Index
83/01Norm
UVP-G 2000 §3 Abs2Text
Betrifft: Errichtung eines Mastschweinestalles in St. Veit am Vogau;
UVP-Feststellungsverfahren – Berufung
Bescheid
Der Umweltsenat hat durch Dr. Thomas Rath als Vorsitzenden, Dr. Agnes Bernhard als Berichterin und Dr. Martin Dolp als weiteres Mitglied über die Berufung der Umweltanwältin des Landes Steiermark, GZ FA13_UA.20-19/2009, vom 24. August 2009, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. Juli 2009, Zahl FA13A-11.10-90/2009-19, mit dem festgestellt wurde, dass für das Vorhaben „Errichtung eines Mastschweinestalles für 1.392 Mastschweine, 3.138 Ferkel sowie eines Reserve- und Krankenabteils für 396 Ferkel auf Grundstück Nr. 550, KG 66133 Labuttendorf, Gemeinde 8423 St. Veit am Vogau, Bezirk Leibnitz“ der Familie Annemarie und Gottfried Grabin, Hauptstraße Nr. 40, 8423 Labuttendorf, keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, zu Recht erkannt:
Spruch:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsgrundlagen: § 3 Abs. 2 bis 7 UVP-G 2000, BGBl. Nr. 679/1993 idF BGBl. Nr. 87/2009;Rechtsgrundlagen: Paragraph 3, Absatz 2 bis 7 UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2009,;
§ 2 Abs. 2 iVm Anhang 1 Spalte 3 Z 43 lit. b und Anhang 2 Kategorie C UVP-G 2000, BGBl. Nr. 679/1993 idF BGBl. Nr. 87/2009;Paragraph 2, Absatz 2, in Verbindung mit Anhang 1 Spalte 3 Ziffer 43, Litera b und Anhang 2 Kategorie C UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2009,;
§§ 45 und 63 bis 67 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF;Paragraphen 45 und 63 bis 67 AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF;
§§ 5 und 12 USG 2000, BGBl. Nr. 114/2000 idgF.Paragraphen 5 und 12 USG 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 2000, idgF.
B e g r ü n d u n g :
1. Verfahrensgang:
1.1. Die Standortgemeinde St. Veit am Vogau hat mit Schreiben vom 16. Jänner 2009 den Antrag auf Durchführung einer Einzelfallprüfung und Feststellung an die Steiermärkische Landesregierung gestellt, ob für das geplante Vorhaben „Errichtung eines Mastschweinestalles für 1.392 Mastschweine, 3.138 Ferkel sowie eines Reserve- und Krankenabteils für 396 Ferkel auf Grundstück Nr. 550, KG 66133 Labuttendorf, Gemeinde 8423 St. Veit am Vogau, Bezirk Leibnitz“ der Familie Annemarie und Gottfried Grabin, Hauptstraße Nr. 40, 8423 Labuttendorf, eine Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht gegeben ist.
Die Gemeinde St. Veit am Vogau hat zur Darstellung der Lage und Abstände von bestehenden Tierbetrieben im Umgebungsbereich des Vorhabens einen Ausdruck aus der „Geodaten-Infrastruktur Steiermark“ des Landes Steiermark vorgelegt. Aus diesem wird ersichtlich, dass der nächstgelegene Tierbetrieb der land- und forstwirtschaftliche Betrieb der Familie Grabin mit ca. 400 Mastschweinen sei und erst in einem weiteren Abstand zusätzliche Tierbetriebe situiert sind (eingetragen sind: Schweinestall Saurugg, Stallprojekt Gründl, Schweinestall Reinprecht, Schweinestall Winterlehner, Schweinestall Neuhold).
Auf Aufforderung der Steiermärkischen Landesregierung haben die Bewilligungswerber die Tierbestände dieser in der weiteren
Umgebung liegenden Betriebe wie folgt beziffert:
Schweinestall Saurugg: ca. 80 Mastschweine und 10 Zuchten,
Stallprojekt Gründl: ca. 200 Mastschweine, Schweinestall
Reinprecht: ca. 50 Mastschweine, Schweinestall Winterlehner: ca. 150 Mastschweine, Schweinestall Neuhold: ca 80 Mastschweine.
1.2. Die Steiermärkische Landesregierung hat als UVP-Behörde I. Instanz ein Ermittlungsverfahren durchgeführt und festgestellt, dass die Bewilligungswerber beabsichtigen, in Labuttendorf einen Mastschweinestall für 1.392 Mastschweine, 3.138 Ferkel sowie ein Reserve- und Krankenabteil für 396 Ferkel auf Grundstück Nr. 550, KG 66133 Labuttendorf, Gemeinde 8423 St. Veit am Vogau, Bezirk Leibnitz, zu errichten.1.2. Die Steiermärkische Landesregierung hat als UVP-Behörde römisch eins. Instanz ein Ermittlungsverfahren durchgeführt und festgestellt, dass die Bewilligungswerber beabsichtigen, in Labuttendorf einen Mastschweinestall für 1.392 Mastschweine, 3.138 Ferkel sowie ein Reserve- und Krankenabteil für 396 Ferkel auf Grundstück Nr. 550, KG 66133 Labuttendorf, Gemeinde 8423 St. Veit am Vogau, Bezirk Leibnitz, zu errichten.
In einem Abstand von ca. 400 m zum gegenständlichen Vorhaben bewirtschafteten die Bewilligungswerber bereits einen landwirtschaftlichen Betrieb mit 400 Mastschweinen. Aufgrund der räumlichen Lage und wirtschaftlichen Verhältnisse sei aber von einer Neuerrichtung und nicht von einer Änderung eines bestehenden Betriebes auszugehen.
Der Abstand zum nächstgelegenen Siedlungsgebiet (Dorfgebiet) bzw. zur Wohnbebauung betrage zumindest 370 m.
Das Vorhaben liege jedoch in einem schutzwürdigen Gebiet des Anhangs 2 zum UVP-G, nämlich im Grundwasserschongebiet für die Mineralquellen und Säuerlinge der Heilquelle „Marienquelle“ in Sulzegg und damit in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie C.
Zur Prüfung der Frage der Kumulation wurde u.a. ein immissionstechnisches Amtsachverständigengutachten zur Plausibilitätsprüfung der von den Bewilligungswerbern beigestellten „Immissionstechnischen Beurteilung – Betrieb Grabin“ des Lehr und Forschungszentrum Raumberg-Gumpenstein vom 13. Jänner 2009 eingeholt.
Nach dem luftreinhaltetechnischen Sachverständigengutachten vom 25. März 2009 bewege sich der Belästigungsbereich um das geplante Vorhaben je nach Himmelsrichtung zwischen 144 und 165 Metern und beaufschlage daher ausschließlich unbebaute Areale der Widmung Freiland.
Abschätzungen der Belästigungsbereiche um die bestehenden Betriebe im Dorfgebiet von Labuttendorf zeigten, dass sich einige untereinander tangieren bzw. überschneiden würden. Daraus sei zu schließen, dass in einem großen Bereich dieses Dorfgebietes wahrnehmbare Gerüche aus den vorhandenen Nutztierhaltungen auftreten könnten. Die Belästigungsbereiche um die bestehenden Betriebe im Dorfgebiet von Labuttendorf würden sich aufgrund der Abstände und der Tierbestandsgrößen aber nicht mit dem Belästigungsbereich des gegenständlichen Vorhabens überschneiden oder tangieren. Erhebliche Kumulationseffekte mit den bestehenden Betrieben seien demnach nicht zu erwarten bzw. sei davon auszugehen, dass sich durch das gegenständliche Vorhaben keine signifikanten Änderungen der derzeit gegebenen Immissionssituation ergäben.
Das hydrogeologische Gutachten des Amtsachverständigen vom 5. Mai 2009 verweist darauf, dass das gegenständliche "Vorhaben im Schongebiet für Mineralquellen, Säuerlinge und die Heilquelle Marienquelle von Sulzegg, Gemeinde St. Nikolai ob Draßling, verordnet mit LGBl. Nr. 80/2001 (liegt). Die unter den §§ 4 und 5 dieser Verordnung normierten Verbote und Bewilligungspflichten betreffen ausschließlich Eingriffe in den Untergrund in größeren Teufen. Geringfügige Maßnahmen, wie z.B. Unterkellerungen aber auch landwirtschaftliche Nutzungen sind generell vom Schutzbedürfnis dieses Heilwasservorkommens nicht umfasst. Aus diesem Titel kann daher weder ein Verbot noch eine Beschränkung oder Bewilligungspflicht für Mastschweinebetriebe abgeleitet werden." Ferner beschäftigt sich dieses Gutachten mit dem Anfall an Gülle und/oder Jauche. Im Gegensatz zum Schwellenwert gemäß UVP-G 2000, der Ferkel nicht berücksichtige, müsse davon ausgegangen werden, dass auch Tiere unter dieser Gewichtsgrenze Ausscheidungen produzierten. Es sei nicht unbekannt und durch Grundwasseruntersuchungen z.B. der Gewässeraufsicht des Landes Steiermark belegt, dass vergleichbar intensiv landwirtschaftlich genützte Täler des oststeirischen Grabenlandes Grundwasser führten, welches zweifelsfrei nutzungsbedingt durch Landwirtschaft beeinflusst bis beeinträchtigt sei. Deutlich erhöhte, zum Teil auch grenzüberschreitende Gehalte an Stickstoffverbindungen, organische Verbindungen und Mikroorganismen seien die Folge. Das Gutachten kommt schließlich zum Ergebnis, dass durch "diesenDas hydrogeologische Gutachten des Amtsachverständigen vom 5. Mai 2009 verweist darauf, dass das gegenständliche "Vorhaben im Schongebiet für Mineralquellen, Säuerlinge und die Heilquelle Marienquelle von Sulzegg, Gemeinde St. Nikolai ob Draßling, verordnet mit Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2001, (liegt). Die unter den Paragraphen 4 und 5 dieser Verordnung normierten Verbote und Bewilligungspflichten betreffen ausschließlich Eingriffe in den Untergrund in größeren Teufen. Geringfügige Maßnahmen, wie z.B. Unterkellerungen aber auch landwirtschaftliche Nutzungen sind generell vom Schutzbedürfnis dieses Heilwasservorkommens nicht umfasst. Aus diesem Titel kann daher weder ein Verbot noch eine Beschränkung oder Bewilligungspflicht für Mastschweinebetriebe abgeleitet werden." Ferner beschäftigt sich dieses Gutachten mit dem Anfall an Gülle und/oder Jauche. Im Gegensatz zum Schwellenwert gemäß UVP-G 2000, der Ferkel nicht berücksichtige, müsse davon ausgegangen werden, dass auch Tiere unter dieser Gewichtsgrenze Ausscheidungen produzierten. Es sei nicht unbekannt und durch Grundwasseruntersuchungen z.B. der Gewässeraufsicht des Landes Steiermark belegt, dass vergleichbar intensiv landwirtschaftlich genützte Täler des oststeirischen Grabenlandes Grundwasser führten, welches zweifelsfrei nutzungsbedingt durch Landwirtschaft beeinflusst bis beeinträchtigt sei. Deutlich erhöhte, zum Teil auch grenzüberschreitende Gehalte an Stickstoffverbindungen, organische Verbindungen und Mikroorganismen seien die Folge. Das Gutachten kommt schließlich zum Ergebnis, dass durch "diesen
Mastschweinestall ... der regionsspezifische
Wirtschaftsdüngeranfall wesentlich erhöht (wird), sodass in Zusammenwirken (Kumulation) mit der Ausbringung jener Gülle- und Jauchemengen, die bereits jetzt in umliegenden Schweinezucht- und -mastbetrieben produziert werden, mit erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut Grundwasser zu rechnen ist".
Mit Schreiben vom 8. Mai 2009 wurde den Parteien das luftreinhaltetechnische Gutachten sowie das hydrogeologische Gutachten vom 5. Mai 2009 mit dem Ersuchen um Stellungnahme binnen einer bestimmten Frist übermittelt.
Sowohl das wasserwirtschaftliche Planungsorgan, die Umweltanwältin des Landes Steiermark als auch die Bewilligungswerber nahmen binnen offener Frist zu den Ergebnissen der Beweisaufnahme Stellung.
Das wasserwirtschaftliche Planungsorgan führt in seiner Stellungnahme aus, dass zwar eine Beeinträchtigung des Tiefengrundwassers nicht zu erwarten sei, bei Aufbringung von Gülle aber leicht lösliche Stickstoffverbindungen zu massiven Beeinträchtigungen führten. Dies gelte insbesondere in Bereichen, „in welchen Lehmterrassen und schwere Böden vorlägen und in welchen nur geringe Sickergeschwindigkeiten gegeben sind und Depots an Schadstoffen in der ungesättigten Zone aufgebaut werden“. Dies sei zu erwarten, wenn die Aufbringung von Wirtschaftsdünger und Gülle in unmittelbarer Umgebung zum Entstehungsort ohne Rücksicht auf den Pflanzenbedarf als Entsorgung erfolge. Es sei daher zu erwarten, dass durch das Vorhaben „das oberflächennahe Grundwasser beeinträchtigt werden kann“.
Die Umweltanwältin verweist in ihrer Stellungnahme vom 25. Mai 2009 darauf, dass das gegenständliche Vorhaben „durch Kumulation mit den im Dorfgebiet vorhandenen Tierhaltungen jedenfalls den Schwellenwert von 1.400 Mastschweinen“ erreiche und schon aus den Materialien zum UVP-G 2000 ersichtlich sei, dass für Massentierhaltungen in Wasserschutz- und Schongebieten die Tatsache zu berücksichtigen (sei), dass die festen und flüssigen Ausscheidungen der Tiere in zu großer Menge auf unter Umständen zu kleine betriebseigene Flächen aufgebracht werden“. Da Labuttendorf im Bezirk Leibniz liege, welcher als belastetes Gebiet (Luft) für PM10 ausgewiesen, und aus dem Gutachten des immissionstechnischen Sachverständigen folge, dass die landwirtschaftliche Tierhaltung in Österreich rund 80 % der Ammoniak-Emissionen verursache, sei ebenso von erheblich schädlichen, belastenden Auswirkungen auf das Schutzgut Luft auszugehen.
Die Bewilligungswerber halten in ihrer Stellungnahme vom 27. Mai 2009 fest, dass gemäß § 3 Abs. 4 UVP-G 2000 nicht ein bloßes Überschreiten der in Spalte 3 den Anhangs 1 genannten Schwellenwerte eine UVP-Pflicht auslöse, sondern bei Zutreffen dieses Tatbestandes zu prüfen sei, ob zu erwarten ist, dass der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt werde.Die Bewilligungswerber halten in ihrer Stellungnahme vom 27. Mai 2009 fest, dass gemäß Paragraph 3, Absatz 4, UVP-G 2000 nicht ein bloßes Überschreiten der in Spalte 3 den Anhangs 1 genannten Schwellenwerte eine UVP-Pflicht auslöse, sondern bei Zutreffen dieses Tatbestandes zu prüfen sei, ob zu erwarten ist, dass der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt werde.
Aus der Stellungnahme des luftreinhaltetechnischen Sachverständigen gehe nicht hervor, ob die Kumulierung der bestehenden Stallgebäude verneint werde und daher eine Unterschreitung der relevanten Schwellenwerte vorliege oder ob aufgrund der Kumulierung und einer Schwellenwerteüberschreitung eine allfällige Einzelfallprüfung keine Erheblichkeit der Kumulationseffekte hervorrufe. Dies sei nicht weiter relevant, weil beides zum gleichen Ergebnis führe.
Hinsichtlich des hydrogeologischen Gutachtens verweisen die Bewilligungswerber auf die Ausführungen des Amtssachverständigen, dass „landwirtschaftliche Nutzungen … generell vom Schutzbedürfnis dieses Heilwasservorkommens nicht umfasst“ seien und aus diesem Titel „weder ein Verbot noch eine Beschränkung oder Bewilligungspflicht für Mastschweinebetriebe abgeleitet werden“ könne. Die Frage nach dem Schutzzweck, für den das Schutzgebiet festgelegt wurde, könne wohl nicht eindeutiger beantwortet werden.
Dass bei Schweinen unter 30 kg auch Wirtschaftsdünger anfalle, sei unumstritten. Dieser Umstand ändere jedoch nichts an den Schwellenwertregelungen des Anhanges 1 UVP-G 2000. Da auszuschließen sei, dass Wirtschaftsdünger von anderen Betrieben auf den Flächen der Bewilligungswerber ausgebracht werde, wäre auch ein Zusammenwirken der Auswirkungen, welche insgesamt stärkere Umweltauswirkungen hervorrufe, wohl schwer zu begründen. Liege aber kein räumlicher Zusammenhang vor, so lägen auch die Voraussetzungen für die Einzelfallprüfung nicht vor. Jedenfalls werde im hydrogeologischen Gutachten weder auf die erforderliche Fragestellung der Kumulierung gemäß UVP-G 2000 noch auf eine konkrete Beurteilung der Auswirkungen entsprechend des in § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 angeführten Verweises auf Abs. 4 Z 1 bis 3 entsprechend eingegangen. Der allgemeine Hinweis bezüglich landwirtschaftlich genutzter Täler des oststeirischen Grabenlandes sowie dem regionsspezifischen Düngeranfall wiesen keinen konkreten Bezug zum geplanten Vorhaben auf.Dass bei Schweinen unter 30 kg auch Wirtschaftsdünger anfalle, sei unumstritten. Dieser Umstand ändere jedoch nichts an den Schwellenwertregelungen des Anhanges 1 UVP-G 2000. Da auszuschließen sei, dass Wirtschaftsdünger von anderen Betrieben auf den Flächen der Bewilligungswerber ausgebracht werde, wäre auch ein Zusammenwirken der Auswirkungen, welche insgesamt stärkere Umweltauswirkungen hervorrufe, wohl schwer zu begründen. Liege aber kein räumlicher Zusammenhang vor, so lägen auch die Voraussetzungen für die Einzelfallprüfung nicht vor. Jedenfalls werde im hydrogeologischen Gutachten weder auf die erforderliche Fragestellung der Kumulierung gemäß UVP-G 2000 noch auf eine konkrete Beurteilung der Auswirkungen entsprechend des in Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 angeführten Verweises auf Absatz 4, Ziffer eins bis 3 entsprechend eingegangen. Der allgemeine Hinweis bezüglich landwirtschaftlich genutzter Täler des oststeirischen Grabenlandes sowie dem regionsspezifischen Düngeranfall wiesen keinen konkreten Bezug zum geplanten Vorhaben auf.
Zur Wirtschaftdüngerausbringung wird grundsätzlich festgehalten, dass es in der Praxis zahlreiche Maßnahmen gäbe, die die Ausbringung von stickstoffhältigen Düngemitteln regelten, mit dem Ziel, die Beeinträchtigung von Gewässern hintan zu halten. Gemäß § 32 Abs. 1 WRG 1959 gelte die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung nicht als Beeinträchtigung. Gemäß § 32 Abs. 8 WRG 1959 sei eine land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung ordnungsgemäß, wenn sie unter Einhaltung der bezug habenden Rechtsvorschriften, insbesondere betreffend Chemikalien, Pflanzenschutz- und Düngemittel, Klärschlamm, Bodenschutz und Waldbehandlung sowie besonderer wasserrechtlicher Anordnungen erfolge. Die Bewilligungswerber verweisen schließlich auch auf das Aktionsprogramm 2008, welches im Rahmen des Cross Compliance kontrolliert werde.Zur Wirtschaftdüngerausbringung wird grundsätzlich festgehalten, dass es in der Praxis zahlreiche Maßnahmen gäbe, die die Ausbringung von stickstoffhältigen Düngemitteln regelten, mit dem Ziel, die Beeinträchtigung von Gewässern hintan zu halten. Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, WRG 1959 gelte die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung nicht als Beeinträchtigung. Gemäß Paragraph 32, Absatz 8, WRG 1959 sei eine land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung ordnungsgemäß, wenn sie unter Einhaltung der bezug habenden Rechtsvorschriften, insbesondere betreffend Chemikalien, Pflanzenschutz- und Düngemittel, Klärschlamm, Bodenschutz und Waldbehandlung sowie besonderer wasserrechtlicher Anordnungen erfolge. Die Bewilligungswerber verweisen schließlich auch auf das Aktionsprogramm 2008, welches im Rahmen des Cross Compliance kontrolliert werde.
Aufgrund der Stellungnahme der Bewilligungswerber, die hinsichtlich des hydrogeologischen Gutachtens Ergänzungsbedürftigkeit wegen mangelnden konkreten Bezugs zum gegenständlichen Vorhaben bemängelten, forderte die Steiermärkische Landesregierung den hydrogeologischen Sachverständigen auf, sein Gutachten vom 5. Mai 2009 zu ergänzen.
Mit "Gutachterlicher Stellungnahme aus hydrogeologischer Sicht" vom 8. Juli 2009 verwies der Sachverständige erneut darauf, dass "das Vorhaben den Geboten und Beschränkungen im Schongebiet für Mineralquellen, Säuerlinge und die Heilquelle Marienquelle von Sulzegg, Gemeinde St. Nikolai ob Draßling, verordnet mit LGBl. Nr. 80/2001 nicht widerspricht" und führt weiter aus, dass "eine Beeinträchtigung des erschroteten Mineralwassers durch die Errichtung und den Betrieb des geplanten SchweinestallsMit "Gutachterlicher Stellungnahme aus hydrogeologischer Sicht" vom 8. Juli 2009 verwies der Sachverständige erneut darauf, dass "das Vorhaben den Geboten und Beschränkungen im Schongebiet für Mineralquellen, Säuerlinge und die Heilquelle Marienquelle von Sulzegg, Gemeinde St. Nikolai ob Draßling, verordnet mit Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2001, nicht widerspricht" und führt weiter aus, dass "eine Beeinträchtigung des erschroteten Mineralwassers durch die Errichtung und den Betrieb des geplanten Schweinestalls
(einschließlich Gülleausbringung) ... allein aufgrund der
hydrogeologischen Charakteristik der sog. Mineralquellen (Erschließungstiefe, 'Quelltyp' etc.) nicht zu erwarten" sei.
Zu diesem ergänzenden Gutachten wurde den Parteien keine Gelegenheit zur Stellungnahme mehr eingeräumt.
2. Bescheid erster Instanz:
2.1. Mit Bescheid vom 17. Juli 2009, Zahl FA13A-11.10-90/2009-19, hat die Steiermärkische Landesregierung als UVP-Behörde I. Instanz festgestellt, dass für das Vorhaben „Errichtung eines Mastschweinestalles für 1.392 Mastschweine, 3.138 Ferkel sowie eines Reserve- und Krankenabteils für 396 Ferkel auf Grundstück Nr. 550, KG 66133 Labuttendorf, Gemeinde 8423 St. Veit am Vogau, Bezirk Leibnitz“ der Familie Annemarie und Gottfried Grabin, Hauptstraße Nr. 40, 8423 Labuttendorf, keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.2.1. Mit Bescheid vom 17. Juli 2009, Zahl FA13A-11.10-90/2009-19, hat die Steiermärkische Landesregierung als UVP-Behörde römisch eins. Instanz festgestellt, dass für das Vorhaben „Errichtung eines Mastschweinestalles für 1.392 Mastschweine, 3.138 Ferkel sowie eines Reserve- und Krankenabteils für 396 Ferkel auf Grundstück Nr. 550, KG 66133 Labuttendorf, Gemeinde 8423 St. Veit am Vogau, Bezirk Leibnitz“ der Familie Annemarie und Gottfried Grabin, Hauptstraße Nr. 40, 8423 Labuttendorf, keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
2.2. In rechtlicher Hinsicht ging die UVP-Behörde I. Instanz davon aus, dass das gegenständliche Vorhaben nicht die Schwellenwerte für die UVP-Pflicht des Anhanges 1 Z 43 Spalte 2 UVP-G 2000 erreiche, wohl aber die Kapazitätsgrenze von 25 % des Schwellenwertes im Sinne des § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 überschreite. Aufgrund des luftreinhaltetechnischen Gutachtens sei davon auszugehen, dass durch das geplante Stallobjekt keine signifikanten Änderung der derzeit gegebenen Immissionssituation im südwestlich gelegenen Dorfgebiet zu erwarten sei.2.2. In rechtlicher Hinsicht ging die UVP-Behörde römisch eins. Instanz davon aus, dass das gegenständliche Vorhaben nicht die Schwellenwerte für die UVP-Pflicht des Anhanges 1 Ziffer 43, Spalte 2 UVP-G 2000 erreiche, wohl aber die Kapazitätsgrenze von 25 % des Schwellenwertes im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 überschreite. Aufgrund des luftreinhaltetechnischen Gutachtens sei davon auszugehen, dass durch das geplante Stallobjekt keine signifikanten Änderung der derzeit gegebenen Immissionssituation im südwestlich gelegenen Dorfgebiet zu erwarten sei.
Im Hinblick auf das Schutzgut „Wasser“ wird festgestellt, dass sich innerhalb des sehr großflächigen Grundwasserkörpers Hügelland zwischen Mur und Raab zwar zahlreiche Tierbetriebe befänden, doch die Entfernungen zum gegenständlichen Vorhaben zu groß seien, sodass „von einer Überlagerung der Wirkungsebenen der Eingriffe auf das Grundwasser iS kumulativer und additiver Effekte (räumlicher Zusammenhang) nicht ausgegangen werden“ könne, „zumindest nicht von den weiter entfernten Betrieben, welche mit einbezogen werden müssten, um in der Addition der Platzzahlen zu einer Summe von 100 % zu gelangen; die zahlreichen Bestände bis 5 % der Platzzahlen sind nicht zu berücksichtigen“.
Gemäß § 3 Abs. 4 UVP-G 2000 habe die Behörde bei Vorhaben, für die der in Spalte 3 des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 festgelegte Schwellenwert in bestimmten schutzwürdigen Gebieten erreicht wird, im Einzelfall zu entscheiden, ob zu erwarten sei, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird. Für Vorhaben in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C (Wasserschutz- und –schongebiet) des Anhangs 2 lege Anhang 1 Z 43 Spalte 3 lit. b UVP-G 2000 einen Schwellenwert von 1.400 Mastschweineplätze fest.Gemäß Paragraph 3, Absatz 4, UVP-G 2000 habe die Behörde bei Vorhaben, für die der in Spalte 3 des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 festgelegte Schwellenwert in bestimmten schutzwürdigen Gebieten erreicht wird, im Einzelfall zu entscheiden, ob zu erwarten sei, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird. Für Vorhaben in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C (Wasserschutz- und –schongebiet) des Anhangs 2 lege Anhang 1 Ziffer 43, Spalte 3 Litera b, UVP-G 2000 einen Schwellenwert von 1.400 Mastschweineplätze fest.
Demnach erreiche das Vorhaben auch nicht die Schwellenwerte für eine Einzelfallprüfung im Sinne des § 3 Abs. 4 iVm. Z 43 Spalte 3 des Anhangs 1 zum UVP-G 2000.Demnach erreiche das Vorhaben auch nicht die Schwellenwerte für eine Einzelfallprüfung im Sinne des Paragraph 3, Absatz 4, in Verbindung mit Ziffer 43, Spalte 3 des Anhangs 1 zum UVP-G 2000.
Im Hinblick auf die Kumulationsbestimmung des § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 sei weiters zu prüfen, ob durch das Vorhaben hinsichtlich des Zusammenwirkens mit anderen gleichartigen Betrieben erhebliche Auswirkungen auf das gegenständliche Schongebiet zu erwarten seien. Bei der Prüfung sei nur maßgeblich, ob unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der Schutzzweck, der für das gegenständliche Schongebiet festgelegt wurde, in Kumulation mit den benachbarten Betrieben, erheblich beeinträchtigt werde.Im Hinblick auf die Kumulationsbestimmung des Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 sei weiters zu prüfen, ob durch das Vorhaben hinsichtlich des Zusammenwirkens mit anderen gleichartigen Betrieben erhebliche Auswirkungen auf das gegenständliche Schongebiet zu erwarten seien. Bei der Prüfung sei nur maßgeblich, ob unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der Schutzzweck, der für das gegenständliche Schongebiet festgelegt wurde, in Kumulation mit den benachbarten Betrieben, erheblich beeinträchtigt werde.
Das gegenständliche Schongebiet sei zum Schutz der Mineralquellen und Säuerlinge auf den Grundstücken Nr. 195/1 und Nr. 169/7 und der Heilquelle „Marienquelle“, Grundstück Nr. 170/2, alle KG Hütt, Gemeinde St. Nikolai ob Draßling, erlassen.
Das gegenständliche Vorhaben widerspreche den in der Schongebietsverordnung LGBl. Nr. 80/2001, festgelegten Geboten nicht. Den gutachterlichen Stellungnahmen des hydrogeologischen Amtssachverständigen sei in einwandfrei nachvollziehbarer und für die erkennende Behörde schlüssiger Weise zu entnehmen, dass durch das Vorhaben keine Beeinträchtigung des erschroteten Mineralwassers durch die Errichtung und den Betrieb des Vorhabens zu erwarten sei. Dies sei „allein aufgrund der hydrogeologischen Charakteristik der sogenannten Mineralquellen (Erschließungstiefe ‚Quelltyp’ etc.) nicht zu erwarten“. Aufgrund der geologischen Gegebenheiten seien also diese Tiefengrundwässer gegenüber Beeinflussungen von der Oberfläche her weitestgehend geschützt.Das gegenständliche Vorhaben widerspreche den in der Schongebietsverordnung Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2001,, festgelegten Geboten nicht. Den gutachterlichen Stellungnahmen des hydrogeologischen Amtssachverständigen sei in einwandfrei nachvollziehbarer und für die erkennende Behörde schlüssiger Weise zu entnehmen, dass durch das Vorhaben keine Beeinträchtigung des erschroteten Mineralwassers durch die Errichtung und den Betrieb des Vorhabens zu erwarten sei. Dies sei „allein aufgrund der hydrogeologischen Charakteristik der sogenannten Mineralquellen (Erschließungstiefe ‚Quelltyp’ etc.) nicht zu erwarten“. Aufgrund der geologischen Gegebenheiten seien also diese Tiefengrundwässer gegenüber Beeinflussungen von der Oberfläche her weitestgehend geschützt.
Damit werde der Schutzzweck, für den das gegenständliche Schongebiet festgelegt wurde (Schutz der Mineralquellen und Säuerlinge und der Heilquelle „Marienquelle“), durch das gegenständliche Vorhaben nicht beeinträchtigt, auch nicht in Kumulation mit anderen Tierbetrieben.
Zu den Stellungnahmen der Umweltanwältin für das Land Steiermark und dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan wird ausgeführt, dass es zwar den Tatsachen entspreche, dass der hydrogeologische Amtssachverständige zum Schluss komme, dass mit erheblichen belastenden Auswirkungen auf das Schutzgut Grundwasser zu rechnen sei. Bei Einzelfallprüfungen gemäß § 3 Abs. 4 iVm. § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 sei aber nicht jede Berührung oder Beeinflussung von Schutzgütern zu berücksichtigen, sondern vielmehr nur eine Beeinträchtigung des Schutzzweckes, für den das Gebiet festgelegt worden sei. Der Schutzzweck der gegenständlichen Schongebietsverordnung umfasse nur den Schutz der Mineralquellen und Säuerlinge auf den Grundstücken Nr. 195/1 und Nr. 169/7 und der Heilquelle „Marienquelle“, Grundstück Nr. 170/2, alle KG Hütt, Gemeinde St. Nikolai ob Draßling (Tiefengrundgewässer). Aufgrund der geologischen Gegebenheiten seien diese Tiefengrundwässer gegenüber Beeinflussungen von der Oberfläche her weitestgehend geschützt. Eine Beeinträchtigung sei daher nicht zu erwarten. Der Schutz des oberflächennahen Grundwassers vor Beeinträchtigungen sei durch Auflagen im Bewilligungsverfahren zu berücksichtigen.Zu den Stellungnahmen der Umweltanwältin für das Land Steiermark und dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan wird ausgeführt, dass es zwar den Tatsachen entspreche, dass der hydrogeologische Amtssachverständige zum Schluss komme, dass mit erheblichen belastenden Auswirkungen auf das Schutzgut Grundwasser zu rechnen sei. Bei Einzelfallprüfungen gemäß Paragraph 3, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 sei aber nicht jede Berührung oder Beeinflussung von Schutzgütern zu berücksichtigen, sondern vielmehr nur eine Beeinträchtigung des Schutzzweckes, für den das Gebiet festgelegt worden sei. Der Schutzzweck der gegenständlichen Schongebietsverordnung umfasse nur den Schutz der Mineralquellen und Säuerlinge auf den Grundstücken Nr. 195/1 und Nr. 169/7 und der Heilquelle „Marienquelle“, Grundstück Nr. 170/2, alle KG Hütt, Gemeinde St. Nikolai ob Draßling (Tiefengrundgewässer). Aufgrund der geologischen Gegebenheiten seien diese Tiefengrundwässer gegenüber Beeinflussungen von der Oberfläche her weitestgehend geschützt. Eine Beeinträchtigung sei daher nicht zu erwarten. Der Schutz des oberflächennahen Grundwassers vor Beeinträchtigungen sei durch Auflagen im Bewilligungsverfahren zu berücksichtigen.
3. Berufung:
3.1. Die Umweltanwältin des Landes Steiermark erhob gegen diesen Bescheid innerhalb offener Frist Berufung, in der sie die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen eines Verfahrensmangels beantragt.
Die Umweltanwältin releviert eine Verletzung des Rechtes auf Parteiengehör, weil ihr das zweite Gutachten des hydrogeologischen Amtssachverständigen vom 8. Juli 2009 nicht zur Kenntnis- und Stellungnahme übermittelt worden sei.
3.2. Die Bewilligungswerber erstatteten zur Berufung der Umweltanwältin mit Schreiben vom 12. Oktober 2009 eine Gegenäußerung, in der sie den Antrag stellen, der Umweltsenat möge über die Berufung in der Sache selbst entscheiden.
3.3. Der Umweltsenat übermittelte den Parteien des Verfahrens mit Schreiben vom 28. Oktober 2009 die Berufung der Umweltanwältin des Landes Steiermark zur Kenntnis- und allfälligen Stellungnahme sowie gemäß § 45 Abs. 3 AVG die ergänzende gutachterliche Stellungnahme aus hydrogeologischer Sicht vom 8. Juli 2009 (ON 18) zur Kenntnis- und allfälligen Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens.3.3. Der Umweltsenat übermittelte den Parteien des Verfahrens mit Schreiben vom 28. Oktober 2009 die Berufung der Umweltanwältin des Landes Steiermark zur Kenntnis- und allfälligen Stellungnahme sowie gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG die ergänzende gutachterliche Stellungnahme aus hydrogeologischer Sicht vom 8. Juli 2009 (ON 18) zur Kenntnis- und allfälligen Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens.
3.4. In einer Stellungnahme vom 9. November 2009 wies die Umweltanwältin des Landes Steiermark darauf hin, dass „Rückfragen bei Fachleuten … ergeben (haben), dass aufgrund des Aufbaus der Grundwasserhorizonte und der vorhandenen Stauer tatsächlich auszuschließen ist, dass die Mineralquellen durch aus der Gülleausbringung ausgeschwemmte Schadstoffe negativ beeinträchtigt werden“. Dennoch sei sie „der Überzeugung, dass das Schutzgut ‚Grundwasser’, soweit es sich nicht um Tiefengrundwasser handelt, durch das gegenständliche Vorhaben – insbesondere durch Gülleausbringung – … nachhaltig und erheblich negativ beeinflusst“ werde.
3.5. In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 13. November 2009 wiederholen die Projektwerber zum einen das Vorbringen der Gegenäußerung vom 12. Oktober 2009 und verweisen auf die Ausführungen des hydrogeologischen Gutachtens vom 8. Juli 2009 zu den Auswirkungen auf das Tiefengrundwassers.
3.6. Die Durchführung einer Verhandlung gem. § 67d Abs. 3 AVG wurde von den Parteien nicht beantragt.3.6. Die Durchführung einer Verhandlung gem. Paragraph 67 d, Absatz 3, AVG wurde von den Parteien nicht beantragt.
4. Der Umweltsenat hat erwogen:
4.1. Zur Verletzung des Rechtes auf Parteiengehör:
Gemäß § 45 Abs. 3 AVG 1991 ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Seitens des Umweltsenates wurde gemäß § 45 Abs. 3 AVG 1991 den Parteien des Berufungsverfahrens das hydrogeologische Gutachten vom 8. Juli 2009 übermittelt und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen. Ein allfälliger Verfahrensfehler der Erstbehörde ist somit jedenfalls durch das Berufungsverfahren geheilt.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG 1991 ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Seitens des Umweltsenates wurde gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG 1991 den Parteien des Berufungsverfahrens das hydrogeologische Gutachten vom 8. Juli 2009 übermittelt und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen. Ein allfälliger Verfahrensfehler der Erstbehörde ist somit jedenfalls durch das Berufungsverfahren geheilt.
4.2. Zum Sachverhalt:
Die Bewilligungswerber beabsichtigen auf Grundstück Nr. 550, KG 66133 Labuttendorf, Gemeinde 8423 St. Veit am Vogau, Bezirk Leibnitz die Errichtung eines Mastschweinestalles für 1.392 Mastschweine, 3.138 Ferkel sowie eines Reserve- und Krankenabteils für 396 Ferkel.
Die Bewilligungswerber betreiben in Labuttendorf in einem Abstand von ca. 400 m zum Vorhaben bereits einen landwirtschaftlichen Betrieb mit 400 Mastschweinen. Unbestritten ist, dass aufgrund der räumlichen Lage und wirtschaftlichen Verhältnisse von einer Neuerrichtung und nicht von einer Änderung eines bestehenden Betriebes auszugehen ist.
Der Abstand zum nächstgelegenen Siedlungsgebiet (Dorfgebiet) bzw. zur Wohnbebauung beträgt zumindest 370 m.
Die Tierbestände der in der weiteren Umgebung von über 500 m Abstand situierten Betriebe liegen für den Schweinestall Saurugg bei ca. 80 Mastschweine und 10 Zuchten, für das Stallprojekt Gründl bei ca. 200 Mastschweine, für den Schweinestall Reinprecht bei ca. 50 Mastschweine, für den Schweinestall Winterlehner bei ca. 150 Mastschweine, für den Schweinestall Neuhold bei ca. 80 Mastschweine.
Das Vorhaben liegt in einem schutzwürdigen Gebiet des Anhanges 2 zum UVP-G 2000, nämlich im Grundwasserschongebiet für die Mineralquellen und Säuerlinge der Heilquelle „Marienquelle“ in Sulzegg.
4.3. Rechtliche Erwägungen
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die UVP-Behörde I. Instanz ausgesprochen, dass für das Vorhaben Grabin keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.Mit dem angefochtenen Bescheid hat die UVP-Behörde römisch eins. Instanz ausgesprochen, dass für das Vorhaben Grabin keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
Gemäß § 3 Abs. 4 UVP-G 2000 hat die Behörde bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 ein Schwellenwert in bestimmten schutzwürdigen Gebieten festgelegt ist, bei Zutreffen dieses Tatbestandes im Einzelfall zu entscheiden, ob zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird.Gemäß Paragraph 3, Absatz 4, UVP-G 2000 hat die Behörde bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 ein Schwellenwert in bestimmten schutzwürdigen Gebieten festgelegt ist, bei Zutreffen dieses Tatbestandes im Einzelfall zu entscheiden, ob zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird.
Gemäß Anhang 1 Spalte 3 Z 43 UVP-G 2000 hat in Anlagen mit einer Mindestschwelle von 1400 Mastschweineplätzen in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C oder E eine Einzelfallprüfung zu erfolgen.Gemäß Anhang 1 Spalte 3 Ziffer 43, UVP-G 2000 hat in Anlagen mit einer Mindestschwelle von 1400 Mastschweineplätzen in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C oder E eine Einzelfallprüfung zu erfolgen.
Als schutzwürdige Gebiete der Kategorie C gelten im Sinne des Anhanges 2 des UVP-G 2000 Wasserschutz- und Schongebiete gemäß §§ 34, 35 und 37 WRG 1959.Als schutzwürdige Gebiete der Kategorie C gelten im Sinne des Anhanges 2 des UVP-G 2000 Wasserschutz- und Schongebiete gemäß Paragraphen 34, 35 und 37 WRG 1959.
Die Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom 19. Oktober 2001, mit der ein Schongebiet für die Mineralquellen, Säuerlinge und die Heilquelle Marienquelle von Sulzegg, Gemeinde St. Nikolai ob Draßling bestimmt wird, LGBl. Nr. 80/2001, wurde „auf Grund der §§ 34 Abs. 2 und 37 WRG 1959“ erlassen. Das Vorhaben liegt demnach in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie C des UVP-G 2000.Die Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom 19. Oktober 2001, mit der ein Schongebiet für die Mineralquellen, Säuerlinge und die Heilquelle Marienquelle von Sulzegg, Gemeinde St. Nikolai ob Draßling bestimmt wird, Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2001,, wurde „auf Grund der Paragraphen 34, Absatz 2 und 37 WRG 1959“ erlassen. Das Vorhaben liegt demnach in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie C des UVP-G 2000.
Das gegenständliche Vorhaben umfasst die Errichtung eines Mastschweinestalles für 1.392 Mastschweine, 3.138 Ferkel sowie eines Reserve- und Krankenabteils für 396 Ferkel. Nach der ständigen Spruchpraxis des Umweltsenates (vgl. z.B. US 30.3.2000, 5/2000/1-13) sind Mastschweine zur Schlachtung bestimmte Schweine im Alter von 10 Wochen bis zur Schlachtung. Ferkel sind demnach keine Mastschweine und daher für die Errechnung des Schwellenwertes nicht einzubeziehen. Das Vorhaben erreicht für sich allein gesehen demnach nicht den Schwellenwert des § 3 Abs. 4 iVm. Anhang 1 Z 43 Spalte 3 UVP-G 2000.Das gegenständliche Vorhaben umfasst die Errichtung eines Mastschweinestalles für 1.392 Mastschweine, 3.138 Ferkel sowie eines Reserve- und Krankenabteils für 396 Ferkel. Nach der ständigen Spruchpraxis des Umweltsenates vergleiche z.B. US 30.3.2000, 5/2000/1-13) sind Mastschweine zur Schlachtung bestimmte Schweine im Alter von 10 Wochen bis zur Schlachtung. Ferkel sind demnach keine Mastschweine und daher für die Errechnung des Schwellenwertes nicht einzubeziehen. Das Vorhaben erreicht für sich allein gesehen demnach nicht den Schwellenwert des Paragraph 3, Absatz 4, in Verbindung mit Anhang 1 Ziffer 43, Spalte 3 UVP-G 2000.
Gemäß § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 hat die Behörde bei „Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen und mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, … im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das beantragte Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25% des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Abs. 4 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen.“Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 hat die Behörde bei „Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen und mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, … im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das beantragte Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25% des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Absatz 4, Ziffer eins bis 3 zu berücksichtigen.“
Die Kumulationsbestimmung des § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 gilt generell für „Vorhaben des Anhanges 1“, demnach für Vorhaben der Spalte 2 und der Spalte 3 des Anhanges 1. Das gegenständliche Vorhaben weist unbestritten eine Kapazität von über 25 % des Schwellenwertes auf. Unabhängig von der Frage, ob das Vorhaben in Kumulation mit anderen Betrieben den Schwellenwert vonDie Kumulationsbestimmung des Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 gilt generell für „Vorhaben des Anhanges 1“, demnach für Vorhaben der Spalte 2 und der Spalte 3 des Anhanges 1. Das gegenständliche Vorhaben weist unbestritten eine Kapazität von über 25 % des Schwellenwertes auf. Unabhängig von der Frage, ob das Vorhaben in Kumulation mit anderen Betrieben den Schwellenwert von
1.400 Mastschweineplätzen gemäß Anhang 1 Spalte 3 Z 43 UVP-G 2000 erreicht, ist durch die Gutachten schlüssig und unbestritten dargelegt, dass der Schutzzweck nicht beeinträchtigt ist.1.400 Mastschweineplätzen gemäß Anhang 1 Spalte 3 Ziffer 43, UVP-G 2000 erreicht, ist durch die Gutachten schlüssig und unbestritten dargelegt, dass der Schutzzweck nicht beeinträchtigt ist.
Bei Vorhaben des Anhanges 1 Spalte 3 ist in schutzwürdigen Gebieten ausschließlich zu prüfen, ob der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird.
§ 1 der Verordnung, LGBl. Nr. 80/2001, bestimmt unter dem Titel „Geltungsbereich“: „Zum Schutz der Mineralquellen und Säuerlinge auf den Grundstücken Nr. 195/1 und Nr. 169/7 und der Heilquelle ‚Marienquelle’, Grundstück Nr. 170/2, alle KG. Hütt, Gemeinde St. Nikolai ob Draßling wird in den Gemeinden St. Nikolai ob Draßling und St. Veit am Vogau ein Grundwasserschongebiet bestimmt.“Paragraph eins, der Verordnung, Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2001,, bestimmt unter dem Titel „Geltungsbereich“: „Zum Schutz der Mineralquellen und Säuerlinge auf den Grundstücken Nr. 195/1 und Nr. 169/7 und der Heilquelle ‚Marienquelle’, Grundstück Nr. 170/2, alle KG. Hütt, Gemeinde St. Nikolai ob Draßling wird in den Gemeinden St. Nikolai ob Draßling und St. Veit am Vogau ein Grundwasserschongebiet bestimmt.“
Gemäß § 4 dieser Verordnung ist „jedwede Erschließung von Grundwasser aus Tiefen zwischen 90 und 300 m … verboten. Ausgenommen sind Erschließungen durch die im Rahmen dieser Verordnung geschützten Mineralquellen.“ Weiters ist die „Benutzung von artesischem oder gespanntem Grundwasser für die Gewinnung von Erdwärme … verboten“.Gemäß Paragraph 4, dieser Verordnung ist „jedwede Erschließung von Grundwasser aus Tiefen zwischen 90 und 300 m … verboten. Ausgenommen sind Erschließungen durch die im Rahmen dieser Verordnung geschützten Mineralquellen.“ Weiters ist die „Benutzung von artesischem oder gespanntem Grundwasser für die Gewinnung von Erdwärme … verboten“.
Schutzzweck der Verordnung ist demnach der Schutz der Mineralquellen und Säuerlinge auf den Grundstücken Nr. 195/1 und Nr. 169/7 und der Heilquelle „Marienquelle“, Grundstück Nr. 170/2, alle KG. Hütt, Gemeinde St. Nikolai ob Draßling.
Wie das hydrogeologische Gutachten vom 8. Juli 2009 schlüssig ausführt, ist durch das Vorhaben eine Beeinträchtigung des erschroteten Mineralwassers allein aufgrund der hydrogeologischen Charakteristik der so genannten Mineralquellen nicht zu erwarten. Diesen Befund bestreitet auch die Berufungswerberin in ihrer Stellungnahme vom 9. November 2009 nicht, sondern verweist darauf, dass „Rückfragen bei Fachleuten ergeben (haben), dass aufgrund des Aufbaus der Grundwasserhorizonte und der vorhandenen Stauer tatsächlich auszuschließen ist, dass die Mineralquellen durch aus der Gülleausbringung ausgeschwemmte Schadstoffe negativ beeinträchtigt werden“.
Wird der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorie C) festgelegt wurde, nicht (wesentlich) beeinträchtigt, ist dennoch zu prüfen, ob das Vorhaben andere Schutzgüter beeinträchtigt. Für diese Prüfung sind jedoch die Schwellenwerte des Anhangs 1 Z 43 Spalte 2 UVP-G 2000 relevant. Demnach bleibt gemäß § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 noch zu prüfen, ob das Vorhaben mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang steht und mit diesen gemeinsam den höheren Schwellenwert des Anhanges 1 Z 43 Spalte 2 UVP-G 2000, nämlich 2.500 Mastschweine erreicht, und bejahendenfalls aufgrund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.Wird der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorie C) festgelegt wurde, nicht (wesentlich) beeinträchtigt, ist dennoch zu prüfen, ob das Vorhaben andere Schutzgüter beeinträchtigt. Für diese Prüfung sind jedoch die Schwellenwerte des Anhangs 1 Ziffer 43, Spalte 2 UVP-G 2000 relevant. Demnach bleibt gemäß Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 noch zu prüfen, ob das Vorhaben mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang steht und mit diesen gemeinsam den höheren Schwellenwert des Anhanges 1 Ziffer 43, Spalte 2 UVP-G 2000, nämlich 2.500 Mastschweine erreicht, und bejahendenfalls aufgrund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
Das gegenständliche Vorhaben umfasst 1.392 Mastschweineplätze. Die Bewilligungswerber betreiben in Labuttendorf in einem Abstand von ca. 400 m zum Vorhaben bereits einen landwirtschaftlichen Betrieb mit 400 Mastschweinen.
Der Abstand zum nächstgelegenen Siedlungsgebiet (Dorfgebiet) bzw. zur Wohnbebauung beträgt zumindest 370 m. Im Dorfgebiet bestehen folgende weitere Stallgebäude, die – wie sich aus dem im Verfahren vor der Erstinstanz vorgelegten Kartenmaterial ergibt und von keiner Partei bestritten wurde – in einem Abstand von über 400 m vom bestehenden Betrieb liegen: Schweinestall Saurugg mit ca. 80 Mastschweinen und 10 Zuchten, Stallprojekt Gründl mit ca. 200 Mastschweinen, Schweinestall Reinprecht mit ca. 50 Mastschweinen, Schweinestall Winterlehner mit ca. 150 Mastschweinen, Schweinestall Neuhold mit ca. 80 Mastschweinen.
Gemäß Anhang 1 Z 43 UVP-G 2000 gilt „betreffend lit. a und lit. b:Gemäß Anhang 1 Ziffer 43, UVP-G 2000 gilt „betreffend Litera a und lit. b:
… Bestände bis zu 5 % der Platzzahlen bleiben unberücksichtigt“. In Hinblick auf den Schwellenwert von 2.500 Mastschweineplätze sind daher Betriebe unter 125 Mastschweineplätzen nicht in die Berechnung mit ein zu beziehen. Selbst wenn man einen räumlichen Zusammenhang mit den über 500 m entfernten Betrieben annehmen wollte, und eine Kumulationswirkung in Hinblick auf die Gülleausbringung durch die bestehenden Betriebe Grabin, Gründl und Winterlechner und damit eine Gesamtzahl von
2.142 Mastschweineplätzen annimmt, wird der Schwellenwert von
2.500 Mastschweineplätzen deutlich unterschritten. Eine Prüfung der Kumulierungswirkungen kann schon aus diesem Grund unterbleiben.
Im Übrigen weist der Umweltsenat darauf hin, dass das Gutachten des hydrogeologischen Amtssachverständigen vom 5. Mai 2009 in Hinblick auf das Schutzgut Grundwasser bloß unspezifisch darauf verweist, dass durch diesen Mastschweinestall der regionsspezifische Wirtschaftdüngeranfall wesentlich erhöht werde, „sodass in Zusammenwirken (Kumulation) mit der Ausbringung jener Gülle- und Jauchemengen, die bereits jetzt in umliegenden Schweinezucht- und –mastbetrieben produziert werden, mit erheblichen belastenden Auswirkungen auf das Schutzgut Grundwasser zu rechnen ist“.
Ohne auf die konkreten Auswirkungen im Einzelfall einzugehen, bezieht sich das Gutachten unspezifisch auf die Situation der „intensiv landwirtschaftlich genutzten Täler des oststeirischen Grabenlandes“ und spricht die Gefahr der Gewässerverunreinigung an, der jedes intensiv landwirtschaftlich genutzte Gebiet ausgesetzt ist. Der Umweltsenat verweist in diesem Zusammenhang auf die Verpflichtung des § 32 Abs. 1 und 8 WRG 1959, wonach eine „ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung nicht als Beeinträchtigung“ gilt und als „ordnungsgemäß“ nur jene Bodennutzung zu qualifizieren ist, die unter Einhaltung der Bezug habenden Rechtsvorschriften erfolgt. Für die Ausbringung von Dünger sind dabei insbesondere die Bestimmungen der aufgrund des WRG 1959 erlassenen Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft, über das Aktionsprogramm 2008 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen - Aktionsprogramm 2008, kundgemacht am 31. Jänner 2008 im Amtsblatt zur Wiener Zeitung, Nr. 22, einzuhalten. Damit schließt der Umweltsenat nicht aus, dass auch bei einer ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Bewirtschaftung im Einzelfall eine erhebliche belastende Auswirkung auf das Schutzgut Wasser erfolgen kann.Ohne auf die konkreten Auswirkungen im Einzelfall einzugehen, bezieht sich das Gutachten unspezifisch auf die Situation der „intensiv landwirtschaftlich genutzten Täler des oststeirischen Grabenlandes“ und spricht die Gefahr der Gewässerverunreinigung an, der jedes intensiv landwirtschaftlich genutzte Gebiet ausgesetzt ist. Der Umweltsenat verweist in diesem Zusammenhang auf die Verpflichtung des Paragraph 32, Absatz eins und 8 WRG 1959, wonach eine „ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung nicht als Beeinträchtigung“ gilt und als „ordnungsgemäß“ nur jene Bodennutzung zu qualifizieren ist, die unter Einhaltung der Bezug habenden Rechtsvorschriften erfolgt. Für die Ausbringung von Dünger sind dabei insbesondere die Bestimmungen der aufgrund des WRG 1959 erlassenen Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft, über das Aktionsprogramm 2008 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen - Aktionsprogramm 2008, kundgemacht am 31. Jänner 2008 im Amtsblatt zur Wiener Zeitung, Nr. 22, einzuhalten. Damit schließt der Umweltsenat nicht aus, dass auch bei einer ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Bewirtschaftung im Einzelfall eine erhebliche belastende Auswirkung auf das Schutzgut Wasser erfolgen kann.
4.4. Die Berufung gegen den angefochtenen Bescheid erweist sich somit als unbegründet. Der Berufung ist daher nicht stattzugeben.
Schlagworte
Einzelfallprüfung, erhebliche Umweltauswirkungen, Wasserschutzgebiet; Einzelfallprüfung, schutzwürdiges Gebiet, Schutzzweck; Kumulationsbestimmung, Erreichung des Schwellenwertes bei Massentierhaltungen; Kumulationsbestimmung, Prüfmaßstab bei Lage in schutzwürdigen Gebieten; Massentierhaltungen, Mastschweine; ParteiengehörZuletzt aktualisiert am
26.05.2010