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83/01Norm
UVP-G 2000 §3 Abs3Rechtssatz
1. Werden auf einem Messegelände neben reinen Fachmessen auch Publikumsmessen und verschiedene Veranstaltungen durchgeführt, sodass eine typische Veranstaltungsstätte für Sport- und Kulturveranstaltungen entsteht, so kann ein multifunktionaler, einem umfassenden Bedürfnis nach Freizeitbeschäftigung dienender Einrichtungskomplex entstehen, der sowohl der sportlichen Betätigung dient und zu sonstiger Freizeitbeschäftigung, als auch zu Ausstellungszwecken eingerichtet ist (typisch für Messegelände) und der eine funktionelle Einheit bildet. Verfügt das Vorhaben über mehrere Einrichtungen zu Vergnügungszwecken (Messehallen und Arena) und über mehrere Gastronomiebetriebe, so ist es unter den Tatbestand der Z 17 zu subsumieren.1. Werden auf einem Messegelände neben reinen Fachmessen auch Publikumsmessen und verschiedene Veranstaltungen durchgeführt, sodass eine typische Veranstaltungsstätte für Sport- und Kulturveranstaltungen entsteht, so kann ein multifunktionaler, einem umfassenden Bedürfnis nach Freizeitbeschäftigung dienender Einrichtungskomplex entstehen, der sowohl der sportlichen Betätigung dient und zu sonstiger Freizeitbeschäftigung, als auch zu Ausstellungszwecken eingerichtet ist (typisch für Messegelände) und der eine funktionelle Einheit bildet. Verfügt das Vorhaben über mehrere Einrichtungen zu Vergnügungszwecken (Messehallen und Arena) und über mehrere Gastronomiebetriebe, so ist es unter den Tatbestand der Ziffer 17, zu subsumieren.
2. Einkaufszentren sind Gebäude und Gebäudekomplexe mit Verkaufs- und Ausstellungsräumen von Handels- und Gewerbebetrieben samt den damit in Zusammenhang stehenden Dienstleistungs- und Freizeiteinrichtungen. Messen dienen jedoch in erster Linie zur Information des Publikums, zur Anpreisung von Neuerungen im jeweiligen Segment und zur Ausstellung von Waren. Sie dienen nicht vorwiegend zum direkten Verkauf von Waren. Nach der Judikatur des Umweltsenates sind unter Einkaufszentren im Sinne des UVP-G 2000 einzelne „Handelsgroßbetriebe“ oder „traditionelle Einkaufszentren“ zu verstehen. Ein Messezentrum ist darunter nicht zu subsumieren, zumal ein Warenverkauf auch nicht wie in einem traditionellen Einkaufszentrum kontinuierlich erfolgen kann.
3. Zur Beurteilung des räumlichen Zusammenhanges in Bezug auf die Verkehrsuntersuchung reicht der Untersuchungsraum bei Vorhaben wie Freizeitparks, die sich im Nahbereich eines direkten Anschlusses an einen Hauptverkehrsträger (Autobahn, Schnellstraße) befinden, bis zur nächstgelegenen Anschlussstelle an die Autobahn, ansonsten bis zur Anbindung an ein übergeordnetes Straßennetz. Entsprechend auszuweiten ist der Untersuchungsraum nur bei einer maßgeblichen Erhöhung der Gesamtverkehrsmenge am hochrangigen Netz.
Schlagworte
Devolutionsantrag, Genehmigungsverfahren, Zulässigkeit; Devolutionsantrag, Verfahrensanordnung, ZulässigkeitZuletzt aktualisiert am
26.05.2010