodeneingriffe könnten für einen Umbau oder eine Erweiterung bestehender Pistenflächen ebenso gedient haben, wie zu einer Meliorisation von Almflächen. Beim Wegebau seien Höhenänderungen um mehrere Meter nachvollziehbar. Aus den Orthofotos seien teilweise Veränderungen erkennbar, welche hauptsächlich die Vegetation betreffen, ohne dass sicher ausgesagt werden könne, ob damit auch Eingriffe in den Untergrund verbunden waren.

Für die bearbeiten Positionen 1, 6 und 8 werden in der Stellungnahme folgende Flächenausmaße – mit einem maximalen Ungenauigkeitsfaktor von +/- 5 % angegeben. (In den dem Gutachten beigelegten Detailplänen im Maßstab 1:1000 werden diese Flächen als Grabungsflächen bezeichnet.)

Tabelle siehe Originalbescheid!

2.6. Der Umweltsenat übermittelte mit Schreiben vom 13.08.2009 den Verfahrensparteien das Gutachten der Amtssachverständigen für Vermessungstechnik und Geologie zur Stellungnahme.

2.6.1. Der Umweltanwalt des Landes Salzburg teilte mit Schreiben vom 14.09.2009 mit, dass den Ausführungen des Amtssachverständigen für Vermessungstechnik und Geologie nichts mehr hinzuzufügen sei und auch bei Ausscheidung einer für das gegenständliche Verfahren nicht relevanten „alten Rutschfläche“ ein Flächenausmaß von 40 ha verbleibe.

2.6.2. Herr Anton Kaserer und die Gerlospaß-Königsleiten-Bergbahnen GmbH brachten mit Schreiben vom 14.09.2009 zum Gutachten des Amtssachverständigen für Vermessungstechnik u.a. Folgendes vor:

Seit dem Projekt Liftzusammenschluss Krimml-Königsleiten (2002) und der Errichtung der Steilhangumfahrung (2004) seien im Schigebiet Königsleiten keine neuen Schipisten errichtet, jedoch im Zusammenhang mit anderen räumlich auf und direkt neben bestehenden und baulich bereits veränderten Schipisten Maßnahmen gesetzt worden, die hinsichtlich ihrer Eingriffstärke einem Pistenbau gleichkämen. In die Flächenbilanzierung würden daher diejenigen Flächenanteile aufgenommen, die innerhalb der wiederholt präparierten Schipisten lägen und für die somit indirekt eine Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Beschneiung und Präparierung abgeleitet werden könne.

Die im Jahr 2003 bewilligte Verlängerung des Alpweges Brucheck sei unter Mitwirken der Bergbahnen baulich umgesetzt worden. Im Jahr 2006 hätte der Grundbesitzer und Alpsbewirtschafter Anton Kaserer alpsverbessernde Maßnahmen durchgeführt, welche teilweise auch bestehende Schipistenflächen betroffen hätten. Zeitgleich seien auch die Arbeiten für die im Jahr 2005 bewilligte Erweiterung der Schneianlage baulich umgesetzt worden und die Arbeiten betreffend Alpsweg Brucheck noch in Umsetzung gestanden. Die Projektumsetzung sei in einer zeitlich gekoppelten Bauphase für die Vorhaben Alpswegebau, Verlegung der Schneileitung (Konsensträgerin Bergbahnen) und Alpsverbesserung (Konsensträger Anton Kaserer) erfolgt.

Die vom vermessungstechnischen Amtssachverständigen hinsichtlich des Schipistenbegriffs gewählte Anknüpfung an die Flächenwidmung decke sich nicht mit dem Begriff, der sich in der Judikatur des Umweltsenats herausgebildet habe. Die Flächenwidmung der Gemeinde entspreche nicht der Widmung des Pistenhalters und sei auch nicht mit dem Vorhabensbegriff des § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 in Einklang zu bringen. Im vorliegenden Fall gehe die Flächenwidmung „Grünland Schipiste“ laut Flächenwidmungsplan vom 01.12.2003 über die vom Seilbahnunternehmen gewidmete Schipiste hinaus. Das Gleiche gelte für den vom Sachverständigen gebrauchten Begriff des genutzten Schiraums. Es kann nicht verhindert werden, dass Schiläufer sich auch außerhalb des Vorhabenbereichs „Schipiste“, also außerhalb der durch Abzäunungen und Markierungen kenntlich gemachten, gewidmeten Schipisten im freien Schiraum bewegen. Durch eine solche Nutzung des Schipublikums könne keine Widmung als Schipiste herbeigeführt oder eine solche Widmung des Pistenhalters ersetzt werden. Überdies habe das Vorhaben des Herrn Anton Kaserer die Verbesserung des von ihm genutzten Almbodens betroffen und nicht die Intention verfolgt, eine Schipiste anzulegen.Die vom vermessungstechnischen Amtssachverständigen hinsichtlich des Schipistenbegriffs gewählte Anknüpfung an die Flächenwidmung decke sich nicht mit dem Begriff, der sich in der Judikatur des Umweltsenats herausgebildet habe. Die Flächenwidmung der Gemeinde entspreche nicht der Widmung des Pistenhalters und sei auch nicht mit dem Vorhabensbegriff des Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 in Einklang zu bringen. Im vorliegenden Fall gehe die Flächenwidmung „Grünland Schipiste“ laut Flächenwidmungsplan vom 01.12.2003 über die vom Seilbahnunternehmen gewidmete Schipiste hinaus. Das Gleiche gelte für den vom Sachverständigen gebrauchten Begriff des genutzten Schiraums. Es kann nicht verhindert werden, dass Schiläufer sich auch außerhalb des Vorhabenbereichs „Schipiste“, also außerhalb der durch Abzäunungen und Markierungen kenntlich gemachten, gewidmeten Schipisten im freien Schiraum bewegen. Durch eine solche Nutzung des Schipublikums könne keine Widmung als Schipiste herbeigeführt oder eine solche Widmung des Pistenhalters ersetzt werden. Überdies habe das Vorhaben des Herrn Anton Kaserer die Verbesserung des von ihm genutzten Almbodens betroffen und nicht die Intention verfolgt, eine Schipiste anzulegen.

Würde man die Flächenerhebung des Amtssachverständigen mit dem „historischen Baubestand“ und den als Pisten präparierten bzw. markierten Flächen überlagern, so stelle sich heraus, dass tatsächlich durch die Maßnahmen zur Alpsverbesserung auch das Vorhaben Schipiste Verbesserungen erfahren habe. Zusätzlich sei noch eine Fläche von rund 3800 m² für den Schibetrieb (Anbindung der Bergstation Sonnwendkopfbahn an die Abfahrt 1 und 1a) aufgrund der neuen Pumpstation (Druckerhöhungspumpen) und der Anbindung der Schneileitungen an das bestehende Leitungsnetz neu erschlossen worden. Auch die in den 70er Jahren errichtete sehr steile Böschung sei durch die einzig technisch mögliche und auch vom naturschutzfachlichen Amtssachverständigen so empfohlene Maßnahme der Abflachung saniert worden. In Summe würden die durch das Projekt Alpsverbesserung indirekt hervorgerufenen Flächenverbesserungen für das Vorhaben Schipiste lediglich rund 1,1 ha betragen.

Herr Anton Kaserer habe mittlerweile auf weitere Meliorisationen auf den Positionen 3, 4 und 5 verzichtet, sodass nur noch die Positionen 1, 6 und 8 zur Entscheidung stünden.

Das Schreiben vom 14.09.2009 beinhaltete ferner den Entwurf für einen UVP-Feststellungsantrag, der auch jene – Pistenflächen berührende – Grabungsmaßnahmen einbeziehe, die den Gegenstand des derzeit beim Umweltsenat anhängigen Feststellungsverfahrens bilden würden.

2.6.3. Auf Aufforderung des Umweltsenats bestätigte der Rechtsvertreter des Herrn Anton Kaserer und der Gerlospaß-Königsleiten-Bergbahnen GmbH mit weiterem Schreiben vom 17.10.2009, dass auf den Flächen 3, 4 und 5 des Projektes Machatschek keine Almverbesserung durchgeführt werde.

2.7. Der Umweltsenat übermittelte mit Schreiben vom 27.10.2009 den Verfahrensparteien die Stellungnahmen des Herrn Anton Kaserer und der Gerlospaß-Königsleiten Bergbahnen GmbH vom 14.09.2009 und vom 17.10.2009. Dazu langten keine weiteren Bemerkungen seitens der Verfahrensparteien ein.

3. Der Umweltsenat hat erwogen:

3.1. Entscheidungsrelevanter Sachverhalt

3.1.1. Gegenstand des nunmehr beim Umweltsenat anhängigen Feststellungsverfahrens sind die von Dipl.Ing. Dr. Machatschek im Schriftstück „Almerhaltungsprojekt Brucheckalm (zusätzlicher Nachtrag)“ vom 27.09.2005 dargelegten – teils mit Geländeveränderungen verbundenen – Almverbesserungsmaßnahmen (vgl. oben Pkt. 1.2.2.) unter Berücksichtigung der von Herrn Anton Kaserer und den Gerlospaß-Königsleiten-Bergbahnen GmbH mit Schreiben vom 30.07.2008 vorgenommenen Konkretisierung (vgl. oben Pkt. 1.3.1.). Für die gesamten Almverbesserungsmaßnahmen war ein Flächenausmaß von 11 ha zuzüglich 2 ha Spielraum für unvorhergesehene Geländekorrekturen angegeben worden. Vom ursprünglichen Projekt wurden bisher Maßnahmen auf den Flächen 1, 6 und 8 verwirklicht.3.1.1. Gegenstand des nunmehr beim Umweltsenat anhängigen Feststellungsverfahrens sind die von Dipl.Ing. Dr. Machatschek im Schriftstück „Almerhaltungsprojekt Brucheckalm (zusätzlicher Nachtrag)“ vom 27.09.2005 dargelegten – teils mit Geländeveränderungen verbundenen – Almverbesserungsmaßnahmen vergleiche oben Pkt. 1.2.2.) unter Berücksichtigung der von Herrn Anton Kaserer und den Gerlospaß-Königsleiten-Bergbahnen GmbH mit Schreiben vom 30.07.2008 vorgenommenen Konkretisierung vergleiche oben Pkt. 1.3.1.). Für die gesamten Almverbesserungsmaßnahmen war ein Flächenausmaß von 11 ha zuzüglich 2 ha Spielraum für unvorhergesehene Geländekorrekturen angegeben worden. Vom ursprünglichen Projekt wurden bisher Maßnahmen auf den Flächen 1, 6 und 8 verwirklicht.

Das verfahrensgegenständliche Gebiet befindet sich im Landschaftsschutzgebiet "Königsleiten-Salzachursprung-Nadernachtal", das von der Salzburger Landesregierung mit Verordnung, LGBl. Nr. 102/1980 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 83/2003, festgelegt worden ist.Das verfahrensgegenständliche Gebiet befindet sich im Landschaftsschutzgebiet "Königsleiten-Salzachursprung-Nadernachtal", das von der Salzburger Landesregierung mit Verordnung, Landesgesetzblatt Nr. 102 aus 1980, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 83 aus 2003,, festgelegt worden ist.

Im Projektsgebiet wurden zwischen 13.08.2003 und 01.08.2007 zeitgleich bzw. in unmittelbarer zeitlicher Nähe zur Umsetzung dieser Almverbesserungsmaßnahmen auch der Alpweg Brucheck und die Erweiterung einer Schneianlage baulich realisiert. Im Zuge dieser drei Vorhaben, die sich teilweise flächenmäßig überlagern, wurden u. a. auch Geländeveränderungen mit einigen Dezimetern bis mehreren Metern Höhenunterschied vorgenommen. Diese klassischen Bodeneingriffe könnten für einen Umbau oder eine Erweiterung bestehender Pistenflächen ebenso gedient haben, wie zu einer Meliorisation von Almflächen. Aufgrund dieser Maßnahmen wurde die Bewirtschaftung erleichtert und sind Almböden in wiesenähnliche Flächen umgewandelt worden. Dies erfolgte entweder durch Abgraben oder Aufschütten oder indem extensive Weideflächen mit Mulch und Dünger nur in der Humusschicht ohne Eingriffe in den Untergrund umgestaltet worden sind. Weiters wurden Grabungsarbeiten für Kabel, Leitungen, Fundamentherstellung, Wegbaustellen, Entwässerungsgräben bzw. Entwässerungsdrainagen durchgeführt.

Die von Grabungen auf den Positionen 1, 6 und 8 betroffenen Flächen betragen 39.415 m2, wobei eine methodische Ungenauigkeit von +/- 5% besteht.

Eine exakte zeitliche Terminisierung der einzelnen Bauphasen der drei genannten Vorhaben war nicht mehr zu rekonstruieren. Ebenso wenig konnte die aus den Almverbesserungsmaßnahmen resultierende – durch die Geländeveränderungen bewirkte – konkrete Eingriffsintensität nachträglich festgestellt werden.

Die drei genannten Vorhaben wurden teilweise auf bestehenden Schipisten oder im unmittelbaren räumlichen Nahebereich solcher umgesetzt. Die konkrete Lage und der exakte Verlauf der zum Zeitpunkt der Planung bzw. Durchführung der Agrarverbesserungsmaßnahmen bestehenden „Schipisten“ konnten nachträglich nicht mehr zweifelsfrei festgestellt werden. Somit ließ sich auch nicht mit der erforderlichen Genauigkeit ermitteln, in welchem Ausmaß durch die Agrarverbesserungsmaßnahmen eine Erweiterung von Schipistenflächen oder aber auch eine Neugestaltung bestehender Schipistenflächen eingetreten ist. Festzustellen war, dass sich 28.048 m2 der von Grabungen betroffenen Flächen der Positionen 1, 6 und 8 auf Flächen befinden, für die laut Flächenwidmungsplan vom 01.12.2003 eine Widmung als „Schipiste“ ausgewiesen ist. 23.981 m2 der bezeichneten Flächen der Positionen 1, 6 und 8 liegen auf jenen präparierten Pisten, die in der Vermessung Klenkhart (März 2009) dargestellt sind. (Jeweils ist eine methodische Ungenauigkeit von +/- 5% zu berücksichtigen.) Von Herrn Anton Kaserer und der Gerlospaß-Königsleiten-Bergbahnen GmbH wurde angegeben, dass durch die verfahrensgegenständlichen Maßnahmen bewirkten „Flächenverbesserungen für das Vorhaben Schipiste“ lediglich rund 1,1 ha betragen würden.

Herr Anton Kaserer und die Gerlospaß-Königsleiten-Bergbahnen GmbH bestätigten, dass auf den Flächen der Positionen 3, 4 und 5 keine Almverbesserungsmaßnahmen durchgeführt werden.

3.1.2. Von keiner Verfahrenspartei wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

3.2. Beweiswürdigung

3.2.1. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen aus

der dem Schriftstück „Almerhaltungsprojekt Brucheckalm (zusätzlicher Nachtrag)“ vom 27.09.2005 angeschlossenen Beschreibung der beabsichtigten Maßnahmen unter Berücksichtigung der von Herrn Anton Kaserer und den Gerlospaß-Königsleiten-Bergbahnen GmbH mit Schreiben vom 30.07.2008 und 14.09.2009 vorgelegten Projektskonkretisierungen und weiterführenden Angaben, den von der Salzburger Landesregierung vorgelegten Verwaltungsakten, die den bisherigen Verfahrensablauf dokumentieren,

dem Bescheid des Umweltsenats vom 20.12.2007, Zl. US 7B/2007/5-33, der von den Amtssachverständigen für Vermessungstechnik und Geologie vorgelegten Stellungnahme, das schlüssige und auch für einen Laien nachvollziehbare Befundaufnahmen und gutachterliche Aussagen enthält,

den Beobachtungen des Umweltsenats anlässlich der am 30.06.2009 durchgeführten örtlichen Behebung.

3.2.2. Der Sachverhaltsfeststellung war zunächst die Maßnahmenbeschreibung von Dr. Machatschek vom 27.09.2005 zugrunde zu legen. Diese Darstellung erschöpfte sich in einer äußerst grob umrissenen Auflistung von in Aussicht genommen Eingriffen zur Verbesserung der Almbewirtschaftung. Daraus konnten zwar die Art der geplanten Maßnahmen, keineswegs aber deren Umfang, Modalitäten der technischen Durchführung und Auswirkungen gegenüber der bestehenden Geländesituation entnommen werden. Erst durch Zusammenschau mit den weiteren angeführten Grundlagen (Schreiben des Herrn Anton Kaserer und der Gerlospaß-Königsleiten-Bergbahnen GmbH vom 30.07.2008 und 14.09.2009) war die Projektsabsicht in einem konkreteren Ausmaß erschließbar.

Den derartig modifizierten Projektsangaben war zu entnehmen, dass die Geländeveränderungen nur in einem äußert eingeschränkten Ausmaß auf im Projektsgebiet verlaufenden Schipisten stattgefunden haben und nur im Ausmaß von 1,1 ha tatsächlich schitechnisch relevante Verbesserungen von Schipisten bewirkt hätten. In überwiegendem Ausmaß seien die durchgeführten Geländeveränderungen jedoch als reine Almverbesserungsmaßnahmen zu qualifizieren, denen für die Nutzung von Almflächen als Schipisten keinerlei Relevanz zukomme.

Dem steht das Vorbringen des Umweltanwalts gegenüber, der eine Überschneidung mit Schipisten in einem weitaus größeren Ausmaß ins Treffen führte.

Im Rahmen des durchgeführten Ortsaugenscheins war festzustellen, dass auf den in der Projektsunterlage dargestellten Flächen, teilweise aber auch darüber hinausgehend Eingriffe (Veränderung der Vegetation, teilweise auch Geländeveränderungen) vorgenommen worden sind. Es war im Rahmen des Augenscheins jedoch nicht möglich, den jeweiligen Eingriffszeitpunkt ausreichend genau zu bestimmen. Dieses Ergebnis ist unbestritten.

Für die Beurteilung war auch der Umstand zu berücksichtigen, dass mehrere Vorhaben im maßgeblichen Zeitraum baulich umgesetzt worden waren und mangels ausreichender Dokumentation der durchgeführten Maßnahmen die dabei vorgenommenen Geländeveränderungen in der Natur teilweise nicht mehr zweifelsfrei rekonstruiert werden konnten. Eine genauere Klärung wäre auch durch die Einholung weiterer Gutachten nicht zu erwarten gewesen.

Es war ferner auch der Schipistenverlauf nicht hinreichend klar festzustellen, da lediglich die geltende Flächenwidmungsausweisung und die von der Fa. Klenkhart in der Wintersaison 2008/2009 vorgenommene Vermessung zur Verfügung standen. Eine darüber hinausgehende Inanspruchnahme von geländeveränderten Flächen zum Zweck einer Verwendung als Schipiste ist letztlich nicht erwiesen.Es war ferner auch der Schipistenverlauf nicht hinreichend klar festzustellen, da lediglich die geltende Flächenwidmungsausweisung und die von der Fa. Klenkhart in der Wintersaison 2008 aus 2009, vorgenommene Vermessung zur Verfügung standen. Eine darüber hinausgehende Inanspruchnahme von geländeveränderten Flächen zum Zweck einer Verwendung als Schipiste ist letztlich nicht erwiesen.

Hinsichtlich des Flächenausmaßes der durchgeführten Geländeveränderungen ist festzuhalten: Der Umweltanwalt des Landes Salzburg vermochte das Gutachten der Amtssachverständigen für Vermessungstechnik und Geologie weder argumentativ ausreichend in Zweifel zu ziehen noch auf gleicher fachlicher Ebene zu entkräften. Die in keiner Weise erläuterte Annahme, dass die durch Geländeveränderungen in Anspruch genommene Fläche 40 ha betrage, steht in deutlichem Widerspruch zur gutachterlichen Vermessung der Amtssachverständigen. Auch die vom Umweltanwalt des Landes Salzburg bereits im vorhergehenden Verfahren vorgelegte Stellungnahme des Dipl.Ing. Fally kann insbesondere aufgrund einer fehlenden ausreichenden Erläuterung, welche Flächen seinerzeit der Vermessung zugrunde gelegt worden sind, keinen Anlass bieten, die Schlussfolgerungen der Amtssachverständigen in Zweifel zu ziehen. Im Übrigen wurde die Stellungnahme des Dipl.Ing. Fally letztlich auch vom Umweltanwalt selbst im Rahmen des Parteiengehörs nicht mehr ins Treffen geführt.

Es war ferner von der in der Berufung geforderten Beiziehung eines WLV- oder Wasserbautechnikers und eines naturschutzfachlichen Sachverständigen abzusehen, da diesbezüglich keinerlei Relevanz für das gegenständliche Verfahren zu erkennen war.

3.3. Rechtliche Beurteilung

3.3.1. Wesentliche Rechtsgrundlagen:

§ 2 Abs. 5 UVP-G 2000Paragraph 2, Absatz 5, UVP-G 2000

Kapazität ist die genehmigte oder beantragte Größe oder Leistung eines Vorhabens, die bei Angabe eines Schwellenwertes im Anhang 1 in der dort angegebenen Einheit gemessen wird. Anlage ist in diesem Zusammenhang eine örtlich gebundene Einrichtung oder eine in engem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehende Gesamtheit solcher Einrichtungen, die einem im Anhang 1 angeführten Zweck dient.

§ 3 Abs. 1 erster Satz UVP-G 2000:Paragraph 3, Absatz eins, erster Satz UVP-G 2000:

Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen.

§ 3 Abs. 2 UVP-G 2000:Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000:

Bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen und mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das beantragte Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25% des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Abs. 4 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, Abs. 7 ist anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen.Bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen und mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das beantragte Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25% des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Absatz 4, Ziffer eins bis 3 zu berücksichtigen, Absatz 7, ist anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen.

§ 3 Abs. 4 UVP-G 2000:Paragraph 3, Absatz 4, UVP-G 2000:

Bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 ein Schwellenwert in bestimmten schutzwürdigen Gebieten festgelegt ist, hat die Behörde bei Zutreffen dieses Tatbestandes im Einzelfall zu entscheiden, ob zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird. Bei dieser Prüfung sind schutzwürdige Gebiete der Kategorien A, C, D oder E des Anhanges 2 nur zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Einleitung des Verfahrens ausgewiesen oder in die Liste der Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung (Kategorie A des Anhanges 2) aufgenommen sind. Ist mit einer solchen Beeinträchtigung zu rechnen, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Abs. 7 (Feststellungsverfahren) ist anzuwenden. Bei der Entscheidung im Einzelfall hat die Behörde folgende Kriterien zu berücksichtigeBei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 ein Schwellenwert in bestimmten schutzwürdigen Gebieten festgelegt ist, hat die Behörde bei Zutreffen dieses Tatbestandes im Einzelfall zu entscheiden, ob zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird. Bei dieser Prüfung sind schutzwürdige Gebiete der Kategorien A, C, D oder E des Anhanges 2 nur zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Einleitung des Verfahrens ausgewiesen oder in die Liste der Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung (Kategorie A des Anhanges 2) aufgenommen sind. Ist mit einer solchen Beeinträchtigung zu rechnen, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Absatz 7, (Feststellungsverfahren) ist anzuwenden. Bei der Entscheidung im Einzelfall hat die Behörde folgende Kriterien zu berücksichtige

1.              Merkmale des Vorhabens (Größe des Vorhabens, Kumulierung mit anderen Vorhaben, Nutzung der natürlichen Ressourcen, Abfallerzeugung, Umweltverschmutzung und Belästigungen, Unfallrisiko),

2.              Standort des Vorhabens (ökologische Empfindlichkeit unter Berücksichtigung bestehender Landnutzung, Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen des Gebietes, Belastbarkeit der Natur, historisch, kulturell oder architektonisch bedeutsame Landschaften),

3.              Merkmale der potentiellen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt (Ausmaß der Auswirkungen, grenzüberschreitender Charakter der Auswirkungen, Schwere und Komplexität der Auswirkungen, Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen, Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen) sowie Veränderung der Auswirkungen auf die Umwelt bei Verwirklichung des Vorhabens im Vergleich zu der Situation ohne Verwirklichung des Vorhabens. Bei Vorhaben der Spalte 3 des Anhanges 1 ist die Veränderung der Auswirkungen im Hinblick auf das schutzwürdige Gebiet maßgeblich.

§ 3 Abs. 7 UVP-G 2000:Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000:

Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen. Die Entscheidung ist in erster und zweiter Instanz jeweils innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. Parteistellung haben der Projektwerber/die Projektwerberin, die mitwirkenden Behörden, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung ist das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Der wesentliche Inhalt der Entscheidungen einschließlich der wesentlichen Entscheidungsgründe sind von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen oder zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des Paragraph 3 a, Absatz eins bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen. Die Entscheidung ist in erster und zweiter Instanz jeweils innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. Parteistellung haben der Projektwerber/die Projektwerberin, die mitwirkenden Behörden, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung ist das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Der wesentliche Inhalt der Entscheidungen einschließlich der wesentlichen Entscheidungsgründe sind von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen oder zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.

§ 3 a Abs. 1 bis 6 UVP-G 2000:Paragraph 3, a Absatz eins bis 6 UVP-G 2000:

(1) Änderungen von Vorhaben,

1.              die eine Kapazitätsausweitung von mindestens 100% des in Spalte 1 oder 2 des Anhanges 1 festgelegten Schwellenwertes, sofern ein solcher festgelegt wurde, erreichen, sind einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen; dies gilt nicht für Schwellenwerte in spezifischen Änderungstatbeständen;

2.              für die in Anhang 1 ein Änderungstatbestand festgelegt ist, sind einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen, wenn dieser Tatbestand erfüllt ist und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist.2. für die in Anhang 1 ein Änderungstatbestand festgelegt ist, sind einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen, wenn dieser Tatbestand erfüllt ist und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, zu rechnen ist.

(2) Für Änderungen sonstiger in Spalte 1 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn

1.              der Schwellenwert in Spalte 1 durch die bestehende Anlage bereits erreicht ist oder bei Verwirklichung der Änderung erreicht wird und durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% dieses Schwellenwertes erfolgt oder

2.              eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% der bisher genehmigten Kapazität des Vorhabens erfolgt, falls in Spalte 1 des Anhanges 1 kein Schwellenwert angeführt ist,

und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist.und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, zu rechnen ist.

(3) Für Änderungen sonstiger in Spalte 2 oder 3 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem vereinfachten Verfahren durchzuführen, wenn

1.              der in Spalte 2 oder 3 festgelegte Schwellenwert durch die bestehende Anlage bereits erreicht ist oder durch die Änderung erreicht wird und durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% dieses Schwellenwertes erfolgt oder

2.              eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% der bisher genehmigten Kapazität des Vorhabens erfolgt, falls in Spalte 2 oder 3 kein Schwellenwert festgelegt ist,

und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist.und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, zu rechnen ist.

(4) Bei der Feststellung im Einzelfall gemäß Abs. 1 Z 2 sowie Abs. 2 und 3 hat die Behörde die in § 3 Abs. 4 Z 1 bis 3 angeführten Kriterien zu berücksichtigen. § 3 Abs. 7 ist anzuwenden.(4) Bei der Feststellung im Einzelfall gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sowie Absatz 2 und 3 hat die Behörde die in Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer eins bis 3 angeführten Kriterien zu berücksichtigen. Paragraph 3, Absatz 7, ist anzuwenden.

(5) Soweit nicht eine abweichende Regelung in Anhang 1 getroffen wurde, ist für die Beurteilung der UVP-Pflicht eines Änderungsprojektes gemäß Abs. 1 Z 2 sowie Abs. 2 und 3 die Summe der Kapazitäten, die innerhalb der letzten fünf Jahre genehmigt wurden einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung heranzuziehen, wobei die beantragte Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 25% des Schwellenwertes oder, wenn kein Schwellenwert festgelegt ist, der bisher genehmigten Kapazität erreichen muss.(5) Soweit nicht eine abweichende Regelung in Anhang 1 getroffen wurde, ist für die Beurteilung der UVP-Pflicht eines Änderungsprojektes gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sowie Absatz 2 und 3 die Summe der Kapazitäten, die innerhalb der letzten fünf Jahre genehmigt wurden einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung heranzuziehen, wobei die beantragte Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 25% des Schwellenwertes oder, wenn kein Schwellenwert festgelegt ist, der bisher genehmigten Kapazität erreichen muss.

(6) Bei Änderungen von Vorhaben des Anhanges 1, die die in Abs. 1 bis 5 angeführten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen und mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert oder das Kriterium des Anhanges 1 erreichen oder erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die geplante Änderung durchzuführen ist. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das beantragte Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25% des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des § 3 Abs. 4 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, § 3 Abs. 7 ist anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen.(6) Bei Änderungen von Vorhaben des Anhanges 1, die die in Absatz eins bis 5 angeführten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen und mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert oder das Kriterium des Anhanges 1 erreichen oder erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die geplante Änderung durchzuführen ist. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das beantragte Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25% des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer eins bis 3 zu berücksichtigen, Paragraph 3, Absatz 7, ist anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen.

Z 12 des Anhangs 1 zum UVP-G 2000:Ziffer 12, des Anhangs 1 zum UVP-G 2000:

Spalte 3

c) Erschließung von Schigebieten1a durch Errichtung von Seilförderanlagen zur Personenbeförderung oder Schleppliften oder Errichtung von Pisten in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A, wenn damit eine Flächeninanspruchnahme mit Geländeveränderung durch Pistenneubau oder durch Lifttrassen von mindestens 10 ha verbunden ist.

Bei Z 12 sind § 3 Abs. 2 und § 3a Abs. 6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Summe der Kapazitäten, die innerhalb der letzten 5 Jahre genehmigt wurden, einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung heranzuziehen ist.Bei Ziffer 12, sind Paragraph 3, Absatz 2 und Paragraph 3 a, Absatz 6, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Summe der Kapazitäten, die innerhalb der letzten 5 Jahre genehmigt wurden, einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung heranzuziehen ist.

1a Ein Schigebiet umfasst einen Bereich aus einzelnen oder zusammenhängenden technischen Aufstiegshilfen und dazugehörigen präparierten oder gekennzeichneten Schipisten, in dem ein im Wesentlichen durchgehendes Befahren mit Wintersportgeräten möglich ist und das eine Grundausstattung mit notwendiger Infrastruktur (wie z.B. Verkehrserschließung, Versorgungsbetriebe, Übernachtungsmöglichkeiten, Wasserversorgung und Kanalisation usw.) aufweist.

Begrenzt wird das Schigebiet morphologisch nach Talräumen. Bei Talräumen handelt es sich um geschlossene, durch markante natürliche Geländelinien und Geländeformen (z.B. Grate, Kämme usw.) abgrenzbare Landschaftsräume, die in sich eine topographische Einheit darstellen. Ist keine eindeutige Abgrenzung durch markante natürliche Geländelinien und Geländeformen möglich, so ist die Abgrenzung vorzunehmen nach Einzugs- bzw. Teileinzugsgebieten der Fließgewässer. Dieses Wassereinzugsgebiet ist bis zum vorhandenen Talsammler zu berücksichtigen.

Z 45 des Anhangs 1 zum UVP-G 2000Ziffer 45, des Anhangs 1 zum UVP-G 2000

Spalte 3

b) Umwandlung von Ödland13 der naturnahen Flächen für Zwecke der intensiven Landwirtschaftsnutzung14 in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A mit einer Fläche von mindestens 35 ha;

sofern für Vorhaben dieser Ziffer nicht das Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951 gilt.

13 Unter Ödland ist ein offenes, nicht unter Kultur genommenes Land zu verstehen, das wegen seiner ungünstigen ökologischen Verhältnisse land- und forstwirtschaftlich nicht genutzt wird, das aber durch Kultivierung und Melioration einer ökonomischen Nutzung zugeführt werden könnte.

14 Unter intensiver Landwirtschaftsnutzung ist eine Form der Landwirtschaft mit hohem Einsatz von Produktionsmitteln je Flächeneinheit (d.h. meist hohem Düngemitteleinsatz, relativ großem Aufwand an synthetisch hergestellten Pflanzenschutz-, Pflanzenbehandlungs- und Unkrautbekämpfungsmitteln und intensiven künstlichen Bewässerungsmethoden) zu verstehen.

3.3.2. Im Rahmen des nunmehr anhängigen Feststellungsverfahrens war zu beurteilen, ob für die von Dipl.Ing. Dr. Machatschek im Schriftstück „Almerhaltungsprojekt Brucheckalm (zusätzlicher Nachtrag)“ vom 27.09.2005 dargelegten – teils mit Geländeveränderungen verbundenen – Almverbesserungsmaßnahmen (vgl. oben Pkt. 1.2.2.) unter Berücksichtigung der von Herrn Anton Kaserer und der Gerlospaß-Königsleiten-Bergbahnen GmbH mit Schreiben vom 30.07.2008 vorgenommenen Konkretisierung (vgl. oben Pkt. 1.3.1.) eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.3.3.2. Im Rahmen des nunmehr anhängigen Feststellungsverfahrens war zu beurteilen, ob für die von Dipl.Ing. Dr. Machatschek im Schriftstück „Almerhaltungsprojekt Brucheckalm (zusätzlicher Nachtrag)“ vom 27.09.2005 dargelegten – teils mit Geländeveränderungen verbundenen – Almverbesserungsmaßnahmen vergleiche oben Pkt. 1.2.2.) unter Berücksichtigung der von Herrn Anton Kaserer und der Gerlospaß-Königsleiten-Bergbahnen GmbH mit Schreiben vom 30.07.2008 vorgenommenen Konkretisierung vergleiche oben Pkt. 1.3.1.) eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

Hinsichtlich jener oben zu Pkt. 1.1. angeführten Maßnahmen, die teilweise zu derselben Zeit auf ebendiesen Eingriffsflächen durchgeführte Geländeveränderungen umfassten, wurde bereits mit Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 29.01.2007, Zl. 21601- 329/42-2007, der vom Umweltsenat mit Bescheid vom 20.12.2007, Zl. US 7B/2007/5-33, bestätigt worden war, festgestellt, dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Die oben zu Pkt. 1.1. angeführten Maßnahmen könnten jedoch grundsätzlich im Rahmen eines weiteren UVP-Feststellungsverfahrens bei Anwendung des Änderungstatbestandes gemäß § 3a UVP-G 2000 sowie für Zusammenrechnungen bei der Beurteilung der Kumulation von Umweltauswirkungen mit anderen Vorhaben von Relevanz sein.Hinsichtlich jener oben zu Pkt. 1.1. angeführten Maßnahmen, die teilweise zu derselben Zeit auf ebendiesen Eingriffsflächen durchgeführte Geländeveränderungen umfassten, wurde bereits mit Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 29.01.2007, Zl. 21601- 329/42-2007, der vom Umweltsenat mit Bescheid vom 20.12.2007, Zl. US 7B/2007/5-33, bestätigt worden war, festgestellt, dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Die oben zu Pkt. 1.1. angeführten Maßnahmen könnten jedoch grundsätzlich im Rahmen eines weiteren UVP-Feststellungsverfahrens bei Anwendung des Änderungstatbestandes gemäß Paragraph 3 a, UVP-G 2000 sowie für Zusammenrechnungen bei der Beurteilung der Kumulation von Umweltauswirkungen mit anderen Vorhaben von Relevanz sein.

3.3.3. Die von Dipl.Ing. Dr. Machatschek im Schriftstück „Almerhaltungsprojekt Brucheckalm (zusätzlicher Nachtrag)“ vom 27.09.2005 vorgenommene Beschreibung der beabsichtigten Almverbesserungsmaßnahmen entsprach noch in keiner Weise jenen Anforderungen, die üblicher Weise an Projektsunterlagen zu stellen sind. Es war daher im Rahmen des Feststellungsverfahrens zunächst der Projektsgegenstand hinreichend zu klären und zu konkretisieren. Der in diesem Zusammenhang Herrn Anton Kaserer und der Gerlospaß-Königsleiten-Bergbahnen GmbH von der erstinstanzlichen Behörde erteilte Auftrag, das Flächenausmaß der vom Projekt umfassten Geländeveränderungen anzugeben, erwies sich als einzig in Betracht kommende Herangehensweise, um die Kapazität des Vorhabens in Hinblick auf die in Anhang 1 zum UVP-G 2000 festgelegten Schwellenwerte abzuklären.

Dies ergibt sich – wie der Umweltsenat anlässlich seiner Entscheidung US 1A/2004/10-6 "Scheffau" ausgeführt hat – schon daraus, dass für die Einleitung eines Feststellungsverfahrens nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 (außer bei einem Projekt, dem die maßgeblichen Kriterien im Hinblick auf die Bewertung einer UVP-Pflicht eindeutig zu entnehmen sind) ein in rechtserheblicher Form geäußerter Wille eines Projektwerbers nötig ist, entweder eine UVP-Pflicht eines Vorhabens feststellen zu lassen oder ein konkretes Vorhaben ohne eine Feststellung gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 zu verwirklichen, wobei der Verwirklichungswille in der Regel durch einen Antrag auf Bewilligung des Vorhabens bei der oder den nach den jeweiligen Verwaltungsvorschriften zuständigen Behörden zum Ausdruck gebracht wird (US 9/1998/4 „Gasteinertal“; US 9A/2003/23 „Kainachtal-Südburgenland“). Ohne einen in dieser rechtserheblichen Form geäußerten Willen eines Projektwerbers mangelt es an einem Rechtsschutzbedürfnis des Umweltanwaltes, der Standortgemeinde oder einer mitwirkenden Behörde an der Einleitung und Weiterführung eines Feststellungsverfahrens nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000; auch ein öffentliches Interesse an einer amtswegigen Führung eines solchen Verfahrens durch eine UVP-Behörde kann ohne einen so geäußerten Willen nicht bestehen (vgl. US 1A/2004/1-16 – Fraham II).Dies ergibt sich – wie der Umweltsenat anlässlich seiner Entscheidung US 1A/2004/10-6 "Scheffau" ausgeführt hat – schon daraus, dass für die Einleitung eines Feststellungsverfahrens nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 (außer bei einem Projekt, dem die maßgeblichen Kriterien im Hinblick auf die Bewertung einer UVP-Pflicht eindeutig zu entnehmen sind) ein in rechtserheblicher Form geäußerter Wille eines Projektwerbers nötig ist, entweder eine UVP-Pflicht eines Vorhabens feststellen zu lassen oder ein konkretes Vorhaben ohne eine Feststellung gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 zu verwirklichen, wobei der Verwirklichungswille in der Regel durch einen Antrag auf Bewilligung des Vorhabens bei der oder den nach den jeweiligen Verwaltungsvorschriften zuständigen Behörden zum Ausdruck gebracht wird (US 9/1998/4 „Gasteinertal“; US 9A/2003/23 „Kainachtal-Südburgenland“). Ohne einen in dieser rechtserheblichen Form geäußerten Willen eines Projektwerbers mangelt es an einem Rechtsschutzbedürfnis des Umweltanwaltes, der Standortgemeinde oder einer mitwirkenden Behörde an der Einleitung und Weiterführung eines Feststellungsverfahrens nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000; auch ein öffentliches Interesse an einer amtswegigen Führung eines solchen Verfahrens durch eine UVP-Behörde kann ohne einen so geäußerten Willen nicht bestehen vergleiche US 1A/2004/1-16 – Fraham römisch zwei).

Mit der UVP-G-Novelle 2000 wurde § 2 Abs. 5 UVP-G dahingehend geändert, dass Kapazität als "die genehmigte oder beantragte Größe oder Leistung eines Vorhabens, die bei Angabe eines Schwellenwertes im Anhang 1 in der dort angegebenen Einheit gemessen wird" definiert wurde. Ausgehend von dieser Gesetzeslage hat der Umweltsenat in seither einheitlicher Rechtsprechung ausgesprochen, dass in Bezug auf die Schwellenwerte im Anhang 1 auf die beantragte Kapazität abzustellen ist (US 3/2000/11-16 "Retznei", US 2/2000/15-15 "Frohnleiten", US 7A/2003/9-8 "Gilgenberg", US 7A/2003/1-39 "St. Peter in der Au", US 1A/2004/10-6 "Scheffau", US 7B/2006/1-5 „Niederneukirchen“). Es ist demnach auf den vom Projektwerber in seinem Antrag auf Bewilligung des Vorhabens geäußerten Willen abzustellen, also nicht mehr auf die größte technische Nutzbarkeit, sondern darauf, wie weit die Projektwerberin diese Nutzbarkeit auszunützen beabsichtigt.Mit der UVP-G-Novelle 2000 wurde Paragraph 2, Absatz 5, UVP-G dahingehend geändert, dass Kapazität als "die genehmigte oder beantragte Größe oder Leistung eines Vorhabens, die bei Angabe eines Schwellenwertes im Anhang 1 in der dort angegebenen Einheit gemessen wird" definiert wurde. Ausgehend von dieser Gesetzeslage hat der Umweltsenat in seither einheitlicher Rechtsprechung ausgesprochen, dass in Bezug auf die Schwellenwerte im Anhang 1 auf die beantragte Kapazität abzustellen ist (US 3/2000/11-16 "Retznei", US 2/2000/15-15 "Frohnleiten", US 7A/2003/9-8 "Gilgenberg", US 7A/2003/1-39 "St. Peter in der Au", US 1A/2004/10-6 "Scheffau", US 7B/2006/1-5 „Niederneukirchen“). Es ist demnach auf den vom Projektwerber in seinem Antrag auf Bewilligung des Vorhabens geäußerten Willen abzustellen, also nicht mehr auf die größte technische Nutzbarkeit, sondern darauf, wie weit die Projektwerberin diese Nutzbarkeit auszunützen beabsichtigt.

Eine geringfügige Modifikation dieses Grundsatzes ergibt sich aufgrund der Entscheidung des Umweltsenats US 1B/2003/11-17 „Fraham I“. Es wurde dabei lediglich auf Grund der Besonderheit des dortigen Falles, in dem die beantragte Jahreskapazität nur knapp unter der UVP-Pflicht-Schwelle nach Anhang 1 Z 2 lit. c UVP-G 2000 lag, ausgeführt, dass (aufgrund der Schwankungsbreite des betreffenden Trockensubstanzgehaltes selbst bei gleichbleibender Klärschlammanlieferung von auch nur einem Klärschlammlieferanten) die Kontrolle der Einhaltung der beantragten Kapazität nur bei einem lückenlosen Kontrollvorgang über jede einzelne Anlieferung möglich erscheine, was praktisch und wirtschaftlich nicht durchführbar sei.Eine geringfügige Modifikation dieses Grundsatzes ergibt sich aufgrund der Entscheidung des Umweltsenats US 1B/2003/11-17 „Fraham I“. Es wurde dabei lediglich auf Grund der Besonderheit des dortigen Falles, in dem die beantragte Jahreskapazität nur knapp unter der UVP-Pflicht-Schwelle nach Anhang 1 Ziffer 2, Litera c, UVP-G 2000 lag, ausgeführt, dass (aufgrund der Schwankungsbreite des betreffenden Trockensubstanzgehaltes selbst bei gleichbleibender Klärschlammanlieferung von auch nur einem Klärschlammlieferanten) die Kontrolle der Einhaltung der beantragten Kapazität nur bei einem lückenlosen Kontrollvorgang über jede einzelne Anlieferung möglich erscheine, was praktisch und wirtschaftlich nicht durchführbar sei.

Im gegenständlichen Fall, der u.a. Geländeveränderungen bei Almverbesserungen betrifft, wäre jedoch bei entsprechenden Projektsunterlagen eine derartige Kontrollmöglichkeit hinsichtlich der Kapazitätseinhaltung grundsätzlich gegeben gewesen, indem unmittelbar im Zuge der Geländeveränderungen die beanspruchte Fläche vermessungstechnisch beurteilt und den Projektsangaben gegenübergestellt worden wäre. Wenn die beanspruchte Fläche deutlich über der beantragten liegt, kann unter Umständen der Verdacht einer Umgehung der UVP-Pflicht vorliegen.

Entgegen den Berufungsausführungen ist der erstinstanzlichen Behörde somit die Erteilung eines „Verbesserungsauftrages“ in keiner Weise vorzuwerfen. Ebenso erwies sich der von Herrn Anton Kaserer erklärte Verzicht auf seinerzeit noch beabsichtigte weitere Maßnahmen aus dem Projekt als rechtserheblich.

Erst diese von Herrn Anton Kaserer und der Gerlospaß-Königsleiten-Bergbahnen GmbH nachgereichten Klarstellungen konnten eine Grundlage für das vom Umweltanwalt des Landes Salzburg angestrebte und vom Umweltsenat auch eingeholte Gutachten der Amtssachverständigen für Vermessungstechnik und Geologie darstellen.

3.3.4. Zum Tatbestand „Umwandlung von Ödland oder naturnahen Flächen für Zwecke der intensiven Landwirtschaftsnutzung“ (Z 45 Anhang 1 UVP-G 2000):3.3.4. Zum Tatbestand „Umwandlung von Ödland oder naturnahen Flächen für Zwecke der intensiven Landwirtschaftsnutzung“ (Ziffer 45, Anhang 1 UVP-G 2000):

Im von Dipl.Ing. Dr. Machatschek verfassten Schriftstück „Almerhaltungsprojekt Brucheckalm (zusätzlicher Nachtrag)“ vom 27.09.2005 war für Almverbesserungsmaßnahmen ein Gesamtausmaß von 11 ha zuzüglich 2 ha für unvorhergesehene Geländekorrekturen vorgesehen. Die vom Projekt betroffenen Flächen liegen innerhalb eines Landschaftsschutzgebietes (d.h. schutzwürdiges Gebiet gemäß Kategorie A des Anhangs 2 zum UVP-G 2000).

Da somit der maßgebliche Schwellenwert von 35 ha einer von Umwandlung betroffenen Fläche nicht erreicht wird, ist eine UVP-Pflicht aufgrund von Z 45 des Anhangs 1 zum UVP-G 2000 nicht gegeben.Da somit der maßgebliche Schwellenwert von 35 ha einer von Umwandlung betroffenen Fläche nicht erreicht wird, ist eine UVP-Pflicht aufgrund von Ziffer 45, des Anhangs 1 zum UVP-G 2000 nicht gegeben.

3.3.5. Zum Tatbestand „Schigebiete“ (Z 12 Anhang 1 UVP-G 2000):3.3.5. Zum Tatbestand „Schigebiete“ (Ziffer 12, Anhang 1 UVP-G 2000):

3.3.5.1. Die verfahrensgegenständlichen Geländeveränderungen betreffen den räumlichen Geltungsbereich eines Landschaftsschutzgebietes (d.h. schutzwürdiges Gebiet gemäß Kategorie A des Anhangs 2 zum UVP-G 2000) in einem bestehenden Schigebiet.

Für die Änderung eines Schigebietes in einem besonderen Schutzgebiet ist gemäß § 3a Abs. 3 Z 1 und Abs. 5 iVm Z 12 lit. c des Anhang 1 zum UVP-G 2000, i.d.F. BGBl. I Nr. 87/2009, unter folgenden Voraussetzungen eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen:Für die Änderung eines Schigebietes in einem besonderen Schutzgebiet ist gemäß Paragraph 3 a, Absatz 3, Ziffer eins und Absatz 5, in Verbindung mit Ziffer 12, Litera c, des Anhang 1 zum UVP-G 2000, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2009,, unter folgenden Voraussetzungen eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen:

Bereits durch die bestehende Flächeninanspruchnahme mit Geländeveränderungen durch Pistenneubau oder durch Lifttrassen sind 10 ha erreicht oder werden durch die Änderung erreicht und durch die Änderung erfolgt eine Flächeninanspruchnahme durch Pistenneubau oder durch Lifttrassen von mindestens 5 ha und Die Einzelfallprüfung ergibt, dass durch die Änderung mit erheblichen Auswirkungen auf den Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet festgelegt wurde, zu rechnen ist. Für die Beurteilung des Änderungsprojekts ist die Summe der in den letzten 5 Jahren genehmigten Flächeninanspruchnahme durch Pistenneubau oder durch Lifttrassen heranzuziehen, wobei die die beantragte Flächeninanspruchnahme durch Pistenneubau oder durch Lifttrassen mindestens 2,5 ha betragen muss.

Steht die Änderung des Schigebietes in einem räumlichen Zusammenhang mit einem anderen Schigebiet (Kumulierung) ist gemäß § 3a Abs 3 Z 1 und Abs 6 iVm Z 12 lit. c des Anhangs 1 zum UVP-G 2000 auch unter folgenden Voraussetzungen eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen:Steht die Änderung des Schigebietes in einem räumlichen Zusammenhang mit einem anderen Schigebiet (Kumulierung) ist gemäß Paragraph 3 a, Absatz 3, Ziffer eins und Absatz 6, in Verbindung mit Ziffer 12, Litera c, des Anhangs 1 zum UVP-G 2000 auch unter folgenden Voraussetzungen eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen:

Es ist die Summe der Kapazitäten, die innerhalb der letzten 5 Jahre genehmigt wurden, einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung heranzuziehen, wobei gemeinsam insgesamt 10 ha erreicht werden müssen.

Die beantragte Flächeninanspruchnahme durch Pistenneubau oder durch Lifttrassen beträgt mindestens 2,5 ha.

Die Einzelfallprüfung ergibt, dass durch die Kumulierung (das Zusammenwirken) der Umweltauswirkungen der Vorhaben mit erheblichen Auswirkungen auf den Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet festgelegt wurde, zu rechnen ist.

Eine UVP-Pflicht kann hinsichtlich eines Änderungsprojekts somit nur dann gegeben sein, wenn zumindest eine Flächeninanspruchnahme mit Geländeveränderungen durch Pistenneubau (oder durch Lifttrassen – hier nicht relevant) von 2,5 ha erfolgt.

Der Umweltsenat hat anlässlich seiner Entscheidung US 7B/2007/5-33 „Krimml/Wald“ ausgeführt, dass zwar davon auszugehen ist, dass geringfügige Eingriffe in bestehende Pisten grundsätzlich nicht vom Tatbestand Pistenneubau erfasst sind, dass aber Veränderungen und Umbauten bestehender Pisten, die z.B. aufgrund von umfassenden Aushubarbeiten, Geländeplanierungen und Austausch des Vegetationsbestandes hinsichtlich der damit verbundenen Umweltauswirkungen ihrer Intensität nach einem Pistenneubau entsprechen, in richtlinienkonformer Interpretation ebenfalls dem Tatbestand Pistenneubau im Sinne der Z 12 des Anhangs 1 zum UVP-G 2000 zu unterstellen sind.Der Umweltsenat hat anlässlich seiner Entscheidung US 7B/2007/5-33 „Krimml/Wald“ ausgeführt, dass zwar davon auszugehen ist, dass geringfügige Eingriffe in bestehende Pisten grundsätzlich nicht vom Tatbestand Pistenneubau erfasst sind, dass aber Veränderungen und Umbauten bestehender Pisten, die z.B. aufgrund von umfassenden Aushubarbeiten, Geländeplanierungen und Austausch des Vegetationsbestandes hinsichtlich der damit verbundenen Umweltauswirkungen ihrer Intensität nach einem Pistenneubau entsprechen, in richtlinienkonformer Interpretation ebenfalls dem Tatbestand Pistenneubau im Sinne der Ziffer 12, des Anhangs 1 zum UVP-G 2000 zu unterstellen sind.

3.3.5.2. Die Amtssachverständigen für Vermessungstechnik und Geologie führten aus, dass die im Flächenwidmungsplan eingetragene Grünlandwidmung „Schipiste“ am besten den Schipistenflächen entspreche. Dem traten Herr Anton Kaserer und die Gerlospaß-Königsleiten-Bergbahnen GmbH entgegen, da die Flächenwidmungsausweisung sich nicht mehr der Widmung des Pistenhalters decke.

Unter Pistenneubau ist nach der Judikatur des Umweltsenats (US 9/1999/7-31 „Kühtai“ etc.) die Anlage bzw. Einrichtung von Flächen für die Benützung zum Schifahren und ähnlichen Wintersportarten zu verstehen, wobei diese Widmung durch bestimmte äußere Merkmale oder Eingriffe erkennbar sein muss, wie z.B. durch Geländeveränderungen, Sicherungsmaßnahmen, Abzäunungen, wiederkehrende Präparierung usw. Nicht unter den Begriff der Piste fallen demnach Flächen für die Trassen der Aufstiegshilfen (sofern sie nicht auch als Schipisten gewidmet sind), für Stationsgebäude sowie für Lawinenverbauungen und sonstige bauliche Maßnahmen zu Gunsten dieser Aufstiegshilfen und Stationsgebäude. Außerhalb der so umschriebenen Pisten gelegene Flächen sind in den Flächenverbrauch einzurechnen, wenn es sich um Geländeveränderungen handelt, die mit dem Pistenneubau kausal und funktional verbunden sind, und mit ihm in einem räumlichen Zusammenhang stehen (z.B. Lawinenverbauungen speziell zum Schutz der Piste, Aufschließungswege zum Neubau der Piste, Böschungs- und Drainagierungsflächen außerhalb der Pistenfläche). Ein Speicherteich hingegen, der lediglich der neuen Beschneiung schon bisher als Schipisten gewidmeter Flächen dienen soll, erfüllt den Tatbestand der Flächeninanspruchnahme durch Pistenneubau oder durch Lifttrassen nicht (US 6A/2002/7-43 „Pitztaler Gletscher“).

Ein Flächenwidmungsplan kann grundsätzlich geeignet sein, u.a. einen groben Überblick über Schigebietsflächen zu geben. Im Flächenwidmungsplan ausgewiesene Pistenflächen müssen sich jedoch nicht zwingend mit den nach dem UVP-G 2000 geltenden Begriffsverständnis maßgeblichen Flächen decken. Durch die Flächenwidmung wird lediglich festgelegt, dass Flächen gewissen Nutzungen vorbehalten werden. Es ist einerseits denkbar, dass nicht sämtliche Flächen tatsächlich als Schipisten ausgestaltet werden, andererseits könnte aber auch auf anderen als im Flächenwidmungsplan ausgewiesenen Flächen – widmungswidrig – eine Nutzung als Schipiste erfolgen. Zu beachten ist ferner, dass nicht jedes Jahr exakt dieselben Flächen einer Präparierung unterzogen werden, sodass auch der konkrete Schipistenverlauf – ohne dass dafür zwingend eine Novellierung des Flächenwidmungsplans erfolgt – Veränderungen unterliegt.

3.3.5.3. Unter der Annahme einer Gleichsetzung der Schipistenflächen im Sinne des UVP-G 2000 mit den im Flächenwidmungsplan ausgewiesenen Flächen würden die festgestellten Grabungen auf bzw. im Randbereich von bestehenden Pisten unter Berücksichtigung der messmethodischen Ungenauigkeit ca. 26.605 m2 betragen.

Im Zuge des Ermittlungsverfahrens war jedoch der konkrete Pistenverlauf zum Zeitpunkt der Projektierung der Almverbesserungen (bzw. unmittelbar vor der Durchführung der Geländeveränderungen) nachträglich nicht mehr hinreichend genau feststellbar. Es erscheint somit im gegenständlichen Fall nicht zulässig, die für das Verfahren maßgeblichen Schipisten mit den im Flächenwidmungsplan für eine derartige Nutzung vorbehaltenen Flächen gleichzusetzen.

Ferner war auch der Umstand zu berücksichtigen, dass im Projektsgebiet in demselben Zeitraum darüber hinaus andere Vorhaben mit Geländeveränderungen (Errichtung des Alpswegs, Verlegung von Kabelleitungen für Beschneiungsanlagen), die im Nachhinein nicht mehr voneinander abgegrenzt werden konnten, baulich umgesetzt worden waren.

Schließlich konnte hinsichtlich der verbundenen Eingriffsintensität lediglich festgestellt werden, dass diese Geländeveränderungen zwischen einigen Dezimetern und mehreren Höhenmetern betragen hatten. Eine genauere Zuordnung zu den einzelnen Vorhaben bzw. weitere Spezifikationen konnte jedoch nachträglich nicht mehr erfolgen, sodass auch die Beurteilung nicht möglich war, ob die verfahrensgegenständlichen Geländeveränderungen auf bestehenden Schipisten ihrer Intensität nach überhaupt einer – im Lichte des Tatbestands der Z 12 lit. c des Anhang1 1 zum UVP-G 2000 einzig relevanten – Pistenerrichtung entsprechen.Schließlich konnte hinsichtlich der verbundenen Eingriffsintensität lediglich festgestellt werden, dass diese Geländeveränderungen zwischen einigen Dezimetern und mehreren Höhenmetern betragen hatten. Eine genauere Zuordnung zu den einzelnen Vorhaben bzw. weitere Spezifikationen konnte jedoch nachträglich nicht mehr erfolgen, sodass auch die Beurteilung nicht möglich war, ob die verfahrensgegenständlichen Geländeveränderungen auf bestehenden Schipisten ihrer Intensität nach überhaupt einer – im Lichte des Tatbestands der Ziffer 12, Litera c, des Anhang1 1 zum UVP-G 2000 einzig relevanten – Pistenerrichtung entsprechen.

Aufgrund dieser verbliebenen Unsicherheiten hat es sich nicht erwiesen, dass durch die verfahrensgegenständlichen Maßnahmen der Schwellenwert von 2,5 ha Flächeninanspruchnahme mit Geländeveränderung erreicht worden ist, sodass auch aufgrund der Z 12 lit. c des Anhangs 1 zum UVP-G 2000 eine UVP-Pflicht nicht gegeben ist.Aufgrund dieser verbliebenen Unsicherheiten hat es sich nicht erwiesen, dass durch die verfahrensgegenständlichen Maßnahmen der Schwellenwert von 2,5 ha Flächeninanspruchnahme mit Geländeveränderung erreicht worden ist, sodass auch aufgrund der Ziffer 12, Litera c, des Anhangs 1 zum UVP-G 2000 eine UVP-Pflicht nicht gegeben ist.

Das zur Beurteilung vorliegende Projekt beschränkt sich somit in Bezug auf den Pistenbau auf jene Flächen, die von Herrn Anton Kaserer und der Gerlospaß-Königsleiten-Bergbahnen GmbH im Zuge des Verfahrens in dieser Weise zugeordnet worden sind, während die darüber hinausgehenden Flächeninanspruchnahmen als reine Almverbesserungsmaßnamen zu qualifizieren sind. Auf die vom Umweltanwalt beschriebene und befürchtete, über den Projektswillen im dargestellten Sinne hinausgehende Pistennutzung kann im gegenständlichen Feststellungsverfahren mangels eines darauf abzielenden (durch einen Antrag auf Genehmigung konkretisierten) Projekts nicht abgestellt werden.

3.3.6. Der im Schreiben des Herrn Anton Kaserer und der Gerlospaß-Königsleiten-Bergbahnen GmbH vom 14.09.2009 enthaltene Entwurf für einen neuerlichen UVP-Feststellungsantrag stellte lediglich eine in der Folge nicht realisierte Absichtserklärung dar und war daher für das gegenständliche Verfahren ohne Relevanz.

Schlagworte

Feststellungsverfahren, Gegenstand; Kapazität; Schigebiete, Flächenverbrauch, Pistenneubau; Schigebiete, Geländeveränderungen ohne zusätzliche Flächeninanspruchnahme

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2010
Quelle: Umweltsenat UMSE, https://www.ris.bka.gv.at/Umse
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