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83/01Norm
UVP-G 2000 §2 Abs5Rechtssatz
1. Für die Frage der Zulässigkeit eines Projekts ist auf den im Antrag dokumentierten Willen des Betreibers abzustellen, eine technisch mögliche darüber hinausgehende Maximalnutzung ist dabei ebenso wenig zu berücksichtigten wie ein allenfalls vorhandener tatsächlicher konsenswidriger bzw. konsensloser Zustand. Dass sich der Projektwerber möglicherweise nicht an eine im Projekt vorgesehene Kapazitätsbeschränkung hält, ändert daran nichts; die Behörde hat in diesem Fall von Amts wegen die Einhaltung der genehmigten Kapazität sicherzustellen.
2. Für die Frage der UVP-Pflicht eines Vorhabens ist ohne Bedeutung, ob der Projektwerber von seinem Recht, das Vorhaben zu verwirklichen, auch tatsächlich Gebrauch machen wird, vielmehr kommt es darauf an, ob die Genehmigung des Vorhabens die Durchführung eines UVP-Verfahrens voraussetzt. Dies gilt auch für die Beurteilung der „Kapazität“ der bestehenden Anlage im Falle der Änderung einer Anlage. Auch bezüglich der bestehenden Ställe ist auf den rechtlichen Zustand abzustellen. Damit ist zu fragen, welches Vorhaben in welchem Ausmaß ein Vorhabenswerber zu betreiben berechtigt ist.
3. Aus dem Umstand, dass eine Projektwerberin ein von ihr beantragtes Konzeptprüfungsverfahren gem. § 4 UVP-G 2000 nicht weiterverfolgt und offensichtlich stattdessen auf einem anderen Grundstück ein UVP-Verfahren für ein ähnliches Vorhaben beantragt, kann geschlossen werden, dass sie ihr ursprüngliches Vorhaben aufgegeben hat.3. Aus dem Umstand, dass eine Projektwerberin ein von ihr beantragtes Konzeptprüfungsverfahren gem. Paragraph 4, UVP-G 2000 nicht weiterverfolgt und offensichtlich stattdessen auf einem anderen Grundstück ein UVP-Verfahren für ein ähnliches Vorhaben beantragt, kann geschlossen werden, dass sie ihr ursprüngliches Vorhaben aufgegeben hat.
Schlagworte
Feststellungsverfahren, Gegenstand; Feststellungsverfahren, Gegenstand, Abweichung vom Projekt; KapazitätZuletzt aktualisiert am
21.11.2012