RS Umse 2010/2/12 US 6B/2009/22-10

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.02.2010
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Index

83/01

Norm

UVP-G 2000 §2 Abs5
UVP-G 2000 §3 Abs7
UVP-G 2000 Anhang 1 Z43
  1. UVP-G 2000 § 2 heute
  2. UVP-G 2000 § 2 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 2 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 2 gültig von 19.08.2009 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  5. UVP-G 2000 § 2 gültig von 01.01.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  6. UVP-G 2000 § 2 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  7. UVP-G 2000 § 2 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 3 heute
  2. UVP-G 2000 § 3 gültig ab 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025
  3. UVP-G 2000 § 3 gültig von 23.03.2023 bis 23.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  4. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  5. UVP-G 2000 § 3 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  6. UVP-G 2000 § 3 gültig von 24.02.2016 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016
  7. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 23.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  8. UVP-G 2000 § 3 gültig von 03.08.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  9. UVP-G 2000 § 3 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  10. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.04.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2005
  11. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 3 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000

Rechtssatz

1. Für die Frage der Zulässigkeit eines Projekts ist auf den im Antrag dokumentierten Willen des Betreibers abzustellen, eine technisch mögliche darüber hinausgehende Maximalnutzung ist dabei ebenso wenig zu berücksichtigten wie ein allenfalls vorhandener tatsächlicher konsenswidriger bzw. konsensloser Zustand. Dass sich der Projektwerber möglicherweise nicht an eine im Projekt vorgesehene Kapazitätsbeschränkung hält, ändert daran nichts; die Behörde hat in diesem Fall von Amts wegen die Einhaltung der genehmigten Kapazität sicherzustellen.

2. Für die Frage der UVP-Pflicht eines Vorhabens ist ohne Bedeutung, ob der Projektwerber von seinem Recht, das Vorhaben zu verwirklichen, auch tatsächlich Gebrauch machen wird, vielmehr kommt es darauf an, ob die Genehmigung des Vorhabens die Durchführung eines UVP-Verfahrens voraussetzt. Dies gilt auch für die Beurteilung der „Kapazität“ der bestehenden Anlage im Falle der Änderung einer Anlage. Auch bezüglich der bestehenden Ställe ist auf den rechtlichen Zustand abzustellen. Damit ist zu fragen, welches Vorhaben in welchem Ausmaß ein Vorhabenswerber zu betreiben berechtigt ist.

3. Aus dem Umstand, dass eine Projektwerberin ein von ihr beantragtes Konzeptprüfungsverfahren gem. § 4 UVP-G 2000 nicht weiterverfolgt und offensichtlich stattdessen auf einem anderen Grundstück ein UVP-Verfahren für ein ähnliches Vorhaben beantragt, kann geschlossen werden, dass sie ihr ursprüngliches Vorhaben aufgegeben hat.3. Aus dem Umstand, dass eine Projektwerberin ein von ihr beantragtes Konzeptprüfungsverfahren gem. Paragraph 4, UVP-G 2000 nicht weiterverfolgt und offensichtlich stattdessen auf einem anderen Grundstück ein UVP-Verfahren für ein ähnliches Vorhaben beantragt, kann geschlossen werden, dass sie ihr ursprüngliches Vorhaben aufgegeben hat.

Schlagworte

Feststellungsverfahren, Gegenstand; Feststellungsverfahren, Gegenstand, Abweichung vom Projekt; Kapazität

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2012
Quelle: Umweltsenat UMSE, https://www.ris.bka.gv.at/Umse
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